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Beschluss

2 A 462/24.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 462/24.A 7 K 1537/19.A VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 19. November 2024 beschlossen: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Juli 2024 - 7 K 1537/19.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Er- wägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Ge- sichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; Senatsbeschl. v. 22. Dezember 2011 - A 2 A 41/08 - juris Rn. 2). Gemessen daran liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei nicht auf seine Schilderung der frühen ersten Kontakte mit dem Christentum eingegangen, die bereits im Irak (gemeint offenbar: Iran) stattgefunden hätten und die er aus Angst erst in Deutschland habe aktiv verwirklichen können, indem er sich mit Unterstützung von Gemeinden und Personen mit bestimmten biblischen Inhalten intensiv be- schäftigt habe. Auch habe das Verwaltungsgericht seine zahlreichen geschilderten Tätigkeiten in verschiedenen Gemeinden nicht berücksichtigt, durch die seine innere Prägung sich sehr deutlich nach außen manifestiert habe. Er habe ferner dargelegt, dass er es als seine Aufgabe als Christ ansehe, zu missionieren, Freunde zum Bibellesen anzuhalten und im Büro „B.....“ in C....... mitzuarbeiten. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht ist in Ansehung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhand- lung nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die in Deutschland praktizierte religiöse Betätigung seines christlichen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfinde, um seine religiöse Identität zu wahren und dass die Teilnahme an Glaubensveranstaltungen die Identität des Klägers präge. Aufgrund der vom Kläger geschilderten Aktivitäten innerhalb verschiedener Gemeinden habe das Gericht eine missionarische Tätigkeit nicht feststellen können. Insoweit 1 2 3 4 5 3 sei die pauschale Behauptung des Klägers auch nicht glaubhaft, weil er bereits beim Bundes- amt vorgebracht habe, bei einer Rückkehr nach Iran das Christentum verbreiten zu wollen. Über diese plakative Behauptung seien seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu der von ihm als groß empfundenen Missionsaufgabe nicht hinausgegangen. Soweit der Kläger für andere iranische Staatsangehörige Kontakt zur Gemeinde hergestellt habe, sei für den Ein- zelrichter nicht deutlich geworden, dass es sich hierbei um eine über die Vernetzung hinaus- gehende glaubensvermittelnde Tätigkeit gehandelt habe. Der Einzelrichter sei davon über- zeugt, dass die Beschäftigung des Klägers mit dem christlichen Glauben im Jahr 2019 asyl- taktisch geprägt gewesen sei. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er aus asylfremden Gründen nach Deutschland eingereist sei. Soweit er vorgebracht habe, bereits im Iran erste Berührungspunkte mit einer Kirche gehabt zu haben, sei sein Vorbringen wegen der Wider- sprüche unglaubhaft; diese legt der Einzelrichter sodann im Einzelnen dar (vgl. UA S. 15). Für eine bloße asyltaktische Prägung der formellen Glaubensannahme durch die Taufe spreche ferner, dass zwischen seiner Einreise nach Deutschland Ende September 2018 und der Taufe am 4. Januar 2019 kaum mehr als drei Monate vergangen gewesen seien und der Kläger erst nach der Taufe eine Reihe von Glaubensgrundkursen zum Teil unregelmäßig besucht habe. Zu einer Identitätsprägung sei es auch in den Jahren danach in Deutschland nicht gekommen. So sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger mit den Differenzen zwischen den verschiedenen Glaubensbetätigungen und -inhalten der von ihm besuchten Gemeinden auseinandergesetzt habe und diese für ihn von Relevanz seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich, zumal der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gebietet, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb kann daraus, dass auf einzelne Argumente oder tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte in der gerichtlichen Ent- scheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, grundsätzlich nicht abgeleitet werden, dass die Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen wurden oder bei der Entscheidung unberück- sichtigt geblieben sind. Vielmehr kann sich das Gericht auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstand- punkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 2022 - 1 B 36.22 -, juris Rn. 3). Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass asyltaktisches äu- ßeres Verhalten einen Schutzstatus nicht ausschließe, betreffen seine Ausführungen die tat- sächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall und damit die in- haltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Be- weiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und führen daher nicht zur Zulassung der Berufung auf Grundlage von § 78 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 -, juris Rn. 6). 6 4 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Dieser Zulassungsgrund ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils gel- tend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsge- richt soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grund- sätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausge- hende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zu- lassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden Senatsbeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, dass „das Verwaltungsgericht eine asylrechtlich relevante Frage der bestehenden Verfol- gungsgefahr wegen Apostasie nicht geprüft“ habe. Der Kläger wirft hiermit schon keine klärungsfähige und -bedürftige Frage auf, die sich im er- strebten Berufungsverfahren stellen würde. Die hierzu im Zulassungsantrag enthaltenen Aus- führungen werden zudem den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht 7 8 9 10 5 gerecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen (vgl. UA S. 11 bis 15) die im Iran bestehende Bedrohung von zum Christentum konvertierten Mus- limen, die ihren Glauben ausleben, referiert. Es hat sodann eine derartige Bedrohung für den Kläger ausgeschlossen, weil es sich nicht von dessen prägender Hinwendung zum Christen- tum habe überzeugen können. Selbst wenn die iranischen Behörden von der Formalkonver- sion erführen, sei davon auszugehen, dass ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ver- folgung drohe, weil sich die Behörden im Regelfall mit einer Erklärung zufriedengeben würden, keine christlichen Aktivitäten auszuüben. Das Verlangen nach einer solchen Erklärung – die abzugeben von einer nur aus asyltaktischen Gründen konvertierten Person zu erwarten und ihr ohne weiteres zumutbar sei –, entspreche auch sonst der Praxis der iranischen Behörden beim ersten Kontakt mit weniger relevanten Zielen wie etwa „gewöhnlichen“ Mitgliedern von Hauskirchen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander. Er be- zweckt letztlich eine (andere) rechtliche Bewertung der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie der ebenfalls abge- lehnten Feststellung von Abschiebungsverboten. Er wendet sich damit der Sache nach gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Auf eine aus Sicht eines Be- teiligten fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Grundsatzrüge indessen nicht gestützt werden. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 11 12 13