Beschluss
2 B 178/25
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 178/25 8 L 353/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Fortsetzung der Aufstiegsausbildung zur Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1 - Fachrichtung Polizei für den 31. Studienjahrgang; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 4. September 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2025 - 8 L 353/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.931,23 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wider- spruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2025, mit dem dieser den Antrag auf Zulassung zur am 1. Oktober 2024 begonnenen Aufstiegsausbildung für die Lauf- bahngruppe 2.1 Pol abgelehnt und die durch Bescheid vom 25. September 2024 ausgespro- chene vorläufige Zulassung für unwirksam erklärt hat; hilfsweise wird im Wege der einstweili- gen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, den Antragsteller vorläufig zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Po- lizei für den 31. Studienjahrgang zuzulassen und ihm die weitere Absolvierung der Ausbildung zu gestatten, bis über den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entschieden worden ist. Der Antragsteller steht als Polizeiobermeister (A8) im Dienst des Antragsgegners und erzielte in der dienstlichen Regelbeurteilung vom 1. Juni 2023 im Gesamtergebnis 9 Punkte. Seinen Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung lehnte der Antragsgegner im Jahr 2024 mehrfach ab, wogegen der Antragsteller jeweils er- folgreich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchte. Mit Bescheid vom 25. September 2024 folgte der Antragsgegner dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom selben Tag und gab dem Zulassungsantrag „vorbehaltlich der Entscheidung des Sächsischen Oberver- waltungsgerichts“ statt; die „vorläufige Zulassung“ zum 31. Studienjahrgang 2023/ 2026 er- folge mit Wirkung vom 1. Oktober 2024. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 2 B 181/24 - wies der Senat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 25. September 2024 mit der Maßgabe zurück, dass die Zulassung des Antragstellers zur Aufstiegsausbildung vorläufig bestehen bleibe bis zu einer Neubescheidung des Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Mit sogenanntem 1 2 3 Schlussbescheid vom 27. Februar 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung ab (Ziff. 1) und verfügte unter Ziff. 2, dass durch den Schlussbescheid der vorläufige Bescheid vom 25. September 2024 rückwirkend ersetzt werde. Zur Begründung hieß es, dass die Auswahlentscheidung nunmehr unter ausschließlichem Rückgriff auf Regel- beurteilungen neu ausgerichtet werde. Hierzu werde auf das Ergebnis der letzten Regelbeur- teilung (unter entsprechender Gewichtung unterschiedlicher Statusämter) und bei wesentlich gleichem Gesamturteil auf im Einzelnen benannte prägende Merkmale der Laufbahngruppe 2.1 abgestellt. Die Zulassungszahlen für den 31. Studienjahrgang seien durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) mit Erlass vom 24. Januar 2024 auf 75 Aufstiegsbeamte festgelegt worden. In Umsetzung dieser Vorgaben belege der Antragsteller einen Ranglisten- platz jenseits des Platzes 75 und könne nicht zugelassen werden. Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Beteiligung des Personalrats teilte das SMI mit Schreiben vom 25. März 2025 mit, dass ein solches Verfahren nicht durchzuführen gewesen sei, da sich die Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes zum 1. Januar 2025 nicht auf das Auswahlver- fahren 2024 auswirke und der Mangel nach zwischenzeitlich erfolgter Beteiligung des Perso- nalrats geheilt sei. Der Antragsteller erhob am 3. März 2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2025, über den bisher nicht entschieden wurde. Unter dem 7. April 2025 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des vorgenannten Bescheides an und begründete diese im Einzelnen. Den am 8. April 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungs- gericht mit Beschluss vom 24. Juli 2025 als zulässig, aber unbegründet ab. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft; abzustellen sei auf den Schlussbescheid vom 27. Februar 2025, nicht indessen auf den lediglich vorläufigen Bescheid vom 25. September 2024. Die nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 7. April 2025 sei formell rechtmäßig. Sie halte auch einer materiellen Überprüfung stand. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig sei und – in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vor- liege. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Bescheid vom 27. Februar 2025 als rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Auswahlentscheidung insbesondere anhand der fiktiven Rangfolgenliste an durchgreifenden Rechtsfehlern leide; denn die Auswahl des letztplatzierten Antragstellers erscheine auch bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahl- entscheidung nicht als möglich. Ein Anspruch auf (weitere) Teilnahme an der Aufstiegsausbil- dung folge nicht bereits aus den Bescheid vom 25. September 2024, bei dem es sich um einen vorläufigen Verwaltungsakt handele, der unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung in einem Schlussbescheid ergangen sei. Formelle Bedenken gegen die Versagung der Fortset- zung der Aufstiegsausbildung bestünden nicht. Die seit 1. Januar 2025 erforderliche 3 4 Mitbestimmung des Personalrates habe ausnahmsweise im noch zu durchlaufenden Wider- spruchsverfahren geheilt werden können. Die eingeschränkte Mitbestimmung des Personal- rats im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung habe noch bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides nachgeholt werden können. Verfahrensfehler im Rahmen des nachgeholten Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 SächsPersVG seien nicht ersichtlich. Es liege in der Sphäre des Personalrats zu entscheiden, in welcher Weise er von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch mache. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Versa- gung der weiteren Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bestünden nicht. Der Zulassung aller Bewerber zur weiteren Aufstiegsausbildung stehe die begrenzte Aufnahmekapazität der Fach- hochschule entgegen. Der Dienstherr könne die Kapazität kraft seiner Organisationsgewalt begrenzen. Eine entsprechende Kapazitätsbegrenzung sei etwa dem Schreiben des SMI vom 21. Mai 2024 zu entnehmen. Die Versagung der weiteren Zulassung sei auch hinreichend dokumentiert worden mittels der vom Antragsgegner erstellten Rangfolgenliste. Aus dieser gehe hervor, dass die fiktive Rangliste aufgrund des statusbereinigten Gesamtergebnisses der Regelbeurteilung 2023 und des Durchschnittswerts von Einzelbewertungen erstellt worden sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung anhand der fiktiven Rangliste seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne aus etwaigen rechtswidrigen, inzwischen be- standskräftigen Zulassungen anderer Bewerber ebenso wenig Rechte ableiten wie aus etwa- igen rechtswidrigen bestandskräftigen Ablehnungen. Es bestünden keine Bedenken gegen die Platzierung des Antragstellers auf dem fiktiven Ranglistenplatz 207 anhand der angewandten Auswahlkriterien. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Zulassungsverfahren nicht gleichförmig angewendet habe, lägen nicht vor. Unabhängig davon erscheine die Aus- wahl des Antragstellers auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter keinem Gesichts- punkt als möglich. Der Antragsteller befinde sich mit Ranglistenplatz 207 (letzter Platz) weit außerhalb des auszuwählenden Bewerberfeldes (Plätze 1 bis 75). Er weise als einziger Be- werber eine Regelbeurteilung von 9 Punkten (bereinigt 8 Punkte) auf, während alle übrigen ausgewählten Bewerber mit mindestens 11 Punkten (bereinigt 10 Punkte) in der Regelbeur- teilung 2023 bewertet worden seien. Auch der auf Fortführung der Aufstiegsausbildung gerich- tete Hilfsantrag nach § 123 VwGO sei ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit jedenfalls unbegründet. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, ausgehend von der Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertige die bloße Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Feb- ruar 2025 die sofortige Vollziehung nicht. Es müsse zudem ein öffentliches Interesse daran bestehen, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Die im Schreiben vom 7. April 2025 genannten Aspekte begründeten kein derartiges öffentliches Interesse. Das Vollzugsinteresse fehle jedenfalls dann, wenn die Behörde rechtswidrige Zustände hingenom- men habe; dies sei hier seit 2020 der Fall gewesen. Zudem sei der Bescheid vom 27. Februar 4 5 2025 als Rücknahme oder Widerruf des Bescheides vom 25. September 2024 rechtswidrig. Bei dem Bescheid vom 25. September 2024 habe es sich nicht um einen vorläufigen Verwal- tungsakt gehandelt; dieser habe sich demzufolge nicht erledigt und bleibe wirksam. Unabhän- gig hiervon sei der Bescheid vom 27. Februar 2025 formell und materiell rechtswidrig. Die erforderliche Beteiligung des Personalrates sei unterblieben; der Mangel sei nicht geheilt wor- den. Der Personalrat sei nicht umfassend unterrichtet worden. Es sei unklar, wer das Verfah- ren eingeleitet habe. Zudem sei die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterblieben. Der Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. So habe der Antragsgegner seine Ent- scheidung unzureichend dokumentiert; eine Dokumentation ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid. Soweit Aspekte nicht hinreichend dokumentiert seien, könne sich der Antragsgeg- ner auf diese im gerichtlichen Verfahren nicht berufen. Es lasse sich nicht feststellen, welchen Rang der Antragsteller tatsächlich erreicht habe. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft an- genommen, dass die Erschöpfung der Kapazität einer Zulassung des Antragstellers entge- genstehe. Eine entsprechende Organisationsentscheidung des Antragsgegners sei nicht hin- reichend dokumentiert. Auch inhaltlich gebe es keine Beschränkung der Kapazität auf 75 Plätze. So seien andere Beamte zwischenzeitlich zugelassen worden. Ungeachtet seines Rangplatzes müsse der Antragsteller einen Platz erhalten, wenn in entsprechendem Umfang Kapazität für den Aufstieg zur Verfügung stehe. Zu berücksichtigen sei, dass zahlreiche Be- amte zugelassen worden seien, die bei einer Rangfolge allein nach der Beurteilung nicht hät- ten zugelassen werden dürfen. Das neue Auswahlverfahren hätte gleichmäßig auf alle Bewer- ber angewendet werden müssen. Es sei nicht festzustellen, ob die Reihung aufgrund der Be- urteilungen rechtmäßig sei. Beurteilungen im Rahmen von mehr als 1.000 Seiten könnten nicht innerhalb weniger Tage ausgewertet werden. Könne sich aber das Auswahlverfahren als feh- lerhaft darstellen, sei dem Antrag stattzugeben. Es sei zudem offen, ob der Antragsgegner lediglich auf Beurteilungen abstelle. Wegen der Komplexität des Verfahrens werde eine Zwi- schenverfügung beantragt. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und legt Unterlagen zur Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor. Der Antragsteller hat hierauf repliziert. 2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgericht- lichen Beschlusses. Zwar ist der begehrte Eilrechtsschutz im Wege der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig (a), in der Sache jedoch unbegründet (b). a) Der Senat erachtet nicht den im Hauptantrag gestellten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als statthaft, sondern den im Hilfsantrag gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen den 5 6 7 6 sogenannten Schlussbescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2025, mit welchem die- ser die Zulassung des Antragstellers zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 (Pol) für den 31. Studienjahrgang (endgültig) abgelehnt und hierdurch den Bescheid vom 25. Sep- tember 2024 über die (vorläufige) Zulassung rückwirkend ersetzt hat. Der Antragsteller strebt der Sache nach die Zulassung zur Aufstiegsausbildung an. Dieses Ziel ist in der Hauptsache nicht mit einer lediglich auf Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2025 gerichteten An- fechtungsklage zu erreichen. Denn hierdurch würde zwar der Bescheid vom 25. September 2024 wieder aufleben; dieser gewährte indes lediglich eine vorläufige und zudem unter Vor- behalt gestellte, zeitlich begrenzte Zulassung. Dementsprechend hatte der Senat mit Be- schluss vom 19. Dezember 2024 - 2 B 181/24 - angeordnet, dass die Zulassung des Antrag- stellers zur Aufstiegsausbildung vorläufig bis zu einer Neubescheidung des Zulassungsan- trags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bestehen bleibe. Statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren ist vielmehr die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Neubeschei- dung des Antrags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichtes, denn nur auf diesem Wege kann der Antragsteller eine endgültige Zulas- sung erreichen. Lehnt die Behörde - wie hier - den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes ab, kommt die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 4 m. w. N.). b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte An- spruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungs- grund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. aa) Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung resul- tiert aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Aufstiegsausbildung im 31. Stu- dienjahrgang bereits am 1. Oktober 2024 begonnen und der Antragsteller hieran aufgrund einer vorläufigen Zulassung teilgenommen hat. bb) Es fehlt indes an einem Anordnungsanspruch. Auf die Einstellung in den Vorbereitungs- dienst besteht kein Rechtsanspruch; grundsätzlich hat der Bewerber lediglich einen aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hergeleiteten Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Ermessen fehlerfrei aus- übt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2024 - 2 B 255/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dem pflichtgemäßen Ermessen des 8 9 10 7 Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen sachlichen Einzelfaktoren er bei der Auswahl Ge- wicht beimisst und wie er den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, ggfs. auch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, juris Rn. 19 ff.). Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeit- punkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO a. a. O. § 123 Rn. 27 m. w. N.) keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung, weil sich der die Zulassung endgültig ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 27. Feb- ruar 2025 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. (1) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Februar 2025 sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht (mehr) ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 17), ist die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsPersVG in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung erforderliche Beteili- gung des Polizeipersonalrates bei der „Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg“ am 3. März 2025 erfolgt; der Personalrat hat am 5. März 2025 seine Zustimmung erteilt. Die vor Erlass des Bescheides unterbliebene Beteiligung wurde hierdurch geheilt. Nachdem der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat, kann eine Heilung bis zum Erlass des (hier noch ausstehenden) Widerspruchsbescheides erfolgen, denn bis zu diesem Zeitpunkt ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht endgültig abgeschlossen. Es wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 19) verwiesen, die mit der Be- schwerde nicht in Zweifel gezogen werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Personalrat ausweislich des Schreibens vom 3. März 2025 im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 SächsPersVG ordnungs- gemäß beteiligt. Insbesondere ist nicht von einer „offensichtlich unvollständigen“ Unterrichtung auszugehen. Das Schreiben enthält die maßgeblichen Angaben zur Beurteilung des Sachver- haltes: Es wird die Ausgangslage nach den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte dargelegt und kurz die Senatsentscheidung vom 9. Dezember 2024 referiert. Sodann wird dargestellt, dass unter Beachtung der dort vertretenen Rechtsauffassung fünf negative und vier positive Schlussbescheide unter Zugrundelegung der Rangfolge basierend auf dem Erlass des SMI vom 29. Januar 2025 erlassen werden sollen; es folgt sodann die Auflistung der betreffenden Beamtinnen und Beamten. Der Personalrat war aufgrund dieser Informationen in der Lage, sich ein hinreichendes Bild von der Angelegenheit zu machen und ggfs. weitere Auskünfte und Unterlagen anzufordern. Es liegt in der Sphäre des Personalrats zu entscheiden, in welcher 11 12 13 14 8 Weise er von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht; Rechte des Antragstellers werden hierdurch nicht verletzt. Soweit mit der Beschwerde erstmals die unterbliebene Beteiligung nach dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz (geregelt in § 20) gerügt wird, ist eine solche – wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen glaubhaft ge- macht hat – ebenfalls am 3. März 2025 erfolgt; der Gleichstellungsbeauftragte hat seine Zu- stimmung am 5. März 2025 erteilt. Der ursprünglich vorliegende Verfahrensfehler wurde mit dieser Zustimmung geheilt, weil un- ter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 VwVfG klar ist, dass die unterblie- bene Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten bei einer früheren Beteiligung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch den Gedanken ge- stützt, dass im noch anhängigen Widerspruchsverfahren der Antragsgegner die nunmehr vor- liegende Zustimmung nicht nur einbeziehen kann, sondern einzubeziehen hat. Zwar unterfällt die Beteiligung des Gleichstellungbeauftragten zunächst nicht den Fallgruppen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwVfG . Die Vorschrift enthält indes einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Oktober 2015 - 2 B 158/15 -, juris RN. 16 m. w. N.), der auch für die Beteiligung der Gleichstellungbeauftragten anwendbar ist (vgl. für Frauenbe- auftragte Senatsbeschl. v. 20. März 2023 - 2 B 6/23 -, juris Rn. 6). (2) Der Bescheid vom 27. Februar 2025 stellt sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Organisationsgewalt festgelegt, dass zum 1. Okto- ber 2024 unter den Voraussetzungen des § 33 SächsLVO insgesamt 75 Polizeivollzugsbe- amte der Laufbahngruppe 1 zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 (zuzüglich evtl. Nachrücker infolge von Abgängen) zugelassen werden können; die Entscheidung ist im Erlass des SMI vom 24. Januar 2024 hinreichend dokumentiert. Soweit der Antragsteller eine „inhaltlich“ höhere Kapazität behauptet, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbe- sondere bedarf keiner Überprüfung, ob die in der Polizeihochschule vorhandenen personellen und räumlichen Gegebenheiten möglicherweise die Aufnahme einer größeren Anzahl von Auf- stiegsbeamten erlauben würden. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Um- fang er Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, gehört zum Bereich seiner allein öffentli- chen Interessen dienenden Organisationshoheit. Dieser Bereich ist dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Anwendungsbereich der die Verfassungsnorm konkretisierenden einfachrechtlichen Vorschriften über die Zulassung von Beamten zum Aufstieg vorgelagert. Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem 15 16 17 18 9 Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Über- prüfung stellen könnten. Ihnen fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 2 B 14/22 -, juris). Ausgehend von der vorstehend genannten Kapazitätsgrenze hat der Antragsgegner es zutref- fend abgelehnt, den Antragsteller zur Aufstiegsausbildung zuzulassen. Nachdem der Senat durch Entscheidungen vom Dezember 2024 (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 -, juris) die vom Antragsgegner u. a. unter Heranziehung eines Computertests und eines strukturierten Interviews getroffene Auswahlentscheidung mangels ausreichender for- meller gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig beanstandet hatte, hat der Antragsgegner eine erneute Auswahlentscheidung unter Rückgriff auf die vorhandenen Regelbeurteilungen getrof- fen (vgl. zu diesem in § 93 SächsBG normativ verankerten Auswahlinstrument Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 - a. a. O. Rn. 20). Hierbei wurde maßgeblich das Ergebnis der letzten Regelbeurteilung nach Bereinigung des Gesamturteils im Hinblick auf unterschied- liche Statusämter herangezogen und bei wesentlich gleichem Gesamturteil auf den Durch- schnittswert in sechs - im Einzelnen benannten - prägenden Leistungsmerkmalen abgestellt. Soweit mit der Beschwerde eine nicht hinreichende Dokumentation der Auswahlentscheidung gerügt wird, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Verwaltungsakten lagen dem Antragsgegner bei der Erstellung der Rangliste sämtliche Regelbeurteilungen vor. Der Antragsteller erreicht bei dieser Reihung, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und die auf alle Bewerber bezogen erfolgte, den (letzten) Rangplatz 207. Mit diesem Rangplatz liegt er deutlich außerhalb der festgelegten Kapazitätsgrenze. Zwar muss sich der Antragstel- ler nicht die Erschöpfung der Kapazität entgegenhalten lassen, soweit Ausbildungsplätze (be- standskräftig) mit Aufstiegsbewerbern besetzt sind, deren Auswahl aufgrund der vom Senat als ungeeignet erachteten Kriterien (Computertest, Interview) als rechtswidrig anzusehen ist, wenn diese bei der Auswahl aufgrund der Regelbeurteilung nicht zum Zuge gekommen wären. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Antragsteller selbst unter Zu- grundelegung des rechtmäßigen Auswahlkriteriums der Regelbeurteilung keinen zur Zulas- sung berechtigenden Rangplatz erreicht hat. Andernfalls wäre er nachträglich zuzulassen ge- wesen; auf diese Weise ist der Antragsgegner im Falle einer weiteren Bewerberin auch ver- fahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 20 21 10 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 bis 3 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung des Verwal- tungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 22 23