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Beschluss

2 A 294/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 294/23 8 K 373/22 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Arbeitszeit hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 30. Juni 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2023 - 8 K 373/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Gutschrift von rund 30 weiteren Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Er war vom 21. bis 26. Juli 2021 als Truppführer zur Einsatzunterstützung bei der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen zur Betreuung von Funkanlagen eingesetzt. Es waren zwei Teams mit je zwei Beamten zur Abdeckung der Tag- und Nachtschicht im Einsatz, der Kläger versah seinen Dienst in der Tagschicht. Ausweislich der vom Kläger gefertigten Dokumentation vom 27. Juli 2021 dauerte sein Dienst regelmäßig von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Beklagte legte mit E-Mail vom 30. Au- gust 2021 unter Verweis auf das Fehlen konkreter Einsatzbefehle entsprechend der Verwal- tungsvorschrift Arbeitszeit Polizei – VwV AZPol – die Dienstzeit nach Weisungslage und für die restliche Zeit 25 % Bereitschaft fest. Der Kläger beantragte die Korrektur des Arbeitszeit- kontos mit der Maßgabe, dass es sich auch bei der (übrigen) Ruhezeit um Bereitschaftszeit und damit Arbeitszeit gehandelt habe. Er habe sich durchgängig in Einsatzbereitschaft befun- den, insbesondere durchgängig seine Ausrüstung und seine Dienstwaffe bei sich gehabt und sei auf Abruf eingestellt gewesen. Der Beklagte lehnte die (vollständige) Anrechnung der Ru- hezeit als Arbeitszeit mangels Anordnung von Bereitschaftsdienst ab. Ein Bereithalten des Klägers während der Ruhezeiten sei nicht notwendig gewesen, weil dieser in ein Schichtsys- tem integriert gewesen und die Betreuung der Funkanlage während der Nachtschicht durch das andere Team gewährleistet gewesen sei. Auch eine Rufbereitschaft, deren Anordnung nicht feststellbar sei, wäre nur mit 1/8 anzurechnen gewesen, was neben der bereits zu ¼ erfolgten Berücksichtigung der Ruhezeit als Arbeitszeit nicht möglich sei. 1 2 3 Das Verwaltungsgericht wies die am 10. März 2022 erhobene Klage mit Urteil vom 17. Mai 2023 - 8 K 373/22 - als unbegründet ab. Der Kläger habe aufgrund der maßgeblichen Bestim- mungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gutschrift weiterer Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Er habe in der Zeit, die nicht Arbeitszeit gewesen sei, keinen Bereitschaftsdienst geleistet. Während der Ruhezeiten habe er sich nicht bereit halten müssen, diese hätten ihm zur freien Verfügung gestanden. Eine Verpflichtung zur Erreichbar- keit und zur Einsatzbereitschaft habe nicht bestanden. Er habe seinen Aufenthaltsort frei wäh- len und seine Zeit frei gestalten können. Anderslautende Einsatzbefehle habe es nicht gege- ben. Auch eine Rufbereitschaft sei nicht veranlasst gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers und des Zeugen PHK H.... in der mündlichen Verhandlung habe für die mobile Basisstation keine Gefahr durch Hochwasser bestanden, die ggfs. ein sofortiges Handeln erfordert hätte. Nichts anderes folge aus der Verantwortung des Klägers für die sichere Aufbewahrung seiner Dienstwaffe. Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung, bedingt durch die knapp bemessene und vernünftigerweise zur Erholung genutzte Freizeit, führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf die Arbeitszeitverordnung des Bundes nicht an; auch gehe es nicht um Rufbereitschaft. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Zeit des Aufenthalts im Hotel nicht als Arbeitszeit anzusehen sei. Aus der Verpflichtung des Klägers zum Beisichfüh- ren der Dienstwaffe ergebe sich, dass es sich um Arbeitszeit, zumindest um Bereitschaftszeit gehandelt habe, die voll auf die Arbeitszeit anzurechnen sei. Der Kläger habe letztlich keinen Spielraum für eine Nutzung dieser Zeit gehabt. Die Unterbringung sei vorgegeben gewesen; es habe bestenfalls fiktiv die Möglichkeit gegeben, etwas anderes zu tun. Es habe das Verbot gegeben, Alkohol zu trinken, obwohl es nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei. Es möge sein, dass die Erreichbarkeit nicht angeordnet worden sei; dies sei aber auch nicht er- forderlich gewesen. Nicht auszuschließen sei auch, dass das Land Nordrhein-Westfalen als einsatzführende Dienststelle Bereitschaft angeordnet habe. Auch wenn die technische Anlage selbst nicht unmittelbar durch Hochwasser gefährdet gewesen sei, hätte sich die Notwendig- keit einer jederzeitigen Verlegung gleichwohl aus anderen Umständen ergeben können. Die Rechtssache weise ferner besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe zudem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit der Antragsbegründung entgegengetreten. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 3 4 5 6 4 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gutschrift weiterer rund 30 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat. Der Senat ver- weist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 4 bis 9) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsan- trag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. a) Soweit der Kläger die Erwähnung der Arbeitszeitverordnung des Bundes und Ausführungen zur Rufbereitschaft (jeweils S. 6 des Urteils) beanstandet, erfolgen diese im Rahmen der all- gemeinen Begriffsklärung und Abgrenzung von Arbeitszeit, Ruhezeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unter Heranziehung der vorhandenen rechtlichen Bestimmungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Rechtsanwendung auf den konkreten Einsatz des Klägers im Rahmen der Hochwasserkatastrophe findet sich auf den S. 7 bis 9 des Urteils. b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch nach § 95 SächsBG i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsAZVO – in Umsetzung der Richtli- nie 2003/88/EG – auf die Gutschrift weiterer Stunden hat, weil er in der Zeit, die nicht Arbeits- zeit war, keinen Bereitschaftsdienst geleistet hat. Nach Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem dort zur Verfügung ste- hen muss, um seine beruflichen Leistungen erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund sind auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 29. April 2021 - 2 C 33.20 -, juris Rn. 16) liegt 7 8 9 10 5 Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort au- ßerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Auch ohne eine derartige Verpflichtung kann sich eine Einstufung als Bereitschaftsdienst aus den dem Arbeit- nehmer auferlegten Einschränkungen der Möglichkeiten ergeben, seine Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (vgl. im Einzelnen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen: EuGH, Urt. v. 9. März 2021 - C 580/19 -, juris Rn. 55; BVerwG Urt. v. 29. April 2021 - 2 C 33.20 - a. a. O.). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht aufgrund der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen H.... die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich in den Ruhezeiten nicht zu einem jederzeitigen unverzügli- chen Einsatz habe bereithalten müssen, seinen Aufenthaltsort frei habe wählen und seine Zeit frei gestalten können. Diese Feststellung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Zeiten nach Ende der jeweiligen Schicht des Klägers, im Regelfall 22.00 Uhr, bis zum Beginn der nächsten Schicht, im Regelfall 6.00 Uhr des Folgetages, weder Arbeitszeit noch als Arbeitszeit anzurechnende Bereitschaftszeiten wa- ren. Gegen die Annahme einer Bereitschaftszeit spricht schon maßgeblich die Organisation der Betreuung der Funkanlage im Zweischichtbetrieb. Es liegt auf der Hand, dass im Regelfall nicht mit einer Heranziehung zum unverzüglichen Einsatz während der Ruhezeit zu rechnen ist, wenn für die hiervon umfasste Zeitspanne, hier die Nachtschicht, gesondert Beamte zum Dienst eingeteilt sind. Unstreitig war die Basisstation selbst nicht durch Hochwassereinwirkung gefährdet. Bei Bedarf hätte eine Verlegung der Station – mit der Notwendigkeit der Heranzie- hung weiterer Polizeibeamter – geplant erfolgen können. Der Kläger musste bei dieser Sach- lage nicht jederzeit mit einer unverzüglichen Heranziehung zum Einsatz rechnen. Auch die Hotelunterbringung begründete keine dienstliche Verpflichtung für ihn, sich dort aufzuhalten; er hätte das Hotel während der Ruhezeit jederzeit verlassen können. Zudem ist im Hinblick auf den Vortrag, er habe über seine Zeit nicht frei verfügen können, für den Senat nicht nach- vollziehbar, worin diese Beschränkung im Einzelnen liegen soll. So ist nicht erkennbar, inwie- weit der Kläger in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr über den Nachtschlaf hinaus relevanten Freizeitbeschäftigungen hätte nachgehen können und wollen (vgl. VGH BW, Be- schl. v. 21. Juni 2021 - 4 S 1809/20 -, juris Rn. 12). Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass der Kläger während der Ruhezeit seine Dienstwaffe zu verwahren hatte. Es stand ihm frei, die Dienstwaffe bei einem etwaigen Verlassen des Hotels bei sich zu führen oder diese einem Kollegen zur vorübergehenden Auf- bewahrung zu übergeben. Auch insoweit ist für den Senat weder ersichtlich noch vorgetragen, 11 12 6 dass die freie Zeiteinteilung des Klägers während der Nacht durch die Verantwortung für seine Dienstwaffe beeinträchtigt gewesen wäre. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussicht- lich in rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht uner- heblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008,191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufge- worfenen rechtlichen Fragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtspre- chung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Inte- resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungs- gerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheb- lichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Der Kläger hält für klärungsbedürftig, a) „ob in einem Fall wie dem vorliegenden Fall, eine technische Einrichtung muss während eines mehrtägigen auswärtigen Einsatzes nach Entscheidung des Dienstherrn durch drei Bedienstete auf- bzw. abgebaut werden und eine Umsetzung ist während des Ein- satzes möglich, Arbeitszeit in Form einer Bereitschaft vorliegt. b) ob Zeiten, in denen Beamte für ihre Waffe verantwortlich sind, Arbeitszeit, hilfsweise in Form von Bereitschaftszeit darstellen. c) Handelt es sich bei der Lage des Ortes der Unterbringung um einen Gesichtspunkt, der Auswirkungen auf die Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen, hat?“ 13 14 15 16 17 7 Diese Fragen erfüllen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Die Frage a bezieht sich trotz ihrer abstrakt gehaltenen Formulierung auf den konkreten Einzelfall des Klägers und ist schon deshalb nicht von allgemeiner Bedeutung. Die Fragen b und c sind nicht allgemein klärungsfähig. Es hängt vielmehr von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab, ob von Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Ruhezeit auszuge- hen ist. Die rechtlichen Maßstäbe hierfür ergeben sich aus den bereits zitierten rechtlichen Bestimmungen unter Heranziehung der unter 2. dargestellten höchstrichterlichen Rechtspre- chung. Selbständig tragend hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass sich die genannten Fra- gen in einer Vielzahl von Fällen stellen würden. Er selbst spricht lediglich von einem weiteren anhängigen Fall; dem Senat sind keine beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bekannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel 18 19 20