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Beschluss

1 B 65/25

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Erweist es sich bei einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan, dass der Antrag in der Hauptsache zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (Rn. 45 f. - Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 9. April 2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rn. 4, 9; Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 10 B 1122/20.NE -, juris Rn. 3 ff.).
Entscheidungsgründe
Erweist es sich bei einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan, dass der Antrag in der Hauptsache zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (Rn. 45 f. - Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 9. April 2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rn. 4, 9; Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 10 B 1122/20.NE -, juris Rn. 3 ff.).