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Beschluss

3 A 577/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 577/24 6 K 128/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Partei Alternative für Deutschland LV Sachsen vertreten durch den Landesvorsitzenden Tolkewitzer Straße 90, 01079 Dresden – Klägerin – – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 24. Juni 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Oktober 2024 - 6 K 128/23 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 85.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3), der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 4), der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 5) sowie eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 (Nr. 6) vorliegen. 1. Die Klägerin wendet sich gegen sie betreffende Äußerungen im Sächsischen Verfassungs- schutzbericht 2020. Das Verwaltungsgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: „Die Klägerin ist der sächsische Landesverband einer bundesweit agierenden politi- schen Partei. Sie ist seit 2014 im Sächsischen Landtag sowie im Europäischen Parla- ment und seit 2017 im Deutschen Bundestag vertreten. Das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten gibt jährlich einen als Sächsi- scher Verfassungsschutzbericht bezeichneten allgemeinen Überblick über seine Tätig- keit heraus. Dieser informiert seiner Selbstbeschreibung zufolge über Zielsetzungen und Erscheinungsformen des Extremismus, über extremistisch motivierte Straftaten sowie über die Spionageabwehr. Am 28. September 2021 veröffentlichte das Landesamt für Verfassungsschutz den Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020. Es hatte der Klägerin zuvor keine Gele- genheit gegeben, zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen. Auf S. 45 ff. des Verfassungs- schutzberichts finden sich im Kapitel ‚Aktuelle Entwicklungen in den Extremismusbe- reichen‘, Unterkapitel Rechtsextremismus, unter Punkt 2.3.3 Ausführungen unter der Überschrift ‚Der Flügel - Extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der Partei Alternative für Deutschland (AfD)‘ wieder. In der Ursprungsfassung hatte dieser auszugsweise den folgenden Wortlaut (BI. 257 f. GA): 1 2 3 3 Kurzporträt/Ziele: Politikkonzept zielt insbesondere auf • Permanente Verächtlichmachung demokratischer Institutionen • Abschaffung des Parlamentarismus • Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokul- turell homogenen Staatsvolk • Pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden • Strukturelle Verbindungen zur und systematische Zusammenarbeit mit der klassischen rechtsextremistischen und der neurechten Szene Relevante Ereignisse und Entwicklungen 2020: • Einstufung zur erwiesenen extremistischen Bestrebung am 12. März durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) • Beschluss des AfD-Bundesvorstandes, FLÜGEL-Strukturen bis Ende April 2020 aufzulösen, wurde formal umgesetzt • Trotz formaler Auflösung ließ das dem Flügel zuzurechnen Personenpo- tenzial keine Abkehr von rechtsextremistischen Position erkennen; es ist vielmehr weiterhin aktiv Ideologie DER FLÜGEL versteht sich laut dem Gründungsdokument ‚Erfurter Resolution‘ (2015) als Sammlungsbewegung und Interessengemeinschaft innerhalb der AfD. Ziel sei es gewesen, mittels der AfD eine ‚grundsätzliche politische Wende in Deutschland‘ herbeizuführen und - in einem fundamentaloppositionellen Sinne - für eine ‚echte Alternative zu den bestehenden Parteien‘ zu stehen. Ge- nauere politische Zielvorstellungen ergeben sich darüber hinaus aus den Re- den führender Anhänger des FLÜGELS sowie bis zur formalen Auflösung des FLÜGELS im April 2020 aus den offiziellen Kommunikationskanälen. Das durch den FLÜGEL kommunizierte Politikkonzept zielt ab auf die Abschaffung der frei- heitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere auf Ausgrenzung, Ver- ächtlichmachung und letztlich weitgehende Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden (insbesondere Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie). lslamkritische bis offen islamfeindliche politische Zielsetzungen bilden einen weiteren wesentlichen Bestandteil in der Agitation des FLÜGELS in Sachsen. Der Islam wird wiederholt als unvereinbar mit deutschen Werten dargestellt. Eine Aussage des Generalsekretärs der AfD in Sachsen und FLÜGEL-Anhä- ngers Jan-Oliver ZWERG am 29. August 2019 steht beispielhaft für die wieder- holten Aktivitäten des FLÜGELS gegen die im Grundgesetz normierte Religi- onsfreiheit (Art. 4 GG): ‚Die Berufspolitiker und ihre Freunde in Medien, Universitäten und Kirchen wol- len nicht mehr, dass das unser Land ist. Sie prüfen uns auf Verfassungswidrig- keit, weil wir am deutschen Volk festhalten. [. ..] Ich will keine Minarette weder in Dresden noch sonstwo in Sachsen. Der Islam gehört in den Orient, zu Deutschland gehört er nicht.‘ Die Umsetzung dieser politischen Ziele würde auf ein faktisches Verbot des Is- lam und mithin auf eine Verletzung der Religionsfreiheit hinauslaufen. Überdies ist es auch mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar, wenn den Ange- hörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, wie z. B. Muslimen, das Recht auf freie Religionsausübung abgesprochen wird, indem ihre vollständige An- passung in Verhalten und Denken an den Durchschnittsdeutschen verlangt wird. (... ) 4 Nach Auffassung von FLÜGEL-Funktionären ist das Überleben des - biologisch definierten - Volkes durch die gegenwärtige Regierung bedroht. Wiederholt fin- det sich in deren Reden deshalb die Warnung vor einer vermeintlich bevorste- henden ‚Abschaffung‘ oder ‚Auflösung‘ Deutschlands. Die politischen Zielset- zungen des FLÜGELS zielen auf den Erhalt eines ethnisch-homogenen Staats- volkes ab. Wer aber eine Gesellschaft will, in der bestimmten Gruppen von Men- schen ein von vorneherein abgewerteter rechtlicher Status zugeschrieben wird und diese einer demütigenden Ungleichbehandlung aussetzen will, wendet sich gegen die Garantie der Menschenwürde. Die Grenze zum Extremismus wird überschritten, wenn der Einzelne als der Gemeinschaft unbedingt untergeord- net angesehen und seine Würde von der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängig gemacht wird. Dies ist beim FLÜGEL der Fall, weil er in völkisch-na- tionalistischer Weise allein das Überleben des Volkes als Organismus zum Ziel seines politischen Handelns macht und er diese politische Zielsetzung mit ei- nem biologisch-rassistischen bzw. ethnisch-kulturellen Volksbegriff verbindet, der bestimmte Menschen qua Geburt und ihrer Natur nach aus dem Volk aus- schließt. Ferner bedient der sächsische AfD-Landesvorsitzende und FLÜGEL-Anhänger Jörg URBAN im Jahr 2019 das Narrativ, dass die Regierung und die Parteien eine für das Land zerstörerische Agenda mit autokratischen Mitteln verfolgten: ‚Es ist dem politisch-medialen Komplex über Jahre gelungen, eine Stimmung der Angst in Deutschland zu etablieren, die an die Zustände in den kommunis- tischen Gesellschaften des 20. Jahrhunderts erinnert. Wie damals werden Bür- ger zu Duckmäusern, um einer gesellschaftlichen Ächtung zu entgehen. Diese planmäßige Umerziehung soll den Machterhalt der etablierten Parteien sichern. [. ..] Eine der wichtigsten Aufgaben; der AfD ist es - und wird es auch bleiben - echte Meinungsfreiheit wieder herzustellen und die kulturmarxistische Diskur- shoheit des politisch-medialen Komplexes zu brechen.‘ Die Unterstellung einer planvollen Umerziehung, um den Machterhalt der etab- lierten Parteien zu sichern, stellt ebenso wie die Gleichsetzung mit der DDR- Diktatur eine Verächtlichmachung der parlamentarischen Demokratie der Bun- desrepublik Deutschland dar. Es geht dem FLÜGEL in Sachsen nicht darum, einen harten, möglicherweise auch polemischen politischen Diskurs zu führen, sondern darum, eine grundlegende Ablehnung gegenüber dem demokratischen System zu forcieren. Der FLÜGEL in Sachsen verneinte die politische Existenz- berechtigung der anderen Parteien sowie des politischen Gegners. Das Ver- trauen der Bevölkerung in die verfassungsmäßige Ordnung sollte durch dieses, die Demokratie ablehnende und delegitimierende Narrativ in seinen Grundfes- ten erschüttert werden. Die genannten Beispiele für die extremistischen Bestrebungen stehen reprä- sentativ für eine Vielzahl extremistischer Haltungen und Verhaltensweisen des FLÜGELS. (... ) In einer überarbeiteten Fassung vom 11. August 2022 (BI. 245 ff. GA) sind der Über- schrift der Zusatz ‚bis 30.04.2020‘ und zwei Fußnoten beigefügt: ‚Die AfD ist keine er- wiesene extremistische Bestrebung.‘ und ‚Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 wurde die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und Führung des FLÜGEL als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung untersagt.‘. Der letzte Spiegelstrich unter ‚Relevante Ereignisse und Entwicklungen 2020‘ entfiel. Die nach- folgenden Ausführungen sind nunmehr im Präteritum gehalten. Ferner ist der erste Ab- satz um die folgenden Sätze ergänzt worden: 5 1 Ausgehend von diesem Politikkonzept rechtfertigte dann die fortgesetzte Ver- breitung völkischer und fremdenfeindlicher Positionen die Hochstufung des FLÜGELS zur erwiesenen rechtsextremistischen Bestrebung durch das BfV am 12. März 2020. Diese Bewertung wurde auch gerichtlich bestätigt. Es wurde ferner festgestellt, dass es sich bei dem FLÜGEL zu diesem Zeitpunkt um eine erwiesene extremistische Bestrebung gehandelt hatte, weil er von einer die frei- heitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wurde. Im Besonderen hatten führende Repräsentanten des FLÜGELS auch nach dessen Einstufung zum Verdachtsfall nahtlos und davon unbeeindruckt weiter extremistische Begriffe verwendet, ihr Volksverständnis verbunden mit einer Abwertung nicht autochthoner Deutscher vertreten und massive auslän- derfeindliche Agitation betrieben. Diese fortgesetzte Verbreitung völkischer und fremdenfeindlicher Positionen konnte auch bei sächsischen Repräsentanten des FLÜGELS festgestellt wer- den. Die ursprüngliche Version des Sächsischen Verfassungsschutzberichts 2020 wird durch den Beklagten nicht mehr vertrieben und ist nicht mehr im Internet abrufbar. Mit am 7. November 2022 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben des Leiters der Landesgeschäftsstelle der Klägerin teilte diese mit, dass die Veröffentlichung des Beklagten unhaltbar sei. Sie forderte den Beklagten daher auf, die Beschreibung der inhaltlichen Positionen des ‚Flügel‘ im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020, die namentliche Nennung ihres Vorsitzenden und von Herrn Jan-Oliver Zwerg in Ver- fassungsschutzberichten sowie sonstige Veröffentlichung, die geeignet seien, zur ver- fassungsschutzrechtlichen Einstellung der Klägerin als gesichert rechtsextremistisch beizutragen, zu unterlassen. Ferner möge der Beklagte den Verfassungsschutzbericht 2020 dahingehend richtigstellen, dass die angegriffenen Verlautbarungen rechtswidrig gewesen seien. Die Klägerin setzte dem Beklagten hierfür eine Frist bis zum 30. No- vember 2022. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 29. November 2022, dass er die Angele- genheit prüfen und der Klägerin eine Antwort zukommen lassen werde. Eine weitere Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.“ Die Klägerin hat mit ihrer am 25. Oktober 2023 erhobenen Klage zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich zu behaupten, dass eine (ehemalige) Teilorganisation der Klägerin in Sachsen die Ziele „Permanente Ver- ächtlichmachung demokratischer Institutionen, Abschaffung des Parlamentaris- mus, Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk, Pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Recht- losstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden‘ verfolgt habe und dass die Funktionäre der Klägerin Herr Jörg Urban oder Herr Jan-Oliver Zwerg Anhänger einer Organisation seien, die solche Ziele verfolgt habe, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich zu behaupten, die Klä- gerin habe in Sachsen eine (ehemalige) Teilorganisation, von der „der Einzelne als der Gemeinschaft unbedingt untergeordnet angesehen‘ worden sei sowie zu be- haupten, dass die Funktionäre der Klägerin Herr Jörg Urban oder Herr Jan-Oliver Zwerg Anhänger oder Mitglieder einer Organisation mit derartigen Zielen gewesen seien, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Veröffentlichungen gleich wel cher Art in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, die Funktionäre der 4 6 1 Klägerin Herr Jörg Urban oder Herr Jan-Oliver Zwerg verfolgten politische Ziele o- der hätten politische Ziele verfolgt, die geeignet seien, zur verfassungsschutzrecht- lichen Einstufung einer Organisation als `,gesichert rechtsextremistisch beizutra- gen‘ den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Funktionäre der Klägerin Herrn Jörg Urban und Herrn Jan-Oliver Zwerg im Verfassungsschutzbericht zu be- nennen, festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einord- nung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des ,Flügels‘ in Sachsen als ,gesichert (rechts)extremistische Bestrebung‘ für den Zeitraum vom 30. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 rechtswidrig war, den Beklagten zu verurteilen, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils durch Pressekonferenz, Pressemitteilung und Veröffentlichung auf seiner Website unter ,Aktuelles‘, in der Rubrik ,Verfassungsschutz‘ und in den noch veröffentlichten Verlautbarungen, insbesondere dem Verfassungsschutzbericht 2020 selbst richtig zu stellen, dass die in den vorgenannten Punkten angegriffenen Handlungen des Beklagten rechtswidrig waren, dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Ver- bzw. Gebote ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € anzudrohen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Anträge Nr. 1 und 2 seien als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie seien jedoch unbe- gründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte die öffentlichen Behauptungen unterlasse, eine ehemalige Teilorganisation von ihr in Sachsen habe die Ziele der permanenten Verächtlichmachung demokratischer Institutionen, Abschaffung des Parla- mentarismus, Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell ho- mogenen Staatsvolk und pauschalen Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Rechnungsstel- lung von Migranten, Muslimen und politisch anders Denkenden verfolgt und den Einzelnen als der Gemeinschaft unbedingt untergeordnet angesehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2024. Denn die streitgegenständlichen Ansprüche auf Unterlassung richteten sich in die Gegenwart. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage leite sich der öffentlich-rechtliche Unter- lassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position der Klägerin ab, die sich je- denfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebe. Es gelte zu berücksichtigen, dass nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht 5 6 7 8 7 jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten sei. Maßgeblich sei, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt werde und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstelle. Dies sei hier im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfassungsschutzberichts und dessen Auswir- kungen auf die Klägerin zu bejahen. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts sei § 15 Satz 1 SächsVSG. Hiernach unterrichteten das Sächsische Staatsministerium des Inneren und das Landesamt für Verfassungsschutz (künftig: Landesamt) die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 SächsVSG. Aufgabe des Landesamts sei die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über u. a. Bestrebungen, die gegen freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Sächs- VSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen sei, dass für Be- strebungen oder für eine Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVSG tatsächliche Anhalts- punkte vorlägen. Lägen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, bestehe ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssten geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Das Tat- bestandsmerkmal des tatsächlichen Anhaltspunkts verlange mehr als bloße Vermutungen. Es müssten konkrete und in einem gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssten hinreichend gewichtig sein. Gemessen hieran verletzten die sie betreffende Darstellung im Sächsischen Verfassungs- schutzbericht 2020 die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie erscheine formell wie auch materiell rechtmäßig. Die Verlautbarung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 über den „Flügel“ sei for- mell rechtmäßig erfolgt, da das Landesamt die Klägerin nicht vor der Veröffentlichung hätte anhören müssen. Da die Veröffentlichung ein bloßes Realhandeln darstelle, weil diese gegen- über der Klägerin nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung habe, sei § 28 Abs. 1 VwVfG nicht anwendbar. Eine Pflicht, den Betroffenen vor der Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts anzuhören, lasse sich auch nicht aus dem Grundgesetz ab- leiten. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf eine gute Verwaltung gem. Art. 41 GRCh. Bereits 9 10 11 8 aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass sie lediglich Verfahren der Organe, Einrichtun- gen und sonstigen Stellen der Europäischen Union beträfe. Auch läge kein unheilbarer Be- gründungsmangel vor. Eine Begründungspflicht folge nicht aus dem Unionsrecht, das weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung fände. Ob sich eine Begründungspflicht unmittel- bar aus der Verfassung ergebe, könne dahinstehen, denn der Beklagte habe einer solchen Pflicht jedenfalls genügt. Der Sächsische Verfassungsschutzbericht 2020 lege eingehend dar, aus welchen Gründen das Landesamt für Verfassungsschutz den „Flügel“ als extremistische Bestrebung einstufe. Die die Klägerin betreffende Verlautbarung sei auch materiell rechtmäßig. Ausgehend von den eingangs genannten Grundsätzen sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass hin- reichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen innerhalb der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen hätten, die ge- mäß § 15 SächsVSG eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigten. Das Landesamt habe den „Flügel“ zu Recht als Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG eingestuft. Bei dem „Flügel“ habe es sich um einen Personenzusammenschluss i. S. d. Gesetzes gehan- delt. Es hätten auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der „Flü- gel“ darauf gerichtet gewesen sei, jedenfalls die im Grundgesetz konkretisierten Menschen- rechte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 SächsVSG) außer Geltung zu setzen. Die Klägerin ziehe die Erkennt- nisse des Verwaltungsgerichts Köln (Urt. v. 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris; nachfolgend OVG NRW, Urt. v. 13. Mai 2024 - 5 A 1216/22 -, juris) zur inhaltlichen Ausrichtung des „Flügels“ nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht Köln habe eine Vielzahl von Anhaltspunkten heraus- gearbeitet, die die Einstufung des „Flügels“ als gesichert rechtsextrem durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtfertigten. Soweit das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt für Verfassungsschutz in seinem Urteil aufgegeben habe, es zu unterlassen, den „Flügel“ als ge- sichert extremistische Bestrebung zu behandeln, und das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Beobachtung des „Flügel“ mittlerweile eingestellt habe, könne die Klägerin hieraus nichts Günstigeres für sich ableiten, da die Ursache hierfür allein darin liege, dass sich „Flügel“ zwi- schenzeitlich formal aufgelöst habe. Die tatsächlichen Anhaltspunkte könnten sich daher nicht länger zu einer Überzeugung verdichten, dass es sich bei dem „Flügel“ tatsächlich um eine extremistische Bestrebung handele, weil dieser nach seiner formalen Auflösung kein taugli- ches Beobachtungsobjekt mehr darstelle. In der aktuellen Fassung des Sächsischen Verfas- sungsschutzberichts 2020 behaupte der Beklagte allerdings nicht, dass innerhalb der Klägerin weiterhin eine extremistische Bestrebung bestehe. Er stelle ausdrücklich klar, dass sich die 12 13 9 Beobachtung allein auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis zur formalen Auflö- sung des „Flügel“ am 30. April 2020 beziehe. Es sei auch mit der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, die Äußerungen von Anhängern des „Flügel“ als Anzeichen für eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokrati- sche Grundordnung zu werten. Aus der zugleich betroffenen konventionsrechtlichen Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 10 Abs. 1 EMRK ergäben sich keine strengeren Anforderun- gen für die Information der Öffentlichkeit durch Verfassungsschutzbehörden. Die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 GRCh sei hier nicht betroffen, weil der Anwendungsbereich der Charta schon nicht eröffnet sei. Die Äußerungen führender „Flügel“-Anhänger erschöpften sich nicht in einer Kritik der Verfas- sung und der Forderung, Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu än- dern. Wie aufgezeigt habe ihr erklärtes Ziel vielmehr darin bestanden, wesentliche Bestand- teile der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu beseitigen. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen umfassend ihre politischen Ansichten, insbesondere zur Migrationspolitik, auf- bereite, nehme sie zwar eine legitime Machtkritik vor. Diese Äußerungen lägen jedoch weitge- hend neben der Sache, weil sie sich nicht mit den durch das Verwaltungsgericht Köln in der vorbezeichneten Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Ideologie des „Flügel“ auseinandersetzten. Die Veröffentlichung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 sei auch nicht auf Grund einer fehlenden Handlungsneutralität des Landesamts rechtswidrig. Es sei diesem nicht des- halb generell verwehrt, politische Parteien oder Teile hiervon in den Verfassungsschutzbericht aufzunehmen, weil es sich bei ihm nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVSG um eine weisungsge- bundene obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren handele. Staatlichen Stellen sei es nicht prinzipiell verwehrt, sich kritisch über eine politische Partei zu äußern, insbesondere dann nicht, wenn dies wie im Sächsischen Verfas- sungsbericht 2020 nicht im Zusammenhang mit einer Wahl geschehe. Auch die verfassungsrechtlich geschützte besondere Stellung der Parteien nach Art. 21 GG stehe der Verlautbarung im Sächsischen Verfassungsbericht 2020 nicht entgegen. Das Ent- scheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließe zwar ein administratives Ein- schreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, möge sie sich gegen- über der freiheitlich demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten. Die Beobach- tung einer solche Ziele propagierenden Partei und das Zusammentragen von Tatsachenma- terial aus öffentlich zugänglichen Quellen sei demgegenüber zulässig. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin ziele nicht ausschließlich darauf 14 15 16 17 10 ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezwecke vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundord- nung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung würden, der nicht mehr mit politischen, sondern nur noch mit juristischen Mitteln begegnet werden könne, müsse dieses Vorfeld notwendigerweise beobachtet werden. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergäben sich keine strengeren Anfor- derungen für die Veröffentlichung des Landesamts. Weitergehende Rechte ergäben sich für die Klägerin auch nicht aus Art. 40 SächsVerf. Hiernach sei das Recht auf Bildung und Aus- übung parlamentarischer Oppositionen wesentlich für die freiheitliche Demokratie und hätten die Regierung und nichttragende Teile des Landtags das Recht auf Chancengleichheit im Par- lament und in der Öffentlichkeit. Die Frage, ob Teile der Klägerin als extremistisch eingestuft werden dürften, beziehe sich aber nicht auf ein parlamentarisches Verfahren und berühre al- lenfalls mittelbar die Stellung der der Opposition zuzurechnenden AfD-Fraktion im Sächsi- schen Landtag oder einzelner ihr angehörenden Abgeordneten. Die aufgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte erschienen qualitativ wie quantitativ so gewich- tig, dass sie die Erwähnung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 rechtfertigten. Dies erscheine für die Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich. Die Klägerin als eine ein- flussreiche politische Partei habe aufgrund ihrer parlamentarischen Stärke das Potenzial, die politische Entwicklung im Freistaat Sachsen maßgeblich zu beeinflussen. Die verfassungs- feindlichen Bestrebungen des „Flügel“ erschienen geeignet, sich auf den Kurs der Klägerin in der Landespolitik auszuwirken. Für den Einfluss des „Flügel“ auf die Gesamtpartei in Sachsen spreche insbesondere, dass hier zahlreiche prominente Akteure des „Flügel“ wie der Vorsit- zende der Klägerin, ihr Generalsekretär oder Herr Jens Maier wirkten. Dies begründe ein er- hebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung über Bestrebung des „Flügel“ innerhalb der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, dass diese mit gleichgeeigneten aber weniger einschneiden- den Maßnahmen als durch die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht genügt werden könne. Die konkrete Art und Weise, wie im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 über die Klä- gerin berichtet worden sei, sei ferner nicht zu beanstanden. Sofern - wie hier betreffend einen 18 19 20 11 Teil der Klägerin - ein auf Tatsachen begründeter und hinreichend gewichtiger Verdacht ver- fassungsfeindlichen Bestrebungen bestanden habe, sei der Grundsatz der Verhältnismäßig- keit Maßstab für die Entscheidung, wie darüber berichtet werden dürfe. Diesen Anforderungen genüge die Darstellung des „Flügel“ im Sächsischen Verfassungsschutzbericht in 2020 in jeder Hinsicht. Es sei auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Sächsische Verfassungsschutzbericht 2020 den Vorsitzenden der Klägerin und ihren Generalsekretär als Anhänger des „Flügel“ bezeich- neten. Die Nennung genüge dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ausfüh- rung der Klägerin in ihrer Replik vom 17. September 2024 würden als reine Schutzbehauptung bewertet, was das Gericht durch die beispielhafte Aufzählung von Äußerungen und sonstigen Belege ausgeführt hat. Die Voraussetzungen für die Erwähnung des „Flügel“ im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 und der öffentlichen Verbreitung desselben seien auch nicht nachträglich entfallen. Der bloße Zeitablauf zwischen Berichtszeitraum und dem Termin zur mündlichen Verhandlung führe nicht dazu, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht mehr überwiege. Die im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Erkenntnisse hätten auch nach der formalen Auflösung des „Flügel“ Bedeutung. Hierzu hat das Gericht auf die in einem parallel zwischen den Beteiligten geführten Verfahren verwiesen. Die Anträge Nr. 3 und 4 seien bereits unzulässig, da es nicht möglich erscheine, dass die allgemeine Bewertung des politischen Handelns des Vorsitzenden der Klägerin und seines Generalsekretärs sowie ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht subjektive Rechte der Klägerin selbst berührten. Die namentliche Nennung einer natürlichen Person in einem Ver- fassungsschutzbericht greife in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Rechtsträger des insoweit beeinträchtigten allgemeinen Persön- lichkeitsrechts sei allein die natürliche Person selbst, nicht jedoch ein Verband, dem sie ange- höre. Die Rechtssphäre des Verbands sei erst betroffen, wenn der Verfassungsschutzbericht einen Zusammenhang zwischen der natürlichen Person und den Aktivitäten des Verbands darstelle. Die Beklagte würde bei Erfolg der Anträge verpflichtet werden, diese beiden Perso- nen auch nicht im Zusammenhang mit anderen Bestrebungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG öffentlich zu erwähnen. Es erscheine ausgeschlossen, dass solche Veröffentli- chungen Rechte der Klägerin selbst beeinträchtigten. Der Antrag Nr. 5 sei ebenfalls unzulässig. Die Klägerin verfüge nicht über das von § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Eine etwa- ige Stigmatisierung der Klägerin durch die Behauptung der Ursprungsfassung des Sächsi- schen Verfassungsschutzberichts 2020 daure jedenfalls nicht in die Gegenwart an. Denn das 21 22 23 12 Landesamt weise in der aktuellen Fassung des Sächsischen Verfassungsschutzberichts 2020 mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass sich die Beobachtung von Teilen der Klägerin lediglich auf den Zeitraum bis zum 30. April 2020 beziehe. Die ursprüngliche Version des Sächsischen Verfassungsschutzberichts 2020 werde von dem Beklagten nicht mehr vertrieben und sei auch nicht mehr online abrufbar. Eine Rehabilitierung habe die Klägerin mithin bereits erfahren. Die Anträge Nr. 6 und 7 seien unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte richtigstelle, dass die sie betreffenden Passagen im Sächsischen Verfassungs- schutzbericht 2020 rechtswidrig gewesen seien. Für die Vollstreckung einer Unterlassungs- verpflichtung fehle es an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung eines Vollstreckungs- titels, da das Gericht keine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen habe. 2. Die Klägerin legt mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtig- keit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine be- rufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungs- gericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tra- gende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Die Klägerin trägt hierzu in ihrer Zulassungsbegründung mit Schreiben vom 16. und 22. De- zember 2024 zusammengefasst - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen, aller- dings zur Begründung der weiteren Zulassungsgründe gemachten Vortrags - vor: Das Urteil befasse sich an keiner Stelle mit den von ihr gestellten Anträgen Nr. 10 und 11. Es fehle eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen des Streitstoffs. Das Gericht habe das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln. Die Anträge Nr. 1 und 2 halte das Gericht für un- begründet und verweise zur „Begründung“ auf seinen nicht rechtskräftigen Beschluss vom15. 24 25 26 27 28 13 Juli 2024 (- 6 L 20/24 -). Ferner werde auf zwei weitere Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2024 (- 6 K 620/22 - sowie - 6 K 753/21 -) Bezug genommen, die beide nicht rechts- kräftig seien. Es handele sich dabei um Urteile zur Flügelzugehörigkeit von Jens Maier und Roland Ulbrich. Was dies mit Jörg Urban und Jan-Oliver Zwerg zu tun habe, bleibe unbelegt. Weder diese beiden noch wohl Jens Maier seien „Obleute“ in irgendwelchen Organisationen außerhalb oder innerhalb der AfD gewesen. Dem Antrag, Jens Maier als Zeuge zu vernehmen, sei das Gericht nicht nachgekommen. Die Feststellung des Gerichts sei unzutreffend, dass sich die Beobachtung des Landesamts allein auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis zur formalen Auflösung des „Flügel“ am 30. April 2020 beziehe. Diese Behauptung werde allein schon durch die Überschrift auf Seite 43 des Urteils widerlegt. Es sei vom Gericht nicht schlüssig geprüft, dass es keine aktuelle Fassung des Berichts 2020 geben könne, da es ja auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankomme und in diesem Zeitpunkt der „aktuelle“ Bericht, der vom August 2024 für das Jahr 2023 sei, noch aktueller der Monatsbericht für Sep- tember 2024 vorliege. Damit ergebe sich, dass sich die vorbeugenden Unterlassungsansprü- che bis zum Zeitpunkt 8. März 2022 isoliert für den „Flügel“ als externe oder interne Bestrebung als begründet erwiesen und eine Erwähnung der AfD nichts im Bericht 2020 zu suchen gehabt habe. Es sei ein fragliches Vorgehen, dass das Gericht die vermutlich gerichtsbekannten Ver- fahren von Jens Maier und Roland Ulbrich in der Verhandlung erwähnt und sogar in der Be- gründung verwertet habe. Wenn es materiellrechtlich auf die Situation im Zeitpunkt der münd- lichen Verhandlung ankomme, habe auch der Verband „ein valides Rechtsschutzbedürfnis, sich gegen die wiederholte und ständige Diffamierung der Führungspersonen und der daraus konstruierten Belastung zur Wehr zu setzen.“ Der Verband habe ein Rechtsschutzbedürfnis, seine Funktionäre gerichtlich zu schützen. Dies gelte gerade, weil der Beklagte den Verband durchgängig über das Verhalten und Aussagen seiner Funktionsträger definiere. Dies folge schon aus dem Grundsatz der Drittwirkung von Grundrechten. Das Landesamt sei mit seiner Behauptung auf Seite 54 seines Berichts in der Rubrik Rechtsextremismus „versehentlich“ gelandet. Die dort geäußerte These werde allenfalls von Linksextremisten und „Alt-68ern“ ver- treten, die sich schon immer am sogenannten „Finanz-Judentum“ abgearbeitet hätten. Der auch im Hinblick auf die beiden Personen „klar“ zulässige Antrag würde dazu führen, dass die beiden Personen auch nicht im Zusammenhang mit anderen Bestrebungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG öffentlich erwähnt werden dürften. Das Gericht habe gegen das Prinzip des Verbots der reformatio in peius verstoßen. Die Klägerin werde in der streitgegenständli- chen Darstellung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 in ihrem Recht auf Ehre ver- letzt; dies müsse auch bei der Nennung wesentlicher Funktionäre der Partei gelten. Die ver- waltungsgerichtliche Auffassung decke sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, da das Gericht Zulässigkeit und Begründetheit vertausche. Sie widerspreche der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts. Hierzu legt die Klägerin als Anlage 9 bis 11 entsprechende 14 Unterlagen vor. Es fehle an jeder bestimmbaren Eingrenzung des Streitstoffs. Eine Urteilsbe- richtigung nach § 118 VwGO komme nicht in Betracht, da es sich wegen der „Zeitschienenbe- trachtung des Streitstoffes und auch dessen Eingrenzung um eine inhaltliche Korrektur han- deln würde, die nur in der Berufungsinstanz möglich ist“. Wegen der unterlassenen Auslegung der Anträge lasse sich keinesfalls eine offenbare Unrichtigkeit ermitteln. Die Urteilsbegründung zum Antrag Nr. 6 beinhalte nur eine „Aneinanderreihung von Rechtsbehauptungen“ ohne Be- zug zum Tatsachenvortrag. Somit liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor, der „im Übrigen auch deutliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils belegt.“ Mit Schreiben vom 26. Dezember 2024 führt die Klägerin ergänzend aus: Die Rechtmäßigkeit der Beobachtung und Bewertung der Parlamentarier Urban, Zwerg und Maier sei inzident zu prüfen, wenn mit den Ergebnissen der Beobachtung dieser Einzelpersonen eine „Gesamtten- denz“ innerhalb eines Landesverbands konstruiert werden wolle. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage „zeitkonform“ begründet. Die Benennung der zutreffenden Ein- griffsgrundlage sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforder- lich. Sodann wird mehrseitig aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwal- tungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 31. Mai 2023) zitiert. Hieraus folge, so die Kläge- rin, dass der Beklagte im Hauptsacheverfahren nicht nachträglich gewonnene Erkenntnisse über den Beobachtungszeitpunkt zum Ende 2020 habe nachschieben dürfen. Der Landesver- band der AfD habe zu keinem Zeitpunkt nachdrücklich eine Bestrebung, die gegen die freiheit- lich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen sei, unterstützt. Der aufgelöste Flügel wäre ebenfalls keine derartige Bestrebung gewesen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2024 führt die Klägerin an: Bei Art. 40 SächsVerf handele es sich nicht nur um eine Schutznorm einer parlamentarischen Oppositionsfraktion im Land- tag, sondern um eine solche, die die fraktionstragenden Parteien schütze. Dies folge aus dem Wortlaut des Verfassungsartikels. Die Minderheit müsse in einer Demokratie die rechtliche Möglichkeit haben, eine legale Oppositionsarbeit zu betreiben, um mit den gleichen Chancen wie die amtierende Mehrheit künftig selbst eine Mehrheit zu stellen. Daher müsse für das Volk auch unabhängig von Wahlen die jederzeitige Möglichkeit bestehen, sich ungehindert zu in- formieren, Meinungen zu bilden und diese etwa über die Presse oder über Versammlungen zu äußern. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn Staatsorgane durch amtliche Handlungen in diesem Prozess eingreifen würden. Sie hätten sich vielmehr in amtlicher Eigenschaft neutral zu verhalten, andernfalls würde der freie Wille des Volkes verfälscht. Eine Verletzung der amt- lichen Neutralitätspflicht habe nicht nur eine Verletzung des Demokratieprinzips zur Folge, sondern es seien auch die Grundsätze der freien und gleichen Wahl sowie das Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) berührt. Dieser Grundsatz finde sich auch in Art. 4 Abs. 1 SächsVerf. Damit die Effektivität des 29 30 15 Oppositionsschutzes gewährleistet sei und damit das Parlament die parlamentarische Kon- trollfunktion erfüllen könne, müssten die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf ihre Wirksamkeit hin ausgelegt werden. Die Sächsische Verfassung habe den Schutz der Opposition auch in der Öffentlichkeit in die Verfassung geschrieben und damit in erkennbarer Eindeutigkeit den Schutz von Oppositionsparteien, als Ausdruck des Rechts von Minderheiten, die in Parlamenten vertreten seien, und der Opposition auf Ablösung einer Regierung vom „Norm immanenten Auslegungsgrundsatz des Grundgesetzes“ in die Verfassung aufgenom- men. Daraus folge, dass ein Eingriff in die Rechte einer Partei, die im Landesparlament und auch in allen anderen Parlamenten wie dem Bundestag und auf kommunaler Ebene vertreten sei, nicht nur „den Schutzbereich des Art. 21 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überwinden muss, sondern auch die Hürde des Art. 40 der Sächsischen Verfassung zu nehmen hat.“ Bislang habe sich der Sächsische Verfassungsgerichtshof nicht abschließend mit der Frage der Trag- weite der Verfassungsnorm zu befassen gehabt. Politische Parteien seien, soweit eigene Rechte betroffen seien, sogar organstreitbefugt. Wenn schon auf der Ebene der Verfassungs- gerichtsbarkeit eine Streitbefugnis vorliege, könnten und müssten auch Fachgerichte dies bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. Dieser Vortrag ist, soweit er binnen der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht worden und damit berücksichtigungsfähig ist, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. 2.1 Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Gründe, die nicht fristgemäß dargelegt worden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Erläuterung und Vertiefung fristgerecht geltend gemachter Gründe vorgetragen sind. Die diesbezügliche Frist lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB am 17. Dezember 2024 ab, da das Urteil ausweislich des elektronischen Empfangsbekennt- nisses einem der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 ZPO erstmals am 17. Oktober 2024 zugestellt worden war. Hieraus folgt, dass die mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2024 geltend gemachten Zweifel, ob die Parlamentarier Urban, Zwerg und Maier zu Recht beobachtet und bewertet hätten werden dürfen, nicht berücksichtigungsfähig sind, da sich entsprechende Hinweise nicht in der An- tragsbegründung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 befinden. Die dortigen Hinweise auf die drei Abgeordneten beziehen sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, allein auf die Frage, ob die Klägerin deren Rechte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatten vertreten kön- nen. 31 32 33 16 Nichts Anderes erfolgt im Hinblick auf die erstmals mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2024 geltend gemachte Auffassung, dass das in Art. 40 Satz 2 SächsVerf verankerte Recht auf Chancengleichheit durch den Beklagten verletzt worden sei. Hiermit reagiert die Klägerin of- fensichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob die verfassungs- rechtlich geschützte besondere Stellung einer Partei gemäß Art. 21 GG der angegriffenen Verlautbarung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 entgegenstehe. Auch zu die- ser Frage finden sich in der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024, so- weit nachvollziehbar, keinerlei Ausführungen. 2.2 Soweit die Klägerin ausführt, dass sich das Urteil an keiner Stelle mit den (ursprünglichen) Anträgen Nr. 10 und Nr. 11 befasst habe und daher an einem Begründungsmangel leide, ver- kennt sie, dass die ursprünglichen Anträge nach teilweiser Klagerücknahme gemäß den pro- tokollierten Anträgen zu den Anträgen Nr. 6 und 7 geworden waren. Wie sich aus Nr. 4 und 5 der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, wurden diese beiden An- träge als unbegründet zurückgewiesen. Daher zielt der Hinweis der Klägerin ins Leere. In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht nicht, welche Bedeutung die klägeri- schen Hinweise darauf haben, warum weitere Anträge zurückgenommen und damit der münd- lichen Verhandlung nicht gestellt worden waren, und, warum eine Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO nicht in Betracht komme. 2.3 Die klägerischen Ausführungen zu den rechtlichen Folgen der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2024 maßgeblich sei, überzeugen nicht. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, eine künftige Unterlassung könne nicht beansprucht werden, wenn ein behördliches Realhandeln in der Vergangenheit zwar rechtswidrig gewesen sei, nach einer Änderung der Sachlage aber nunmehr rechtmäßig erscheine. Soweit die Klä- gerin - so das Verwaltungsgericht - hiergegen einwende, ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne nicht aus sich heraus rechtmäßig werden, verkenne sie, dass Veröffentlichungen von Verfassungsschutzbehörden mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellten. Damit hat sich das Gericht auf die Klageanträge Nr. 1 bis 4 bezogen, die Unterlassungsan- sprüche im Hinblick auf die Zukunft betreffen. Dieser Rechtsauffassung hat sich auch die Klä- gerin angeschlossen, da sie in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 darauf hinweist, dass es sich bei diesen Anträgen um eine vorbeugende Unterlassungs- klage gegen einen Dauerrealakt handele. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Widerspruch ist nicht gegeben, da die Anträge Nr. 1 bis 4 eine zukünftige Unter- lassung von öffentlichen Behauptungen betreffen. 34 35 36 37 17 2.4 Nichts Anderes gilt, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anträge Nr. 3 und 4 zu Unrecht als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dass Rechtsträger des beeinträchtigten allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein die hierin genannten natürlichen Personen, nicht jedoch die Klägerin, der sie angehörten, seien. Insbesondere hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht in Frage gestellt, wonach die Rechtssphäre der Klägerin erst betroffen sei, wenn der Verfassungsschutzbericht einen Zusammenhang zwi- schen den Personen und ihren Aktivitäten herstelle. Zur Begründung hat das Verwaltungsge- richt darauf abgehoben, dass mit den Anträgen Nr. 3 und 4 jede öffentliche Zuordnung des politischen Handelns der beiden Personen zum Phänomenbereich des Rechtsextremismus und jegliche namentliche Erwähnung der beiden im Verfassungsschutzbericht unterbunden werden solle, unabhängig davon, ob dies im Zusammenhang mit deren Ämtern bei der Kläge- rin geschehe. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht nachvollziehbar auseinander, son- dern verweist nur darauf, dass auch einer politischen Partei der Schutz vor Eingriffen in ihr Recht auf Ehre zustehe. Dass die Äußerungen der beiden Funktionäre vom Verwaltungsgericht gleichwohl haben her- angezogen und bewertet werden können, folgt aus ihren Ausführungen zu den Anträgen Nr. 1 und 2 und den diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, wonach zahl- reiche prominente Akteure des „Flügels“ wie auch die beiden genannten Funktionäre der Klä- gerin dort maßgeblich mitgewirkt hätten. Die rechtlichen Bedenken der Klägerin, dass die dies- bezüglichen Aktivitäten der beiden Funktionäre nicht gerichtlich überprüft werden könnten, zie- len daher ins Leere. 2.5 Soweit die Klägerin pauschal bestreitet, dass der „Flügel“ Bestrebungen gegen die freiheit- liche demokratische Grundordnung verfolgt habe, setzt sie sich nicht mit den ausführlichen, insbesondere durch Inbezugnahme der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Köln untermau- erten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Mit dem Hinweis darauf, dass be- stimmte Thesen allenfalls von Linksextremisten vertreten würden, wird der Wahrheitsgehalt der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Äußerungen von Unterstützern des „Flü- gel“ nicht widerlegt. Ausführungen dazu, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genom- menen und von ihm gewürdigten Erklärungen und Äußerungen nicht der Wahrheit entspre- chen, finden sich in dem Zulassungsantrag nicht. 2.6 Im Übrigen können die klägerischen Ausführungen, soweit sie überhaupt dem Zulassungs- grund der ernstlichen Zweifel zugeordnet werden können, die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllen. 38 39 40 41 18 Sie lassen sich keinen konkreten Begründungselementen der verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung zuordnen und enthalten oftmals ohne erkennbaren Zusammenhang breit zitierte Ausführungen anderer Verwaltungsgerichte. Eine Zuordnung zu den Gründen der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung ist nicht möglich und lässt daher keine sachliche Auseinan- dersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erkennen (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Rn. 65 m. w. N.). Auf die Wiedergabe solcher Ausführungen im Einzelnen wird daher verzichtet. 3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargetan. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das nor- male Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 25. Februar 2025 - 3 A 333/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Soweit die Ausführungen unter Nr. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Dezember 2024 nicht bereits im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel gewürdigt worden sind, sind besondere Schwierigkeiten nicht dargetan. Die Klägerin führt hierzu auf, dass das Urteil einen erheblichen Schwierigkeitsgrad der Rechts- materie offenbare und bei den Anträgen vom Erstgericht jeweils Rechtspositionen dogmatisch konträr herangezogen würden. Hinzu komme, so die Klägerin, die höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend entschiedene Rechtsfrage, „welche Auswirkung die von der Regie- rung Faeser initiierten Änderungen im Bundesverfassungsschutzgesetz auf die Deformie- rungswirkung von politischen Parteien in Landesverfassungsschutzberichten und damit auf die Reichweite des Art 21 GG haben“. Das Bundesverfassungsschutzgesetz sei in dem „Wahn im Kampf“ gegen Rechts seit dem 30. Juli 2016 mittlerweile 18-mal teils umfangreich, nach 2020 insgesamt zehnmal umfangreich geändert worden. Warum sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, bleibt offen, zumal das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die hierzu von der Rechtspre- chung geprägten rechtlichen Grundsätze zu Grunde gelegt hat, so dass kein weiterer rechtli- cher Klärungsbedarf erkennbar ist oder von der Klägerin aufgezeigt wird. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes haben sollen, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan. 42 43 44 45 46 47 19 4. Auch ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be- zeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hin- aus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Aner- kennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.). Die Klägerin formuliert unter Nr. 4 ihres Schriftsatzes vom 16. Dezember 2024 bereits keine Frage von allgemeiner Bedeutung. Vielmehr finden sich dort Zitate, die dem Vorsitzenden der Klägerin und ihrem Generalsekretär zugeordnet werden, ohne dass sich hierauf auch nur an- satzweise eine klärungsbedürftige Fragestellung ergibt. Soweit die unter Nr. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Dezember 2024 bereits zitierte Fragestellung überhaupt dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugeordnet werden könnte, erschließt sich nicht, welche bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung hier beantwortet werden soll. Insbesondere ist in diesem Zusammen- hang gänzlich unklar, warum es sich bei den Änderungen des Bundesverfassungsschutzge- setzes überhaupt um eine höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend entschiedene Rechtsfrage handeln soll. 5. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargetan. Eine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrak- ten rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung der selben Rechtsvorschrift aufgestellten eben solchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander ab- weichenden Rechtsätze zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2025 - 3 A 620/24 -, juris Rn. 13 m. w. N.). 48 49 50 51 52 53 20 Hiervon ausgehend stellt die Klägerin unter Nr. 2 ihres Schriftsatzes vom 16. Dezember 2024 keine voneinander abweichenden Rechtssätze gegenüber. Zwar rügt sie, dass das Verwaltungsgericht für ihre Anträge Nr. 3 und 4 ein berechtigtes Fest- stellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis verneint habe, und gibt an, dass sich diese Auffassung nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung decke, weil das Erstgericht Zulässig- keit und Begründetheit vertausche. Hierzu verweist sie auf Entscheidungen des Bundesver- fassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts. Allerdings ergibt sich hieraus keine Gegenüberstellung im vorgenannten Sinn. Auch der Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2008 (- C-455/06 -) enthält mit der Angabe, dass eine „Verböserung unterwegs“ unzulässig sei, keine solche Gegenüberstellung. Der abschließende Hinweis, dass das angegriffene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche, enthält eine solche Gegenüberstellung ebenfalls nicht, sondern lässt eher den Schluss zu, dass damit ernstliche Zweifel an der Rich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. 6. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen Umstände dargetan hat, die das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrens- mangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnten. Zwar weist die Klägerin in Nr. 1 ihres Schriftsatzes vom 16. Dezember 2024 darauf hin, dass ein erheblicher Verfahrensfehler vorliege. Soweit sie hierzu darauf abhebt, dass einzelne An- träge nicht verbeschieden seien, wird auf die hiesigen Ausführungen unter Nr. 2.2 verwiesen. Soweit gerügt wird, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 2024 Herrn Jens Maier als Zeugen angeboten habe und das Verwaltungsgericht diesem Antrag nicht nachge- kommen sei, wären die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) sowie ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO denkbar. Allerdings hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2024 keinen Beweisantrag auf eine entsprechende Zeugeneinvernahme gestellt. Dass sich eine solche Einvernahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Klägerin dargetan. Soweit die Klägerin möglicherweise rügen will, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht die gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geforderten Entscheidungsgründe enthalte, weil das Urteil sich nicht zu bestimmten Anträgen verhalte, wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Nr. 2 verwiesen. 54 55 56 57 58 59 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung mit Beschluss vom 14. Oktober 2024, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel 60 61 62