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Urteil

2 A 332/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 332/22 8 K 1860/20 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Berufungsbeklagter – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig – Beklagter – – Berufungskläger – wegen Schadensersatzforderung - Sachbeschädigung eines Dienstkraftfahrzeuges hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Ver- handlung vom 10. September 2024 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 - 8 K 1860/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zum Ersatz des Schadens, der dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall an einem Dienstfahrzeug entstanden ist. Der Kläger steht als Polizeimeister im Dienst des Beklagten. Am 3. April 2018 gegen 13.45 Uhr kam es in L...... (P................-Straße Richtung S..........straße Höhe Hausnummer 50a, ca. 250 m nach der Straßenbahnhaltestelle „J............“) zu einer Kollision zwischen dem vom Klä- ger geführten Dienstfahrzeug (VW Passat) und einer in gleicher Richtung fahrenden Straßen- bahn, als der Kläger bei einem nach links gerichteten Wendemanöver die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen überqueren wollte. Beide Fahrzeuge wurden be- schädigt, der Beifahrer des Klägers erlitt leichte Verletzungen. Das Wendemanöver war er- folgt, um auf der Gegenfahrbahn eine Radfahrerin zu kontrollieren, die während der Fahrt te- lefoniert hatte. Durch das Landesamt für Steuern und Finanzen wurde der Schaden des Unfallgegners (Fremdschaden) an der Straßenbahn i. H. v. 11.129,75 € zu 100 % reguliert. Der dem Beklag- ten entstandene Schaden am Dienstfahrzeug (Eigenschaden) wurde mit 26.491,04 € beziffert. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 20. April 2018 zur Absicht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, angehört. Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 bat er um Beteiligung des Personalrats. Am 9. Januar 2020 legte der Beklagte den Vorgang dem örtlichen Personalrat vor, der in seiner Sitzung am 23. Januar 2020 seine Zustimmung versagte. Nach Einleitung des Stufenverfahrens am 2. März 2020 stimmte der Hauptpersonalrat der beabsichtigten Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen i. H. v. 26.491,04 € gegen den Kläger mit Be- schluss vom 10. März 2020 zu. 1 2 3 3 Mit Leistungsbescheid vom 17. April 2020 wurde der Kläger auf Zahlung von Schadenersatz i. H. v. 26.491,04 € auf der Grundlage von § 48 BeamtStG in Anspruch genommen. Die Scha- denssumme setze sich aus den folgenden Teilbeträgen zusammen: Abschleppkosten 83,30 €; Reparaturkosten 32.775,00 €; Kosten DEKRA-Gutachten 24,99 €; Kosten der Schadenser- mittlung 79,50 €; Kostenpauschale 10 €, insgesamt 32.972,79 €. Hiervon wurde der Ausson- derungserlös i. H. v. 6.481,75 € in Abzug gebracht. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, indem er beim Wenden auf der stark befahrenen, einspurigen Straße die herannahende Stra- ßenbahn nicht in ausreichendem Maße beachtet habe. Gemäß § 9 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 StVO seien Straßenbahnen gegenüber Linksabbiegern bevorrechtigt; hierauf habe der Straßen- bahnfahrer vertrauen dürfen und habe nicht damit rechnen müssen, dass ein vor ihm fahren- des Fahrzeug plötzlich in den Gleisbereich einbiege. Die angestrebte Ahndung lediglich einer Ordnungswidrigkeit stelle auch keinen rechtfertigenden Grund für die Verhaltensweise dar, zumal ein Wenden im Hinblick auf die herannahende Straßenbahn von besonderer Gefähr- lichkeit geprägt gewesen sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2020 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Leis- tungsbescheid vom 17. April 2020 nach vorheriger Anhörung des Klägers dahingehend abge- ändert, dass nunmehr eine Summe von 27.472,79 € gefordert wurde. Korrigiert wurde die Po- sition Aussonderungserlös von 6.481,75 € auf 5.500,00 €. Bei der Differenz handele es sich um die dem Auktionshaus zustehende Verkaufsprovision und die Mehrwertsteuer. Der am 22. Dezember 2020 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 18. Mai 2022 - 8 K 1860/20 - statt und hob die angegriffenen Bescheide auf. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei zwar formell rechtmäßig. Die Erhöhung des Be- trags im Widerspruchsbescheid begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Personalrat sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, Satz 2 SächsPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden; eine nochmalige Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf die Erhöhung der Schadenersatzfor- derung sei schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil der Kläger diese nach Anhörung nicht nochmals beantragt habe. Der Bescheid sei indes materiell rechtswidrig. Zwar habe der Kläger bei der Dienstfahrt am 3. April 2018 gegen seine Amtspflichten verstoßen, indem er links abbiegend in den Schienenbereich der geradeaus fahrenden Straßenbahn gefahren und hiermit § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt habe. Ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO habe der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen können. Diese Pflichtverletzung sei indes nicht grob fahrlässig erfolgt. Die Kammer lege zugrunde, dass bei einem Wendemanöver mit gleich- zeitigem Überqueren von Straßenbahnschienen eine hohe Sorgfalt geboten sei, die jedenfalls das Setzen des Blinkers, einen Schulterblick sowie einen Blick in die Außenspiegel und ein umsichtiges Vorgehen umfasse. Nach den Angaben des Klägers und der Vernehmung des Beifahrers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger diese Pflichten nicht in einem besonders schweren Maße verletzt. Er habe sowohl den Blinker gesetzt als auch nach 4 5 4 hinten und in den Außenspiegel geblickt. Der konkrete Schulterblick sei möglicherweise nicht ausreichend gewesen, um die Straßenbahn zuerkennen. Das alleinige Übersehen aufgrund eines gegebenenfalls zu wenig sorgsamen Blicks nach hinten sei im alltäglichen städtischen Straßenverkehr aber nicht grob fahrlässig, weil die Person sich die entsprechenden Gedanken gemacht und zumindest ansatzweise dementsprechend gehandelt habe. Der Kläger habe das Wendemanöver nicht völlig unvermittelt und plötzlich aus einem Impuls heraus ausgeführt. Auch die Angaben des Zeugen ließen nicht darauf schließen, dass der Kläger etwa gedanken- los oder überhöht risikobereit abgebogen sei. Das Wendemanöver sei nach gemeinsamer Pla- nung erfolgt, um einem Verkehrsverstoß nachzugehen. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2023 die Be- rufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit seiner Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe die Pflichtverletzung des Klägers – Verpflichtung zum schonenden Umgang mit dem Eigentum des Dienstherrn wie auch den Rechtsgütern Dritter – rechtsfehlerhaft als lediglich fahrlässige Pflichtverletzung angesehen. Diese stelle sich indessen vielmehr als grob fahrlässig im Sinne des § 48 Satz 1 BeamtStG dar. So schreibe § 9 Abs. 5 StVO vor, dass sich ein Fahrzeugführer beim Wenden über die Sorgfalts- und Verhaltenspflichten der Absätze 1 bis 4 hinaus so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Da- neben statuiere § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, dass vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten sei. Überdies stelle § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO klar, dass wer nach links abbiegen wolle, sich nur auf längs verlegten Schienen einord- nen dürfe, wenn kein Schienenfahrzeug behindert werde. Seitens der Rechtsprechung werde in Bezug auf die dargestellten Verhaltenspflichten die gegebenenfalls sogar doppelte Durch- führung eines Blickes in den Spiegel sowie über die Schulter als grundsätzlich unabdingbar angesehen (sogenannte doppelte Rückschaupflicht). Der Klägervortrag, er habe seiner Rück- schaupflicht vollständig genügt, werde durch den Beklagten weiterhin bestritten. Bei ordnungs- gemäßer Rückschau hätte der Kläger einen derart großflächigen Gegenstand wie eine Stra- ßenbahn nicht übersehen können. Hinzu komme, dass die Straßenführung kurz vor der Un- fallstelle eine leichte Linksbiegung vollziehe; es dränge sich auf, dass der rückwärtige Sicht- bereich auf den links neben bzw. hinter dem Fahrer liegenden Bereich bei einer ordnungsge- mäßen Rückschau im Vergleich zu einer geradlinigen Straßenführung erheblich besser sei. Zudem stehe ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht des Linksabbiegers im Wege des An- scheinsbeweises zunächst fest und könne nur mittels Gegenbeweis erschüttert werden. Der Kläger habe zudem nicht nur die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO zu beachten gehabt, sondern hätte darüber hinaus nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Den Anschein des Verstoßes gegen die Rückschaupflicht habe der 6 7 5 Kläger durch sein Vorbringen nicht erschüttern können; ein atypischer Geschehensablauf sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für diese Sichtweise sprächen auch die weiteren Umstände. Dem Kläger hätte insbesondere klar sein müssen, dass er unter den konkreten Umständen durch das Wendemanöver eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr herbei- geführt habe. Nachdem er kurz zuvor an der Straßenbahnhaltestelle „J............“ aufgrund der geöffneten Türen der Straßenbahn angehalten habe und erst nach Schließung der Türen wei- tergefahren sei, hätte es für ihn offensichtlich sein müssen, dass die in gleiche Richtung (an)fahrende Straßenbahn sich ihm unmittelbar genähert und sich im Zeitpunkt seines beab- sichtigten Wendevorgangs rund 200 m nach der Haltestelle im Gefahrenbereich befunden habe. Dem Kläger hätte zudem bewusst sein müssen, dass die Einleitung des Wendevor- gangs zunächst die Verringerung der Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeugs er- forderlich machte, was indessen nicht für die in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn galt. Eine erhöhte Sorgfalt sei schließlich auch deshalb geboten gewesen, weil dem Kläger die ört- lichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt kaum bekannt gewesen seien. Das Verwaltungsge- richt habe unzutreffend angenommen, dass gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers spre- chen würde, dass der Zeuge auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet habe. Die Motiva- tion des Zeugen für den Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages sei ungeklärt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 - 8 K 1860/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er habe der doppelten Rückschaupflicht genügt. Durch das Tragen der vorgeschriebenen Schutzweste sei der Sichtbereich führ ihn eingeschränkt gewesen. Das Wendemanöver sei aufgrund einer Einsatzlage erfolgt, die unverzügliches Handeln erfordert habe. Gemessen an dieser besonderen Situation könne dem Kläger nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und die Gerichtsakten des Zu- lassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2024 Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen R......... Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. 8 9 10 11 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger da- her nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist dem Beklagten gegenüber gemäß § 48 BeamtStG zum Ersatz des am 3. April 2018 an dem Dienstfahrzeug Pkw Passat entstandenen Schadens i. H. v. 27.472,79 € ver- pflichtet. Nach dieser Vorschrift gilt: Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner. Mit der Verursachung des Schadens an dem Dienstfahrzeug hat der Kläger grob fahrlässig gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, Gesetz und Recht – hier § 9 Abs. 3 und 5 StVO – zu beachten und das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., S. 249 m. w. N.). Nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig im Sinne der vorstehenden Vorschrift, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die an- zuwendende Sorgfalt steigen (OVG LSA, Beschl. v. 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhal- ten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der per- sönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Welchen Grad der Fahrlässig- keitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 1964, BVerwGE 19, 243, 248; Beschl. v. 6. August 2009 - 2 B 9.09 -, juris m. w. N.). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. nur Urt. v. 14. Oktober 2010 - 2 A 445/09 -, juris; Beschl. v. 28. November 2011 - 2 A 518/10 -, juris; Urt. v. 28. November 2017 - 2 A 91/16 -, juris). Der Kläger hat, indem er links abbiegend in den Schienenbereich der geradeaus fahrenden Straßenbahn fuhr, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 StVO verstoßen. Danach muss, wer ab- biegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Beim Wenden 12 13 14 15 7 muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regeln hat der Kläger nicht beachtet, wodurch es zur Kollision mit der Straßenbahn kam. Der Kläger konnte auch kein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nehmen, wonach von den Vorschriften der Straßenver- kehrsordnung u. a. die Polizei befreit ist, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben drin- gend geboten ist. Denn die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO (Tele- fonieren einer Radfahrerin im Straßenverkehr) gebietet selbst keinen Verstoß gegen die Stra- ßenverkehrsordnung. Dies gilt erst recht, soweit der Kläger angegeben hat, man habe die Radfahrerin lediglich auf ihr verkehrswidriges Verhalten hinweisen wollen. Darüber hinaus dür- fen die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, woran es vorliegend ersichtlich fehlte. Diese Amtspflichtverletzung des Klägers stellt sich insgesamt als grob fahrlässig dar. Gemäß § 9 Abs. 1 StVO muss der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten; vor dem Abbiegen ist es nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO hat man neben entgegenkommenden Fahrzeugen Schienenfahrzeuge auch dann durchfahren zu lassen, wenn sie in auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Die Regelung in § 9 Abs. 5 StVO statuiert den absoluten Vorrang für den fließenden Verkehr und legt u. a. dem Wendenden höchstmögliche Sorgfalt und größtmögliche Vorsicht auf. Der Wen- dende trägt die Verantwortung praktisch allein. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art. An unübersichtlichen Stellen und bei schlechter Sicht muss ein Wenden un- terbleiben. Es darf nur gewendet werden, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschl. v. 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 - a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Der vorliegend gesteigerte Sorgfaltsmaßstab beruht gerade darauf, dass die betreffenden Fahrmanöver von Gesetzes wegen als per se besonders gefährlich eingestuft werden. Beim Wenden, Rückwärts- wie Anfahren ist daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Bei einem Zusammenstoß des Wendenden mit dem fließenden Verkehr spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 - a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Aus der Kumulation der Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 und 3 StVO und der – bereits für sich gesteigerten – Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO ergab sich für den Kläger die stra- ßenverkehrsrechtliche Pflicht zu einem Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei dem von ihm beabsichtigten Wendemanöver. Dieses war aus mehreren Gründen gefährlich: Zum einen weist die vom Kläger befahrene P................-Straße auf der Höhe der Unfallstelle aus- weislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Lichtbilder eine Breite auf, die ein Wenden in 16 17 8 einem einzigen Zug, wie es der Kläger nach eigenen Angaben beabsichtigt hatte, zumindest als schwierig erscheinen lässt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat als Zeuge ver- nommene Beifahrer des Klägers hat diese Einschätzung bestätigt. Hinzu kommt, dass auf der Mitte der Fahrbahn Straßenbahnschienen verlaufen, die es erforderlich machten, neben dem individuellen Fahrzeugverkehr in beiden Fahrtrichtungen und eventuellen die Fahrbahn que- renden Fußgängern zusätzlich den Schienenverkehr im Auge zu behalten. Schließlich musste der Kläger bei seinem Manöver die auf der Gegenfahrbahn zu erwartende Radfahrerin beach- ten. Nach eigenen Angaben hat der Kläger vor dem Abbiegen zum Zweck des Wendens zwar den Blinker gesetzt sowie den Blick in den Außenspiegel und über die Schulter getätigt. Nachdem es indessen gleichwohl zur Kollision mit der Straßenbahn gekommen ist, geht der Senat davon aus, dass die Blicke in den links hinter dem Dienstfahrzeug liegenden Fahrbahnbereich ent- weder nicht oder nicht ausreichend ausgeführt wurden. Dies ergibt sich zum einen aus der Größe der Straßenbahn, die es ausschließt, dass diese sich aus Sicht des Klägers bei dessen Blick in den Spiegel im toten Winkel befunden haben könnte. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass die Straße kurz vor der Unfallstelle eine leichte Linksbiegung vollführt, sodass der hinten links liegende Bereich der Fahrbahn für den Kläger als Fahrzeugführer bei ord- nungsgemäßer Rückschau besser einsehbar war als bei einer geraden Straßenführung. Die dem Kläger durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegte besondere Sorgfaltspflicht bei Wendemanövern wurde konkret nochmals durch den Umstand gesteigert, dass der Kläger wenige Momente zuvor neben der Straßenbahn angehalten hatte, die mit geöffneten Türen an der Haltestelle „J............“ stand. Wie der als Zeuge vernommene Beifahrer des Klägers nachvollziehbar ge- schildert hat, habe man abgewartet, bis die Türen der Straßenbahn wieder geschlossen wor- den seien; anschließend sei der Kläger angefahren. Bei dieser Sachlage lag es auf der Hand, dass auch die Straßenbahn unmittelbar darauf ihre Fahrt in gleicher Richtung fortsetzen würde. Da die Unfallstelle nur rund 200 m von der Straßenbahnhaltestelle entfernt liegt, musste der Kläger damit rechnen, dass die in der Straßenmitte fahrende Straßenbahn jederzeit neben dem rechts fahrenden Dienstfahrzeug auftauchen konnte. Dies lag auch angesichts des Um- stands nahe, dass der Kläger in Vorbereitung des Wendemanövers das Dienstfahrzeug zu- nächst abbremsen musste, was den Abstand zur nachfolgenden, mit unverminderter Ge- schwindigkeit fahrenden Straßenbahn zusätzlich verringerte. Wie der Kläger indes in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, hatte er die Straßenbahn nach Wiederaufnahme der Fahrt und bei Einleitung des Wendemanövers „nicht mehr präsent“. Der Senat erachtet das Außerachtlassen der erforderlichen erhöhten Sorgfalt in der vom Kläger selbst geschaffe- nen Gefahrensituation nach den geschilderten Umständen als grob fahrlässig. 18 9 Von einem Augenblicksversagen ist nicht auszugehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 -, juris Rn. 13 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 15. Juli 2005 - 2 LA 1172/04 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschl. v. 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 - a. a. O. Rn. 18). Ein solches ist weder substan- tiiert dargelegt, noch ließe es prinzipiell den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfallen. Das sogenannte Augenblicksversagen hat zum Inhalt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei dieser Umstand allein noch keinen ausreichenden Grund darstellt, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit her- abzusetzen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Derartige besondere Umstände, die es hier rechtfertigen würden, den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werden, hat der Kläger nicht dargelegt. Schließlich ist ein Mitverschulden des Unfallgegners weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Vernehmung des beteiligten Straßenbahnfahrers (vgl. Verwaltungsakte Bl. 30) ergibt sich vielmehr, dass dieser nach dem Losfahren an der Haltestelle J............. die Straßenbahn auf 40 km/h beschleunigte und das Polizeifahrzeug an ihm vorbeifuhr. Das Polizeifahrzeug habe dann plötzlich geblinkt und sei vor ihm nach links abgebogen, woraufhin er eine Gefahren- bremsung eingeleitet habe. Diese Schilderung bestätigt letztlich die Einschätzung, dass der Kläger sich bei Einleitung des Wendemanövers noch in Sichtweite der Straßenbahn befand, sich die beabsichtigte 180-Grad-Wende zu diesem Zeitpunkt als höchst gefährlich darstellte und die hierbei erfolgte Sorgfaltspflichtverletzung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit recht- fertigt. Den bei der nachfolgenden Kollision mit der Straßenbahn entstandenen Schaden am Dienst- fahrzeug hat der Beklagte zutreffend mit 27.472,79 € beziffert. Bei der konkreten Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. BGB ist zu ermitteln, in welchem Umfang das Vermögen des Gläubigers im Augenblick der Geltendmachung des Ersatzan- spruchs bzw. – im Falle des Rechtsstreits – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts hinter dem Vermögen zurückbleibt, das der Gläubiger bei ordnungsge- mäßer Pflichterfüllung durch den Schuldner gehabt hätte. Unter den Begriff der Naturalrestitu- tion nach § 249 BGB fallen sowohl die Reparatur als auch die Beschaffung eines gleichwerti- gen Ersatzfahrzeugs (BeckOK StVR/Türpe BGB § 249 Rn. 11 m. w. N.). Vor diesem Hinter- grund unterliegt die Ermittlung der Schadenshöhe vorliegend keinen Bedenken. Der Beklagte ist zutreffend vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs i. H. v. 32.775,00 € ausgegangen, nachdem die voraussichtlichen Reparaturkosten 33.761,11 € betragen hätten. Hinzu kamen 19 20 21 22 10 die Abschleppkosten, die Gutachterkosten, die Kosten der Schadensermittlung sowie die Kos- tenpauschale. Hiervon hat der Beklagte zutreffend den Versteigerungserlös i. H. v. 5.500 € in Abzug gebracht. Es wird insoweit auf die Aufstellung im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat der Kläger insoweit keine Einwen- dungen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule 23 24 11 eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Henke Hoentzsch Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.472,79 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 1 2