Beschluss
2 A 373/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 373/24 8 K 1423/22 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 7. April 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Juni 2024 - 8 K 1423/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen auf seinen Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen infolge seiner rechtswidrig erfolgten Versetzung in den Ru- hestand und begehrt die volle Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den Versorgungs- und den Dienstbezügen. Der 1971 geborene Kläger im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars wurde wegen lang- anhaltender Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Juli 2012 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die maßgeblichen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht aufgehoben, der Se- nat bestätigte die Entscheidung mit (rechtskräftigem) Urteil vom 19. November 2019 - 2 A 1314/17 -. Ab März 2020 forderte der Beklagte den Kläger wiederholt zu Auskünften über seine in Betracht kommenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit unter Vorlage geeigneter Nachweise auf, um die Höhe der nachzuzahlenden Besoldung prüfen zu können, und verwies auf Hin- weise, nach denen der Kläger Inhaber eines Unternehmens sei. Der Kläger teilte lediglich mit, dass er kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt habe; die Inhaberschaft der Firma C.... habe nicht angegeben werden müssen, weil keine Einnahmen erzielt worden seien. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. April 2022 fest, dass auf die Besoldung des Klägers im Zeitraum 1. August 2012 bis 6. Januar 2020 Einkommen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Ruhestands- und Dienstbezügen angerechnet werde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2022 zurückgewiesen. 1 2 3 3 Mit seiner am 6. Oktober 2022 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Be- scheide und die Verpflichtung des Beklagten, ihm für die Zeit der vorübergehenden Zurruhe- setzung die ihm entgangene Differenzbesoldung abzugsfrei auszuzahlen. Das Verwaltungs- gericht hob die Bescheide mit Urteil vom 26. Juni 2024 - 8 K 1423/22 - auf und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab. Zwar stehe dem Kläger dem Grunde nach die Besoldung ab- züglich der Versorgungsaufwendungen zu. Dem Beklagten sei es aber nicht möglich, die Höhe des auszuzahlenden Betrages zu beziffern. Gemäß § 15 SächsBesG könnten auf die Besol- dung für die Zeit ohne Dienstleistungspflicht erzielte Geld- oder Sachleistungen angerechnet werden, die infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielt worden seien. Um die hiernach erforderliche Prüfung zu ermöglichen, seien Beamte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG zur Auskunft verpflichtet. Dieser Auskunftspflicht sei der Kläger nicht hin- reichend nachgekommen. Es gebe belastbare Anhaltspunkte, dass der Kläger Einkommen aus einer von ihm gegründeten Firma sowie aus Tätigkeiten für Vereine und die Partei „Die Linke“ erzielt habe. Die Angaben des Klägers, er habe mit der Firma C................. nichts zu tun, er sei dort ohne sein Wissen von einem Bekannten als „Director“ eingetragen worden, seien nicht glaubhaft. Wegen der entgegenstehenden Anhaltspunkte verdichte sich die Aus- kunftspflicht. Indes sei die vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Einkünfte nicht un- terlegt; die hierauf beruhende Anrechnung brächte den Rückzahlungsanspruch gänzlich zum Untergang, obwohl der Beklagte lediglich ein Zurückbehaltungsrecht habe, solange der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme. Die Bescheide seien deshalb aufzuheben. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nur als „derzeit unbegründet“ abweisen dür- fen. Im Hinblick auf die Erfüllung der Auskunftspflicht stelle sich die Realität anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Ein Zurückbehaltungsrecht könne nur für den Zeitraum der Existenz der Firma C.... von Dezember 2016 bis Mai 2018 geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang seien keine Einnahmen erzielt worden; die entsprechende Angabe habe der Kläger getätigt, dies reiche aus. Objektive Anhaltspunkte für erzielte Einnahmen lä- gen nicht vor. Eine Auskunftspflicht erstrecke sich nicht auf etwaige Tätigkeiten innerhalb der Firma. Soweit die Kammer hieraus einen Widerspruch ableite, hätte sie diesen weiter aufklä- ren und den Kläger hierauf hinweisen müssen. Aus Sicht des Klägers seien seine Angaben nicht widersprüchlich. Er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, keine Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Die Kammer habe nicht aufge- klärt, ob der im Verhandlungstermin abwesende Beklagte (weiter) ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache; es fehle insgesamt an der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, das nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Es lägen zudem Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 4 5 4 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit dem Zulassungsvorbringen entgegengetreten. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vor- schriften unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung und mit zutreffender Be- gründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass der Kläger zwar Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, indes nicht auf Verpflichtung des Beklagten zur abzugsfreien Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Versorgungs- und Dienstbezügen habe. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. a) Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Urteilsformel den Anforderungen von § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nachdem das Verwaltungsgericht lediglich dem Anfechtungsbe- gehren stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, indes einen Verpflich- tungsanspruch verneint hat, war die Klage „im Übrigen“ abzuweisen. Das Nähere ergibt sich aus den Entscheidungsgründen (vgl. UA S. 7 bis 9). Dort ist insbesondere ausgeführt, dass dem Kläger dem Grunde nach der Differenzbetrag zwischen Besoldung und Versorgung für die Zeit der unrechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand zustehe, der Auszahlung allerdings die bisher nicht mögliche Prüfung der Anrechnung etwaigen Einkommens entge- genstehe. b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger bisher seiner im Rah- men von § 15 Abs. 1 SächsBesG bestehenden Auskunftspflicht nicht hinreichend nachgekom- men ist. Nach dieser Bestimmung können für die Zeit, in der keine Pflicht zur Dienstleistung 6 7 8 9 10 11 5 bestand, infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte Geld- oder Sachleistungen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Berechtigte ist zur Auskunft ver- pflichtet. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die personalverwaltende Stelle zu treffen (vgl. VwV- SächsBesG, Ziffer 15.1.3). Sie setzt notwendig die Kenntnis von den hierfür in Betracht kom- menden Einkünften voraus. Da die personalverwaltende Stelle diese Angaben regelmäßig nicht selbst erlangen kann, besteht die Verpflichtung des Beamten, hierüber Auskunft zu er- teilen. Sie erstreckt sich auf alle Einkünfte aus einer selbständigen und nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit), wobei jeweils die Bruttobeträge heranzuziehen sind (vgl. VwV-SächsBesG, Ziffer 15.1.2). Nähere Einzelhei- ten dazu, in welcher Form, in welcher Weise und in welchem Umfang die Auskunft zu erteilen ist, sind in § 15 SächsBesG nicht normiert. Hinweise dazu lassen sich auch weder den Ge- setzgebungsmaterialien zum Dienstrechtneuordnungsgesetz (SächsLT-Drs. 5/12230, Begrün- dung S. 81, die lediglich auf den gleichlautenden § 9a BBesG verweist) noch der VwV-Sächs- BesG, noch den zu § 9a BBesG vorhandenen Materialien (vgl. dazu Plog/Wiedow, Kommentar zum Beamtenrecht, September 2019, § 9a BBesG, Rn. 56) entnehmen. Art und Umfang der Auskunftserteilung sind nach den Umständen des jeweiligen konkreten Einzelfalls zu bestimm- ten; dies kann auch die Verpflichtung umfassen, geeignete Nachweise wie etwa Gehaltsab- rechnungen oder Steuerbescheide vorzulegen (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O. § 9a BBesG, Rn. 57; ebenso Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Juni 2019, § 9a Rn. 36). Im Fall der Verweigerung der Auskunft oder bei erkennbar unrichtiger Auskunft darf die Behörde das Einkommen schätzen und die Anrech- nung hierauf stützen (vgl. Hebeler, in: GKÖD, 3/19, § 9a, Rn. 17). Ausgehend von diesen Maßgaben, die der Senat für sachgerecht erachtet, genügten die bisherigen Angaben des Klägers nicht der Auskunftspflicht. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Führung des Klägers im Handelsregister als Inhaber eines Unternehmens (Firma C....) sowie weiterer im Widerspruchsbescheid (S. 6) benannter Tätigkeiten greifbare Anhaltspunkte für eine Einkommenserzielung durch Erwerbstätigkeit vorliegen. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, das Finanz- amt habe in den letzten Jahren seine Einkünfte lediglich geschätzt, dies werde „gerade erst aufgearbeitet“, was ebenfalls auf seine mangelnde Bereitschaft zur Offenlegung möglicher Einkünfte hindeutet. Angesichts dieser Umstände teilt der Senat die Einschätzung, dass die bloße Angabe, es seien keine anrechenbaren Einkünfte erzielt worden, zur Erfüllung der Aus- kunftspflicht nicht ausreicht, sondern die Behörde die Vorlage geeigneter Nachweise (etwa der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen) verlangen kann. Diese dürfte sich angesichts einer andernfalls vorzunehmenden Schätzung zudem als milderes Mittel erweisen. 6 c) Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungs- gerichts, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung stünden teilweise im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (vgl. UA S. 9), keinen rechtlichen Bedenken. Auch der Senat sieht einen Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Klägers, er habe in der Funktion eines „Directors“ der C.... keine Einnahmen erzielt, und dem Vorbringen, er habe mit der C.... in England nichts zu schaffen und habe nie für diese gear- beitet, diese sei wahrscheinlich von einem Freund hinter seinem Rücken gegründet worden. d) Schließlich zeigt der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Berücksichtigung eines Zu- rückbehaltungsrechts durch die Kammer keine Richtigkeitszweifel auf. Der Senat teilt die Ein- schätzung, dass der Beklagte bis zur hinreichenden Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Kläger an der Entscheidung über eine etwaige Anrechnung gehindert ist und aus diesem Grund die Auszahlung unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 SächsBesG, § 273 BGB verweigern kann. Auch ein Auskunftsanspruch ist ein geeig- neter Anspruch, zu dessen Durchsetzung das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts zur Verfügung steht (so Buchwald, a. a. O. Rn. 37; zweifelnd Plog/Wiedow a. a. O. § 9a BBesG, Rn. 57). An der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch den Beklagten hat der Senat keine Zweifel, diese ergibt sich hinreichend schlüssig aus dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. Januar 2023 (S. 4 dritter Absatz) sowie aus dem Schriftsatz vom 21. April 2023 (S. 2 dritter Absatz). 3. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Er- wägungen einzubeziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Ent- scheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und recht- liche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör kon- kretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsent- scheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch 12 13 14 15 7 das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat einen Verstoß gegen die Hinweispflicht mit der Folge einer Überraschungsentscheidung nicht zu erkennen. Der Kläger begehrt die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den erhaltenen Versorgungsbezügen und der ihm dem Grunde nach zustehenden Besoldung, was der Beklagte u. a. unter Verweis auf die man- gelnde Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Kläger abgelehnt hat. Das Verwal- tungsgericht hat die vom Kläger erteilten Angaben ebenfalls als nicht ausreichend für die Er- füllung der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG erachtet und dies unter Heran- ziehung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus- führlich begründet. Diese rechtliche Würdigung musste ein gewissenhafter und kundiger Pro- zessbeteiligter als Möglichkeit in Betracht ziehen. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, das Verwaltungsgericht werde sich seiner Ansicht anschließen, dass er im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG vollständige Angaben gemacht habe, und werde aus seinem teil- weise widersprüchlichen Vorbringen keine für ihn nachteiligen Schlüsse ziehen. Auch von einem Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht aus- zugehen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; dieser hat dort in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten seine früheren Auskünfte zum Teil bestätigt und ergänzt, indes auch neue Angaben gemacht. Die Verhandlung wurde ge- schlossen, nachdem von niemandem mehr das Wort gewünscht wurde (vgl. Niederschrift vom 26. Juni 2024, S. 3). Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Für den Senat ist nicht erkennbar, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen sollten; dies wird auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich. Nachdem das Gericht von einer Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten aufgrund von dessen schriftsätzlichem Vorbringen ausgehen durfte, bestand auch in dieser Hinsicht kein Anlass für weitere Ermittlungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 16 17 18 19 20 8 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch