Beschluss
3 A 490/25.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 490/25.A 6 K 1218/23.A VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 2. Oktober 2025 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2025 - 6 K 1218/23.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter Nr. 2) sowie des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichne- ten Verfahrensmangels in Form eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; 3.) nicht gegeben sind. 1. Bei den Klägern handelt es sich um indische Staatsangehörige, die dem Volk der Tamilen angehören. Der Kläger und die Klägerin zu 2 sind verheiratet, die Klägerin zu 3 ist deren Toch- ter. Sie sind christlichen Glaubens und reisten eigenen Angaben nach auf dem Landweg am .......... 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre am ............. 2022 gestellten Asylan- träge begründeten sie in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künf- tig: Bundesamt) vom ... September, .......... November 2022 zusammengefasst wie folgt: Die Klägerin zu 2 erklärte, dass sie ein Computer-Wissenschafts-Studium absolviert und so- dann einen Master in Business Administration abgelegt habe. Sie habe bis zu ihrer Eheschlie- ßung mit dem Kläger Büroarbeiten bei einer Firma in Chennai erledigt. Es sei ein großes Prob- lem verursacht worden, weil sie aus einer hinduistischen Familie komme und ihr Ehemann, der Kläger, aus einer christlichen Familie stamme. Weil sie sich geliebt hätten, hätten sie sich gegen den Widerstand der Familienangehörigen beider Seiten entschieden, zu heiraten. Nach der Eheschließung hätten sie und ihr Ehemann angefangen, eine protestantische Religions- gemeinschaft zu besuchen. Danach habe sie aufgehört, einen Hindu-Tempel zu besuchen, und ihr Ehemann habe aufgehört, die katholische Kirche zu besuchen. Sie seien von einer Gruppe von Männern mitten auf der Straße gestoppt und angegriffen worden, die ganz genau gewusst hätten, dass sie ihre Religion gewechselt hätten. Dies sei ein weiteres Mal passiert, aber sie hätten einem versuchten Mord entkommen können. Da ihr Mann Sekretär der Partei Indian National Congress gewesen sei und gegen die regierende Partei auf Veranstaltungen gesprochen habe, habe die Polizei sie sehr oft besucht. Einer seiner Verwandten sei ermordet worden. Es sei oft zu Bedrohungen gegenüber ihrem Ehemann gekommen. Sie hätten sich 1 2 3 3 gegen die Abtreibung ihres Kindes, der Klägerin zu 3, entschieden, obwohl bei einer Untersu- chung festgestellt worden sei, dass es ein Loch im Herzen habe. Das Kind sei nach der Ent- bindung zweimal operiert worden. Nach Ankunft in Deutschland hätte es weitere Untersuchun- gen gegeben. Zusammenfassend seien Gründe für die Flucht die Konflikte mit der Familie wegen der Eheschließung, die politischen Probleme ihres Ehemanns und die Gesundheits- probleme ihres Kindes gewesen. Sie habe einmal versucht, Selbstmord zu begehen, weil ihre Familie ihr einen Ehegatten habe organisieren wollen. Der Streit darüber habe etwa zwei Jahre gedauert. Die Familie hätte die Genehmigung der Eheschließung mit ihrem Ehemann wider- willig ausgestellt. Es gebe in Indien viele Ehrenmorde wegen der Vermischung zweier Religi- onen. Sie sei jetzt Angehörige einer Pfingstgemeinde. Ihre Familie wisse von der Konversion. Ihr Mann habe ungefähr 2016 eine Morddrohung erhalten. Man könne sich nicht in einem an- deren Landesteil Indiens niederlassen, da man auch dort eine Aadhaar-Card brauche, um eine Wohnung anzumieten. Diese Karte sei mit der Bankinformation gekoppelt. Daher könne man nicht an einen anderen Ort gehen und ein neues Leben anfangen, ohne dass jemand hierüber Bescheid wisse. Nach der Bedrohung ihres Ehemanns im Jahr 2016 hätten sie ihre Wohnorte immer gewechselt und sich 2018 entschlossen, Indien zu verlassen. Würden sie zurückkeh- ren, hätten sie keine Sicherheit, dort zu leben. Ihr Leben wäre in Gefahr. Der Kläger gab ergänzend an: Er sei protestantischer Christ. Er habe sich in Indien politisch betätigt. Er habe von Immobilien und Landwirtschaft gelebt. Die Heirat mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, habe Streit innerhalb ihrer Familie verursacht. Sie habe versucht, ihn durch die politische Bewegung RSS unter Druck zu setzen. Die Hochzeit habe unter Polizeischutz statt- gefunden, weil sie im Anwesen eines Politikers stattgefunden habe. Er sei gezwungen worden, nach Hindu-Ritus zu heiraten, obwohl er Christ sei. Nach der Eheschließung und dem Kirchen- besuch seiner Ehefrau hätten ihre Familienmitglieder begonnen, sie zu bedrohen. Die Famili- enmitglieder stünden unter der Kontrolle und dem Einfluss von RSS. Es sei auch zu einer Morddrohung gekommen. Einmal habe er mit Hilfe der Polizei seine Ehefrau aus deren Familie nach Hause geholt. Dies habe eine Teilung ihrer und seiner Familie verursacht. Das Komitee von RSS habe dann beschlossen, dass seine Ehefrau aufgrund der Konversion getötet werden solle. Hierzu legte der Kläger mehrere Zeitungsartikel zu Ehrenmorden aus seiner Region vor. Der Anführer der BJP-Partei in seinem Gebiet sei damals auch für die Ermordung seines Cousins verantwortlich gewesen und sei nun gegen die Ehe mit seiner Ehefrau gewesen. Er sei dafür verantwortlich, dass er Indien verlassen habe. Im Übrigen schilderte er die Umstände der Geburt seiner Tochter, der Klägerin zu 3. Seine Familie hätte seine Ehefrau nicht akzep- tiert. Auch habe es politische Probleme gegeben. Die Mitglieder der BJP-Partei hätten 13 Ver- fahren wegen Kriminalität gegen ihn eröffnet. Nach 15 Tagen sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Sie hätten dreimal einem Ehrenmord entkommen können. Hätte er seine Ehefrau nicht geheiratet, hätte er die Möglichkeit gehabt, ins Parlament zu kommen und eine 4 4 wichtige Position einzunehmen. Würde er alleine zurückkehren, könnte die Familie seiner Ehe- frau ihn töten. Auch die Tochter würde nicht akzeptiert werden. Seine Familie würde seine Ehefrau nicht akzeptieren und auch nicht ihr Kind. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen wor- den. Er sei mehrfach inhaftiert worden. Er wisse derzeit nicht, welchen Stand die gegen ihn geführten Strafverfahren hätten. Nach der Einführung der Aadhaar-Card sei es wegen der dort gespeicherten persönlichen Daten nicht möglich, in einem anderen Teil von Indien zu leben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom ... Juni 2023 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Nr. 1 bis 3 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf- enthG nicht vorlägen (Nr. 4) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland in- nerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde an- gedroht, sie nach Indien oder in einen anderen Staat abzuschieben, in den sie einreisen dürf- ten oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, wenn sie der Ausreisepflicht nicht nach- kämen (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde festgestellt: Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition. Soweit sie vorgetragen hätten, dass es Angriffe auf ihre Person wegen ihrer unterstellten politischen oder religiösen Meinung ge- geben habe, führe dies nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unabhängig von der Frage nach der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags scheitere die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes am Vorliegen einer internen Schutzmöglichkeit. Die Voraussetzungen da- für seien erfüllt. Ihnen sei es möglich und zumutbar, sich den von ihnen vorgetragenen oder befürchteten Übergriffen seitens der Mitglieder der BJP-Partei und der verfeindeten Familien- mitglieder durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens zu entziehen. Sie müssten wegen ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft bei Rückkehr nach Indien keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten. Sie seien jung und gesund und hätten bereits in der Landwirtschaft, im Immobilienbereich und in der Verwaltung gearbeitet. Sie seien in Indien aufgewachsen, sprächen die Sprache und litten nicht an Erkrankungen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erkennbar. Zur Begründung ihrer hiergegen am ... Juli 2023 erhobenen Klage haben sich die Kläger auf ihre Ausführungen vor dem Bundesamt berufen und ergänzend vorgetragen: Die Beklagte verkenne, dass sie vorverfolgt Indien verlassen und ihren Aufenthaltsort vor ihrer Flucht bereits mehrfach gewechselt hätten, um einer weitergehenden staatlichen und familiären Verfolgung zu entgehen. Hierzu haben sie mit einem Anlagenkonvolut Bilder der politischen Tätigkeit des Klägers vorgelegt. Sie seien mittels Aadhaar-Karten in Indien registriert und hätten diese 5 6 5 Karten bereits zur Prüfung bei der Beklagten vorgelegt. Allein durch eine einfache Recherche lasse sich feststellen, dass diese Karte prinzipiell seit dem 12. Juli 2016 faktisch verpflichtend sei, um sämtliche Staatsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Auch die Inanspruch- nahme von Gesundheitsleistungen werde an das Vorhandensein dieser Registrierung ge- knüpft, sowie im privaten Bereich bei der Anmietung von Wohnraum oder anderen Dienstleis- tungen. Die Kläger seien hierdurch in ganz Indien aufzufinden. Mit weiterem Schreiben vom... April 2025 haben die Kläger Bestätigungen zur politischen Tätigkeit des Klägers für die Oppo- sition in Indien vorgelegt. Darüber hinaus hat der Kläger weiter zu seiner Verfolgung durch die BJP-Partei vorgetragen. Die Kläger zu 1 und 2 sind in der mündlichen Verhandlung vom... Mai 2025 informatorisch angehört worden. Dort haben sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Der Kläger hat insbesondere Einzelheiten zu den Gründen für seine Strafverfolgung vorgetragen. Auch hat er Einzelheiten zu einem ihm gegenüber erlassenen Haftbefehl erläutert. Das Ver- waltungsgericht hat die in der Anlage zur Niederschrift gestellten Beweisanträge Nr. 1 bis 6 abgelehnt. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen ab Seite 15 der Nie- derschrift verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom ....... 2025 - ............. - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hätten. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger wegen politischer Aktivitäten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gesehen habe oder sehe. Sein Vortrag sei unglaubhaft, weil er von unauflöslichen Widersprüchen und erheblichen Plausibilitätsmängeln geprägt sei. Der Kläger sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Auch seien die Ausführungen der Kläger zu 1 und 2 zu der angeblichen Bedrohung seitens Familienangehöriger und der RSS, unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpfe, wegen der Eheschließung und der danach erfolgten Hinwen- dung der Klägerin zu 2 zum Christentum in erheblichem Maß widersprüchlich und daher eben- falls nicht glaubhaft. Insbesondere weise das als Anlage K 4 vorgelegte Dokument vom ....... 2017 solche gravierenden inhaltlichen Mängel auf, dass nicht von seiner Echtheit ausgegan- gen werden könne, mithin auch nicht von der Echtheit der daran anknüpfenden Zeugenaus- sage vom ........... 2025. Vor dem Hintergrund dieser weitestgehend widersprüchlichen Aus- führungen des Klägers zu seiner politischen Verfolgung und den in nicht auflösbarer Weise widersprüchlichen Unterlagen, konkret der Anlage K 4 und mithin auch der darauf aufbauen- den Anlage K 10, sei neben den Beweisanträgen Nr. 3, Nr. 6 und 7 auch den Beweisanträgen Nr. 4 und 5 nicht nachzukommen gewesen, die zudem an eine Hypothese anknüpften und auf eine Beweisermittlung gerichtet gewesen seien. 7 8 6 Zudem bestehe bei den Klägern für sämtliche von ihnen geschilderten Probleme eine inländi- sche Fluchtalternative i. S. v. § 3e AsylG. Insoweit fehle es den Beweisanträgen unabhängig von den vorgenannten selbständig tragenden Gründen zudem an der Erheblichkeit für die hie- sige Entscheidung. Vor diesem Hintergrund könne unabhängig davon, dass insoweit kein Ver- folgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen dürfte, dahingestellt bleiben, ob den Klägern wegen ihrer Heirat und der anschließenden Hinwendung der Klägerin zu 2 zum Christentum familiäre Verfolgung aufgrund eines drohenden Ehrenmordes drohe. Zudem stünde der indi- sche Staat als schutzwilliger Akteur i. S. d. § 3d Abs. 1, Abs. 2 AsylG zur Verfügung. Dies folge schon daraus, dass die Polizei der Klägerin zu 2 bei der Rückkehr geholfen habe. Dafür, dass die Klägerin zu 3 in Indien bewusst falsch behandelt worden und diese daher linksseitig ge- lähmt sei, ergäben sich aus dem vorgelegten vorläufigen Entlassungsbriefs des Uniklinikums ....... vom .......... 2022 keinerlei Anhaltspunkte. Ihnen sei es möglich und zumutbar, sich den angegebenen Konflikten und selbst einer etwaigen Strafverfolgung durch die Umsiedlung in einen anderen Landesteil Indiens zu entziehen. Die Ausführungen dahin, dass aufgrund der Einführung der sogenannten Aadhaar-Card eine inländische Fluchtalternative nicht mehr ge- geben sei, überzeugten nicht. Es gebe nach wie vor in Indien kein staatliches Meldewesen oder Registrierungssystem. Dies begünstige die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Fall der Verfolgung. Es sei auch kein einheitliches flächendeckendes Fahndungssystem vorhanden. Allenfalls hochrangige, der direkten Zugehörigkeit zu bewaffneten Terroristen oder Separatistengruppen verdächtigte oder solchen Gruppen tatsächlich angehörende Personen würden von den Behörden des betreffenden Bundesstaates in Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitskräften bei einem zentralstaatlichen Fahndungsersuchen landesweit gesucht und seien den Behörden an den großen internationalen Flughäfen bekannt. Der Kläger gehöre bereits nicht zu der entsprechenden Gruppe, geschweige denn in hochrangiger Position. Zwar werde durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der Aadhaar-Card die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert. Allerdings habe der Indian Supreme Court im Jahr 2018 entschieden, dass diese nicht verpflichtend sein könne, um Zugriff auf Bankkonten, Schulzulassungen oder Mobiltelefonabonnements zu bekommen. Die Einführung dieser Karte stehe nach alledem ausweislich der vorgenannten Erkenntnismittel, mithin mittels eigener Sachkunde des Gerichts, weswegen auch den Beweisanträgen Nr. 1 und 2 nicht nachzukom- men gewesen sei, der Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegen. Ihnen sei es nach den konkreten individuellen Verhältnissen zumutbar, sich andernorts in Indien nieder- zulassen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihnen subsidiä- ren Schutz nach § 4 AsylG gewähre. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. 9 7 2. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be- zeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerken- nung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag ge- nügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen dar- zulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der An- tragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: „(1) die sogenannte Aadhaar-Card als Identifikationsnachweis per se in Indien ver- pflichtend ist um staatliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können und Erklärun- gen gegenüber dem Staat/mit staatlicher Beteiligung abgeben zu können, wie nachfol- gend benannt: a) Abgabe Einkommensteuererklärung 10 11 12 13 8 b) Eröffnung Bankkonto c) Erhalt Handy-Sim d) Erhalt staatlicher Subventionen und Sozialleistungen e) Zugang zur Rentenversicherung f) Zugang zu Investitionen in Investmentfonds g) Erhalt LPG-Zuschuss h) Erhalt von digitalen Lebens-Zertifikaten (2) durch Nutzung der sogenannten Aadhaar-Card der jeweilige Nutzungszeitpunkt, der Ort der Nutzung und die Identität des Nutzers dem indischen Staat und dessen untergeordneten Staats- und Ermittlungsbehörden unmittelbar bekannt wird.“ Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Leipzig seine Entschei- dung über die vorstehenden Fragen auf eigene Sachkunde unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel stütze und zu dem Ergebnis komme, dass die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel eine ausreichende Ent- scheidungsgrundlage böten. Weitergehende Erkenntnisquellen führe das Gericht zur Begrün- dung nicht an. Aus den gerichtlichen Erkenntnismitteln, die ihr Prozessbevollmächtigter mit anwaltlichem Schriftsatz vom ... April 2025 vorgelegt habe, ergebe sich ein anderes Bild. Hier- nach sei die Aadhaar-Card für die in der Frage 1 wiedergegebenen staatlichen Leistungen erforderlich. Dies belegten auch weitere Erkenntnismittel, die als Anlagen vorgelegt werden. Damit lägen neuere Erkenntnismittel vor, die der von dem verwaltungsgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen Erkenntnislage nachweislich widersprechen. Damit ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan. Denn auf ihre Klärung kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nach ausführlicher Würdigung insbesondere auch der Ausführungen der Kläger in der mündlichen Anhörung festgestellt, dass der Vortrag der Kläger zu 1 und 2 unglaubhaft sei, so dass die Gefahr einer Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG nicht festgestellt werden könne. Damit hat es verneint, dass die Voraussetzungen für die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bei den Klägern vorlägen. Die darüber hinaus getroffene Entscheidung, dass den Klägern eine inländische Fluchtalternative i. S. v. § 3e AsylG zur Verfügung stehe, ändert nichts daran, dass das Gericht selbständig tragend schon die Flüchtlingseigenschaft der Kläger verneint hat. Daher ist es für den Ausgang des Verfahrens nicht klärungsbedürftig, ob aufgrund der Einfüh- rung der sogenannten Aadhaar-Card eine inländische Fluchtalternative nicht mehr gegeben sein soll. Denn unabhängig davon, ob die Aadhaar-Card eine Auffindung der Kläger ermöglicht oder nicht, ist diese Frage für die Beurteilung des Verfolgungsschicksals der Kläger und für das Verfahren ohne Bedeutung. Mangels asylrechtlich relevanter Verfolgung bedarf es keiner Prüfung, ob den Klägern eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. 14 15 16 9 3. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen auch keinen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berück- sichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs- gründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deut- lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Ge- richt auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand- punkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris Rn. 28). Zur Begründung ihres Zulassungsantrags führen die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbe- vollmächtigten vom .......... 2025 aus: Das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge Nr. 1 bis 6, die in der mündlichen Verhand- lung am ....... 2025 gestellt worden seien, sowie die ergänzenden Beweisanträge Nr. 3 bis 5 zu Unrecht abgelehnt. Hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 1 und 2 werden die unter Nr. 2 ge- machten Ausführungen in Bezug genommen, wonach die Ablehnung wegen eigener Sach- kunde des Gerichts zu den aufgeworfenen Beweistatsachen fehlerhaft sei. Die Kläger hätten aber mit Schriftsatz vom ......... 2025 weitere Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt, die der vom Gericht anhand der zugrunde gelegten Erkenntnismittel angeführten eigenen Sach- kunde entgegenstünden und hinreichend Anlass geboten hätten, den Beweisanträgen nach- zugehen. Daran anknüpfend sei auch die Ablehnung des Beweisantrags zu Nr. 2 unrechtmä- ßig gewesen, da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass es quasi keine Ver- pflichtung für die Kläger gebe, eine Aadhaar-Card zu besitzen. Hinsichtlich des Beweisantrags 17 18 19 20 10 Nr. 3 habe das Gericht den Antrag aufgrund gravierender inhaltlicher Mängel des als Anlage K 4 zum Schriftsatz vom... April 2025 vorgelegten Dokuments abgelehnt, weil es nicht von dessen Echtheit ausgehe. Diese gravierenden Mängel übertrügen sich nach gerichtlicher Auf- fassung auch auf das weitere als Anlage K 10 zum vorgenannten Schriftsatz vorgelegte Do- kument, das jedoch keine widersprüchlichen Angaben enthalten habe. Das Gericht habe ver- kannt, dass dem Kläger zu 1 nicht habe bekannt sein können, wann die Anlage K 4 tatsächlich erstellt und ausgedruckt worden sei. Das Gericht habe damit unrechtmäßig die Dokumente der Anlage K 4 und K 10 allein wegen der in den internen polizeilichen Unterlagen benannten Fallnummer verknüpft. Hierauf habe ihr Prozessbevollmächtigter in der protokollierten Gegen- darstellung ausdrücklich hingewiesen und den Beweisantrag nochmals zur gerichtlichen Ent- scheidung gestellt. Dieser Antrag sei um einen Beweisantrag zur Echtheitsprüfung der Anla- gen ergänzt worden. Das Gericht habe den Beweisantrag zur Überprüfung der Echtheit der Anlagen auch gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Es habe den Klägern keine Ausschlussfrist gesetzt. Auch sei der Ablehnungsgrund des Beweisantrags Nr. 3 erst aufgrund der Annahme einer Fälschung in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Daher könne keine Verspätung eingetreten sein. Der Beweisantrag Nr. 4 sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen sei, dass das angebotene Beweismittel ungeeignet sei. Im Übrigen werde die vorangegangene Begrün- dung in Bezug genommen. Der Beweisantrag Nr. 4 sei der Auslegung zugänglich gewesen, wonach der Kläger zu 1 in bestehenden, auch nur lokal geführten Strafermittlungs- und Straf- vollstreckungsregistern zur Verhaftung und Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Hierauf habe ihr Prozessbevollmächtigter ausdrücklich hingewiesen und den Beweisantrag Nr. 4 noch- mals zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Auch der Beweisantrag Nr. 5 sei zu Unrecht ab- gelehnt worden. Dies folge aus der voranstehenden Begründung. Hierauf habe ihr Prozess- bevollmächtigter ausdrücklich hingewiesen und den Beweisantrag Nr. 5 nochmals zur gericht- lichen Entscheidung gestellt. Gerade im Hinblick auf die Frage eines gegen den Kläger zu 1 gerichteten Strafverfahrens aus politischen Motiven sei die Identifizierung der Kläger bei un- terstellter Wiedereinreise in Indien mittels Flugzeug von entscheidender Bedeutung, da dann die Vollstreckung des Festnahmebefehls des Klägers zu 1 drohe. Auch der Beweisantrag Nr. 6 sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Gericht habe seine Ablehnung auf den Umstand ge- stützt, dass es bereits an einem Anknüpfungspunkt für eine bevorstehende Verhaftung des Klägers zu 1 aufgrund der unterstellten Fälschungen der Anlagen K 4 und K 10 fehle. Hierbei werde einerseits Bezug genommen auf die voranstehende Begründung. Andererseits sei die Frage der Unterbringung in einem indischen Gefängnis zur Untersuchungs- oder Strafvollstre- ckungshaft unter Berücksichtigung einer Verletzung von Art. 3 EMRK unabdingbar und ihre Beantwortung sei Aufgabe des Gerichts. Es werde der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Juli 2023 in Bezug genommen. Hiernach seien die Haftbedingungen in Indien auch für den streitgegenständlichen Sachverhalt entscheidend, da bei entsprechender gerichtlicher 11 Aufklärung durch das Gericht erforderlichenfalls die Vorlage einer belastbaren Zusicherung der zuständigen indischen Behörden hätte angeordnet werden müssen, wonach dem Kläger zu 1 im Fall seiner Inhaftierung und der Verbüßung der gegen ihn verhängten Untersuchungs- und/oder Strafhaft in Indien keine unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK drohe. Hieraus ergibt sich kein Gehörsverstoß. Zwar trifft es zu, dass das rechtliche Gehör dann verletzt wird, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungsrelevante Beweisanträge eines Beteiligten zu Unrecht ablehnt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Ablehnung eines förmlich gestellten Beweisantrags im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2025 - 3 A 98/25.A -, juris Rn. 19 m. w. N.; Beschl. v. 4. August 2025 - 3 A 436/25.A -, n. v. Rn. 13 ff.). Um solche Fälle handelt es sich vorliegend allerdings nicht. Im Hinblick auf die Beweisanträge Nr. 1 und 2, mit denen die durch die Nutzung der Aadhaar- Card einhergehenden Folgen für die Kläger unter Beweis gestellt werden sollten, ist schon darauf hinzuweisen, dass durch die begehrte Beweiserhebung keine für die Kläger günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können. Denn, wie unter Nr. 2 ausgeführt, war die mit den Beweisanträgen verbundene Frage nach den Auswirkungen der Aadhaar-Card für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 2025 - 6 B 22.24 -, juris Rn. 75 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2015 - 3 A 347/24.A -, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 23. April 2025 - 3 A 225/25.A -, n. v. Rn. 14). Die Beweisanträge Nr. 3 bis Nr. 6 wurden vom Verwaltungsgericht u. a. wegen der Ungeeig- netheit des Beweismittels abgelehnt. Auch dieser Ablehnungsgrund findet im Prozessrecht eine Stütze. Eine Untauglichkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn das Beweismittel völlig unge- eignet ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StPO analog). Dies ist anzunehmen, wenn von vornherein jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die begehrte Erhebung des Beweises für das Ver- fahren sachdienliche Erkenntnisse ergibt (Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage. 2025, § 86 Rn. 98 m. w. N.). Die gerichtliche Annahme, die angeführten Beweismittel seien ungeeignet, ist nicht objektiv willkürlich. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht darauf abgehoben, dass das mit Schriftsatz vom ......... 2025 als Anlage K 4 vorgelegte Dokument zwar vom.. Juni 2017 stammen und am... Juni 2017 heruntergeladen worden sein solle, in der darin dokumentierten Strafanzeige aber ausgeführt werde, dass sie am ........ 2023 um 11.30 Uhr aufgenommen worden sei. Da das 21 22 23 24 25 26 12 Dokument, das als Anlage K 10 übermittelt worden sei, hieran anknüpfe, sei auch dieses Do- kument als Beweismittel ungeeignet. Dies gelte auch für den Beweisantrag Nr. 5. Der Beweis- antrag Nr. 6 ist von dem Verwaltungsgericht wegen Unerheblichkeit abgelehnt worden, da es bereits aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Anlage K 4 keinen Anknüpfungspunkt für die unter Beweis gestellte Verhaftung des Klägers zu 1 gesehen hat. Das Gericht hat in der angegriffe- nen Entscheidung nochmals ausgeführt, dass der Kläger zu 1 auch auf Vorhalt nicht nachvoll- ziehbar habe darlegen können, warum die Anzeige (erst) am ........ 2023 aufgenommen wor- den sei. Mit dem Hinweis darauf, dem Kläger zu 1 habe nicht bekannt sein können, wann die Anlage K 4 tatsächlich erstellt und ausgedruckt worden sei, wird die vom Verwaltungsgericht mehrfach angesprochene Widersprüchlichkeit auch im Verfahren der beantragten Zulassung der Beru- fung nicht aufgeklärt oder widerlegt. Vielmehr hat das Gericht ausweislich der Niederschrift auf den Vorhalt des Klägers zu 1 unter erneuter Ablehnung der diesbezüglichen Beweisanträge festgestellt, dass die Anlage K 4 bereits in sich widersprüchlich und die hierzu abgegebene Erklärung des Klägers zu 1 nicht geeignet sei, diesen Widerspruch aufzulösen. Dies ist nicht zu beanstanden, da der vom Verwaltungsgericht aufgedeckte Widerspruch weiterhin fortbe- steht. Daran anknüpfend konnten die darauf aufbauenden Beweisanträge Nr. 4 und Nr. 5 ohne Verstoß gegen das Prozessrecht abgelehnt werden. Dies gilt auch für den Beweisantrag Nr. 6, denn für die hiermit unter Beweis gestellte Frage der Inhaftierung des Klägers zu 1 konnte wegen der Widersprüchlichkeit der Strafanzeige zutreffend davon ausgegangen wer- den, dass keine Anknüpfungspunkte für dessen Verhaftung bestanden. Angesichts der festgestellten Ungeeignetheit der Beweismittel kann offenbleiben, ob die vom Gericht für die Ablehnung der Beweisanträge darüber hinaus angeführten Erwägungen durch- greifen. Hierzu hat das Gericht u. a. angeführt, dass es sich bei dem Beweisantrag Nr. 4 um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt habe, da die Behauptung ins Blaue aufgestellt werde, dass der Kläger zu 1 in einem vermeintlichen indischen Ermittlungs- und Strafvollstre- ckungsregister zur Verhaftung und Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Der Beweisan- trag Nr. 6 habe keine Bedeutung für das Verfahren, da die Ausführungen zu den Haftbedin- gungen in ihrer Pauschalität für den vorliegenden Sachverhalt unerheblich seien. Schließlich handele es sich in Bezug auf die vorgenannte Anlage K 4 um einen Beweisermittlungsantrag, da es bereits an glaubhaften Anknüpfungstatsachen fehle. Für den Hinweis der Kläger darauf, dass das Gericht in Bezug auf ihren Antrag, die Echtheit der Strafanzeige zu prüfen, zudem zu Unrecht auf die Möglichkeit einer Zurückweisung nach § 87b VwGO abgezielt habe, weil es festgestellt habe, der Beweisantrag Nr. 3 ziele auf eine Prozessverschleppung ab, gilt nichts Anderes. Ob das Gericht zu Recht davon ausgehen 27 28 29 13 durfte, dass der vorgenannte Antrag nur zur Prozessverschleppung gestellt worden war und damit entsprechend § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO abgelehnt werden durfte, ist angesichts der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ablehnung des diesbezüglichen Beweisantrags unerheb- lich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). v. Welck Kober Wiesbaum Herr Kober ist wegen Urlaubs an Unterschriftsleistung gehindert. v. Welck 30 31