OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1/25

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 1/25 6 K 461/20 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsgegner – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Beklagte – – Antragstellerin – wegen Besoldung und Versorgung (Soldatenrecht) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 4. Juli 2025 beschlossen: Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2024 - 6 K 461/20 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und von der Beklagten vorgetragen wurden. 1. Der 1985 geborene Kläger, von 2004 bis 2012 Soldat auf Zeit, begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2018 Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 9. September 2011 wurde bei dem Kläger eine Bechterewsche Krankheit als Gesundheitsstörung infolge einer Wehrdienstbe- schädigung anerkannt. Der Kläger stellte am 1. Juni 2012 für die Zeit nach seinem Ausschei- den einen Antrag auf Versorgung und Heilbehandlung nach §§ 80 ff. des Soldatenversor- gungsgesetztes (SVG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei dem damals zustän- digen Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV). Daneben beantragte er die Feststellung der Wehrdienstbeschädigung sowie Ausgleichsleistungen gemäß § 85 SVG; insoweit schlos- sen die damaligen Beteiligten nach mehrjährigem Rechtsstreit und Einholung eines medizini- schen Gutachtens am 20. März 2018 vor dem Sächsischen Landessozialgericht einen Ver- gleich. In der Folge wurde dem Kläger aufgrund der Schädigung Morbus Bechterew ein GdS von 50 zuerkannt, ab 1. Juni 2012 rückwirkend eine monatliche Grundrente nach § 31 BVG bewilligt sowie ein Anspruch auf Heilbehandlung gemäß § 10 Abs. 1 BVG zuerkannt. Am 23. August 2018 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge, §§ 25 ff. BVG. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund des telefonischen Antrags ab 1. September 2018 Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 27a BVG in Höhe von zunächst monatlich 416,00 € bzw. 424,00 €, mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2019 für denselben Zeitraum in Höhe von monatlich insgesamt 566,00 € bzw. 574,00 €. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. August 2019 lehnte sie dagegen den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 27a BVG für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. August 2018 ab, weil es sich um vergangenen 1 2 3 Bedarf handele. Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Teilabhilfebe- scheid vom 18. Februar 2020 ergänzend für den Kalendermonat August 2018 Hilfe zum Le- bensunterhalt nach § 27a BVG, weil der telefonische Antrag bereits im August 2018 gestellt worden sei, und wies den Widerspruch im Übrigen am 26. Februar 2019 als unbegründet zu- rück. Der Kläger habe im Jahr 2012 keinen Antrag auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge gestellt oder Hinweise auf einen gegenwärtigen Bedarf gegeben. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 19. November 2024 - 6 K 461/20 - die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 Leistungen nach § 80 Abs. 1 SVG i. V. m. § 27a BVG zu gewähren und wies die Klage hinsichtlich des übrigen Zeitraums ab. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger be- gehrten Leistungen sei § 80 Abs. 1 SVG i. V. m. § 27a BVG in der im Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung (BVG a. F.). Die formellen Voraussetzungen für die ge- forderten Leistungen seien (nur) für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 erfüllt. Es fehle für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum an der nach § 80 Satz 1 SVG erfor- derlichen Antragstellung. Eine solche sei nicht in dem schriftlichen Antrag vom 24. Mai 2012 zu erblicken, der keine Leistungen nach § 27a BVG a. F. umfasst, sondern sich allein auf Leistungen des Gesundheitsbereichs bezogen habe. Eine Fiktion der Antragstellung könne nur für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 erfolgen. Bezogen auf diesen Zeitraum lägen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, dessen An- wendbarkeit nicht durch § 60 BVG a. F. ausgeschlossen werde: Es müsse erstens eine Pflicht- verletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen sei, zweitens dadurch eine Antragstellung nicht oder erst verspätet erfolgt und drittens dadurch ein sozial- rechtlicher Nachteil oder Schaden beim Berechtigten eingetreten sein. Diese Voraussetzun- gen seien (erst) ab 1. April 2017 erfüllt. Mit Ablauf des 31. März 2017 habe sich die wirtschaft- liche Lage des Klägers erheblich verschlechtert, weil die Gewährung von BAföG-Leistungen ausgelaufen sei und er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einen KfW-Kredit in Anspruch genommen habe. Dies sei der Beklagten im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens unmittelbar bekannt geworden. Die wirtschaftliche Situation des Klägers sei in einem Gutachten, das im Rahmen des Verfahrens beim Landessozialgericht erstellt worden sei, dargestellt worden; diese Information habe die Beklagte als Verfahrens- partei erhalten. Bei Kenntnis dieser Situation habe sich eine Beratungspflicht der Beklagten aufgedrängt. Bei rechtzeitiger Beratung hätte der Kläger sofort einen Antrag stellen und damit ab April 2017 Leistungen nach § 27a BVG a. F. erhalten können. Für die davorliegenden Zeit- räume sei eine Verletzung der Beratungspflicht hingegen zu verneinen, weil der Kläger BAföG- Leistungen oder zeitweise Übergangsgebührnisse erhalten habe, die der Sicherung des Le- bensunterhalts gedient hätten. Dass diese Einkünfte für den Bedarf des Klägers offensichtlich unzureichend gewesen wären, habe die Beklagte nicht annehmen müssen. Die materiellen 3 4 Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 lägen ebenfalls vor. Insbesondere sei im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Aus- schlussfrist von vier Jahren gewahrt. Die Beklagte macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Leistungen der Kriegsopferversorgung, die auch die Beratung mitumfassten, seien grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 60 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 Kriegsop- ferfürsorgeverordnung (KFürsV) von einem Antrag abhängig. Indes könne sich eine Bera- tungspflicht ausnahmsweise auch ohne Beratungsbegehren ergeben, wenn sich der Bera- tungsbedarf auf den ersten Blick aufdränge. Andernfalls bestehe für den Leistungsträger kein Anlass, ungefragt Ratschläge zu erteilen. Zwar könnte die Beklagte beiläufig im Rahmen des sozialen Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht von der wirtschaftlichen Lage des Klägers Kenntnis erlangt haben. Streitgegenstand in dem Verfahren seien indes ausschließlich medi- zinische Fragestellungen gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass es in der Zeit ab dem 1. April 2017 eine Sachbearbeitung bei der Beklagten gegeben habe, bei der ein klar zutage tretender Beratungsbedarf des Klägers hinsichtlich Ansprüchen nach § 27a BVG a. F. übersehen wor- den sei. Solche Ansprüche bedürften einer individuellen zielgerichteten Prüfung durch das zu- ständige Referat VII 2.3 der Beklagten. Allein aufgrund Übersendung des Gutachtens vom 22. Mai 2017 habe für die Sachbearbeitung der arbeitsteilig organisierten Beklagten kein er- kennbarer Anlass für eine individuelle Prüfung etwaiger Ansprüche des Klägers aus § 27a BVG a. F. bestanden. Die in der Prozessführung des Referats VII 2.1 erlangten Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Klägers könnten nicht dem für die Überprüfung von Kriegs- opferfürsorgeleistungen zuständigen Referat VII 2.3 zugerechnet werden. Zudem liege ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte unzulässig zur Gewährung von Leistungen ohne Bezifferung des Geldbetrages verpflichtet habe. Der Kläger ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Ent- scheidung und Auseinandersetzung mit dem Zulassungsvorbringen entgegengetreten. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerech- tigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzu- legen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen 4 5 6 5 des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbe- schl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Die Beklagte hat mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend gemacht und in die- sem Zusammenhang die entscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, die Beklagte habe wegen ihr zurechenbarer Kenntnis von der wirtschaftli- chen Lage des Klägers ihre Beratungspflicht verletzt; der Kläger hätte bei rechtzeitiger Bera- tung bereits ab April 2017 Leistungen nach § 27a BVG a. F. erhalten können. Mit diesem Vortrag werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts für das Zulassungsverfahren in ausreichendem Umfang infrage gestellt. Nachdem der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt, kann der Senat offenlassen, ob weitere Zulas- sungsgründe gegeben sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsi- schen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech- tung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzu- lässig. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend 7 8 9 6 nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsleh- rer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Eu- ropäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge- bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte ver- tretungsbefugt nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Ver- bände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichba- rer Ausrichtung und deren Mitglieder, Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungs- recht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkun- dige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegen- heiten, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person aus- schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel