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Beschluss

6 A 358/21.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 358/21.A 7 K 4618/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 29. April 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. März 2021 - 7 K 4618/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 8; st. Rspr). In diesem Sinn ist die vom Kläger aufgeworfene Frage: „Kann eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Guinea zurückkehrt, in den Großstädten (Provinzen) Conakry (Conakry), Nzérékoré (Nzérékoré), Kankan (Kankan), Manéah (Kindia), Dubréka (Dubréka), Kindia (Kindia), Siguiri (Siguiri), Kissidougou (Kissidougou), Labé (Labé) und Kamsar (Boké) jeweils auch ohne Hilfe Unterstützung der Familie und Freunden, insbesondere in Anbetracht der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf Grund der weltweiten 1 2 3 3 Corona -Pandemie in Guinea / den vorstehenden Großstädten ein hinreichendes Existenzminimum erwirtschaften ohne verelenden zu müssen, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist und die Feststellung eines nationales Abschiebeverbotes ausscheide“? nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie stellt sich zum einen nicht in dieser Allgemeinheit, zum anderen nur unter den Bedingungen, die in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats herrschen. Da der im ..... 1999 geborene Kläger über 21 Jahre alt und damit sicher auch nach guinesischem Recht bereits volljährig ist, stellt sie sich konkret nur mit Bezug auf einen Mann, der - wie der Kläger - bis zu seinem 15. Lebensjahr in Guinea gelebt hat und bei Rückkehr in sein Heimatland zum einen im jungen Erwachsenenalter und zum anderen nicht mehr den in der Frage noch angesprochenen Bedingungen der weltweiten Corona-Pandemie ausgesetzt ist. Für die Gruppe derartiger Rückkehrer, die nicht besonders vulnerabel ist, hat der Senat die grundsätzliche Bedeutung einer vergleichbaren Frage bereits im Jahr 2023 im Anschluss an die die aktuelle Rechtsprechung verneint (vgl. SächsOVG vom 9. August 2023 - 6 A 55/21.A -, juris Rn. 9 f. m. w. N.). Auch das Verwaltungsgericht Osnabrück, aus dessen Urteil vom 14. Oktober 2020 - 4 A 322/17 - (juris Rn. 39) der Kläger in der Zulassungsbegründung ohne Quellenangabe zitiert, verneint für nicht besonders vulnerable Gruppen die Gefahr extremer Verelendung bei Rückkehr nach Guinea (vgl. VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2023 - 4 A 270/20 - juris). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat müssen die drohenden Gefahren ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, ZAR 2023, 48 Rn. 15; Urt. v. 4. Juli 2019 – 1 C 49.18 –, BeckRS 2019, 19728 Rn. 12). Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea vom 7. April 2021 (Gz. 508-516.80/3 GIN VS-NfD) reicht das Wachstum in Guinea zwar derzeit nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (S. 16). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen ist nicht gegeben (S. 16). Anhaltspunkte dafür, dass es jungen und gesunden arbeitsfähigen Männern nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau durch Arbeitseinkünfte zu sichern, enthält der Lagebericht aber nicht. Es bedarf unter diesen Umständen keiner 4 4 obergerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Frage (vgl. ebenso SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2023 - 6 A 55/21.A -, juris Rn. 11 f.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Der Antragsteller hat - um den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG zu genügen - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und ggf. in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2023 - 6 A 519/21.A -, juris Rn. 4). Dies gelingt der Zulassungsbegründung nicht. a) Den in der mündlichen Verhandlung sinngemäß gestellten Beweisantrag Nr. 1, zum Beweis der Tatsache, dass ein junger Mann unter den in der Grundsatzfrage (vgl. unter 1) genannten Bedingungen nicht in der Lage ist, bei Rückkehr nach Guinea ein hinreichendes Existenzminimum zu erwirtschaften, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes und ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten, in der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste aufgeführten Erkenntnisse bildeten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage und es besitze damit ausreichende eigene Sachkunde. Diese Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im Ermessen des Gerichts, darüber zu befinden, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen oder weitere Auskünfte benötigt. Die Nichteinholung solcher Beweismittel kann nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine Sachkunde in Anspruch nimmt, die ihm unmöglich zur Verfügung stehen kann, oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Oberverwaltungsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen 5 6 7 5 in genügendem Maße zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2021 - 8 C 34.20 -, juris Rn. 15, v. 17. Mai 2023 - 1 VR 1/23 -, juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger die Sachkunde des Gerichts in Zweifel zieht, weil die in der Zulassungsbegründung benannten Erkenntnismittel „der rechtlichen Würdigung und der Nichtzuerkennung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG“ entgegenstünden, greift er die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgenommene Würdigung der Erkenntnismittel durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft an. Damit kann eine Gehörsverletzung nicht aufgezeigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2024 - 6 A 1.24 -, juris Rn. 18). b) Den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2, zum Beweis der Tatsache, dass die Haftbedingungen sowohl für die Untersuchungs- als auch die Vollstreckungshaft in Guinea eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende unmenschliche Behandlung darstellen, ein Sachverständigengutachten bzw. eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache könne als wahr unterstellt werden. Hiergegen wendet der Kläger ein, das Gericht gehe zwar davon aus, dass ihm aufgrund der lange zurückliegenden Zeit der Ausreise in 2015 keine Inhaftierung bei unterstellter Rückkehr nach Guinea drohe; andererseits habe es auf seine Frage, ob es seine Schilderungen hinsichtlich des Verkehrsunfalls in Guinea für glaubhaft erachte, jedoch ausweislich des Protokolls zu verstehen gegeben, dass es insoweit an der Glaubwürdigkeit des Klägers keine Zweifel habe. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass auch seine drohende Inhaftierung wegen Zahlungsunfähigkeit aufgrund der verkehrsunfallbedingten Schadenersatzforderung als wahr zu unterstellen sei. Damit vermag er die Prozesswidrigkeit der Wahrunterstellung des Gerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Die Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch Wahrunterstellung abzulehnen, setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 ; Beschlüsse vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 12). Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der 8 9 6 Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2020 - 2 B 15/19 -., juris Rn. 21 m. w. N.). So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung uneingeschränkt zugrunde gelegt, dass die „in guinesischen Gefängnissen herrschenden unzumutbaren Verhältnisse“ als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 (Abs. 1 Nr. 2) AsylG einzuordnen seien (UA S. 8). Es hat auch die frühere Inhaftierung des Klägers im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall als glaubhaft angesehen, aber angenommen, dass die deshalb nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu beachtende tatsächliche Vermutung, dass die Furcht des Klägers vor erneutem ernsthaften Schaden durch Inhaftierung begründet sei, aufgrund stichhaltiger Gründe widerlegt sei, weil der Vorfall sechs Jahre zurückliege und vieles dafür spreche, dass der Kläger weder von der Polizei noch von Angehörigen des Unfallopfers weiterhin gesucht werde. Außerdem hat es bei der Prüfung und Bejahung einer inländischen Fluchtalternative berücksichtigt, dass Guinea über kein Meldewesen verfüge, so dass ein Aufspüren erheblich erschwert oder unmöglich sei und im Übrigen auch nichts dafür vorgetragen sei, dass wegen der zivilrechtlichen Forderungen der Angehörigen des Unfallopfers ein Haftbefehl gegen den Kläger erlassen worden wäre. Damit hat das Gericht - unter Zugrundelegung der als unmenschlich einzustufenden Haftbedingungen wie auch der Glaubhaftigkeit des Schadensvortrags des Klägers - andere Schlussfolgerungen aus dem Sachverhalt gezogen als der Kläger. Der Sache nach wendet er sich im Gewande der Gehörsrüge gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt sei. Ob das Gericht hierfür stichhaltige Gründe zu Recht bejaht hat, ist indes eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung, mit der die Zulassung der Berufung im Asylprozess nicht erstritten werden kann, weil der abschließende Katalog des § 78 Abs. 3 AsylG im Unterschied zu § 124 Abs. 2 VwGO nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils enthält. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 11 12 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Drehwald Groschupp Schröter 13