Beschluss
2 A 54/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 54/23 11 K 1350/20 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Landesamt für Steuern und Finanzen Rechtsabteilung Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 29. Juli 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2022 - 11 K 1350/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der 1969 geborene Kläger, zuletzt Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst des Beklagten, begehrt die Anerkennung zweier Ereignisse als Dienstunfall. Am 4. April 2016 wurde dem Klä- ger durch die Anstaltsleitung der JVA D...... die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn bekannt gegeben. Der Kläger war in der Folgezeit (April 2016 bis Januar 2017 und Februar 2017 bis Dezember 2018) dienstunfähig. In der Zeit vom 24. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 erfolgte der Versuch einer Wiedereingliederung. Das Disziplinarverfahren gegen ihn wurde mit Bescheid vom 9. Mai 2018 wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens eingestellt, wie bereits zuvor ein gegen ihn in gleicher Sache geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfah- ren. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2019 zurückgewiesen. Mit Schrei- ben vom 26. Juni 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten die Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles eingetreten sei. Mit Dienstunfallanzeige vom 9. August 2019 beantragte er die Anerkennung folgender Ereig- nisse als Dienstunfall: Am 4. April 2016 sei er vor Dienstbeginn zum Anstaltsleiter der JVA D...... zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gebeten worden. Weiterhin sei es im Zeitraum 24. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 durch seinen damaligen Vorgesetzten zu unbewiesenen Behauptungen eines illegalen Vorgehens gekommen, zudem sei er physisch (gemeint offen- bar psychisch) unter Druck gesetzt worden, sodass er die Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen habe. Anschließend habe er sich in ärztliche Behandlung begeben, in deren 1 2 3 3 Rahmen eine mittelgradige depressive Episode und spezifische Phobien diagnostiziert worden seien. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Ereig- nisse als Dienstunfall wegen Versäumung der einjährigen Ausschlussfrist ab. Hinderungs- gründe für eine fristgemäße Meldung seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Zeitraum 24. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 liege zudem kein plötzliches Ereignis vor. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2022 abgewiesen. Die vom Kläger in der Dienstunfallanzeige geschilderten Ereignisse stellten schon keinen Dienstunfall im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG dar. Ein dienstli- ches Gespräch könne zwar eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts darstel- len, wenn durch dessen Verlauf, die Art der Äußerungen oder den Inhalt der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten werde. Hiervon sei unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung indes nicht auszugehen. Aus dem Disziplinarvor- gang lasse sich zudem entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfah- rens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Dienstvergehens gerechtfertigt hätten. Auch reiche die Ankündigung von Ermittlungs- und Dis- ziplinarverfahren allein bei einem gesunden und nicht vorbelasteten Beamten nicht aus, um eine chronische Depression hervorzurufen. Entsprechendes gelte für die Ereignisse im Zeit- raum vom 24. Januar 2017 bis 1. Februar 2017. Hier bleibe schon unklar, welche konkreten Behauptungen eines illegalen Vorgehens des Klägers aufgestellt worden sein sollten. Auch fehle es an der Kausalität und zusätzlich an dem von § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG vorausgesetzten plötzlichen Ereignis. Selbstständig tragend stehe einer Anerkennung der Er- eignisse als Dienstunfall entgegen, dass der Kläger diese nicht rechtzeitig im Sinne des § 50 SächsBeamtVG gemeldet habe. Der Kläger habe keine der dort benannten zeitlichen Vorga- ben eingehalten. Ein etwaiger Zusammenhang zwischen den Ereignissen und seiner psychi- schen Erkrankung sei ihm spätestens im Frühjahr 2017 aufgrund von psychotherapeutischen Gesprächen bekannt gewesen. Die Einhaltung der Fristen sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil der Dienstvorgesetzte vom Unfallereignis Kenntnis gehabt hätte und deshalb zu einer Untersuchung von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag zum einen mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihm sei im Gespräch vom 4. April 2016 nach seiner Urlaubsrückkehr ohne Vorwarnung eröffnet worden, dass er angeblich Handys und Dro- gen in die JVA geschmuggelt habe. Hierdurch hätten sich seine Beförderungsaussichten zer- schlagen. Auf die Art und Weise der Gesprächsführung komme es nicht an, allein die Bekannt- gabe eines schweren Vorwurfs mit den Folgen der strafrechtlichen Verfolgung sei geeignet, eine schwere psychologische Episode herbeizuführen. Der Kläger sei in der Folge unmittelbar 4 5 4 dienstunfähig gewesen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Fristversäumung. Der Klä- ger habe erst nach Zurückweisung seines Widerspruchs im Zurruhesetzungsverfahren am 13. Mai 2019 begriffen, dass er dauerhaft dienstunfähig sei, und habe sodann am 26. Juni 2019 den Dienstunfall unverzüglich gemeldet. Zudem seien die Umstände des Gesprächs und die Krankschreibung des Klägers dem Dienstherrn bekannt gewesen. Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung (124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vor- schriften und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 4. April 2016 bzw. im Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 als Dienstunfall habe und dies selbstständig tragend damit begründet, dass die geschilderten Ereignisse kei- nen Dienstunfall darstellten und zudem nicht rechtzeitig gemeldet worden seien (UA S. 6 bis 12). Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer ande- ren Bewertung. a) Soweit der Kläger im Zulassungsantrag – ausschließlich zum Ereignis vom 4. April 2016 – ausführt, dieses stelle einen Dienstunfall dar, wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich indes mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts ausei- nanderzusetzen. Richtigkeitszweifel an der Entscheidung zeigt er hierdurch nicht auf. b) Das Verwaltungsgericht hat zudem selbstständig tragend zutreffend darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auch deshalb scheitere, weil der Kläger die zeitlichen Vorga- ben des § 50 SächsBeamtVG nicht eingehalten habe. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. 6 7 8 9 10 5 Der Kläger hat unstreitig die 12-Monatsfrist des § 50 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG versäumt, die jeweils im Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens zu laufen begann und damit am 4. April 2017 bzw. 1. Februar 2018 abgelaufen war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBeamtVG ver- neint. Mit dem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger keine Umstände auf, durch die er an einer rechtzeitigen Unfallmeldung gehindert gewesen wäre; noch legt er dar, dass er mit der Möglichkeit einer Dienstunfallfolge zu einem früheren Zeitpunkt nicht habe rechnen können. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts war der Kläger seit April 2016 mit Ausnahme des Wiedereingliederungsversuches Ende Ja- nuar/Anfang Februar 2017 bis zu seiner Zurruhesetzung zum 31. Dezember 2018 durchge- hend dienstunfähig erkrankt; jedenfalls seit 8. Februar 2017 befand er sich in ambulanter psy- chotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung bei Dr. G....... Dieser hat mit Schreiben vom 27. April 2020 angegeben, dass sich ein Zusammenhang zwischen der psychiatrischen Erkran- kung des Klägers und dienstlichen Vorgängen bereits während der probatorischen Psychothe- rapiegespräche im Zeitraum 8. Februar 2017 bis 3. Mai 2017 ergeben habe sowie, dass die Therapie wegen Depression und Phobien unter anderem als Folge der Einleitung eines Dis- ziplinarverfahrens begonnen worden sei. Der vom Kläger geltend gemachte Zusammenhang zwischen den dienstlichen Ereignissen und seiner psychischen Erkrankung war ihm damit spätestens im Frühjahr 2017 bekannt mit der Folge, dass er eine Unfallmeldung bis spätestens August 2017 hätte vornehmen müssen. Dass dem Kläger – wie er geltend macht – erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides im Zurruhesetzungsverfahren im Mai 2019 seine dauer- hafte Dienstunfähigkeit und die Ursache hierfür bewusst geworden sei, erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Hiergegen spricht – ohne dass dies ent- scheidungserheblich ist – zudem, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits im Februar 2017 seinen Wohnsitz an die niederländische Grenze verlegte und damit offenbar damals schon selbst nicht mehr von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausging. Offenbleiben kann deshalb auch, ob die Unfallmeldung erst am 9. August 2019 oder bereits durch Schreiben des Klägers vom 26. Juni 2019 erfolgte, weil keine der Handlungen geeignet war, die Frist des § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBeamtVG zu wahren. Schließlich ist die Meldepflicht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht dadurch entfallen, dass der Dienstvorgesetzte vom – be- haupteten – Unfallereignis Kenntnis gehabt hätte. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11), mit denen der Kläger sich nicht auseinan- dersetzt. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 11 6 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest- stellungen obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlich- keit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194). Die Darlegung dieser Vo- raussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausge- henden Bedeutung (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „inwieweit bei positiver Kenntnis des Dienstherrn von allen Umständen des Dienstunfalles tat- sächlich die Anzeige zwingende Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstunfalles ist“, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Frage ist – wie unter 2. dargelegt – nicht klärungsbedürf- tig, weil sie sich aus der maßgeblichen Rechtsvorschrift im Einklang mit der vom Verwaltungs- gericht herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 30. August 2018 - 2 C 18.17 - und Urt. v. 12. Dezember 2019 - 2 A 1.19 -, beide juris) beantworten lässt. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass sich diese Frage in einer Vielzahl von verwaltungsgericht- lichen Verfahren stellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nachdem mit der Klage zwei verschiedene Sachverhalte als Dienstunfall geltend gemacht werden, ist für beide Ereignisse jeweils vom Auffangstreitwert auszugehen. § 47 Abs. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert mit Beschwerde des Klägervertreters angefochten wurde (vgl. hierzu Beschl. vom heutigen Tag, 2 E 6/23). Der Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 12 13 14 15 16