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Beschluss

6 B 7/25

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 7/25 6 L 12/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des e. V. vertr. durch – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Versammlungsrechts hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 10. Januar 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Januar 2025 – 6 L 12/25 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. In dem Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung sei- nes Widerspruchs gegen einen versammlungsrechtlichen Bescheid anzuordnen, soweit darin von zwölf angemeldeten zwei Versammlungen untersagt wurden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofor- tige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner An- sicht besteht an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung oder Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Ist im Eilverfahren eine Prüfung der Erfolgsaussichten nicht abschließend möglich, ist eine umfassende Folgenabwägung vor- zunehmen. Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, juris Rn. 15; OVG, Beschl. vom 13. März 2021 – 6 B 96/21 –, juris Rn. 3). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde 1 2 3 4 3 vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung des an- gefochtenen Beschlusses. Angesichts der Tatsache, dass die Versammlungen für den morgigen Tag und einen Zeitraum ab 6:30 Uhr angemeldet sind, verbleiben nur einige Stunden bis zu deren Beginn. Der An- tragsgegner und die Vollzugspolizei, aber auch die Versammlungsleiter und -teilnehmer müs- sen rechtzeitig vor Beginn der Versammlungen Klarheit darüber haben, welche Versammlun- gen stattfinden. In dieser kurzen Zeit ist eine sorgfältige Prüfung der ausführlich begründeten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und der Versammlungsbehörde anhand des Be- schwerdevorbringens und der Verwaltungsakten dem Senat nicht abschließend möglich. Al- lein ein etwaiger Anhörungsmangel könnte dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr hat der Senat davon unabhängig eine eigene Folgenabwägung durchzuführen. Der Senat müsste aber die Gefahrprognose des Antragsgegners und der Po- lizeidirektion Dresden vom 8. Januar 2025, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, über- prüfen. Dies ist wegen der Kürze der verbleibenden Zeit nicht möglich. Zwar spricht alles dafür, dass das mit dem Versammlungsverbot bezweckte Freihalten zweier nach der polizeilichen Einsatzplanung wichtiger Zufahrtsstrecken zum AfD-Bundesparteitag vor allem auch für Ein- satzfahrzeuge ein Versammlungsverbot grundsätzlich rechtfertigen kann. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob dies auch durch Auflagen oder eine Verlegung des Ver- sammlungsortes in die Nähe der angemeldeten Orte zu gewährleisten wäre. Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlungen rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 SächsVerf verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplanten Versammlungen vollständig untersagt wurden, nicht nur für den An- tragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versamm- lung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versamm- lungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Ge- meinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Allerdings wird dieses Gewicht hier dadurch gemindert, dass der Antragsteller insgesamt zwölf Versammlungen mit im Wesentlichen glei- cher Zielrichtung verteilt über das Stadtgebiet angemeldet hat, von denen zehn durchgeführt werden können, zwei davon im näheren Umfeld des Veranstaltungsorts. Teilnehmer, die ge- 5 6 7 4 plant hatten, die untersagten Versammlungen zu besuchen, können sich den übrigen Ver- sammlungen des Antragstellers anschließen. Dass die übrigen Veranstaltungsorte hierfür nicht ausreichen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Erginge demgegenüber eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlungen zur Verhinderung einer Blockade der Zufahrten zum Parteitag, vor allem auch für Einsatzfahrzeuge, erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen, bei medizinischen Notfällen oder körperlichen Angriffen schnell Hilfe vom Rettungsdienst und Notarzt oder Schutz durch Polizeikräfte zu erhalten, betroffen. Sollte es zu den vom Antragsgegner befürch- teten Blockaden kommen, die mangels Zufahrtsmöglichkeit für Polizeikräfte nicht oder nur sehr verspätet aufgelöst werden können, wäre zudem auch die Versammlungsfreiheit der AfD auf ihrem Bundesparteitag, die ebenso wie die Versammlungsfreiheit des Antragstellers grund- rechtlichen Schutz genießt, gefährdet. Diese Interessen wiegen insbesondere auch ange- sichts der Tatsache, dass der Antragsteller und die potentiellen Versammlungsteilnehmer ihr Anliegen auf den übrigen Versammlungen, die vom Antragsteller angemeldet wurden, kundtun können, schwerer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache war der Auffangwert nicht zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Groschupp 8 9 10 11