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Beschluss

3 B 194/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 194/24 3 L 822/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Anfechtung einer Ausweisungsverfügung mit angedrohter Abschiebung nach Kirgistan, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 17. Dezember 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. November 2024 - 3 L 822/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Be- schlusses. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung und die ihm drohende Abschiebung in sein Heimatland. 1. Der 1993 geborene Antragsteller ist Staatsbürger der Kirgisischen Republik. Er reiste im .... 2000 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der (ehemaligen) Sowjetunion mit einem entsprechenden Visum ins Bundesgebiet ein. Ihm wurde am... Juli 2000 vom damaligen Landkreis Chemnitzer Land eine unbefristete Auf- enthaltserlaubnis erteilt. Im Juli 2008 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Seine in der Bundesrepublik absolvierte Schulausbildung schloss er im November 2011 mit dem Hauptschulabschluss ab. In der Folge begann er drei Ausbildungen, welche jeweils vor ihrem Abschluss in zwei Fällen durch die Arbeitgeber und in einem Fall durch ihn selbst been- det wurden. Danach ging er verschiedenen Beschäftigungen nach. So war er über eine Zeit- arbeitsfirma im Maschinenbau tätig, arbeitete im Lager, in der Textilbranche sowie in der Gast- ronomie. Im Dezember 2021 meldete er eine selbstständige Tätigkeit als Servicekraft in der Gastronomie an. Zudem war er etwa ein Jahr auf selbstständiger Basis als „Tippgeber“ für eine Versicherung tätig. 1 2 3 4 3 Der Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde erstmals im Mai 2010 vom Amtsgericht Dresden wegen Körperverletzung zur Erbrin- gung von Arbeitsleistungen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom... Februar 2014 wurde er wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tat- einheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe i. H. v. zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom... März 2019 erlassen wurde. Mit rechtskräftigem Urteil vom... April 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Dresden wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe i. H. v. 35 Tagessätzen. Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Dresden vom... Novem- ber 2017 wurde er wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Min- derjährige in 16 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur- teilt, die zunächst bei einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 13. Februar 2023. Mit Entscheidungen des Amtsgerichts Dresden vom.. Oktober 2020, vom... März 2021 sowie vom.. September 2021 kam es zu weiteren rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Gestattens des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu Geldstrafen in Höhe von 100, 40 sowie 20 Tagessätzen. Mit Beschluss vom.. Juli 2022, rechtskräftig seit dem 9. November 2022, widerrief das Amts- gericht Dresden die Bewährung hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Antragsteller habe gegen die ihm erteilte Auflage zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit nach mehrmaliger Verlängerung der Bewährungszeit „sowohl gröblich als auch beharrlich trotz aller Ermahnungen der Bewährungshilfe verstoßen“. Seit dem.. Januar 2023 und voraussicht- lich bis zum 2. Januar 2025 verbüßt der Antragsteller, der sich selbst zum Haftantritt gestellt hatte, diese Freiheitsstrafe in der JVA D....... Dort wurde er zunächst bis zum Widerruf einer entsprechenden Verfügung im März 2023 im offenen Vollzug und nach einem positiven Test auf THC seither im geschlossenen Vollzug untergebracht. Am 30. Mai 2023 wurden bei ihm und am 28. September 2023 in seinem Haftraum Drogen gefunden. Wegen eines weiteren Drogenfundes wurde am 19. Oktober 2023 ein weiteres Verfahren eingeleitet. Am 9. Novem- ber 2023 wurde die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme (schulische Qua- lifizierungsmaßnahme Realschulkurs) widerrufen, nachdem er zuvor einen Mitinhaftierten tät- lich angegriffen hatte. 5 6 4 Mit Bescheid vom 28. August 2024 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller - nach vorhe- riger Anhörung - unter Anordnung des Sofortvollzugs aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nrn. 1 und 2). Sie verhängte gegen ihn ein auf sieben Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab erfolgter Ausreise. „Im Fall einer nachhaltigen Straf- und Drogenfreiheit“ verkürze sich diese Frist auf zwei Jahre und sechs Monate ab erfolgter Aus- reise (Nr. 3). Zudem wurde ihm die Abschiebung aus der Haft heraus in seinen Herkunftsstaat Kirgisistan auf eigene Kosten angedroht. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sieben Tagen nach Haftentlas- sung zu verlassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abge- schoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflich- tet sei. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen in den Herkunftsstaat würden aufgeschoben, so- lange ein Abschiebungsverbot in Bezug auf das Herkunftsland bestehe (Nrn. 4 und 7). Wei- terhin wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 5) und der Antrag- steller aufgefordert, der Ausländerbehörde seinen abgelaufenen kirgisischen Reisepass aus- zuhändigen (Nr. 6). Über seinen hiergegen am 12. September 2024 erhobenen Widerspruch wurde, soweit er- sichtlich, noch nicht entschieden. Seinen beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat dieses mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 7. November 2024 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung überwiege, da der Antragsteller zu Recht aus- gewiesen worden sei. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung sei noch hinreichend begründet worden. Die Begründung nehme auf die indi- viduelle Situation des Antragstellers Bezug und lege dar, dass die sofortige Vollziehung der Entscheidung gerade „zur Gefahrenabwehr“ im „konkreten Einzelfall unerlässlich“ sei. Die Be- gründung sei damit nicht lediglich formelhaft, sondern auf den Einzelfall bezogen gegeben worden. Die Ausweisungsverfügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nach Überzeugung des Gerichts beim Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gegeben. Dies ergebe sich aus der von der Kam- mer getroffenen eigenständigen Prognose zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Ausge- hend von dieser sei sie überzeugt, dass derzeit durch den Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch vergleichbare 7 8 9 10 5 Straftaten gerechnet werden müsse. Er sei seit 2010 immer wieder straffällig geworden, im Wesentlichen mit Betäubungsmitteldelikten. Auch wenn die Taten, aufgrund derer er derzeit in Haft sitze, schon etliche Jahre her seien, könne daraus nicht auf eine fehlende Wiederho- lungsgefahr geschlossen werden. Vielmehr habe er sein Suchtverhalten bisher nicht bewältigt und sei auch während der Haft mit Drogendelikten aufgefallen. Zudem werde ihm seitens der Gerichte und der JVA mehrfach bis in die jüngste Zeit eine „gewisse Norm- und Regelschwä- che“ attestiert. Zur näheren Begründung hat das Gericht auf den Beschluss des Landgerichts Dresden vom... Dezember 2023 abgestellt, mit dem es abgelehnt wurde, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach Verbüßung der Hälfte der Haftzeit zur Bewährung aus- zusetzen. Danach sei es im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht zu verantworten gewesen, den Antragsteller in Freiheit zu erproben. Etwas Anderes lasse sich auch nicht aus der Stellungnahme der JVA D...... vom 10. April 2024 entnehmen. Er sei weder für Lockerungen noch für eine Verlegung in eine offene Abteilung geeignet. Aufgrund der Auf- fälligkeiten während seiner aktuellen Inhaftierung und laufender Verfahren könne eine voll- ständige Ausschlussmöglichkeit für einen Missbrauch nicht gewährleistet werden. Zudem liege eine mögliche unbehandelte Suchtmittelproblematik vor. Auch in dem Bericht werde erwähnt, dass er stabile soziale Kontakte pflege. Es sei jedoch festzustellen, dass die stabilen sozialen Kontakte ihn auch während seiner aktuellen Inhaftierung nicht von weiteren Straftaten abge- halten hätten. Soweit das Landgericht Dresden mit Beschluss vom... Mai 2024 die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt habe, habe diese Entscheidung keine Rechtskraft erlangt. In der Entscheidung werde darauf hingewiesen, dass der Verurteilte zuletzt „insbesondere im Hinblick auf die Betäubungsmittelauffälligkeiten und die Einhaltung von Regeln eine positive Entwicklung genommen“ habe. Weiterer Betäubungs- mittelkonsum sei nicht zu verzeichnen gewesen. Auch die JVA D...... habe in ihrer jüngsten Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft Dresden vom.. August 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller durch sein Verhalten im Berichtszeitraum keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Seit April 2024 bestehe kein Kontakt zur externen Suchtberatung. Es liege eine unbearbeitete Suchtmittelproblematik vor. Ohne eine professionelle Aufarbeitung der als straf- tatrelevant geltenden Suchtmittelproblematik könne nicht von einer günstigen Sozial- und Le- galprognose ausgegangen werden. Der Gefangene sei als „Risikoproband“ einzustufen, wes- halb eine Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB nicht entfallen solle. Für das Gericht bestehe daher kein Zweifel, dass von dem Antragsteller nach einer Haftent- lassung weiterhin die Gefahr der Begehung - auch erheblicher Straftaten - ausgehe. Der (letz- ten) Einschätzung des Landgerichts könne nicht gefolgt werden. Nach seiner Vorgeschichte und seinen „Auffälligkeiten“ auch während der Haft gehe das Gericht nicht von einer grundle- genden „Besserung“ des Antragstellers, sondern allenfalls von einem interessengeleiteten Verhalten in Bezug auf seine erhoffte Entlassung aus. Dies zeige sich bereits in dem Umstand, 11 6 dass er seit April 2024 gerade keinen Kontakt zur externen Suchtberatung und kein Interesse an einer Behandlung (mehr) habe. Insoweit erscheine der Kammer die Schlussfolgerung der JVA nachvollziehbar, dass im Fall des Antragstellers „ohne eine professionelle Aufarbeitung der als straftatrelevant geltenden Suchtmittelproblematik“ nicht von einer günstigen Sozial- und Legalprognose ausgegangen werden könne. Insoweit sei auch die Einschätzung nach- vollziehbar, dass es sich bei dem Antragsteller um einen „Risikoprobanden“ handele und auf eine Führungsaufsicht nach seiner Haftentlassung nicht verzichtet werden könne. Auf die Frage, ob seine Ausweisung vor diesem Hintergrund (auch) im konkreten Fall (zusätzlich) auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden könne, komme es danach nicht an. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der In- teressen an seiner Ausreise mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesge- biet ergebe, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege. Seine Ausweisung sei auch mit Rücksicht auf seinen langen Aufenthalt in der Bundesrepublik weder unter Be- rücksichtigung der sonstigen in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Es sei ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gegeben. Daneben lägen wegen der weiteren abgeurteilten und nach wie vor im Bun- deszentralregister verzeichneten Straftaten zahlreiche weitere „nicht nur vereinzelte oder ge- ringfügige“ Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor, die als schwerwiegende Ausweisungsin- teressen i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu bewerten seien. Sein Bleibeinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG wiege nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG besonders schwer, weil er bereits als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist sei, eine Niederlassungser- laubnis besitze und sich weit mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zu seinen Lasten sei in die vorzunehmende Abwägung einzustellen, dass er seit 2014 fortlau- fend (Drogen-)Delikte begangen und sich auch von dafür erfolgten Verurteilungen nicht von weiteren Taten habe abschrecken lassen. Vielmehr sei eine Steigerung seines delinquenten Verhaltens dergestalt eingetreten, dass er Rauschgift in zahlreichen (16) Fällen an (zumindest einen) Minderjährige(n) weiterverkauft habe. Auch die Verurteilung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren habe er sich nicht zur Warnung gereichen lassen, sondern habe innerhalb der laufenden Bewährungszeit weitere Straftaten begangen. Darüber hinaus sei er seiner Bewäh- rungsauflage innerhalb mehrerer Jahre und trotz mehrfacher Verlängerung der Bewährungs- zeit nicht nachgekommen und habe noch nicht einmal mit der Ableistung der geschuldeten 12 13 14 7 Stunden begonnen. Schließlich habe er selbst in der Haft weitere Straftaten, wiederum im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sowie in Form einer Körperverletzung, begangen, was ihm die Chance zur Erlangung eines Realschulabschlusses genommen habe. Von einem langen Zurückliegen seiner Straftaten könne daher nicht ausgegangen werden. Auch habe er seine Suchtproblematik nicht aufgearbeitet und werde nach wie vor als „Risikoproband“ be- zeichnet, der im Fall einer Haftentlassung der Führungsaufsicht zu unterstellen sei. Für den heute dreißigjährigen Antragsteller spreche, dass er bereits mit sechs Jahren ins Bun- desgebiet eingereist sei. Für ihn würde eine Ausreise in die Republik Kirgisien einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeuten, da er die dortigen Lebensverhältnisse nicht kenne und die kirgisische Sprache nicht spreche. Allerdings spreche er Russisch, so dass es ihm in Kirgisis- tan gelingen werde, sich zu verständigen. Auch wenn sich seine Familie allein im Bundesge- biet aufhalte und ihm in Kirgisistan jeder Anknüpfungspunkt fehle, sei feststellen, dass ihm eine Integration in die deutsche Gesellschaft trotz bester Startbedingungen nicht gelungen sei. Er habe zwar (mit überwiegend schwachen Zensuren gerade) noch einen Hauptschulab- schluss erlangt. Jedoch habe er trotz mehreren Versuchen keine Berufsausbildung zum Ab- schluss gebracht. Das Gericht folge der Antragsgegnerin in ihrer Einschätzung, dass beim Antragsteller nicht von einem „faktischen Inländer" ausgegangen werden könne. Ein solcher „Status“ erfordere nicht allein eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat, sondern auch eine Verwurzelung in Deutschland. Insoweit könne der Antragsteller wenig mehr als seinen lang- jährigen Aufenthalt in die Waagschale werfen. Die Kammer sei der Auffassung, dass es ihm als jungen Mann zuzumuten sei, sich in seinem Herkunftsland erst neu orientieren zu müssen. Es spreche wenig dafür, dass er - zumal nach seinem zweijährigen Gefängnisaufenthalt - nun- mehr aus seinen gewachsenen Strukturen und Bindungen herausgerissen werde. Auch die Tatsache, dass er bis zu seiner Inhaftierung seiner Mutter bei der Pflege der Großmutter ge- holfen habe, sei in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Denn dies scheine ihm, wie auch das Verhältnis zu seiner Freundin, nicht so wichtig gewesen zu sein. Andernfalls sei nicht erklärbar, warum er nicht alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Vollstreckung der Haftstrafe abzuwenden. Dazu hätte er lediglich die ihm eröffneten Chancen ergreifen müs- sen, die auferlegten gemeinnützigen Arbeitsstunden zu absolvieren oder dies zumindest zu versuchen. Vor diesem Hintergrund seien auch keine durchgreifenden Gründe dafür zu erken- nen, dass sich seine Ausweisung aufgrund der damit verbundenen Folgen für Familienange- hörige i. S. d. § 53 Abs. 2 AufenthG entscheidend zu seinen Gunsten auswirken könnte. Er werde nicht aus einem intakten Familienverband „herausgerissen“, dessen Mitglieder auf seine Hilfe dringend angewiesen sein könnten. 15 8 Soweit er bemängele, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit seinen Bleibeinteressen auseinandergesetzt und diese auf seinen langjährigen Aufenthalt reduziert habe, könne er da- mit nicht durchzudringen. Die vorgenommene Abwägungsentscheidung sei gerichtlich voll überprüfbar. Das Gericht habe eine eigene Abwägung vorzunehmen, was in einer für ein ge- richtliches Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erfolgt sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass seiner Ausweisung die Regelung des § 53 Abs. 3a AufenthG entgegenstehe, was die Kammer näher ausgeführt hat. Auch materiell-rechtlich sei der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO „im öffentlichen Interesse“ angeordneten Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Die für diesen angeführte Begründung, dass die sofortige Vollziehung der Entscheidung zur Gefahrenabwehr im konkreten Einzelfall für erforderlich gehalten werde, weil der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt straffällig in Erscheinung getreten sei und es insbe- sondere zu vermeiden gelte, dass er im Anschluss an seine Haftentlassung und vor seiner Zurückführung nach Kirgisistan erneut mit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjäh- rige in Erscheinung treten könne, sei nachvollziehbar. Mit dieser Argumentation habe die An- tragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse dargetan, das über jenes hinausgehe, das die Ausweisung selbst rechtfertige. Auch das von der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und nach Maß- gabe der Absätze 2 und 3 des § 11 AufenthG befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Sperrfrist für Einreise- und Aufenthalt habe die An- tragsgegnerin ihr Ermessen hinsichtlich der Länge der Befristung erkannt und umfangreich begründet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt worden. 2. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er zusammengefasst auf Folgendes verweist: Die Begründung des Sofortvollzugs müsse nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen habe und warum sie zu dem Ergebnis gekommen sei, das öffentliche Interesse als überwiegend anzusehen. Zur Vornahme einer sachgerechten Abwägung müssten die wechselseitigen Interessen benannt werden. Nach der Begründung der streitgegenständlichen Sofortvollzugsanordnung soll die sofortige Vollzie- hung der Entscheidung zur Gefahrenabwehr im konkreten Einzelfall unerlässlich gewesen sein. Diese Begründung sei lediglich „formelhaft“ und durch die weitere - auszugsweise wie- dergegebene Begründung - vermeintlich konkretisiert worden. Dabei stelle die aufschiebende 16 17 18 19 20 21 9 Wirkung von Rechtsmitteln den vom Gesetz vorgesehenen Regelfall dar. Die Begründungs- pflicht habe eine Warn- und Kontrollfunktion. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit noch hinreichend begründet worden. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung des Sofortvollzugs aber allein mit den Gründen begründet, die aus ihrer Sicht seine Ausweisung rechtfertigen würden. Bereits § 53 Abs. 1 AufenthG setze voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundord- nung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Liege eine solche Gefahr, vor könne zwar ggf. die Ausweisung rechtmäßig sein, aber dies liefere denklogisch keine Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs, da die aufschiebende Wirkung der Regelfall sei. Dass die Antragsgegnerin keinen über die Ausweisung an sich hin- ausgehenden Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs nenne, zeige, dass sie nicht die notwendige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Auf- schubinteresse des Antragstellers vorgenommen habe, sondern die Anordnung des Sofort- vollzugs lediglich dazu nutze, ihn noch aus der Haft abzuschieben. Dies seien sachfremde Erwägungen. Auch könne die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nur ausnahmsweise auf die Be- gründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen. Es liege weder ein solcher Ausnahmefall vor noch sei die von der Antragsgegnerin getroffene Interessenabwägung er- kennbar. Denn sie habe bei ihrer Verfügung vom 28. August 2024 nicht beachtet, dass nach § 53 Abs. 1 AufenthG in die Abwägung die in §§ 54 und 55 AufenthG vorgesehenen Auswei- sungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen gewesen seien. Es lägen entgegen ihrer Annahme zwei besonders schwere Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor. Durch die offensichtlich falsche Abwägung zwischen den Ausweisungs- und Bleibeinteressen habe die Begründungs- pflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung nicht vor Augen füh- ren und sie auch nicht dazu veranlassen können, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tat- sächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wir- kung erfordere. Damit habe die Begründungspflicht ihrer „Warnfunktion“ nicht gerecht werden können. Auch habe die Antragsgegnerin den Umstand, dass es sich beim Antragsteller um einen fak- tischen Inländer handele, nicht bei ihrer Abwägung über die Anordnung des Sofortvollzugs berücksichtigt. Sie verwende den Begriff des „faktischen Inländers“ schon nicht. Sie sei unzu- treffend davon ausgegangen, dass er keinen Schulabschluss habe. Auch den feststehenden Sachverhalt bezüglich der Umstände seiner Einreise in die Bundesrepublik, seiner hiesigen 22 23 24 10 Schulausbildung, seiner Ausbildungs- und Erwerbsbiografie, seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik, der fehlenden familiären Bindungen im Herkunftsland, seiner Sprachkennt- nisse, die Pflege der Großmutter und seiner Wohnverhältnisse habe sie bei Erlass der Sofort- vollzugsanordnung mangels Kenntnis nicht berücksichtigt. Es sei unzutreffend, dass der Sach- verhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ausreichend aufge- klärt gewesen sei. In diesem Zusammenhang könnten auch die Ausführungen des Verwal- tungsgerichts im streitgegenständlichen Beschluss nicht nachvollzogen werden. Ausgehend vom unstreitigen Sachverhalt stehe fest, dass er nicht nur „wenig mehr als seinen langjährigen Aufenthalt in die Waagschale werfen“ könne. Die Rückkehr nach Kirgisistan würde für ihn einen mit Art. 8 EMRK unvereinbaren „radikalen Umbruch“ bedeuten. Er sei in der Bundesrepublik verwurzelt. Ein derartiger Sachverhalt könne in einem reinen summari- schen Prüfverfahren nicht erschöpfend aufgeklärt werden und müsse dem Hauptsacheverfah- ren vorbehalten bleiben. Der Schutz des Art. 8 EMRK verbiete seine Abschiebung. Diese Frage habe weder die An- tragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht in ihrer Begründung zu der Vollziehungsanord- nung gewürdigt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Ausreise in Erfüllung der Ausrei- severpflichtung aufgrund der Ausweisung ein dauerhaftes Fernbleiben vom Bundesgebiet zur Folge habe. Die Ausweisung versperrte ihm für immer die Rückkehr. Die Begründung des Sofortvollzugs lasse nicht entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO er- kennen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvoll- zug und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen habe und warum sie zu dem Ergebnis gekommen sei, das öffentliche Interesse als überwiegend anzusehen. Denn hierzu hätte die Antragsgegnerin darlegen müssen, warum mit dem Vollzug nicht bis zur Hauptsache- entscheidung gewartet werden könne. Aus den allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der er- neuten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, die mittlerweile acht Jahre zurück- liege, ergebe sich nicht, worin das besondere Interesse für den Sofortvollzug nach acht Jahren bestehe. Gleiches gelte für die pauschale Erwägung, die sofortige Vollziehung der Entschei- dung sei zur Gefahrenabwehr in seinem konkreten Einzelfall unerlässlich. Es liege somit ein Begründungsmangel vor, der schon allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige. Jedenfalls sei seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wi- derspruchs aus materiellen Gründen stattzugeben. Die Ausweisungsverfügung sei rechtswid- rig, weil seine individuellen Bleibeinteressen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen würden. 25 26 27 28 11 Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin liege wegen seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Dresden wegen des Besitzes von 1,12 Gramm Marihuana kein Ausweisungsinte- resse vor. Gemäß § 3 Abs. 1 KCanG sei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt, so dass mit einem sol- chen auch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger er- heblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland einhergehe. Wegen seiner Verurteilung vom.. Juli 2018 komme ein besonders schwerwiegendes Auswei- sungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b Alt. 2 AufenthG und wegen seiner weiteren Verur- teilungen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG in Betracht. Die Taten, die der Verurteilung vom 5. Juli 2018 zugrunde gelegen hätten, habe er im Jahr 2016 begangen. Im Zeitpunkt seiner Verurteilung sei er nicht ausgewiesen worden, aber acht Jahre danach. Die Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom... Juli 2018 sei nicht wegen der Begehung weiterer Straftaten, sondern wegen der Nichterfüllung der Arbeitsauflage widerrufen worden. Die Be- gehung weiterer Straftaten habe lediglich zu einer Verlängerung der Bewährungszeit geführt. Jedenfalls die Taten, wegen derer ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b Alt. 2 AufenthG in Betracht komme, hätten sich seit 2016 nicht wiederholt. Auch bestehe gerade nicht die Gefahr, dass es in der Zukunft zu erneuten Verstö- ßen nach § 29a BtMG komme und es fehle mithin die Wiederholungsgefahr. Es lägen zwei besonders schwere Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor. Weitere Bleibeinteressen in Gestalt seiner Eigenschaft als faktischer In- länder seien zu berücksichtigen. Er verfüge in der Bundesrepublik über weitere schützens- werte persönliche Bindungen. Er lebe seit 24 Jahren in der Bundesrepublik; sämtliche soziale Bindungen fänden hier statt. Er habe keine Familie in Kirgisistan, spreche kein kirgisisch und russisch mit deutschem Akzent. Bis zu seiner Inhaftierung habe er mit seiner Mutter und sei- nem Bruder zusammengelebt und könne nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Mutter wohnen. Aus seiner Schul-, Ausbildungs- und Beschäftigungslaufbahn seien Freundschaften entstanden, die bis zum heutigen Tage beständen. Die Großmutter habe er bis zur Inhaftierung mit seiner Mutter gepflegt. Er sei daher in der Bundesrepublik verwurzelt und faktischer Inlän- der. Die Antragsgegnerin habe in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG die in §§ 54 und 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen nicht mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einbezogen. Sie habe sein Bleibeinteresse ver- kannt. Die Abwägungsentscheidung sei gerichtlich voll überprüfbar. Das Verwaltungsgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die Antragsgegnerin in der streitgegenständli- 29 30 31 32 12 chen Verfügung einmal Umstände als gegeben erachtet habe, welche ein besonders schwer- wiegendes Bleibeinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 55 Abs. 1 AufenthG begrün- den würden, und in derselben Verfügung zusammenfassend feststellt habe, dass keine be- sonders schweren oder schweren Bleibeinteressen i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen würden. Vor allem berücksichtige das Gericht diesen Um- stand nicht bei Bezugnahme auf die Abwägung der Antragsgegnerin zwischen den Auswei- sungs- und Bleibeinteressen bei der Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs. Im Übrigen sei die Abwägung nach dem Willen des Gesetzgebers ergebnisoffen vorzuneh- men. Dies gelte auch, wenn das Ausweisungsinteresse besonders schwer und das Bleibein- teresse nur schwer oder weder besonders schwer oder schwer wiege. Die Abwägung dürfe auch dann nicht „im Regelfall“ zugunsten des Ausweisungsinteresses ausgehen oder dies „ein Indiz“ für ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses sein. Der Gesetzgeber habe die Schwelle, ab der das Ausweisungsinteresse schwer wiege, so niedrig angesetzt und gleich- zeitig die Fallgruppen des schwer und besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses so rest- riktiv festgelegt, dass kaum Fallkonstellationen denkbar seien, bei denen ein Ausweisungsin- teresse unterhalb dieser Schwelle ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse überwie- gen könne. Auch wenn sich die Ausweisungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise, sei - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in die Prüfung des Vollzuginte- resses einzustellen, ob ein besonderes Sofortvollzugsinteresse bestehe. Es müsse ein über das Interesse am Erlass des Bescheids hinausgehendes Bedürfnis dafür bestehen, seinen Aufenthalt bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beenden. Auch wenn man annehme, dass die summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei der von ihm begehr- ten Anordnung stattzugeben, da sonst ein irreparabler Nachteil drohe. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin sei untergeordnet, da sich sein Aufenthalt nur um die Dauer des Wider- spruchsverfahrens verlängern würde. 3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vielmehr ist das Verwaltungsge- richt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, weil der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich ohne Erfolg bleibt und auch ein besonderes Voll- zugsinteresse besteht. 33 34 35 13 Dabei wird die Beschwerdebegründung bereits in wesentlichen Teilen nicht den Darlegungs- anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht und ist bereits aus diesem Grund ge- mäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unbeachtlich. Denn die mit ihr formulierten Gründe finden ihren Anknüpfungspunkt weit überwiegend allein in der streitgegenständlichen Verfügung vom 28. August 2024 und nicht - wie es nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aber unabdingbar ist - in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht Sinn einer Beschwerdebegründung, im Wesentlichen in der einem Antragsschriftsatz nach § 80 Abs. 5 VwGO formulierten Form darzulegen, warum die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs wiederherzu- stellen ist, sondern aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsge- richts unzutreffend sein könnte. 3.1 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegrün- dung nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche den formalen gesetzlichen Anforderun- gen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelte Begründungspflicht dient einerseits dem Rechtsschutz des Bürgers. Die Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe soll ihm ermöglichen, die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu beurteilen. Andererseits kommt der Begrün- dungspflicht eine Warnfunktion für die Behörde zu. Sie soll zu besonders sorgfältiger Prüfung angehalten werden, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelfall der aufschie- benden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO gegeben sind. Eine den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung liegt daher nur vor, wenn sich diese schlüssig mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt und dabei die wesentlichen rechtli- chen und tatsächlichen Erwägungen substantiiert darlegt, die zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses führen. Daher genügt es nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formel- haften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm be- gründet wird (SächsOVG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 3 B 110/18 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 5. Oktober 2023 - 3 B 168/23 -, juris Rn. 78; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 247). Auch müssen zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses regelmäßig andere Gründe angegeben werden als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts selbst. Decken sich - wie beispielsweise regelmäßig bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr - die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten zwar auch in einem solchen Fall nicht entbehrlich (BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 -, juris Rn. 10). Jedoch kann sie sich darauf beschränken, 36 37 38 14 ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahms- weise weniger dringlich ist als im Normalfall (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris Rn. 5 f., m. w. N., und Beschl. v. 11. Juni 2018 - 3 B 158/18 -, juris Rn. 6). Ausgehend von diesen Maßstäben ist jedenfalls nicht mit dem nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen dargetan, dass das Verwal- tungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die im Bescheid vom 28. August 2024 formulierte Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs der in diesem Bescheid verfügten Ausweisung des Antragstellers den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird. So ist die Begründung nicht lediglich formelhaft, sondern auf den „konkreten Einzelfall“ bezogen, an den schon dem Wortlaut der gewählten Formulierung nach angeknüpft wurde. Daraus wird zugleich deutlich, dass die Antragsgegnerin erkannt und bei ihrer Ent- scheidung berücksichtigt hat, dass Rechtsbehelfen gegen die von ihr verfügte Ausweisung nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu- kommt und „nur“ im „Einzelfall“ des Antragstellers aus den sodann nachfolgend dargelegten Gründen - zur Gefahrenabwehr - eine hiervon abweichende Entscheidung „unerlässlich“ sei. Auch wird aus dem Kontext dieser Formulierung ohne Weiteres erkennbar, dass sich die An- tragsgegnerin der gegenläufigen Interessen, in Gestalt des öffentlichen sofortigen Vollzugin- teresses und dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Wi- derspruchs, bewusst war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvoll- zugs nicht nur mit den auch die Ausweisung des Antragstellers rechtfertigenden Gründen be- gründet, sondern ein darüber hinaus bestehendes Interesse für den Sofortvollzug der verfüg- ten Ausweisung dargelegt. So hat sie insbesondere auf die Gefahrensituation im Zeitraum zwischen der potentiellen Haftentlassung des Antragstellers und seiner Zurückführung in sein Herkunftsland, der ohne Anordnung des Sofortvollzugs einen unüberschaubaren längeren Zeitraum dargestellt hätte, abgestellt und dargelegt, dass es gerade (auch) in diesem Zeitraum gelte, weitere „besonders schwerwiegend(e) Straftraten“ des Antragstellers zu verhindern. Dies stellt schon qualitativ ein anderes Interesse als der mit der Ausweisung verbundene Zweck, den Antragsteller nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung aus dem Bundesge- biet zu entfernen, und im Übrigen auch keine sachfremde Erwägung dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon, dass es den umfangreichen weiteren Ausführungen des Antragstellers schon an der notwendigen Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung fehlt, ergibt sich auch aus ihnen nicht, dass das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichend beachtet worden sein könnte. Im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung erfolgte schon keine Bezugnahme auf die zur Begründung der ver- 39 40 15 fügten Ausweisung angestellten Erwägungen. Es wurden vielmehr, wenn auch knapp, eigen- ständig die Gründe für die Annahme des besonderen Vollzugsinteresses dargelegt. Dass es hier auch Überschneidungen gab, liegt, wie ausgeführt, gerade wenn es um eine Gefahrenab- wehr geht, in der Natur der Sache und steht einer formwirksamen Begründung nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 13. Juni 2022 - 2 B 106/22 -, juris Rn. 12). Soweit der Antragsteller zur Darlegung der Rechtswidrigkeit dieser Begründung darauf verweist, dass seine Bleibein- teressen und seine Stellung als sog. faktischer Inländer - auch aufgrund eines unvollständig aufgeklärten Sachverhalts - unzureichend in den Abwägungsvorgang eingestellt worden seien, dadurch auch der Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung verkannt worden sei und die Begründungspflicht ihre Warnfunktion nicht habe erfüllen können, verkennt er, dass er damit in der Sache keine dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterfallenden Gesichtspunkte, sondern die Frage der inhaltlichen Tragfähigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzug maßgeblichen Gesichtspunkte anspricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2023 - 3 B 168/23 -, juris Rn. 80, und Beschl. v. 23. Mai 2024 - 6 B 252/23 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 10 CS 20.2828 - , juris Rn. 27 m. w. N.). Nichts Anderes gilt, soweit er geltend macht, dass die dargelegten Gründe nicht die Anordnung des Sofortvollzugs tragen würden, weil seine Straftaten lange zurücklägen. 3.2 Auch soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen darauf verweist, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen sei, da seine Ausweisung rechts- widrig sei, ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt haben könnte. (1) Soweit er geltend macht, dass das Verwaltungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Überprüfung der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unbeachtet gelassen habe, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung seiner Bleibeinteressen widersprüchlich gewesen sei, ist schon nicht dargelegt, inwieweit dies die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung begründen soll. Denn jedenfalls das Verwaltungsgericht ist, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vor- zunehmenden Abwägung davon ausgegangen, dass sein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG besonders schwer wiegt. (2) Im Übrigen wendet sich das Beschwerdevorbringen schon nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sondern gegen die Darlegungen der Antragsgegnerin im streitge- genständlichen Bescheid, deren unzutreffende Bewertung durch das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht geltend gemacht wird und bereits aus diesem Grund der Prüfungskom- petenz des Senats entzogen bleibt. 41 42 43 16 Daher ist nur ergänzend anzumerken, dass auch der Umstand, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers - inzwischen - der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sei, nichts am Bestehen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG ändert. Denn auch nach dem Vorbringen des Antragsstellers lässt die zwischenzeitliche Teillegalisie- rung des Besitzes von Cannabis nicht sein im Tatzeitpunkt strafwürdiges Verhalten entfallen. Zum anderen ändert es nichts am Bestehen eines besonders schwer wiegenden Auswei- sungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, denn hierfür bildete die mit dem Vorbringen angesprochene Verurteilung vom... April 2016 schon nicht den Anknüpfungspunkt. Im Übrigen wäre auch bei Hinwegdenken dieser Verurteilung aufgrund der zahlreichen weiteren - berück- sichtigungsfähigen - Rechtsverstöße des Antragstellers von einem schwerwiegenden Auswei- sungsinteresse nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG auszugehen. (3) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass u. a. wegen der inzwischen nicht mehr gegebenen Strafbarkeit von Cannabisbesitz in dem beschriebenen Umfang und wegen des langen Zurückliegens seines strafwürdigen Verhaltens aus dem Jahr 2016, was zu der Verur- teilung am.. Juli 2018 geführt habe, keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unumgänglichen Auseinandersetzung mit den Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts, welches sich im streitgegenständlichen Beschluss einge- hend und über fünf Seiten ausführlich und im Einzelnen mit dieser Frage beschäftigt hatte. Dem stellt der Antragsteller nur einzelne, bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend ge- machte Aspekte gegenüber, ohne sich inhaltlich mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte sich mit den zum Antragsteller vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Stellungnahmen bis in die jüngste Zeit auseinandergesetzt und war auf deren Grundlage auch für den Senat nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Antragsteller auch zukünftig nicht in die hiesige Rechtsordnung einfügen wird und von ihm die Begehung weiterer Straftaten zu erwarten ist. (4) Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass der auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützte Ausweisungsgrund verbraucht sein könnte. Der Verbrauch eines Ausweisungsgrundes ist mit dem Gedanken der Verwirkung vergleichbar und erfordert abgesehen von dem Element des Zeitablaufs zusätzliche Umstände, aus denen der Betroffene berechtigterweise den Schluss ziehen darf, die Behörde werde von ihren Befugnissen keinen Gebrauch mehr machen. Zudem muss der Betroffene darauf vertraut haben, dass diese Befugnis nicht mehr ausgeübt wird (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 3 B 169/21 -, juris Rn. 15 f., und Beschl. v. 7. März 2013 - 3 A 132/12 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Die Ausländerbehörde muss demnach einen ihr zure- chenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben, aufgrund dessen der Ausländer anneh- men kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr 44 45 46 17 entgegengehalten. Auch darf die Ausländerbehörde auf seine Geltendmachung nicht aus- drücklich oder konkludent verzichtet haben (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Solche Umstände sind im Hinblick auf die herangezogene Straftat nicht erkennbar. (5) Auch soweit der Antragsteller auf sein Bleibeinteresse als sog. faktischer Inländer verweist, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insbesondere auch den vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich seiner schulischen und beruflichen Entwicklung, seiner familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet, sei- ner Sprachkenntnisse und den Umstand der Pflege der Großmutter in der vom Antragsteller vorgetragenen Form zugrunde legen. Mit seinem pauschalen Verweis darauf, dass er „nicht nur ‚wenig mehr als seinen langjährigen Aufenthalt in die Waagschale werfen‘ könne“, tritt er den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon nicht substantiiert entgegen. Auch hat das Gericht nicht verkannt, welch tiefgreifenden Eingriff eine Ausreise nach Kirgisien im Leben des Antragstellers bewirken würde. Soweit er meint, dass derartige Fragen einer Beantwortung im Eilverfahren grundsätzlich nicht zugänglich seien, verkennt er den vom Ge- setz für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorgegebenen und in Rechtspre- chung und Literatur anerkannten Prüfungsmaßstab, der schon nicht auf eine erschöpfende Aufklärung zielt. (6) Soweit er geltend macht, dass die Antragsgegnerin seine Bleibeinteressen unzutreffend gewichtet habe, ist nicht erkennbar, dass auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung in der Sache als unzutreffend angesehen wird. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an der notwendigen Auseinandersetzung mit den durch das Gericht vorgenommenen Bewer- tungen, die deren Rechtswidrigkeit aufzeigen würde. Auch soweit er ausführt, dass die Abwä- gung ergebnisoffen durchzuführen sei, ist seinem Vorbringen - und im Übrigen auch nicht der angegriffenen Entscheidung - nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dies nicht beachtet hat. (7) Schließlich trifft seine Annahme, dass ihm im Fall der Ausweisung die Rückkehr ins Bun- desgebiet für immer verwehrt bleibe, schon der Sache nach nicht zu. Selbst im Fall der Recht- mäßigkeit des von der Antragsgegnerin verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots wäre ihm die Einreise „nur“ innerhalb von sieben Jahren und sechs Monaten mit einer Verkürzungsop- tion auf zwei Jahre und sechs Monate verwehrt. 47 48 49 18 3.3 Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der angeordnete So- fortvollzug der Ausweisungsverfügung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sei, ist mit der Beschwerde die Fehlerhaftigkeit dieser Annahme nicht dargelegt. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung auch nach Bewertung des Senats ein besonderes öffentliches Interesse für die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, welches auch über das mit der Ausweisung selbst verfolgte öffentlichen Interesse hinausgeht, verfolgt, wurde bereits dargelegt. Diese Annahme des besonderen Vollzugsinteresses stützt sich nach den Ausführungen des Verwaltungsge- richts auch auf tatsachenbasierte Feststellungen des Inhalts, welche die begründete Besorg- nis rechtfertigen, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 21 f., und Beschl. v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29 f.). Dies hat der Antragsteller auch nicht mit seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen, dass die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige acht Jahre zurückliege und auch im Übrigen nicht erkennbar sei, warum ein Sofortvollzug der Ausweisung für die Gefahrenabwehr nötig sei, widerlegt. Wie bereits ausgeführt hat das Gericht über viele Seiten seiner Entscheidung auf- grund der aktuell vorliegenden Stellungnahmen und gerichtlichen Einschätzungen dargelegt, warum es davon ausgehe, dass auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Bege- hung weiterer Straftaten durch den Antragsteller auszugehen ist. Dabei hat es nicht nur auf seine nach wie vor fehlende Bereitschaft, sich an Regeln zu halten und sich in Strukturen einzufügen, sondern auch auf seine bis in die jüngste Zeit unbehandelt gebliebene Suchtmit- telproblematik und seine jüngsten auch während des Haftvollzugs verübten Straftaten abge- stellt sowie auf die von der JVA D...... verneinte günstige Sozial- und Legalprognose, welche den Antragsteller noch dazu als „Risikoproband“ eingestuft hatte. Insbesondere war der An- tragsteller auch in der Haft mit Drogendelikten aufgefallen. Auch dem Beschwerdevorbringen ist nichts zu entnehmen, was auch nur einen Hinweis darauf bieten könnte, dass er zukünftig nicht mehr mit derartigen Taten auffallen wird. Nach alledem rechtfertigt allein das Vorbringen, dass die Betäubungsmittelabgabe an Minderjährige lange Zeit zurückliege, nicht die begründete Einschätzung, dass der Antragsteller davon auch zu- künftig ablassen wird. Vielmehr attestieren ihm die jüngsten Stellungnahmen eine hohe Rück- fallwahrscheinlichkeit gerade im Bereich der Drogenkriminalität. Auch ergibt sich aus dem Vor- bringen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht eingehend begründete Einschätzung, dass mit derartigen Straftaten auch schon kurzfristig und somit insbesondere vor dem zu erwartenden rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist, unzutreffend sein könnte. Auch insoweit macht die unbehandelte Suchtmittelproblematik eine kurzfristig beste- 50 51 52 19 hende Rückfallgefahr, die auch die JVA D...... sieht, sehr wahrscheinlich. Selbst der Strafvoll- zug und die negativen Konsequenzen in Gestalt des Abbruchs der Bildungsmaßnahme hatte den Antragsteller nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Warum ihm dies nun kurzfristig in Freiheit gelingen soll, ist angesichts der vom Gericht eingehend analysierten Ge- samtumstände nicht nachvollziehbar und wird von ihm im Rahmen seines Beschwerdevorbrin- gens auch nicht dargelegt. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht dargetan, dass das Ver- waltungsgericht sein Interesse an einem Aufschub der Vollziehung der verfügten Ausweisung unzureichend berücksichtigt habe. Es ergibt sich nicht, dass seine Bleibeinteressen von sol- chem Gewicht sind, dass die durch seinen weiteren und schon bis zum Abschluss des Haupt- sacheverfahrens gefährdeten Rechtsgüter als nachrangig zurückzustehen haben. Jedenfalls das Verwaltungsgericht hatte, wie ausgeführt, seine Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG erkannt und auch entsprechend ihrem Gewicht in den Abwägungsvorgang eingestellt. Soweit er darauf verweist, dass er als faktischer Inländer zu behandeln sei, ist er der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts - wie ausgeführt - schon nicht substanti- iert entgegengetreten. Insbesondere war das Gericht auch bereits von dem vom Antragsteller auch im Rahmen seiner Beschwerdebegründung dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Antragsteller noch darauf verweist, dass die Vollzugsfolgen nicht revidierbar seien, bleibt auch dieses Vorbringen zu pauschal. So ergibt sich daraus nicht, welche unumkehrba- ren Folgen allein dadurch entstehen, dass er jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsache- verfahrens gezwungen sein wird, das Bundesgebiet zu verlassen. Insbesondere trägt er nichts dazu vor, welche besonders schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet bestehen und auch seiner zumindest vorübergehenden Ausreise entgegenstehen könnten. Das Verwaltungsge- richt hat sich eingehend mit der familiären und sozialen Situation des ledigen und kinderlosen Antragstellers auseinandergesetzt. Dass die dabei getroffenen Feststellungen unzutreffend sein könnten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Zudem hat das Gericht be- rücksichtigt, was die auch vorübergehende Ausreise ins Herkunftsland für den Antragsteller und sein Leben bedeutet, sowie das erhebliche Gewicht dieses Eingriffs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. 53 54 55 56 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel 57