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Beschluss

2 A 269/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 269/23 11 K 1970/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7, 01067 Dresden – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Rücknahme der Ernennung zum Beamten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 2. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. März 2023 - 11 K 1970/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.064,16 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Polizeibeamten. Der 1987 geborene Kläger bewarb sich im Januar 2015 bei dem Beklagten für die Aufnahme in die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei. Im Rahmen des Aus- wahlverfahrens unterzeichnete er am 17. Dezember 2015 auf einem Formblatt unterhalb der „Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ folgende „Erklärung“: „Aufgrund dieser Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die vorstehenden Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be- jahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu be- kennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Ich … versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokrati- sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder gegen eines ihrer oben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hier- gegen gerichteten Organisation bin oder in den letzten fünf Jahren war. Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treue- pflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis rechnen muss.“ Der Antragsteller wurde nachfolgend am 1. September 2016 als Beamter auf Widerruf einge- stellt und zum 1. März 2019 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In einem bei der Staatsanwaltschaft ....... geführten Verfahren gegen die „Reisegruppe 44“ wurde gegen mehrere Personen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer kriminellen 1 2 3 4 5 3 Vereinigung ermittelt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 übermittelte das Landeskriminalamt (LKA) ....... der Polizeidirektion (PD) ....... mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ....... Akten- teile aus diesem Verfahren; ausweislich eines mitübersandten Aktenvermerks vom 17. Juli 2020 steht der Kläger unter Verdacht, zumindest im Vorfeld seiner polizeilichen Laufbahn in der politisch rechten Szene an gewalttätigen Aktionen beteiligt gewesen zu sein und eine rechtsextreme Einstellung zu vertreten. Als Beschuldigter im oben genannten Strafverfahren wurde der Kläger indes nicht geführt. Im Rahmen der Durchsuchung bei einem der Beschul- digten wurde ein Mobiltelefon sichergestellt, auf dem vom Kläger verfasste WhatsApp-Text- nachrichten festgestellt wurden. Ausweislich des Auswertungsberichts und des mitgesandten Verlaufs der WhatsApp-Chats kommunizierte der Kläger in der Zeit vom 13. Februar 2015 bis zum 16. Juni 2015 mit einem Herrn H..... (R. H.), sowohl direkt als auch in der Chat-Gruppe „Prestige“. Am 18. Januar 2021 verbot die PD ....... dem Kläger die Führung der Dienstge- schäfte und nahm nach Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 17. Juni 2021 dessen Er- nennung zum Beamten auf Widerruf vom 1. September 2016 wegen arglistiger Täuschung zurück. Er habe in seiner Erklärung zur Verfassungstreue bewusst unrichtige Angaben ge- macht; die im Bescheid aufgeführten Chatnachrichten und vor allem auch die dort genannten Veranstaltungen ließen auf eine tief verfestigte rechte Gesinnung schließen, die nicht im Ein- klang mit den demokratischen Grundwerten stehe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die PD ....... mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 zurück. Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos (VG Dresden, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 11 L 496/21 - sowie Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 2 B 396/21 -, juris). Das Verwaltungsgericht wies die am 9. November 2021 erhobene Klage mit dem angegriffe- nen Urteil als unbegründet ab. Der auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Bescheid der PD ....... vom 17. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 sei formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid fuße auf Erkenntnissen eines u. a. gegen R. H. ge- führten Ermittlungsverfahrens, in welchem der Kläger selbst nicht als Beschuldigter geführt worden sei. Die Übermittlung und Auswertung dieser Erkenntnisse im Rahmen des Verfahrens zur Rücknahme der Ernennung unterlägen gemäß § 49 Abs. 4 BeamtStG keinen rechtlichen Bedenken. Hiernach dürften sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich sei und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar sei, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Aus- schluss der Übermittlung überwiegen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die am 1. Oktober 2020 übermittelten Aktenbestandteile vor. Der Datenübermittlung hätten weder strafprozessuale Schutzvorschriften noch Regelungen des allgemeinen Datenschutz- 6 4 rechts entgegengestanden; § 49 Abs. 4 BeamtStG stelle eine beamtenrechtliche Spezialrege- lung mit eigenen Voraussetzungen dar. Der Kläger habe die Einstellungsbehörde im Zusam- menhang mit der von ihm abgegebenen Erklärung vom 17. Dezember 2015 arglistig ge- täuscht. Von der Unrichtigkeit der Angaben des Klägers sei das Gericht nach dem Inhalt der vom LKA ....... am 1. Oktober 2020 übermittelten Unterlagen und den dort mitgeteilten WhatsApp-Textnachrichten des Klägers überzeugt. Allein aus dessen eigenen Textnachrich- ten folge, dass dieser zumindest in der Zeit ab Ende 2014 Bestrebungen unterstützt habe, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richteten. So habe er im Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2015 regelmäßigen Kontakt zu R. H., einem führenden Mitglied der „Reisegruppe 44“ gepflegt, mit diesem zusammen an einem von Rechten geplanten Auf- marsch vor dem Reichstag am 9. Mai 2015 teilgenommen sowie sein Interesse an weiteren Veranstaltungen der Neonazi-Szene bekundet. Auch habe er wiederholt an „Nazi-Festivals“ im In- und Ausland teilgenommen. Hierdurch habe der Kläger seiner rechtsextremen Gesin- nung nach außen hin Ausdruck verliehen und diese aktiv, teilweise auch in der Öffentlichkeit bestätigt. Die Chat-Beiträge seien auch nicht unter Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 BVerfSchG in der bis 8. Juli 2021 geltenden Fassung zu bewerten. Denn die Ein- schätzung der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers beurteile sich allein nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG. Diese Einschätzung verletze den Kläger auch nicht in seinen Grund- freiheiten nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG. Der Kläger habe die Unrichtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung zumindest billigend in Kauf genommen. Ausweislich des Chats sei ihm bewusst gewesen, dass die Teilnahme an einem Treffen der Neonazi-Szene im Hinblick auf seine Einstellungsbemühungen in den Polizeidienst keinen „guten Eindruck“ hinterlassen würde. Der Vorwurf der Täuschung werde nicht gegen ihn erhoben, weil er einer ihn treffenden Offenbarungspflicht zuwidergehandelt habe; Gegenstand der Täuschung sei vielmehr die nach außen dokumentierte Nichtunterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gewe- sen. Diese habe im Gegensatz zu den im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten Text- nachrichten und der darin zum Ausdruck kommenden verfassungsfeindlichen Betätigung des Klägers gestanden. Die Täuschungshandlung sei auch arglistig gewesen. An der Kausalität der Täuschung für die Ernennung bestehe kein Zweifel. Die Rücknahme der Ernennung er- weise sich damit als rechtmäßig, wodurch alle später erfolgten Ernennungen wirkungslos wür- den. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehle an einer Täuschungshandlung des Klägers, der Inhalt der von ihm unter- zeichneten Erklärung habe sich nicht auf die Vergangenheit erstreckt. Die bloße Mitgliedschaft in Chat-Gruppen sowie die punktuelle Teilnahme an Veranstaltungen stelle keine verfassungs- feindliche Bestrebung des Klägers dar. Dieser habe als Bewerber um ein öffentliches Amt noch keiner Treuepflicht unterlegen. Die Beurteilung eines Bewerbers im Hinblick auf seine Eignung 7 5 nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG stelle eine Prognoseentscheidung dar, die der Täuschung nicht zugänglich sei. Der Kläger habe zutreffend erklärt, keine Bestrebung gegen die freiheit- lich-demokratische Grundordnung zu unterstützen oder dieser anzugehören. Das Verwal- tungsgericht messe die Handlungen des Klägers zu Unrecht nicht am Maßstab des § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die in den Chat-Nachrichten enthalte- nen Daten verwertet. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung der Pri- vatsphäre von zwei engen Freunden. Die Datenverarbeitung sei zudem in Bezug auf § 49 Abs. 4 BeamtStG rechtswidrig erfolgt. Die vermeintlichen Daten der Chat-Beiträge seien keine „in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen“. Die Datenübermittlung und Ent- scheidung sei durch einen LKA-Beamten und damit eine funktional unzuständige Person er- folgt. Der Kläger sei nicht angehört worden. Von einer hypothetischen Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Disziplinarverfahren sei nicht auszugehen. Die Sichtung des im Strafverfah- ren H..... beschlagnahmten Mobiltelefons nach Daten des Klägers sei ohne erneute richterliche Anordnung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig gewesen. Zudem betreffe § 49 BeamtStG bei europarechtskonformer Auslegung ausschließlich die Datenübermittlung aus Strafverfahren gegen den betroffenen Beamten selbst. Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Es werden zudem die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) und der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). 8 9 10 6 Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vor- schriften und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Widerruf keinen rechtlichen Bedenken begegnet (Urteilsabdruck S. 19 ff.). Die Ausführun- gen des Klägers im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. a) Soweit der Kläger beanstandet, es fehle an einer Täuschungshandlung seinerseits, der In- halt der von ihm unterzeichneten Erklärung habe sich nicht auf die Vergangenheit erstreckt und er habe als Bewerber um ein öffentliches Amt noch keiner Treuepflicht unterlegen, wie- derholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungs- gericht ausführlich auseinandergesetzt hat (Urteilsabdruck S. 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. April 2022 - 2 B 396/21 - n. v. Rn. 12 ff. zur Konkretisierung der verfas- sungs- und beamtenrechtlichen Vorgaben gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dass es sich bei der Pflicht zur Verfassungstreue um eine bundesverfassungsrechtlich vorgegebene Eignungsvoraussetzung nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf handelt, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamten- tums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit selbst Verfassungsrang hat. Aus diesem Grund erachtet es der Senat für zulässig, bei der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Erklärung über die Verfassungstreue einzufordern. Mit der von ihm am 17. Dezember 2015 unterzeichneten Erklärung bekundete der Kläger seine Bereitschaft, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten; er versicherte ausdrücklich, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzi- pien gerichtet seien, nicht zu unterstützen. Diese Voraussetzungen, bei denen es sich zur Überzeugung des Senats um der Täuschung zugängliche Tatsachen handelt, lagen indessen in der Person des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht vor. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zumindest in der Zeit zwischen Feb- ruar und Juni 2015 Bestrebungen unterstützt hat, die sich gegen die freiheitliche demokrati- sche Grundordnung richteten. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der im Rücknahme- bescheid aufgelisteten Textnachrichten im Zeitraum Februar bis Juni 2015 sowie an der Teil- nahme am Aufmarsch vor dem Reichstag am 9. Mai 2015 sowie an weiteren Veranstaltungen (Rechtsrock-Festival in der Slowakei sowie „Nazikonzert“ in Thüringen im Juni 2015) und der geplanten Teilnahme am Besuch eines weiteren derartigen Konzertes in England im Septem- ber 2015. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht Beamter mit den hieraus resultierenden Dienst- und Treuepflichten. Indes gilt für die Einschätzung der Ver- fassungstreue von Beamtenbewerbern bereits ein besonderer gesetzlicher Maßstab: Diese ist allein an § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zu messen. Aus diesem Grund kommt es weder darauf 11 12 7 an, ob die in den Chat-Beiträgen getätigten Äußerungen bei strafrechtlicher Würdigung noch dem Schutzbereich des Grundrechtes der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen würden, noch ob diese Bestrebungen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 BVer- fSchG, des § 11 StAG, des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG oder des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO darstellen. Auch hierzu verweist der Senat auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- zes ergangenen Beschluss, Rn. 15. Schließlich hat das Verwaltungsgericht – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht angenommen, dass der Kläger gegen eine ihm obliegende Of- fenbarungspflicht verstoßen habe (vgl. Urteilsabdruck S. 32 unten). b) Ernsthafte Zweifel ergeben sich nicht aus der vom Kläger gerügten Verwertung von Chat- Beiträgen im Hinblick auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris). Die vom Verwaltungsgericht für seine Gesamt- würdigung herangezogenen Chat-Beiträge stammen zum einen aus dem Chat mit R. H. sowie zum anderen aus der Chat-Gruppe „Prestige“ ebenfalls mit R. H. sowie rund 40 weiteren Be- teiligten. Schon angesichts der Mitgliederzahl der Gruppe „Prestige“ ist für den Senat nicht ersichtlich, dass zwischen den jeweiligen Gruppenmitgliedern ein enges Vertrauensverhältnis vergleichbar dem zwischen Eheleuten, Eltern oder Familienangehörigen bestanden haben sollte. Im Übrigen stellt die zitierte Entscheidung keine Regel auf, wonach eine Kommunikation per Chat unter Freunden/Bekannten – unabhängig von der Anzahl der Mitglieder – stets dem absolut geschützten Bereich der Privatsphäre unterfallen müsste; die Beurteilung ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Chatverlaufs zwischen dem Kläger und R. H. zu einer Unverwertbarkeit hätte gelangen müssen, zumal der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Bestehen eines eine Unverwertbarkeit nahelegenden engen Freundschaftsverhältnisses zu R. H. schon nicht dargelegt hat. c) Schließlich wirft auch das Zulassungsvorbringen zur Datenverwertung nach § 49 Abs. 4 BeamtStG keine Richtigkeitszweifel auf. Nach dieser Bestimmung dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln- den Erkenntnisse sind. Die Bestimmung entspricht § 125c BRRG, der in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65,1) durch das Justizmitteilungsgesetz in das Beamtenrechtsrahmengesetz 13 14 8 eingefügt wurde. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/4709 S. 28) sollte eine bereichs- spezifische Regelung über Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte geschaffen werden. Die Mitteilungen nach der neuen Vorschrift seien Voraussetzung für unverzichtbare Reaktionen des Dienstherrn in den Fällen der Erforderlichkeit dienstrechtlicher Maßnahmen einschließlich unverzüglicher personeller Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Verwertbarkeit der aufgrund von § 49 Abs. 4 BeamtStG übermittelten Chat-Nachrichten als sonstige in einem Strafverfahren bekannt ge- wordene Tatsachen ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Rn. 30 f.): „(3) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzliche Bedeutung - wiederum in rechts- schutzfreundlicher Auslegung des Beschwerdevorbringens - scheidet ferner aus, soweit die Beschwerde geltend macht, dass im Streitfall § 49 Abs. 4 BeamtStG deshalb nicht "greife", weil die Vorschrift lediglich die Übermittlung solcher Erkenntnisse erlaube, die im Rahmen ei- nes Strafverfahrens gegen Dritte bekannt geworden seien, nicht dagegen, wenn dieses gegen den Beamten selbst eingeleitet worden sei (Beschwerdebegründung S. 6 Mitte). Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass dies rechtsirrig ist. Für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Schon dem Wortlaut der Norm lässt sich dafür nichts entnehmen. Vielmehr hätte es nahe ge- legen, dass der Normgeber dies durch eine einfache und klare Formulierung (in einem Straf- verfahren "gegen Dritte") deutlich gemacht hätte. Da als Anwendungsbereich der Norm in § 49 Abs. 1 BeamtStG Strafverfahren "gegen Beamtinnen und Beamte" genannt werden, hätte es einer solchen Einschränkung bedurft, wenn innerhalb derselben Norm in einem folgenden Ab- satz (Abs. 4) eine derartige Eingrenzung gewollt gewesen wäre. Auch aus den Gesetzesma- terialien, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich nichts dergleichen herleiten. Vielmehr ist § 49 BeamtStG (in seiner Gesamtheit) nach Wortlaut, Aufbau sowie Sinn und Zweck zwanglos als eine abgestufte Gesamtregelung zu verstehen (vgl. B. Hoff- mann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Stand Januar 2015, § 49 BeamtStG Rn. 2; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand Mai 2019, § 115 BBG Rn. 8 ), die in ihrem Absatz 1 im Fall einer öffentli- chen Klage (§ 152 Abs. 1 und § 170 Abs. 1 StPO) wegen vorsätzlich begangener Straftaten die Übermittlung bestimmter formaler Rechtsakte anordnet (beschränkt auf einen "numerus clausus" von Dokumenten, nämlich Anklage-/Antragsschrift, Antrag auf Erlass eines Strafbe- fehls und den Rechtszug abschließende Entscheidung), während Absatz 2 diese Übermitt- lungspflicht bei fahrlässig begangenen Straftaten weiter einschränkt und Absatz 3 sie auf (noch nicht von Absatz 1 oder 2 erfasste) Verfahrenseinstellungen erweitert. Hiernach er- fasst § 49 Abs. 4 BeamtStG nach seinem klaren Wortlaut alle "sonstige Tatsachen, die in ei- nem Strafverfahren bekannt werden", ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 49 Rn. 19). Sie hat damit die Funktion einer Auffangnorm mit generalklauselartig formulierten Voraussetzungen, nämlich dass die Kenntnis der übermit- telten Tatsachen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnah- men gegen einen Beamten erforderlich ist und keine für die übermittelnde Stelle erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Der Anwendungsbereich von Absatz 4 ist damit deutlich weiter als in den Absätzen 1 und 3 (so zutreffend Lemhöfer, a.a.O. § 115 BBG Rn. 8; B. Hoffmann, a.a.O. § 49 BeamtStG Rn. 27, jeweils m.w.N.). Diese Systematik übersieht die - soweit ersichtlich einzige - die Ansicht der Beschwerde teilende Literaturstimme (Burkholz, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches 15 9 Beamtenrecht, § 49 BeamtStG, Stand Januar 2011, Rn. 31, in der unzutreffenden Annahme, dass nach Abs. 4 "letztlich doch das Gleiche wie nach Abs. 1" gelte ).“ Nach diesen Maßstäben (vgl. auch Huber, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sach- sen, Stand Januar 2023, § 49 BeamtStG Rn. 29 ff.), denen der Senat weiter folgt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 2 B 396/21 - n. v.), unterliegt die Mitteilung der Chat-Nach- richten, die auf dem im Strafverfahren gegen R. H. beschlagnahmten Mobiltelefon gefunden wurden, durch das LKA an die PD ....... (allein) § 49 Abs. 4 BeamtStG als bereichsspezifischer Sonderregelung (so BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Leitsatz 4). Aus die- sem Grund sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung und die vom Kläger hierzu be- nannte Rechtsprechung schon nicht einschlägig (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 31. Au- gust 2020 - 2 VAs 7/20 - S. 4, den Beteiligten bekannt). Entsprechendes gilt für die vom Kläger weiter herangezogenen Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des Sächsi- schen Disziplinargesetzes sowie die hierzu und zum Telekommunikationsgesetz und zum Bundeskriminalamt-Gesetz zitierte Rechtsprechung (ebenso bereits Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 2 B 396/21 - n. v. - Rn. 17). Entgegen der Ansicht des Klägers erstreckt sich § 49 Abs. 4 BeamtStG auch auf Erkenntnisse, die im Rahmen eines gegen Dritte gerichteten Strafverfahrens gewonnen werden (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Schwarz, BeamtStG, § 49 Rn. 11, 11.1 m. w. N.; zur Parallelvor- schrift § 115 BBG Hoffmann, in: Fürst, GKÖD, Stand Juli 2021, BBG, § 115 Rn. 27 m. w. N.). Gemäß § 49 Abs. 4 BeamtStG kommt es auf die konkreten Umstände des Bekanntwerdens der sonstigen Tatsachen nicht an. Ausgeschlossen ist insbesondere nicht, dass der Dienstherr bei der abgebenden Stelle erfragt, ob Informationen zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 49 Rn. 20). Soweit der Kläger beanstandet, dass die Übermittlung der Chat-Nachrichten ohne vorherige Anhörung des Klägers erfolgt sei, sieht § 49 Abs. 4 BeamtStG ein derartiges Formerfordernis nicht vor. Im Hinblick auf Zuständigkeit und Verfahren trifft § 49 Abs. 4 BeamtStG ebenfalls keine gesonderte Bestimmung. Es spricht deshalb viel dafür, dass mit übermittelnder Stelle wie in § 49 Abs. 1 BeamtStG das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde gemeint ist. Der Begriff der Straf- verfolgungsbehörde ist funktionell zu verstehen und betrifft allgemein Behörden, deren Auf- gabe die Verfolgung von Straftaten ist (vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand Januar 2015, § 49 BeamtStG Rn. 7). Soweit der Kläger die fehlende Zuständigkeit des über- mittelnden LKA-Beamten nach Nr. 29 MiStra rügt, erfolgte die Übermittlung ausweislich des Vermerks vom 1. Oktober 2020 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ........ Ein Verwer- tungsverbot ist aus diesem Grund auch für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich vermag der Senat keinen Verstoß gegen die materiellen Anforderungen des § 49 Abs. 4 BeamtStG zu erkennen, ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen: Vielmehr teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Übermittlung erforderlich war, um 16 17 10 aus Anlass der vom Kläger versandten Chat-Beiträge dienstrechtliche Schritte gegen diesen zu prüfen, und dass schutzwürdige Interessen des Klägers nicht entgegenstanden (vgl. Ur- teilsabdruck S. 21, 22). 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt über- durchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verur- sacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf; sie ergeben sich auch nicht aus seinen Verweisen auf europarechtliche Vorgaben oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechts- fragen unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsnormen ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest- stellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Vo- raussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausge- henden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, a) „Sind in einem Strafverfahren nicht relevante Daten über die persönlichen Verhältnisse ei- nes Dritten `im Strafverfahren bekannt gewordene Tatsachen´ auch dann, wenn sie sich nicht in der Verfahrensakte des Strafverfahrens befinden, sondern allein auf einem in dem Strafver- fahren beschlagnahmten und als Beweismittel verwahrten Asservat gespeichert sind und wenn nach diesen Daten erst vor der Übermittlung gem. § 49 Abs. 4 BeamtStG erneut plan- mäßig gesucht und diese erneut ausgewertet werden müssen? 18 19 20 21 22 11 b) Stehen der Übermittlung von Daten nach § 49 Abs. 4 BeamtStG im Rahmen der vorzuneh- menden Interessenabwägung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen generell entgegen, wenn verfahrensirrelevante Daten von nicht durch das Strafverfahren betroffenen (nicht tat- verdächtigen) Personen aus privater Kommunikation in kleinen geschlossenen Gruppen, bei denen sich alle Nutzer untereinander persönlich kennen und ein enges Vertrauensverhältnis zueinander pflegen, übermittelt werden? c) Darf eine erneute planmäßige Durchsuchung eines in einem Ermittlungsverfahren beschlag- nahmten Datenspeichers ohne erneute richterliche Anordnung erfolgen, wenn diese dem Zweck dient, außerhalb des Untersuchungsgegenstandes des Strafverfahrens und damit au- ßerhalb der sachlichen, räumlichen, personellen und zeitlichen Begrenzungsfunktion des im Strafverfahren existenten richterlichen Durchsuchungsbeschlusses Beweise in einem Diszip- linarverfahren zu erheben, ohne dass erneut ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss auf entsprechender gesetzlicher Grundlage zuvor erlassen wurde?“ erfüllen diese Anforderungen nicht. Die Fragen betreffen – trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung – den konkreten Einzel- fall des Klägers und sind einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Zudem lassen sie sich - wie unter 2. dargelegt - anhand der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass sich diese Fragen in einer Vielzahl von verwaltungsgerichtli- chen Verfahren stellen würden. 5. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Antragsteller des Zulas- sungsverfahrens darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entschei- dung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvor- schrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Ent- scheidung entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2009 - 2 A 497/08 -, ju- ris Rn. 10 und v. 28. April 2011 - 2 A 228/09 -). Einen derartigen, sich widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Entscheidungen bezeichnet der Kläger nicht, sondern verweist lediglich auf den „Aspekt der `Vertraulichkeit der Kommunikation´ unter Darstellung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts“. Dieses Vorbringen verfehlt das Darlegungser- fordernis. Der Senat verweist im Übrigen auf seine Ausführungen unter 2.b. 6. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 23 24 25 26 27 12 Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht ge- hört. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe zu der Frage, ob eine Anschlussbeschlagnahme für die Zwecke des Strafverfahrens „Reisegruppe 44“ er- folgt und insoweit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss im Verfahren der Staatsanwalt- schaft 217 Js 32597/18 erwirkt worden sei, der die Durchsuchung des Asservates aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht ....... 16 KLs 373 Js 81/16 erst habe zulässig machen können, keine hinreichenden Feststellungen getroffen und hätte den Sachverhalt weiter auf- klären müssen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechts- anwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Auf- klärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen kön- nen, jedoch zu stellen unterlassen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausweis- lich des Sitzungsprotokolls im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2023 kei- nen Beweisantrag gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar 2012 - 2 A 188/08 -; Beschl. v. 23. Mai 2018 - 2 A 720/16 - und v. 18. Juli 2022 - 2 A 670/21 -, alle juris). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt (Urteilsabdruck S. 21 ff.), dass die Übermittlung sonstiger Tatsachen sich allein nach § 49 Abs. 4 BeamtStG richte, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Aus diesem Grund waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt (vgl. oben unter 2.c). Letztlich wen- det sich der Kläger gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gerichts, die indes mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. 28 29 30 31 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 32