Beschluss
6 A 509/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 509/22 5 K 1106/20 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen erweiterter Gewerbeuntersagung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 5. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Juli 2022 – 5 K 1106/20 – zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.000 € fest- gesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das fristgemäße Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Be- schl. v. 8. Dezember 2019 – 6 A 740/19 –, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Zulassungs- begründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Untersagung des bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens ausgeübten Gewerbes des Klägers („Verkauf von Kommu- nikationstechnik, An- und Verkauf von Technik, Bereitstellung von Internet-Surfplätzen, Bera- tung“ – Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 3. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids der Landesdirektion Sachsen vom 28. Juli 2020) eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtstreit insoweit im Hinblick auf die Betriebsaufgabe und Gewerbeabmeldung vom 6. August 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Anfechtungsklage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung hat es abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Maß- geblich für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit sei stets die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheids. Danach sei von der Unzuver- lässigkeit des Klägers nicht nur bezüglich des bereits ausgeübten Gewerbes, sondern gemäß 1 2 3 3 § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch bezüglich aller anderen Gewerbe und der Tätigkeit als Vertre- tungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person auszu- gehen. Die Widerspruchsbehörde habe ihrer Entscheidung die Sachverhalte zugrunde legen dürfen und müssen, derentwegen der Kläger mit Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom .......... 2018 wegen Hehlerei und vom ............. 2019 wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfäl- schung verurteilt worden sei. Die ihm zur Last gelegten Straftaten wiesen einen Gewerbebe- zug auf. Der Kläger habe bei der Weiterveräußerung des gestohlenen Fahrrads die vertrau- ensbildende Umgebung seiner gewerblichen Tätigkeit des An- und Verkaufs von (gebrauch- ten) Sachen genutzt und die Schädigung von Dritten zumindest in Kauf genommen. Der Um- stand, dass die Verurteilung für ihn überraschend gewesen sei und er nur aus finanziellen Gründen auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe, vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zum Tatbestand zu begründen. Auch die Pflichtverletzungen des Klägers in Bezug auf die Steuererklärungen und die hierzu eingereich- ten gefälschten Nachweise beträfen nicht nur das ausgeübte Gewerbe, sondern jedes Ge- werbe sowie jede leitende Tätigkeit und berührten in erheblichem Maße die Interessen und das Vermögen der Allgemeinheit. Da diese strafgerichtlichen Verurteilungen für sich genom- men bereits ausreichten, um die Unzuverlässigkeit des Klägers als Gewerbetreibender zu be- gründen, könne dahinstehen, ob und inwiefern die früheren Verurteilungen, die für den Aus- gangsbescheid herangezogen worden seien, zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch hätten berücksichtigt werden dürfen. Auch die Prognoseentscheidung falle zu Lasten des Klägers aus. Insoweit genüge es, dass er trotz festgestellter Unzuverlässigkeit seit Jahren an seinem Gewerbebetrieb festhalte und jüngst – am 29. Juni 2021 – mit der Anmeldung eines neuen Gewerbes zu erkennen gegeben habe, unbedingt an der gewerblichen Betätigung fest- halten zu wollen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei zudem zum Schutze der Allgemein- heit erforderlich und ermessensfehlerfrei. In der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens sei kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG (i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) zu sehen, zumal der Kläger die Beschleunigung des Verfahrens durch Erhebung der Untätigkeitsklage in der Hand gehabt hätte. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung infrage zu stellen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den Zeitraum von über 15 Jahren zwischen seinem Widerspruch vom 13. Mai 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 unberücksichtigt gelassen. Er sei seit Rechtskraft der noch im Ausgangsbe- scheid berücksichtigten Verurteilung vom ......... 2002 bis zur Zustellung des Urteils des Amts- gerichts Leipzig vom ........... 2018 „absolut straffrei“ gewesen, da sämtliche vorangegangene Straftaten nach § 46 BZRG bereits gelöscht gewesen seien. Hätte die Widerspruchsbehörde 4 5 4 am 24. Oktober 2018 entschieden, hätte sie den Ausgangsbescheid aufheben müssen, weil es dann an seiner Unzuverlässigkeit gefehlt hätte. Unter diesen Umständen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, sei „eine reine Willkürentscheidung“. Diese Einwände greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger die abgeurteilten Straftaten in den Jahren 2012 und 2014 (Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung) und 2017 (Hehlerei) beging und die zugrunde liegenden Sachverhalte bei Erlass des Wider- spruchsbescheids auch vor einer strafgerichtlichen Verurteilung bei der eigenständigen Beur- teilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit hätten berücksichtigt werden können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ange- nommen, dass sich die Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung nach dem Zeit- punkt der letzten Behördenentscheidung und nicht – wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsak- ten – nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 23. August 2011 – 6 B 4/19 –, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Grund dafür ist, dass § 35 GewO ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vorsieht. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Be- troffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem von dem Untersagungsverfahren gesonderten Wie- dergestattungsverfahren geltend zu machen. Wenn der Kläger – was offenbleiben kann – vor 2012 tatsächlich nicht mehr gewerberechtlich unzuverlässig gewesen wäre, hätte er – wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat – Untätigkeitsklage erheben und unter Beachtung der in § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO regelmäßig vorgesehenen Frist bei der Behörde einen Wie- dergestattungsantrag stellen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 1990 – 1 B 155.90 –, juris Rn. 5, v. 21. Juni 1989 – 1 B 95.89 –, juris Rn. 2). Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Erstreckung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtmäßig sei, weil die strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2018 und 2019 die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch für diese Tätigkeiten oder Ge- werbe unzuverlässig sei, werden mit der Zulassungsbegründung keine Umstände vorgetra- gen, die ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Der Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Abmeldung des ihm nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagten Gewerbes zum 31. Juli 2021, derentwegen das Klageverfahren nach über- einstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt wurde, und macht geltend, es fehle des- halb an der für eine erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlichen Voraussetzung, dass dem Betroffenen in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach 6 7 8 5 § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt worden sei. Der Kläger übersieht, dass diese aus der Akzessorietät der erweiterten Gewerbeuntersagung folgende Voraussetzung im maßgebli- chen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorlag und die danach erfolgte Gewerbeab- meldung deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersa- gung hat. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein Betrieb nach Einleitung, aber vor Abschluss des behördlichen Gewerbeuntersagungsverfahrens aufgegeben wird, das Ver- fahren nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO fortgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 –, juris Rn. 19 und – 1 C 14.78 –, juris Rn. 39). Nach der Gesetzesbegrün- dung wurde diese Vorschrift gerade deshalb ergänzt, um zu verhindern, dass unzuverlässige Gewerbetreibende ihr Gewerbe bei einer drohenden Untersagungsverfügung aufgeben, um dadurch der behördlichen Feststellung ihrer Unzuverlässigkeit zu entgehen (BT-Drs. 7/111 S. 6). Soweit der Kläger vorträgt, die strafgerichtlichen Urteile vom ........... 2018 wegen Hehlerei und vom ............. 2019 wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung hätten Handlungen des An- und Verkaufs von Gegenständen im Rahmen des inzwischen aufgegebenen Gewer- bes zum Gegenstand gehabt und es sei nicht damit zu rechnen, dass er auch bei anderen Gewerben vergleichbare Straftaten begehen werde, vermag er damit nicht darzutun, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er auch für die von der erwei- terten Gewerbeuntersagung betroffenen Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Gerade die Verletzung von steuerrechtlichen Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, können die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1994 – 1 B 5.94 –, juris Rn. 9). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen, die bei der Gewerbeausübung zu Vermögens- schäden Dritter führen. Der Umstand, dass die Straftaten des Klägers allgemein (Hehlerei) oder im spezifischen Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG nur im Warenhandelsgewerbe begangen werden können, hindert die Annahme der gewerbeüber- greifenden Unzuverlässigkeit nicht. Denn eine Untersagung allein des Warenhandelsgewer- bes würde dem Kläger die Möglichkeit eröffnen, in anderen, nicht untersagten Gewerbetätig- keiten – wenngleich in anderer Begehungsform – erneut vermögens- bzw. steuerstraffällig zu werden. Durch die erweiterte Gewerbeuntersagung soll diese Gefahr zum Schutz der Interes- sen der Allgemeinheit, des Fiskus und der Vermögensinteressen Dritter unterbunden werden. Dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids aufgrund eines nachhaltigen Sinneswandels des Klägers nicht mehr bestand, mit der Folge, dass die erweiterte Gewerbe- untersagung nicht erforderlich wäre, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 10 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 11 12