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Beschluss

4 B 49/25

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Eigentümer eines Grundstücks darf als Zustandsstörer zur Vornahme von Ersatzpflanzungen herangezogen werden, wenn ihm die rechtswidrige Entfernung geschützter Gehölze zurechenbar ist.
Entscheidungsgründe
Der Eigentümer eines Grundstücks darf als Zustandsstörer zur Vornahme von Ersatzpflanzungen herangezogen werden, wenn ihm die rechtswidrige Entfernung geschützter Gehölze zurechenbar ist. Az.: 4 B 49/25 3 L 973/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch den Vorstand – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Verpflichtung zur Baumpflanzung hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 13. August 2025 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Februar 2025 - 3 L 973/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung des Sofort- vollzugs verfügte Ersatzpflanzung von zehn Laubbäumen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstelle- rin u.a. unter Ziffer 1.1 des Tenors Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück ..... der Gemarkung M....... (zehn mittelgroßkronige Laubbäume, Stammumfang 12-14 cm) an, die bis 30. Novem- ber 2024 durchzuführen und der Antragsgegnerin bis zum 15. Dezember 2024 anzuzeigen und nachzuweisen waren. Unter Ziffer 1.3 des streitgegenständlichen Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung von Ziffer 1.1 an. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde unter Ziffer 1.4 ein Zwangsgeld in Höhe von 195,00 € je nicht gepflanztem Baum ange- droht. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2025 - 3 L 973/24 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antrag- stellerin mit ihrer Beschwerde. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Februar 2025 - 3 L 973/24 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1.1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2023 wiederherzustellen sowie ge- gen dessen Ziffer 1.4 anzuordnen. 3 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- akten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der ver- waltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung des Sofort- vollzugs den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift erfordert eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Voll- ziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahme- charakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 80 VwGO Rn. 247 m. w. N.). Diesen Anforderungen hat die Antrags- gegnerin hier Genüge getan. Es wird insofern auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 17. Februar 2025 verwiesen. Es trifft entgegen der Auffassung der Antrag- stellerin nicht zu, dass das Interesse am Sofortvollzug allein damit begründet worden sei, dass sie beabsichtige, das Grundstück zu bebauen. Vielmehr verweist die Antragsgegnerin in ihrer Begründung darauf, dass an gleicher Stelle unverzüglich Ersatz für die gefällten Gehölze ge- schaffen werden müsse, um den eingetretenen Schaden auszugleichen sowie um dem Ein- druck entgegenzuwirken, dass aus einer rechtswidrigen Handlung ein Vorteil hinsichtlich einer zukünftigen Bebauung gezogen werden könne. Für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzie- hungsanordnung spielt es dabei keine Rolle, ob die Antragstellerin derzeit die von ihr geplante Bebauung auf dem Grundstück realisieren kann. Außerdem wurde für einen Teil des Vorha- bens bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 eine Baugenehmigung erteilt. 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon aus- gegangen, dass sie als Adressatin der Anordnung der Ersatzpflanzungen herangezogen wer- den dürfe, folgt der Senat dem nicht. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss selb- 4 ständig tragend davon aus, dass § 11 der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin eine In- anspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer erlaubt, wenn ihm das Han- deln des Dritten, der die geschützten Gehölze ohne entsprechende Genehmigung entfernt hat, zurechenbar ist, ohne dass den Grundstückseigentümer dabei ein eigenes Verschulden tref- fen muss. Diese Auslegung begegnet nach Auffassung des Senats keinen rechtlichen Beden- ken und wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht infrage gestellt. Es erscheint na- heliegend, den Grundstückseigentümer als Störer nach § 11 Abs. 1 der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin heranzuziehen, weil – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – die Regelung in erster Linie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Rechts- folge vorsieht und dies naturgemäß nur auf dem Grundstück erfolgen kann, auf dem die Ge- hölze zuvor entfernt wurden. Dies gilt auch für Ersatzpflanzungen, soweit eine Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist. Lediglich in Fällen, in denen geschützte Gehölze ohne jegliches Zutun des Grundstückseigentümers beschädigt, zerstört oder entfernt werden, dürfte dessen Heranziehung zur Vornahme einer Ersatzpflanzung ausscheiden. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Indem die Antragstellerin die Firma N......... mit der Beseitigung von Gehölzen auf ihrem Grundstück beauftragt hat, hat sie eine Ursache für die Entfernung geschützter Gehölze ohne Genehmigung gesetzt. Ob die Firma N......... oder der letztlich aus- führende Subunternehmer im Rahmen des Auftrags der Antragstellerin gehandelt haben oder davon abgewichen sind, spielt für die Störereigenschaft der Antragstellerin keine Rolle. Soweit die Antragstellerin ausführt, Herr N......... sei nicht ihr Verrichtungsgehilfe i. S. v. § 6 Abs. 3 SächsPVDG gewesen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn das Ver- waltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin als Störer nach § 6 Abs. 3 SächsPVDG heranzuziehen ist. Es hat lediglich den aus dieser Norm hergeleiteten Rechtsgedanken herangezogen, dass die polizeirechtliche Verantwortlichkeit ein eigenes Ver- schulden nicht voraussetzt. Ob darüber hinaus die Antragstellerin als Handlungsstörerin herangezogen werden könnte, weil – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nach dem Auftrag Sträucher und mehrstämmige Gehölze mit einem Stammumfang von über 30 cm nicht vom schriftlichen Auf- trag ausgenommen gewesen seien, kann danach offen bleiben. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorträgt, die Antragsgegnerin habe es jeden- falls versäumt, die Verursachungsbeiträge der drei Baumpflegeunternehmen ihr gegenüber als Auftraggeberin richtig zu gewichten, genügt sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder auf- zuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Insbesondere 5 genügt es nicht, das erstinstanzliche Vorbringen bloß zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Antragsgegnerin bei der Wahl der in Betracht kommenden Ver- antwortlichen ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe und hat dies entspre- chend begründet. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. 3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht von der Vereinbarkeit der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die von der Antragstellerin zitierten Ur- teile (VG Potsdam, Urt. v. 25. Juni 2010 - 4 K 2392/07 -, BeckRS 2010, 50752; VG Frank- furt/Oder, Urt. v. 29. April 2003 - 7 K 3385/99 -, juris) nicht die hier maßgebliche Satzung zum Gegenstand haben. Zudem führt das Verwaltungsgericht weiter unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung aus, dass man in städtebaulichen Verdichtungsgebieten das Vor- liegen eines Erfordernisses flächendeckenden Baumschutzes – jedenfalls innerhalb der be- bauten und beplanten Gebiete – in der Regel wird bejahen können; darüber hinaus dürfte für Gemeinden, die in einem stark belasteten Ballungsraum oder in dessen näherer Umgebung liegen oder besonderem Siedlungsdruck ausgesetzt sind bzw. über wenige Grün- und Freiflä- chen verfügen, der Baumschutz für das gesamte Gebiet – einschließlich des Außenbereichs – vernünftigerweise geboten sein. Diese Wertung entspreche der allgemeinen Erkenntnis, dass jedenfalls in einer Stadtlandschaft Bäume in der Regel – schon wegen ihrer positiven klimatischen Wirkung – generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit regelmäßig die für einen Baumbestand typischen Wohlfahrtswirkungen in beachtlichem Umfang auch dann entfalten, wenn sie nicht nur unmittelbar innerhalb eines Bal- lungszentrums stehen. Aufgrund des großstädtischen Geltungsraums der Gehölzschutzsat- zung der Antragsgegnerin bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund der sehr weitreichenden Unterschutzstellung von Gehölzen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung. Auch die Beschwerdebegründung vermag solche durchgrei- fenden Bedenken nicht darzulegen. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darüber spekuliert, in welcher Gemeinde das im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam be- troffene Grundstück belegen war, bleiben diese Ausführungen und damit auch die von ihr be- hauptete Vergleichbarkeit der Fälle spekulativ. Ungeachtet dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen großstädtischen Ballungsraum han- delt, in dem Bäume generell schützenswert sind. Allein der in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres hohen Waldanteils und sonstiger Grünflächen erheblich geringer belastet sei als andere Ballungsräume, führt nicht dazu, dass die weitreichende Unterschutzstellung von Gehölzen unverhältnismäßig würde. 6 4. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zu ändern, weil im streit- gegenständlichen Bescheid Gehölze berücksichtigt wurden, die nach § 2 Abs. 3 der Gehölz- schutzsatzung der Antragsgegnerin nicht zu den geschützten Gehölzen gehören. Allerdings ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die in der Tabelle im streitgegenständlichen Bescheid unter Nummer 5, 10 und 20 aufgeführten Bäume wohl nicht vom Geltungsbereich der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin erfasst sein dürften. Es handelt sich bei diesen Bäumen jeweils um Obstbäume mit einem Stammumfang von weniger als 60 cm. Nach § 2 Abs. 3 der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin sind Obstbäume jedoch erst ab einem Stammumfang von 60 cm als geschützt eingestuft. Nur Straßenobstbäume, um die es sich hier aufgrund des Standorts der Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht handelt, sind bereits ab einem Stammumfang von 30 cm geschützt. Allerdings wirkt sich nach Auffas- sung des Senats eine fehlerhafte Berücksichtigung der drei genannten Obstbäume (Num- mer 5, 10 und 20 der Tabelle im angefochtenen Bescheid) nicht auf die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Anordnung der Ersatzpflanzung von zehn Hochstämmen mit 12-14 cm Stammumfang aus. Für die drei genannten Obstbäume wären aufgrund ihres Stammumfangs nach der in der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin enthaltenen Ta- belle jeweils fünf Heister bis 3 m als Ersatzpflanzung vorzusehen. Dass die Antragsgegnerin dies zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Berechnung der Ersatzpflanzung auf Seite 78 des Verwaltungsvorgangs. Die Anordnung sieht jedoch nur die Ersatzpflanzung von zehn Hochstämmen mit 12-14 cm Stammumfang vor, die nach der Tabelle bei Fällung ohne Ge- nehmigung nur als Ersatzpflanzung für Bäume mit einem Stammumfang von 61-90 cm vorge- sehen sind. Solche Bäume wurden nach der im Bescheid enthaltenen Tabelle ebenfalls gefällt, was von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Die Berücksich- tigung der drei Obstbäume unter Nummer 5, 10 und 20 der Tabelle im angefochtenen Be- scheid kann sich demnach allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 1.2 des angefoch- tenen Bescheides angeordneten Kostenerstattung auswirken. Gleiches gilt für die von der An- tragstellerin angeführten Gehölze Nummer 18, 27, 28 und 34. Auch für diese Gehölze ist je- weils kein Hochstamm als Ersatzpflanzung vorgesehen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenerstattung unter Ziffer 1.2 kann aber nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. 5. Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Verneinung eines Anspruchs auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Gehölzschutzsatzung der Antragsgegnerin verkannt, dass der Ersatzpflanzung ihr Baurecht entgegenstehe, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die an- geordneten Ersatzpflanzungen – wie sie auf Blatt 76 des Verwaltungsvorgangs eingezeichnet sind – der von der Antragstellerin beabsichtigten Bebauung nicht entgegenstehen. Der Senat weist dabei darauf hin, dass ausweislich der Legende nur die mit dem Buchstaben a gekenn- zeichneten Bäume Gegenstand der mit der streitgegenständlichen Verfügung angeordneten 7 Ersatzpflanzung sind. Soweit auf dem Plan insbesondere im unteren Grundstücksteil (Rich- tung B......... Straße) weitere Ersatzpflanzungen eingezeichnet sind, die sich teilweise in dem Bereich befinden, in dem der Baukörper des Mehrfamilienhauses ursprünglich geplant war, resultieren diese nicht aus dem hier streitgegenständlichen Bescheid. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vor- gelegten neuen Planung (Anlage BF 4), ergibt sich nicht, dass die angeordneten Ersatzpflan- zungen eine baurechtlich zulässige Nutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Gehölzschutz- satzung der Antragsgegnerin wesentlich beschränken würden. Wie sich aus der vorgelegten Planung ergibt, befindet sich keiner der für die hier streitgegenständlichen Ersatzpflanzungen vorgesehenen Standorte in dem Bereich, in dem der Baukörper (das Mehrfamilienhaus) er- richtet werden soll. 6. Schließlich ist die Anordnung der Ersatzpflanzung auch nicht – wie die Antragstellerin meint – aufgrund der gesetzten Frist unverhältnismäßig. Auf eine mögliche Erschwerung der Bauar- beiten durch die neu angepflanzten Bäume kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Antragsgegnerin will mit der Anordnung des Sofortvollzugs gerade verhindern, dass sich Grundstückseigentümer durch rechtswidrige Fällungen im Vorfeld von Baumaßnahmen Vor- teile hinsichtlich der Durchführung einer späteren Bebauung verschaffen. Der Sinn der sofor- tigen Vollziehung besteht demnach gerade darin, eine negative Vorbildwirkung, die dadurch entstehen könnte, dass man Ersatzpflanzungen erst im Zuge der Gestaltung der Außenanla- gen ermöglicht, zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin die Ersatzpflan- zung vor Beginn der Bauarbeiten sowie die Vornahme entsprechender Schutzmaßnahmen für die angepflanzten Bäume zumutbar. Gegen die vom Verwaltungsgericht ebenfalls bejahte Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandro- hung hat die Antragstellerin keine gesonderten Einwände geltend gemacht. Da sich nach al- ledem die streitgegenständliche Anordnung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, überwiegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin das öffentliche Interessen am soforti- gen Vollzug der angeordneten Ersatzpflanzungen ihr Interesse an der Aussetzung der Vollzie- hung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum PrinOVG Dahlke-Piel ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. gez. Dr. Radtke