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Beschluss

3 E 58/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 E 58/24 1 K 3875/17 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – prozessbevollmächtigt: – Beschwerdeführer – gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Beklagte – – Beschwerdegegnerin – wegen Kindertagespflege 2013 - 2015 hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Richter am Oberverwal- tungsgericht Kober als Berichterstatter am 13. März 2025 beschlossen: 2 Auf die Beschwerde des Proessbevollmächtigten der Klägerin wird die Gegenstandswertfest- setzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. September 2024 - 1 K 3875/17 - geändert. Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.009,50 € durch das Verwaltungsgericht, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Über die Be- schwerde entscheidet der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Form der am 3. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) zu Unrecht halbiert. Festzusetzen ist vielmehr der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeu- tung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bestimmung des Wertes hat sich mit Blick auf § 52 Abs. 1 GKG an der sich aus dem Antrag eines Rechtsschutzsu- chenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Betrifft der Antrag des Klä- gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitgegenstand für die Be- stimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert in Höhe von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Fehlt es an einem Antrag, ist das Klagebegehren maßgeblich, wie es sich bei einer vernünftigen Auslegung gemäß § 88 VwGO aus dem Klä- gervortrag ergibt (Hartmann, in: Ders., Kostengesetze online, 4. Lieferung, Stand: November 2022, § 52 GKG Rn. 9). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin, anders als in anderen, von demselben Prozessbevollmächtigten betreuten Verfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2022 3 E 73/21 -, Rn. 4 ff. n. v. m. w. N.) nicht nur einen Leistungsantrag in Aussicht gestellt oder eine Neubescheidung beantragt, sondern ein wenngleich unbestimmtes Leistungsbegehren in dem Sinn formuliert, einen sich auf der Grundlage der geänderten Vereinbarungen ergebenden etwaigen Differenzbetrag zu den bereits geleisteten Zahlungen an sie zu zahlen (vgl. nur SächsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2024 - 3 A 192/22 -, n. v.). Sie hat mit Schriftsatz ihres 1 2 3 4 3 Bevollmächtigten vom 9. Mai 2017 wörtlich formuliert, „für alle im vorläufigen Widerspruchs- bescheid aufgeführten Betreuungsverhältnisse und Zeiten eine höhere Vergütung“ zu begeh- ren. Damit hat sie bereits durch den Wortlaut ihrer Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um ein Leistungsbegehren im Sinne des Erhalts einer höheren Vergütung und nicht nur um eine Neubescheidung geht. Etwas Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in anderen zu dem Masseverfahrenskomplex gehö- renden Verfahren Bescheidungsbegehren geltend gemacht hat. Denn Umstände, die über den konkreten Antrag oder das durch Auslegung ermittelte Klagebegehren hinausgehen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Hartmann, a. a. O. Rn. 8a). Dieses Verständnis entspricht auch der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 5. Oktober 2023 - 5 C 11.21 -, juris Rn. 2). Damit ging das Klagebegehren über einen Antrag auf Neubescheidung in dem Sinne hinaus, die Geldleistung für die Kindertagespflege für die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum neu festzu- setzen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob mit der oben genannten Formulierung bereits ein Leistungsantrag gestellt worden war (SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2023 - 3 A 89/21 -, juris Rn. 1 m. w. N.). Nr. 1.4 Streitwertkatalog, wonach der Streitwert auf mindestens die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage zu vermindern ist, wenn lediglich eine Bescheidung beantragt wird, ist daher aufgrund des hier formulierten Leistungsbegehrens nicht anwendbar. Diese Regelung ist insbesondere auf Verfahren anzuwenden, in denen der Beklagte wegen des ihm zukommenden Ermessens oder wegen ansonsten fehlender Spruch- reife - etwa aufgrund eines Beurteilungsspielraums - nicht zum Erlass eines bestimmten Ver- waltungsakts verpflichtet werden kann. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die gerügte Berech- nung des angemessenen Sachaufwands i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hier nicht der Fall. Eine nachvollziehbare Bezifferung der Höhe ihres Zahlungsanspruchs hat die Klägerin nicht vorgenommen. Sie hat lediglich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2018 geltend gemacht, dass die Sachkosten zu niedrig bestimmt seien, die Vergütungen für die Förderleistung sachfremd nach Berufserfahrung gestaffelt und die Erstattung von Anwaltskos- ten auf ein Widerspruchsverfahren beschränkt worden sei. Fehlt es damit an genügenden An- haltspunkten für eine Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert zurückzugreifen. Soweit der Bevollmächtigte im Schrift- satz vom 3. September 2024 einen Gegenstandswert von 6.019 € benannt hat (26 Monate zu je 231,50 €) macht weder die Beschwerde noch der sonstige Akteninhalt nachvollziehbar, wes- halb dieser Betrag eingeklagt gewesen sein soll. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 5 6 4 Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Kober 7