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Beschluss

3 A 496/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 496/23 3 K 211/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Ausweisung; Feststellung eines Abschiebungsverbotes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 19. Juni 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2023 - 3 K 211/21 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsantrag ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da er nicht fristgemäß begründet worden ist. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 1. Der Kläger hat die fristgerechte Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung, wenn sie nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Über diese Erfordernisse wurde der Kläger in der ordnungsgemäßen Recht- mittelbelehrung des angefochtenen Urteils belehrt. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das angefochtene Urteil der Pro- zessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 175 Abs. 1, § 173 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 130a ZPO am 12. Oktober 2023 zugestellt worden. Die zweimona- tige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist daher am 12. Dezember 2023, einem Dienstag, abgelaufen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). 1 2 3 4 3 Der über das besondere elektronische Anwaltspostfach (künftig: beA) eingereichte Schriftsatz vom 11. Dezember 2023, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet wurde, ist jedoch erst am 18. Dezember 2023 - nach Weiterleitung durch die Bezirksrevisorin beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht - im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (künftig: EGVP) des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (künftig: Oberverwaltungsgericht) eingegangen. Der am 11. Dezember 2023 im EGVP mit der Empfängerbezeichnung „Bezirks- revisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht“ eingegangene vorgenannte Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 war nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberver- waltungsgericht eingegangen und somit verfristet. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO - eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) - sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u. a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ein über das beA eingereich- tes elektronisches Dokument ist gemäß § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO dann wirksam beim zu- ständigen Gericht eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Insoweit geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, juris Rn. 18 m. w. N.) davon aus, dass ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument wirksam bei Gericht ein- gegangen ist, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (so auch BayVGH, Beschl. v. 11. Januar 2023 - 11 CS 22.2308 -, juris Rn. 2; BSG, Beschl. v. 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R -, juris Rn. 1). Dabei ist nicht entscheidend, wo sich die Empfangseinrichtung befindet und ob dieser Server (Inter- mediär) von einem nicht gerichtsinternen Dienstleister betrieben wird (BGH, Beschl. v. 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris Rn. 8). So wird nach den vom Senat im Zulassungsverfahren getroffenen Feststellungen der für den Nachrichtenempfang benutzte Empfänger-Intermediär vom Staatsbetrieb Sächsische Informa- tik Dienste (SID) betrieben. Von diesem zentralen Eingangsserver werden die elektronischen Dokumente gegebenenfalls über Zwischenstationen bis zum sogenannten Client-Server des adressierten Gerichts transportiert, der von der Leitstelle für Informationstechnologie der säch- sischen Justiz (LIT), einer selbstständigen oberen besonderen Landesbehörde, betrieben wird. Der Zugriff auf die auf diesen Servern liegenden Postfächer erfolgt über Funktionsken- nungen, die zu dem jeweils eingerichteten Postfach vergeben werden. Zugriff auf das EGVP mit der Empfängerbezeichnung „Bezirksrevisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht“ haben nach den Feststellungen des Senats nur die Bezirksrevisorin und deren zwei Stellver- 5 6 7 4 treterinnen. Die Vorgenannten sind dabei nicht personenidentisch mit den Personen, die Zu- griff auf das EGVP mit der Empfängerbezeichnung „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“ ha- ben. Ausgehend davon ist ein im EGVP mit der Bezeichnung „Bezirksrevisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht“ eingegangenes Schriftstück nicht beim Oberverwaltungsgericht als Berufungsgericht eingegangen. Denn es ist nicht so in dessen Machbereich gelangt, dass un- ter normalen Verhältnissen die Möglichkeit bestand, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu neh- men (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar ist ein elektronisches Schriftstück bereits dann ein- gegangen, wenn es auf dem Intermediär gespeichert ist, aber es handelt sich dabei um keinen Eingang beim Oberverwaltungsgericht, welches durch die Adressbezeichnung als Empfänger des Schriftstücks ausgewiesen wurde (zur Notwendigkeit einer korrekten Adressierung vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 2. Mai 2022 - 2 UF 16/22 -, juris Rn. 14; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, Stand: März 2023, § 55a VwGO Rn. 112; Braun/Binder, in: So- dan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55a Rn. 94 m. w. N.; Siegmund, NJW 2017, 3134 [3135]). Denn dadurch, dass die Bezirksrevisorin am Sächsischen Oberverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht im EGVP-Verzeichnis verschiedene Adressen und unterschiedliche Zugangsberechtigungen besitzen, hatte das Oberverwaltungsgericht nicht die Möglichkeit, von den im EGVP der Bezirksrevisorin am Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen Kenntnis zu nehmen. Auch der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 30. November 2022 (a. a. O.) zuletzt wie folgt konkretisiert: „Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung der Berufungsbegründung an das EGVP des Landgerichts nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung des Berufungsgerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. (…) Denn Landgericht und Berufungsgericht unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist (…) durch die Einrichtung separater Posteingangs- schnittstellen sichergestellt, dass der ‚Client‘ eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen kann.“ Auch vorliegend wurde durch die Bezirksrevisorin und das Oberverwaltungsgericht gerade kein gemeinsames EGVP unterhalten und es war durch die dargestellte Postfachorganisation sichergestellt, dass das Oberverwaltungsgericht als Berufungsgericht nicht auf im EGVP der Bezirksrevisorin eingegangene Schriftsätze zugreifen konnte. Etwas Anderes ergibt sich - entgegen der Annahme des Klägers - auch nicht aus dem Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018 (- IV ZB 10/17 -, juris Rn. 11). Dort hatte der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Berufungsschrift mit dem Eingang auf dem der Referendarabteilung des Berufungsgerichts zugeordneten Faxgerät beim Berufungsgericht 8 9 10 5 eingegangen sei. Denn die Referendarabteilung sei - insoweit nichts Anderes als eine Ge- schäftsstelle - Teil des Berufungsgerichts, da das Gericht mit dieser Einheit eine ihm übertra- gene Aufgabe erfülle. Diese Rechtsprechung ist bereits deswegen nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstel- lation übertragbar, weil bei einem Faxgerät anders als bei einem elektronischen Postfach, auf das mittels eines Passworts zugegriffen werden muss, ein unmittelbarer Empfang vorliegt. Des Weiteren ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar, da die Bezirksrevisorin am Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht mit einer Geschäftsstelle vergleichbar ist. Näheres zur Stellung der Bezirksrevisoren regelt für den Freistaat Sachsen die VwV Bezirksrevisoren (VwVBezRev vom 3. Dezember 2010). Die den Bezirksrevisoren nach Großbuch- st. C. VwVBezRev übertragenen Dienstaufgaben, zu denen nicht die Durchführung von Beru- fungsverfahren gehört, erledigen Bezirksrevisoren gemäß Großbuchst. D. III. VwVBezRev in eigener Verantwortung. Sie sind Teil der Justizverwaltung (Jansen, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 1, 2. Aufl., Stand: 6. Dezember 2023, Kapitel 5.3 Rn. 66) und bei einem bestimmten Gericht angesiedelt (vgl. Großbuchst. A. I. VwVBezRev). Daraus lässt sich jedoch nicht ablei- ten, dass sie vergleichbar zu einer Referendarabteilung eine dem Gericht übertragene Auf- gabe erfüllen, denn gemäß Großbuchst. C. i. V. m. D. III. VwVBezRev werden die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben gerade nicht an das Gericht, sondern an die Bezirksrevisoren selbst übertragen. In ihrer Funktion als Bezirksrevisoren sind sie somit nicht Bestandteil der (klassischen) Gerichtsverwaltung des Gerichts, bei dem sie angesiedelt sind. Dafür spricht auch, dass der Bezirksrevisor beim Oberverwaltungsgericht gemäß Großbuchst. A. IV. 6. VwVBezRev nicht nur für das Oberverwaltungsgericht, sondern auch für die Verwaltungsge- richte und das Sächsische Finanzgericht zuständig ist. Soweit in der juristischen Literatur vertreten wird, dass ein Schriftsatz beim (Berufungs-)Ge- richt eingegangen ist, wenn es auf dem vom Gericht genutzten besonderen Behördenpostfach (BeBPo) für Justizverwaltungssachen eingegangen ist (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., Stand: 14. Juni 2024, § 55a VwGO Rn. 354 f.; ablehnend: VG Schl.-H., Urt. v. 11. Oktober 2023 - 10 A 46/22 -, juris Rn. 82), kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn für diese Ansicht wird angeführt, dass auch „das für Gerichtsverfahren explizit vorgesehene Postfach letztlich von der Gerichtsverwaltung betrieben und durch die - ebenfalls der Verwal- tung, nicht dem einzelnen Spruchkörper, zugeordnete - Poststelle des Gerichts bedient wird“. Daher seien die getrennten Sphären „auch ganz praktisch nicht zu erkennen“ (Müller a. a. O.). Abgesehen davon, dass die praktische Erkennbarkeit hier aufgrund der eindeutigen Bezeich- nung der verschiedenen EGVP gegeben war, kann nach dem oben Gesagten auch nicht da- von ausgegangen werden, dass das Postfach der Bezirksrevisorin am Sächsischen Oberver- waltungsgericht durch die Gerichtsverwaltung des Oberverwaltungsgerichts betrieben wird. 11 12 6 Das Postfach wird vielmehr durch die Bezirksrevisorin in eigener Zuständigkeit betrieben, wie es auch ihrer Befugniswahrnehmung nach Großbuchst. D. III. VwVBezRev entspricht. 2. Dem Kläger kann im Hinblick auf das vorgenannte Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ver- schulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozess- führenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzu- muten war (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Fall der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind und die ver- säumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). Zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Ab- läufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - XII ZB 257/15 -, juris Rn. 10). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BayVGH, Beschl. v. 20. April 2022 - 23 ZB 19.2287 -, juris Rn. 6 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 28. September 2022 - 5 A 216/22 -, juris Rn. 18). 2.1 Auf den Hinweis des Senats vom 22. Januar 2024, dass die mit Schriftsatz vom 11. De- zember 2023 formulierte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Bezirks- revisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen und von diesem am 18. De- zember 2023 an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, hat die Prozessbevoll- mächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23. Januar 2024 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gestellt. Zur Begründung dieses Antrags gibt der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte an, dass man sich bei dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 hinsichtlich der Adressbezeichnung am 13 14 15 16 7 Schriftstück des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2023 orientiert habe. Im beA sei die Hausanschrift des Oberverwaltungsgerichts, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, in das Adress- feld eingegeben worden. Dabei habe es sich um die einzige auf dem Schreiben vom 27. No- vember 2023 aufgeführte Anschrift gehandelt. Am 11. Dezember 2023 sei durch die Büroan- gestellte der Prozessbevollmächtigten die Übersendung der Antragsbegründung mittels beA vorbereitet worden. In der Adressfeldsuche sei die Postleitzahl „02625“ sowie der Ort „Baut- zen“ eingegeben worden. Die Suche habe lediglich den Bezirksrevisor des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts ergeben. Daraufhin habe die Büroangestellte die Prozessbevollmächtigte angesprochen. Sowohl durch die Büroangestellte als auch durch die Prozessbevollmächtigte sei unter der genannten Postleitzahl und dem genannten Ort das aufgeführte Adressverzeich- nis angeschaut worden. Dabei sei bei Ortenburg 9 als einzige beA-Adresse die des Bezirks- revisors des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu finden gewesen. Zudem sei ergebnis- los im Suchfeld „Kanzleiname“ nach dem „Sächsischen Oberverwaltungsgericht“ gesucht wor- den. Auch mittels der Suchfelder „Name“ und „Vorname“ sei jeweils ergebnislos gesucht wor- den. Weder der Prozessbevollmächtigten noch ihrer Büroangestellten sei bekannt gewesen, dass das Oberverwaltungsgericht nur unter der offiziellen Postanschrift „Postfach 4443, 02634 Bautzen“ zu finden sei. Es sei kein weiteres Gericht bekannt, welches die Postanschrift anstatt der Hausanschrift verwende. Da keine weitere Anschrift für das Oberverwaltungsgericht im Adressverzeichnis des beA habe gefunden werden können, sei die Antragsbegründung über die einzig bekannte Anschrift des Oberverwaltungsgerichts, Bezirksrevisor, versandt worden. Es sei bekannt, dass interne Weiterleitungen innerhalb einzelner Behörden/Gerichte stattfän- den, so etwa bei dem in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft Dresden angesiedelten Be- hördenteil im Verhältnis zum Hauptsitz der Staatsanwaltschaft Dresden. Eine Übersendung mittels Fax sei aufgrund der beA-Nutzungspflicht nicht veranlasst worden. Die Versäumung der Antragsbegründungsfrist sei somit weder dem Kläger noch dessen Prozessbevollmächtig- ter als dessen Vertreter zuzurechnen und damit unverschuldet. Soweit der Beklagte darauf verwiesen habe, dass bei Eingabe der Adresse „Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes“ im EGVP zwar als erster Eintrag der Bezirksrevisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, jedoch einige Zeilen weiter unten (nach den anderen Oberverwaltungsgerichten) auch die elektronische Postfachadresse des Oberverwaltungsgerichtes als solches mit der Postleitzahl 02625 erscheine, habe sich die Adressdarstellung zum Zeitpunkt seines Wiedereinsetzungs- antrags am 22. Januar 2024 anders als von der Beklagten geschildert dargestellt. Er verweise auf die beiden Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2024, die sich noch im beA-Postfach seiner Prozessbevollmächtigten befänden und bei denen die Postleitzahl des Postfachs (02634) genutzt worden sei. Eine Suche mit dem Oberbegriff „Oberverwaltungsge- richt“ sei im beA-Verzeichnis nach wie vor nicht möglich. 8 2.2 Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Begründungsfrist unverschuldet versäumt wurde. Vielmehr ist von einem dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtig- ten auszugehen. a) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Bezirksrevisorin die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verspätet weitergeleitet habe. Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 26. November 2020 - 3 B 323/20 -, juris Rn. 14, und Beschl. v. 22. November 2016 - 3 B 243/16 -, juris Rn. 5; vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83/02 -, juris Rn. 9) davon ausgeht, dass dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- währen ist, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte, liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Bezirksrevisorin war nicht mit der Sache vorbefasst. Der Senat kann auch offenlassen, ob die vorgenannten Grundsätze, die Folge der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhen- den Fürsorgepflicht für die Prozessparteien sind, wegen der allgemeinen behördlichen und gerichtlichen Fürsorgepflicht über die dargestellte Fallkonstellation hinaus Anwendung finden müssen, da auch bei ordnungsgemäßer Weiterleitung durch die Bezirksrevisorin die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gewahrt worden wäre. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass beim Eingang einer Rechtsmittel- schrift bei der unzuständigen Stelle (Gericht oder Behörde) am letzten oder vorletzten Tag der Frist eine - sachgemäße - Durchsicht und rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht nicht in Betracht kommt (BSG, Beschl. v. 10. Dezember 1974 - GS 2/73 -, juris Rn. 33; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1950 - IV ZB 111/50 -, NJW 1951, 153; vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. Januar 2006 - 22 ZB 05.2865 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 5. Oktober 2004 - 9 A 2365/02 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Daran hält der Senat auch in Ansehung des elektronischen Rechtsverkehrs fest. Denn auch in elektronischen Postfächern ist das Eingangsaufkommen regelmäßig so hoch, dass diese nicht taggenau abgearbeitet und daraufhin durchgesehen werden können, ob sich in ihnen möglicherweise fehlerhaft adressierte oder eingegangene Schriftstücke befinden. b) Auch aus dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Umstände der Schriftsatzversen- dung am 11. Dezember 2023 ergibt sich nicht, dass seine Prozessbevollmächtigte diejenige 17 18 19 20 21 9 Sorgfalt angewandt hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachge- mäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten waren. Dass eine Übermittelung des Schriftsatzes am Nachmittag des 11. Dezember 2023 über das beA der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei (vgl. § 55d Satz 3 VwGO), trägt der Kläger bereits der Sache nach nicht vor (vgl. zur Unkenntnis der SAFE-ID des Gerichts BGH, Beschl. v. 1. März 2023 - 5 StR 440/22 -, juris Rn. 8 f., und zur Unmöglichkeit des Einsatzes des Berufungsgerichts in die Adresszeile des beA-Postfachs BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 2022 - 15 ZB 22.286 -, juris Rn. 14 ff.). Selbst wenn der beschriebene Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht - mittels Hausanschrift - nicht ansteuerbar war, weil es im Adressverzeichnis nicht auffindbar und auch sonst nicht ansteuerbar war, seine Ursache in einem technischen Problem gehabt haben sollte, ermöglicht dies keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist. Denn für den Fall der vorübergehenden technisch unmöglichen Übermittlung mittels beA sieht § 55d Satz 3 und 4 VwGO unter entsprechender Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit vor, dass die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt und demzufolge auch auf die- sen Weg zu erfolgen hat. Diesen Weg hat der Kläger aber schon nach seinem eigenen Vor- bringen nicht beschritten. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachte persönliche Unmöglichkeit seiner Prozess- bevollmächtigten, der nicht bekannt gewesen sei, dass das Oberverwaltungsgericht die Post- anschrift anstatt der Hausanschrift verwende, rechtfertigt ebenfalls keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungfrist. Dabei kommt auch nicht darauf an, dass die Prozessbevoll- mächtigte die am 11. Dezember 2023 von ihr und ihrer Büroangestellten durchgeführte An- schriftensuche und deren Ergebnis nicht mittels Screenshots dokumentiert hat. Ebenso kann dahinstehen, ob dieses anwaltlich versicherte Vorbringen glaubhaft ist. Denn die Prozessbe- vollmächtigte des Klägers ist bereits mehrfach unter Verwendung des beA vor dem Senat auf- getreten (- 3 B 10/21 -, - 3 B 130/20 -, - 3 B 253/20 -), so dass es ihr in der Vergangenheit offenbar gelungen ist, das EGVP des Oberverwaltungsgerichts anzusteuern. Entscheidend ist aber, dass ihr im vorliegenden Verfahren bereits beim Versenden des Schriftsatzes nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst war, dass sie diesen nicht an das EGVP des Oberverwaltungs- gerichts, sondern an das des Bezirksrevisors, und mithin nicht an das von ihr selbst für zutref- fend erachtete EGVP, gesandt hatte. In so einem Fall gebietet es die Sorgfaltspflicht - zumal die Frist erst am Folgetag ablief -, den gewollten Empfänger (Oberverwaltungsgericht) oder den tatsächlichen Empfänger (Bezirksrevisor) beispielsweise per Telefon zu kontaktieren, um sich entweder darüber zu informieren, unter welcher EGVP-Anschrift das Oberverwaltungsge- richt zu erreichen ist, oder um die Bezirksrevisorin darauf hinzuweisen, dass der Schriftsatz in 22 23 10 deren Postfach eingegangen ist, und um dessen (sofortige) Weiterleitung zu bitten (vgl. zur Nachfragepflicht bei Unklarheit hinsichtlich der Poststelle, BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - AnwZ (B) 54/02 -, juris Rn. 13). Die telefonischen Kontaktdaten zumindest der Auskunfts- und Informationsstelle des Oberverwaltungsgerichts und der Geschäftsstelle des 3. Senats waren auf dem von der Prozessbevollmächtigten selbst in Bezug genommenen Schriftstück des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2023 auch verzeichnet. Mithin wäre es mit geringem Aufwand möglich gewesen, zumindest den Versuch zu unternehmen, die auszu- wählende Empfängerbezeichnung des Oberverwaltungsgerichts im beA in Erfahrung zu brin- gen. Angesichts des Umstands, dass der Rechtsanwalt alles ihm zumutbare zu unternehmen hat, um den fristgemäßen Eingang einer Rechtsmittelschrift sicherzustellen, erachtet der Se- nat dies auch als zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 1.1.1, 8.1 und 8.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsge- richtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 24 25 26