Beschluss
1 A 465/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 465/24 3 K 70/21 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen – Beklagter – – Antragsgegner – beigeladen: Gemeinde Bad Brambach vertreten durch den Amtsverweser Adorfer Straße 1, 08648 Bad Brambach wegen Rückbauverfügung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert am 5. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2024 - 3 K 70/21 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der sich gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts nur insoweit richtet, als die Anfechtungsklage hinsichtlich der Rückbauverfügung (Ziffer 4 des Bescheids des Beklagten vom 14. Oktober 2019) abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen das Vorliegen der von ihr geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO benennt und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des Zulassungs- grunds vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über den Zulas- sungsantrag darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand er von ihm fristwahrend vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Die Anfechtungsklage gegen die auf § 80 Satz 1 SächsBO gestützte Rückbauverfügung hat das Verwaltungsgericht unter ergänzender Bezugnahme auf die Begründung des vorgenann- ten Ausgangsbescheids des Beklagten und des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 16. Dezember 2020 mit der Begründung abgewiesen, die Rückbauverfügung sei rechtmäßig. Das ungenehmigt errichtete „Bürogebäude mit Betriebsleiterwohnung“ sowie die Zaun- und Toranlage auf dem Grundstück seien - nach wie vor - materiell baurechtswidrig. Es handle sich um sonstige Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB), deren Ausfüh- rung öffentliche Belange bereits deshalb beeinträchtigten, weil die Erweiterung und Verfesti- gung einer Splittersiedlung zu befürchten seien (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Hinzu kämen 3 „ggf. weitere beeinträchtigte Belange (Stichworte Biotopschutz und Heilquellenschutzverord- nung) und eine ggf. unzureichende Erschließung“ (Urteilsabdruck S. 9). Das im Jahr 2018 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei bislang weder abgeschlossen noch liege eine materielle Planreife i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vor. Schon angesichts der im Aufstellungsverfahren eingegangenen kritischen und ablehnenden Stellungnahmen u. a. des Beklagten sei nicht absehbar, dass der genehmigungsbedürftige Bebauungsplan, der nach mehrfachen Überarbeitungen im „Stadium Abwägungsvorschläge hängen geblieben“ sei, in eine geänderte Entwurfsplanung (§ 4a Abs. 3 BauGB) münden oder in Richtung Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorangebracht werde. Selbst aus Sicht der Klägerin fehle es an der materiellen Planreife, diese wolle sie „erst einmal herstellen“ (Urteils- abdruck S. 10 f.). Auch ein schriftliches Anerkenntnis der Klägerin hinsichtlich der künftigen Festsetzungen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und der für einen vorhabenbezogenen Bebauungs- plan erforderliche Durchführungsvertrag (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) lägen nicht vor. Die ge- sicherte Erschließung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) sei zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig. Die Rückbauverfügung sei angesichts der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Anlagen aus den Gründen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids ermessensfehler- frei erlassen worden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, vielmehr handle es sich um einen „ty- pischen Fall formell und materiell illegalen Bauens“ (Urteilsabdruck S. 11). Mangels einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin sei die Rückbauverfügung auch nicht unverhältnismäßig geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (u. a. Beschl. v. 23. Januar 1989 - 4 B 132.88 -, Urt. v. 6. Dezember 1985 - 4 C 23.83 und 4 C 24.83 -, Urt. V. 14. November 1957 - 1 C 168.56 -, jeweils juris) reiche die bloße Aussicht auf eine solche Änderung nicht für die gerichtliche Aufhebung einer Beseitigungsan- ordnung oder Rückbauverfügung. Nachträglich rechtswidrig geworden wäre die Rückbauver- fügung erst beim Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 33 BauGB. 2. Gegen das ihr am 8. August 2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 4. September 2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 8. Oktober 2024 begründet und dazu ausgeführt hat, dass an der Klageabweisung hinsichtlich der Rück- bauverfügung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden. a) Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds führt die Klägerin im Einzelnen aus, das Verwal- tungsgericht habe die Verhältnismäßigkeit der Rückbauverfügung ohne die gebotene Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls allein daraus abgeleitet, dass die Voraussetzungen des § 33 BauGB vermeintlich nicht vorgelegen hätten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der münd- lichen Verhandlung am 7. März 2024 habe das Bebauungsplanverfahren jedoch kurz vor dem 4 Abschluss gestanden, wobei der Fortgang des Verfahrens ausschließlich auf außergewöhnli- che und unerklärliche Verzögerungen insbesondere im Gemeinderat der Beigeladenen zu- rückzuführen gewesen sei. Die Antragstellerin habe jahrelang einen auch finanziell erhebli- chen Aufwand für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens betrieben und bereits 2018 einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen. Vor diesem Hintergrund könne es ihr nicht zugemutet werden, im Wissen um die „baldige, hoch wahrscheinliche ma- terielle Legalität des Vorhabens“ zu einem vollständigen Rückbau gezwungen zu werden. Eine Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei nunmehr in „unmittelbare Nähe gerückt“- b) Mit diesen Darlegungen hat die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine er- hebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (zu diesen Anforderungen BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die ge- richtliche Aufhebung einer rechtmäßig erlassenen Beseitigungs- oder Rückbauanordnung rechtfertigt, „wenn eine Rechtsänderung, nach der … (eine solche Anordnung) nicht mehr er- gehen dürfte, noch nicht erfolgt ist, sondern nur erst in Aussicht steht“ (so der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23.83, 4 C 24.83 -, NJW 1986, 1186; ebenso BVerwG, Beschl. v. 11. August 1992 - 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476, 477; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 f.). Sollte eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des - nach wie vor nur in Aufstellung befindlichen - vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Beigeladenen eintreten, wie es die Klägerin erhofft, wäre dies gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. August 1992 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Februar 2014 a. a. O.), nicht aber im Rahmen der Anfechtungsklage und des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung, dessen zweimonatige Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) abgelaufen ist. Auch eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten der Klägerin durch Eintritt einer Planreife i. S. v. § 33 Abs. 1 BauGB lässt sich anhand des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht feststellen, zumal ihr Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 keine Darlegungen zum Vorliegen der vom Verwaltungsgericht vermissten schriftlichen Anerkennung vorgesehener Festsetzungen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) seitens der Klägerin enthält. Auf eine fehlende Erschließung ist das 5 angefochtene Urteil entgegen ihren Ausführungen nicht entscheidungstragend gestützt, viel- mehr hat das Verwaltungsgericht die Frage der Erschließung i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausdrücklich als streitig angesehen und bei der Prüfung nach § 35 Abs. 2 BauGB offengelas- sen („ggf. unzureichende Erschließung“, S. 9 des Urteilsabdrucks). Ausführungen zu den „Stichworte(n) Biotop und Heilquellenschutzverordnung“ auf Seite 9 im letzten Absatz des Ur- teilsabdrucks sind ebenso wenig entscheidungstragend und zur Begründung von Richtigkeits- zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb ungeeignet. Eine Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Rückbauanordnung lässt sich den fristwahren- den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren auch im Übrigen nicht entnehmen. Der Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 16. Dezember 2020, auf dessen Begründung das angefochtene Urteil ergänzend Bezug nimmt, führt auf Seite 9 f. unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Senats (u. a. Beschl. v. 3. Juni 2010 - 1 A 29/09 -, juris Rn. 9) zutreffend aus, das die Anordnung zur bezweckte Freihaltung des Außenbereichs von Be- bauung geeignet ist, dass dem Bauaufsichtsamt dafür kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung steht und dass auch kein atypischer Fall vorliegt, in dem ein Absehen von dem intendierten Regelfall des Erlasses einer Beseitigungs- oder Rückbauverfügung vorliegt. Ausgehend davon greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme allein damit begründet, dass die Vo- raussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Aus welchen Gründen es zu den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen festgestellten Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren der Beigeladenen gekommen ist, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nach den Umständen des Falls rechtlich unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beige- ladenen sind nicht aus Billigkeit erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), zumal sich die Beige- ladene im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht geäußert hat. 3. Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG legt der Senat den vom Verwaltungsgericht für die Rückbauverfügung angesetzten Wert (60.000 €) zugrunde, der sich aus der Summe des Werts der baulichen Anlagen und den Rückbaukosten ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Meng Gretschel Reichert 6