Beschluss
4 A 176/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
14Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einem gewidmeten, aber noch nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehenden Straßengrundstück hat allein dieser über die Durchleitung von Abwasser zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Bei einem gewidmeten, aber noch nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehenden Straßengrundstück hat allein dieser über die Durchleitung von Abwasser zu entscheiden. Az.: 4 A 176/24 6 K 713/21 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH – Klägerin – – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband „Oberes Döllnitztal“ vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Mügelner Landstraße 4, 04769 Mügeln – Beklagter – – Antragsgegner – prozessbevollmächtigt: wegen Unterlassung der Kanalbenutzung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 19. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. November 2023 - 6 K 713/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Verfahrensmangels liegen - soweit sie i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind - nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Eine Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, über die öffentliche Straßen verlaufen, mit denen zwei Wohngebiete erschlossen werden. Die Wohngebiete werden durch getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen entwässert, die unter diesen Straßen verlaufen. Die Leitungen wurden von der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgerinnen errichtet. Dem Be- klagten obliegt die Abwasserbeseitigung. Baulastträgerin der Straßen ist die Gemeinde Wermsdorf. Die Straßen wurden im Jahr 1996 für den öffentlichen Verkehr gewidmet und in das Bestandsverzeichnis aufgenommen. Zu einer Übertragung des Eigentums an den Abwas- seranlagen auf den Beklagten kam es trotz einer entsprechenden Vereinbarung bislang nicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Unterlassung der Durchleitung von Abwässern durch ihre Entwässerungskanäle und die Unterlassung jeglicher Nutzung dieser Kanäle für die öf- fentliche Abwasserentsorgung. 1 2 3 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin als Eigentümerin der Straßengrundstücke keine eigentumsrechtlichen Abwehransprüche zustün- den. Infolge der Widmung seien diese Rechte auf die Trägerin der Straßenbaulast übergegan- gen. Dies ergebe sich aus § 13 Abs. 4 SächsStrG. Verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG bestünden nicht, denn neben der Möglichkeit, den Widmungsakt anzu- greifen, könne der Grundstückseigentümer vom Träger der Straßenbaulast auch den Erwerb der Flächen verlangen, § 13 Abs. 2 SächsStrG. Die von der Klägerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), stellen das vom Verwaltungsge- richt gefundene Ergebnis nicht infrage. Die Klägerin ist der Auffassung, die Folgen der Wid- mung gingen nicht so weit, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Die betreffen- den Leitungen gehörten nicht zur Straße. Zum Straßenunterbau gehöre nur der künstlich her- gestellte Tragkörper der Straße, auf dem die Fahrbahndecke ruhe. Der darunterliegende Stra- ßengrund könne nicht beliebig weit ausgedehnt werden. Denn die unter der Straße verlegten Leitungen beeinträchtigten den Gebrauch der Straße nicht. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Das - grundsätzlich - aus dem Eigentum fließende Recht darauf, die Nutzung der Straßengrundstücke für Zwecke der öffentlichen Abwasserversorgung zu untersagen, steht nach der Widmung der Straße nicht mehr der Klägerin zu. Es ist vielmehr nach § 13 Abs. 4 SächsStrG auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen. Nach dieser Vorschrift stehen dem Träger der Straßenbaulast bis zum Erwerb der für die Straße in An- spruch genommenen Grundstücke die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert es, die von der Klägerin geltend gemachten Abwehrrechte nicht dieser, sondern dem Träger der Straßenbaulast zuzuerkennen. Das Ver- waltungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch fehlt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG ist der Straßengrund als Teil des Straßenkörpers Teil der Straße und nimmt daher an den Rechtswirkungen der Widmung nach § 6 Abs. 1 SächsStrG teil; die Widmung erfasst alle Teile einer Straße (vgl. BayVGH, Beschl. vom 19. Februar 1997 - 8 CE 96.3960 -, juris Rn. 8). Sie erstreckt sich in eine solche Tiefe des Straßengrundstücks, wie der Straßenbaulastträger ein Interesse an der Sicherstellung der öf- fentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann (BayVGH a. a. O.). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Straßengrund nicht beliebig weit in das Erdinnere aus- gedehnt werden kann. Die Untergrenze des Straßengrundes befindet sich im Erdreich in einer Tiefe, jenseits der sich nach den straßenrechtlichen und straßentechnischen Erfordernissen 4 5 6 7 4 Eingriffe nicht mehr auf den Bestand der Straße auswirken können und der Straßenbaulast- träger an ihrer Abwehr kein Interesse haben kann (BayVGH a. a. O.). Der Straßengrund reicht damit aber in den Bereich hinein, in dem sich die Abwasserentsorgungsanlagen befinden (BayVGH a. a. O.). Dafür spricht auch § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, dass eine Straßenentwässerung sowohl über eine straßeneigene als auch eine nichtstraßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasser- anlage erfolgen kann. Aus diesen Überlegungen folgt, dass bei einem gewidmeten, aber noch nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehenden Straßengrundstück allein dieser über die Durchleitung von Abwasser zu entscheiden hat (BayVGH, Beschl. vom 5. November 2012 - 8 CS 12.802 -, juris Rn. 9; a. A. VG Cottbus, Urt. v. 16. Juni 2022 - 5 K 451/16 -, juris Rn. 51). Dieses Ergebnis verletzt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der eigentliche Zugriff auf das Eigentum der Klägerin erfolgt nicht durch die Aufrechter- haltung der Durchleitung von Abwasser über die Straßengrundstücke, sondern dadurch, dass im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke zu öffentlichen Straßen gewidmet wurden. Hierin liegt aber keine Eigentumsverletzung, denn eine solche Widmung ist, wenn der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig (§ 6 Abs. 3 SächsStrG). Widmungsakte, die diese Anforderung nicht genügen, kann der Eigentü- mer anfechten. Die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast ist Folge dieser Widmung. Der damit verbundene Eingriff ist auch deshalb nicht unverhältnismä- ßig, weil die Klägerin als Eigentümerin die Übernahme der Straßengrundstücke in das Eigen- tum des Trägers der Straßenbaulast und gegebenenfalls die Durchführung eines Enteignungs- verfahrens verlangen kann (§ 13 Abs. 2 SächsStrG). 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungs- gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 3. April 2024 - 4 A 222/23 -, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen müssen dargelegt werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Darlegung erfordert die Bezeichnung einer konkre- ten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Bereits daran fehlt es. Eine konkrete Frage- stellung wird hier nicht formuliert. Der Zulassungsantrag stellt allein darauf ab, dass die ange- griffene Entscheidung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 8 9 5 1075/04 - widersprechen soll (hierzu unter 3.), zeigt aber nicht auf, worin die Grundsatzbedeu- tung liegt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht nicht von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Divergenz liegt vor, wenn mit einem inhaltlich bestimmten, die ange- fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz einem in der Recht- sprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten, entscheidungstragenden Rechts- satz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvor- schrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BayVGH, Beschl. v. 5. November 2020 - 11 ZB 20.642 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Eine Divergenz mit einem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris Rn. 404, aufgestellten Rechtssatz liegt hier nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht hat in dieser Entscheidung zwar - unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts zum Eigentumsgrundrecht - den Rechtssatz aufgestellt, dass „das Eigentum in seinem Wert nicht soweit gemindert werden [darf], dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt“. Dieser Rechtssatz steht aber im Kontext der Ermittlung einer vorhabenbedingten Minderung des Ver- kehrswertes eines Grundstücks in Folge einer Planfeststellung. In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Zugriff auf die Grundstücke der Klägerin hingegen Folge der Widmung von Stra- ßengrundstücken zu öffentlichen Straßen (s. o. 1.). Dieser Zugriff auf das Eigentum ist für sich rechtlich unbedenklich und einer angemessenen Entschädigung, die auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügt, zugänglich. Die Rechtssätze der Entscheidungen des Bundes- verwaltungsgerichts und des angegriffenen Urteils widersprechen sich daher nicht. 4. Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, d. h. eine unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung prozessualer Vorschriften, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 5 A 340/15 -, juris Rn. 17). Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 VwGO fließende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt, soweit es im Tatbestand aus- führe, dem Beklagten sei durch die Verbandsmitglieder, darunter die Gemeinde Wermsdorf, 10 11 12 6 die Beseitigung des im betreffenden Gebiet anfallenden Abwassers im Jahr 1993 übertragen worden. Damit ist ein Verfahrensmangel bereits nicht dargelegt. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, wel- che Tatsachen - und zwar ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangs- gerichts - aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Auf- klärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen oder sich aufdrängten, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zu- grundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Be- schwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 -, juris Rn. 12). Die Aufklärungsrüge ist auch kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Be- weisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 - 5 A 340/15 -, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht ge- recht. Insbesondere genügt hierfür die Vorlage eines zweiseitigen Auszugs eines umfangrei- cheren Vertrags, aus dem bereits die Vertragsparteien nicht ersichtlich sind, nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren, gegen die die Beteiligten keine Ein- wände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke 13 14 15