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Urteil

1 A 159/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0122.1A159.14.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Fällung des mittleren Baumes von den an seiner südwestlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 Bäumen, der streitgegenständlichen Eiche, keiner Ausnahmegenehmigung nach den Biotopvorschriften bedarf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Fällung des mittleren Baumes von den an seiner südwestlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 Bäumen, der streitgegenständlichen Eiche, keiner Ausnahmegenehmigung nach den Biotopvorschriften bedarf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach Absatz 2 der Vorschrift nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 – 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207). Vorliegend ist zwischen dem Kläger und der Beklagten als zuständiger Naturschutzbehörde streitig, ob der Kläger die streitige Eiche ohne Genehmigung der Beklagten entfernen darf oder ob er damit insbesondere gegen Biotopschutzvorschriften verstoßen und dadurch eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Die durch die infrage kommenden Biotopvorschriften (§ 30 Abs. 2 BNatSchG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatSchG) begründete Pflichtenbeziehung zwischen den Beteiligten hat sich durch die Behauptung der rechtlichen Unzulässigkeit der konkret beabsichtigten Verfahrensweise des Klägers zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der streitigen Fragen. Allerdings ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Etwas Anderes gilt indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG handelt ordnungswidrig, wer ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop – dazu gehört auch ein Knick – zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, etwaige verwaltungsrechtliche Zweifelsfragen nachträglich im Ordnungswidrigkeitenverfahren klären zu lassen. Ein Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - NVwZ 2003, 856 ). Es wäre weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, Rn. 17 - 21, juris). Die Klage ist begründet. Die Fällung der streitigen Eiche stellt nach gegenwärtiger Sachlage keinen Verstoß gegen Biotopschutzvorschriften dar. Bei der Eiche handelt es sich um einen Überhälter im Sinne der Biotopvorschriften, deren Fällung so lange erlaubt bleibt, bis einer der Stämmlinge ohne Berücksichtigung von umrankenden Efeu einen Stammumfang von zwei Metern in einem Meter Höhe über dem Erdboden erreicht hat. Bei der Eiche handelt es sich nicht um einen landschaftsbestimmenden oder ortsbildprägenden Baum. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Die Verbote gelten nach Satz 2 der Vorschrift auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG sind weitere gesetzliche Biotope im Sinne dieser Vorschrift Knicks. Nach § 21 Abs. 7 LNatSchG erlässt die oberste Naturschutzbehörde eine Verordnung, die unter anderem auch die geschützten Biotoptypen nach Absatz 1 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festsetzt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. Dies ist in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. 2009, 48 mit letzter Änderung vom 27. Mai 2016, GVOBl. 2016, 162) geschehen. Nach § 1 Satz 2 Nr. 10 Biotopverordnung sind Knicks an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Bei der streitgegenständlichen Eiche handelt es sich um einen Überhälter im Sinne dieser Vorschrift. Unabhängig von der Frage, ob der Stammumfang in diesem Sinne bei mehrstämmigen Bäumen, die sich gegebenenfalls auch noch unterhalb von 1 m Höhe über dem Erdboden verzweigen anders zu berechnen ist, haben vorliegend beide Stämme des sich bereits in geringer Höhe in 2 Hauptstämme aufteilenden Baumes einen Stammumfang von über einem Meter, so dass die Eiche als Überhälter im Sinne der Biotopvorschriften anzusehen ist. Weitere Vorschriften über zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Knicks mit den zum Knickschutz erforderlichen Verboten hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl. 2016, 162) von den bisherigen Regelungen der Biotopverordnung in das Gesetz (§ 21 Abs. 4, 5 LNatSchG) überführt und diese Regelungen inhaltlich teilweise geändert (zur Begründung vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 18/3320, S.132). Das Fällen von Überhältern ist nach § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40-60 m Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind nach Satz 3 der Vorschrift 1. Bäume, die auf Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, 2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie 3. landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen. Die Regelungen entsprechen insoweit den nunmehr außer Kraft getretenen Regelungen in § 1 Satz 2 Nr. 10 Biotopverordnung in der Fassung vom 11. Juni 2013 (GVOBl. 2013, 264); geändert wurden durch § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG allerdings insbesondere die zu beachtenden Fristen für die Gehölzpflege. Die Eiche erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG, denn sie hat nicht im Sinne dieser Bestimmung einen Stammumfang von über zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Es würde darüber hinaus bei Entfernung der Eiche in dem Abschnitt ein Überhälter je 40-60 m Länge erhalten bleiben, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens den Sachverständigen A. P. (Assessor des Forstdienstes) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Größe und Vitalität der Eiche beauftragt. Der Sachverständige hat den Baum untersucht und den Stammumfang erstmals ohne den die Stämme umrankenden Efeu vermessen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Stämmlinge in 1 m Höhe einen Umfang von 195 cm und 185 cm hätten. Der Beklagten war zuvor nach eigenen Angaben eine genaue Messung aufgrund des Bewuchses mit Efeu nicht möglich. Die Beklagte ermittelte mit dem Bewuchs einen Umfang von 195 cm bzw. 218 cm. Der von dem Kläger beauftragte Parteigutachter hat die Messung ohne den vorhandenen Efeu durch Fotos dokumentiert und dabei auch festgestellt, dass sich der Stamm bereits unterhalb einer Höhe von 1 m in 2 Stämmlinge aufteilt. Diese Feststellungen des Sachverständigen zu den Maßen sind für das Gericht auch durch die Fotodokumentation nachvollziehbar und nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Das bedeutet, dass in der nach dem Gesetz maßgeblichen Höhe von 1 m nicht nur ein Stamm besteht, sondern der Baum hat in dieser Höhe bereits 2 Stämmlinge ausgebildet, die jeweils den Stammumfang von 2 m nach § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG allein nicht erreichen. Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, wie diese Sonderfälle (Aufteilung bereits unterhalb von 1 m Höhe über dem Erdboden und damit Ausbildung von 2 Stämmlingen in 1 m Höhe, die aber allein nicht den Stammumfang von 2 m erreichen) zu behandeln sind. Es lässt sich durch Auslegung nach dem Wortlaut noch ermitteln, dass, wenn ein Stämmling in 1 m Höhe allein einen Stammumfang von 2 m erreicht, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Es sind jedoch im Übrigen verschiedene Lösungen denkbar, diese besondere Situation bei der Gestaltung der Schutzvorschriften zu berücksichtigen. So ist es denkbar, den Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend sein zu lassen, wenn der Kronenansatz unter der maßgebenden Höhe – vorliegend 1 m – liegt. Es ist auch denkbar, bei mehrstämmigen Bäumen zu regeln, dass die Summe der Stammumfänge in der maßgebenden Höhe heranzuziehen ist, wenn mindestens ein Stamm einen bestimmten Mindestumfang aufweist. Eine solche Regelung muss jedoch wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den Normgeber erfolgen. Viele Muster-Baumschutzsatzungen und erlassene Baumschutzsatzungen enthalten deshalb entsprechende Bestimmungen für diese Fälle (vgl. die auf Vorschlag des Deutschen Städtetages entwickelte Muster-Baumschutzsatzung, veröffentlicht unter http://www.galk.de/index.php/component/jdownloads/send/1-root/41-galk-muster-baumschutzsatzung ); § 2 Abs. 1 Satz 2 der Baumschutzverordnung Berlin; § 2 Abs. 2 Satz 2 Baumschutzsatzung der Stadt Köln und viele weitere Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen). Es liegen nachvollziehbare naturschutzfachliche Gründe dafür vor, auch Bäume mit Ausbildung einer Krone unterhalb der grundsätzlich maßgebenden Höhe für die Bestimmung des Stammumfangs und damit mehrstämmige Bäume, deren einzelne Stämmlinge nicht den erforderlichen Stammumfang erreichen, unter bestimmten von dem Normgeber zu regelnden Voraussetzungen in besondere Schutzvorschriften einzubeziehen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den Regelungen des § 21 Abs. 4 LNatSchG nicht erfolgt. Dem Gericht ist es rechtlich nicht möglich, durch (erweiternde) Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus die genannten Fälle in den Regelungsbereich des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG einzubeziehen. Bei der Auslegung von § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ist nämlich das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG handelt ordnungswidrig, wer ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop – dazu gehört auch ein Knick – zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung der Pflegevorschriften für Knicks festzustellen, da eine erlaubte Pflege des Knicks keine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Knick und demnach auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt Deshalb müssen sowohl die Bußgeldvorschrift (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG) als auch die materiellen verwaltungsrechtlichen Normen (§§ 30 Abs. 2 BNatSchG, 21 LNatSchG) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts bei vergleichbaren Konstellationen, vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 – BVerfGE 71, 108 ; Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 u.a. – BVerfGE 73, 206 ; Beschlüsse vom 6. Mai 1987 – 2 BvL 11/85 – BVerfGE 75, 329 ; vom 22. Juni 1988 – 2 BvR 234/87, 1154/86 – BVerfGE 78, 374 ; vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/89 u.a. – BVerfGE 92, 1 und zuletzt vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 –). Auch wenn in Grenzfällen die strafrechtliche Irrtumsregelung angemessene Lösungen ermöglicht, ist schon bei der Auslegung der verwaltungsrechtlichen Vorschrift darauf zu achten, dass die Verbotsvorschrift in ihrer Tragweite für den Adressaten vorhersehbar ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 C 4/09 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 15. April 2010 – 7 C 9/09 –, Rn. 69, juris). Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechts-"Anwendung", die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende "Interpretation" zu dem Ergebnis der Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens, so darf dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Dies gilt auch dann, wenn als Folge der wegen des Bestimmtheitsgebots möglichst konkret abzugrenzenden Norm besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes oder eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes herausfallen, mag auch das Verhalten in ähnlicher Weise ahndungswürdig erscheinen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die sich aus einer möglichen Lücke ergebende Lage bestehen lassen oder eine neue Regelung schaffen will. Den Gerichten jedenfalls ist es durch Art. 103 Abs. 2 GG verboten, dieser Entscheidung vorzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 –, BVerfGE 71, 108-122, Rn. 13 – 17; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 –, juris). Das bedeutet, dass es dem Gericht verwehrt ist, wegen einer möglichen infrage kommenden vergleichbaren (naturschutzfachlichen) Interessenlage die Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG für die genannten Fallgruppen erweiternd auszulegen. Dies gilt sowohl für eine in Betracht kommende Veränderung der maßgebenden Höhe für die Messung des Stammumfangs bei einem Kronenansatz unterhalb von 1 m als auch für die Addierung von Stammnumfängen und die Festlegung eines Mindeststammumfanges eines einzelnen Stammes bei mehrstämmigen Bäumen. Die Festlegung einer bestimmten Höhe für die Messung des Stammumfangs soll insbesondere vermeiden, dass die in niedriger Höhe häufig noch vorhandenen Wurzelanläufe bei der Bemessung des Stammumfangs mit berücksichtigen werden, was die Aussagekraft des Stammumfanges für andere Faktoren (zum Beispiel Volumen; Indikator für ökologische Wertigkeit) verringern würde. Ob bei einem Kronenansatz unterhalb der festgesetzten Höhe die Höhe unmittelbar darunter maßgebend sein soll und ob gegebenenfalls wegen möglicher Wurzelanläufe ein Abzug vorzunehmen ist, kann nur der Normgeber entscheiden ebenso die Frage, ob und in welchem Umfang bei mehrstämmigen Bäumen eine Addierung vorzunehmen ist. Dies ist bei Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen bereits vielfach geschehen. Bei einer Entfernung des Baumes würde in dem Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40-60 m Knicklänge erhalten bleiben, es stehen zu beiden Seiten Bäume in relativ geringem Abstand. Es liegen bei der streitigen Eiche auch nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG vor, es handelt sich insbesondere nicht um einen landschaftsbestimmenden oder ortsbildprägenden Baum. Diese Begriffe beziehen sich auf das Landschaftsbild und das Ortsbild, auf das der Baum einen bestimmenden bzw. prägenden Einfluss haben muss. Bei dem Landschaftsbild handelt es sich um den in wertender Betrachtung durch den Menschen definierten, sinnlich wahrnehmbaren Charakter des jeweiligen Gebiets. Es herrscht weitgehend Einigkeit, dass das Schutzgut des Landschaftsbildes durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen, bestimmt wird. Dabei sind alle tatsächlichen Elemente des Landschaftsbildes maßgebend, die dieses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Aspekten der Vielfalt, Eigenart und Schönheit prägen. Der Begriff „Landschaftsbild“ legt es nahe, entsprechend dem menschlichen Blickfeld bei der Betrachtung eine gewisse Großräumigkeit zu Grunde zu legen, während bei dem Begriff Ortsbild eine kleinteiligere Betrachtung unter Berücksichtigung einer etwaigen Bebauung vorgenommen werden kann. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 –, BVerwGE 85, 348, 359; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 1993 – 11 A 2122/90 –, NuR 1994, 95; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 –, Rn. 96, juris). Anhaltspunkte für die Bestimmung bzw. Prägung eines Baumes für das Landschaftsbild oder Ortsbild können neben der Dauerhaftigkeit der Auswirkungen einer Beeinträchtigung oder Entfernung seine optisch wahrnehmbare Wirkung auf den Standort und die Umgebung sein (vgl. Prall/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 14 Rn. 35 ff., 40 ff., 46). Bei Bäumen haben insbesondere die Größe oder auch die besondere Gestalt Einfluss auf die Wahrnehmung eines Betrachters. Eine bestimmte Größe oder auch eine besonders schöne Gestalt eines Baumes, auch im Zusammenhang mit anderen Elementen, können die Aufmerksamkeit eines Betrachters hervorrufen und dadurch den Standort und die Umgebung optisch besonders prägen. Die streitige Eiche weist für das geschätzte Alter von ca. 80 Jahren eine relativ geringe Höhe von etwas über 13 m auf. Die Gestalt wirkt gedrungen; es mag sein, dass dies auch an schon längere Zeit zurückliegenden Schnittmaßnahmen liegt. Das Vorhandensein eines Zwiesels prägt das Erscheinungsbild des Baumes erheblich, weil die beiden teilweise auseinanderlaufenden Stämme, bevor sie sich weiterverzweigen, als solche über eine längere Strecke bis zur relativ spät ansetzenden weiteren Verzweigung gut sichtbar sind. Aus einiger Entfernung könnte man zunächst meinen, dass es sich um 2 nahe stehende Bäume handelt. Die Kronengestalt wirkt auch als Folge der Aufteilung uneinheitlich. Dies alles sind Merkmale, die diesen Baum von anderen Bäumen in unmittelbarer Nähe und auch im Knick deutlich unterscheiden. Der Baum vermag es auch im Vergleich zu den in seiner Nähe stehenden Bäumen nicht, optisch hervorzutreten und einem Betrachter dadurch aufzufallen. Der Baum hat demnach keine bestimmende bzw. prägende Rolle für das Landschaftsbild oder das Ortsbild in dem Bereich. Es fällt allerdings in dem Bereich auf dem Grundstück des Klägers optisch sehr auf, dass eine knicktypische Vegetation kaum noch vorhanden ist, so dass der Knick die ihm eigentlich zugedachte herausragende ökologische Funktion als Waldrandersatz mit unterschiedlichen Klimazonen und artenreichem Bewuchs und dadurch unterschiedlichem Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren nicht erfüllen kann. Bei der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 LNatSchG kommt es nur darauf an, ob es sich um landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume handelt; auf die Bedeutung für den Naturhaushalt kommt es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht an. Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hat, braucht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht mehr entschieden werden. Lediglich ergänzend sei dazu erwähnt, dass in Schleswig-Holstein für das Biotop Knick im Gegensatz zu anderen Biotoptypen nicht das in § 21 Abs. 3 LNatSchG geregelte Verbot für die Erteilung einer Ausnahme gilt, so dass dann nur noch eine Befreiung unter den strengen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in Betracht käme. Der Landesgesetzgeber hat darüber hinaus darauf verzichtet, für Knicks vom Bundesrecht (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu schaffen. Insoweit ist das Biotop Knick in seinem Bestand an einem bestimmten Standort nicht in gleicher Weise geschützt wie andere Biotoptypen. Die Erteilung einer Genehmigung für eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG käme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Ausgleichsmaßnahme muss in räumlicher Nähe durchgeführt werden. Ein Ausgleich oder Ersatz ist nicht schon grundsätzlich bei einem Verlust von älteren Bäumen ausgeschlossen; es kommt dabei auf den Einzelfall an. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass zwar ein Eingriff in einen gereiften und qualitativ hochwertigen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen Besatz kompensiert werden könne. Dies stehe der Bestätigung einer Ausgleichsmaßnahme als rechtmäßig indessen nicht entgegen. Ausgleich sei nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleichzusetzen. Ausgeglichen sei ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe. Eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands nehme der Gesetzgeber hin, weil es beispielsweise unabänderlich sei, dass ein ausgewachsener Baum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden könne (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11/02 –, BVerwGE 120, 1-16, Rn. 52). Die zeitliche Lücke bis zur Entwicklung eines gleichwertigen Bestandes kann im Einzelfall gegebenenfalls durch qualitative (naturschutzfachlich höherwertige Anpflanzungen) oder quantitative (Kompensation durch eine Mehrzahl von Anpflanzungen) Maßnahmen ausgeglichen werden. Ist eine Beeinträchtigung ausgleichbar im vorstehenden Sinn, so liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde, wobei sich die Ausübung des Ermessens im Rahmen des Zwecks der Ermessensermächtigung des § 30 Abs. 3 LNatSchG halten muss. Es ist in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen worden, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausnahme im Rahmen der Ermessensentscheidung nur relativ wenig Spielraum bleiben soll, da die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung der Ausnahme sprechen könnten, bereits vollständig bei der Frage berücksichtigt worden seien, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen (Endres in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 2. Aufl. 2016, § 30 Gesetzlich geschützte Biotope, Rn. 24). Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz in Form von Erlassen, also Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden können, können den aus dem Gesetz herzuleitenden Ermessensrahmen nicht verändern, sondern nur Vorgaben für die Behörden innerhalb dieses Rahmens geben. Kommt eine Ausnahme nicht in Betracht, weil die Beeinträchtigung nicht ausgeglichen werden kann, so kann die Zulassung nur noch im Wege der Befreiung nach § 67 BNatSchG erfolgen. Da es sich vorliegend bei der beabsichtigten Beseitigung der Maßnahme aus den dargestellten Gründen nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops handelt, bedarf es vorliegend auch nicht einer Befreiung nach § 67 LNatSchG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO; eine vorläufige Vollstreckung ist nur wegen der Kosten möglich. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für die Fällung einer in einem Knick stehenden Eiche keiner Ausnahmegenehmigung nach den Biotopvorschriften bedarf, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Beseitigung der Eiche auf dem Knick. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück grenzt an seiner westlichen Seite zum Nachbar hin an einen Knick, auf dem neben anderen Bäumen eine Stieleiche steht. Die Beklagte teilte dem damaligen Nachbarn des westlichen Nachbargrundstücks bei der anstehenden Bebauung mit Schreiben vom 14. Juli 1994 mit, dass generell ein Abstand von 5 m zwischen der an der östlichen Grundstücksgrenze befindlichen Stieleiche und baulichen Maßnahmen eingehalten werden müsse. Dazu zähle auch die Herstellung eines Carports. Es werde allerdings die Möglichkeit in Aussicht gestellt, das Carport im Wurzelbereich der an der Ostgrenze stehenden Buche nach bestimmten Maßgaben herzustellen. In einem Gespräch der Beklagten mit dem Grundstücksnachbarn des Klägers wurde am 2. August 1994 vereinbart, dass ein Mindestabstand von 2,50 m zwischen Stieleiche und Bauvorhaben ausreiche. Die Beklagte stellte später fest, dass entgegen von Auflagen auf dem Nachbargrundstück eine Garage mit Streifenfundamenten hergestellt worden war, der Baumschutz nicht hergestellt und der Baubeginn bei Haus und Carport/Garage zeitgleich erfolgt war. Ein Starkast der Stieleiche war von dem Grundstücksnachbarn entfernt worden. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 25. April 1995 gegen den Nachbarn einen Verdichtungsschutz für die Bodenfläche zwischen Knick und Mauer sowie weitere bodenverbessernden Maßnahmen zur Förderung der Stieleiche an. Der Kläger erwarb sein Hausgrundstück im Jahre 1994. In dem Grundstückskaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten ist in § 15 geregelt, dass dem Käufer bekannt sei, dass das Grundstück an einem Knick liege, der geschützt und zu erhalten sei. Der Kläger beantragte am 13. Januar 2014 eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung der Beklagten zum Entfernen von nach § 3 der Baumschutzsatzung geschützten Bäumen für die Fällung der mittleren an seiner südwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Eiche. Zur Begründung führte er an, bei dem letzten Sturm sei ein ca. 20 cm dicker Ast abgebrochen. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Äste abbrechen, die dann bei dem Nachbarn auf die Garage oder auf Häuser fielen. Die Beklagte besichtigte durch eine Mitarbeiterin am 22. Januar 2014 den Baum. Die Mitarbeiterin vermerkte, dass die Eiche vital und standsicher sei. Bei dem Orkan im Oktober 2013 sei ein Starkast ausgebrochen. Durch diesen Ausbruch sei ein Grobast nicht vollständig bruchsicher. Durch normale baumpflegerische Maßnahmen, die jederzeit genehmigungsfrei durchgeführt werden könnten, könne die Bruchsicherheit wiederhergestellt werden. Bereits vor einigen Jahren sei eine Baumpflege bis zu dem Bereich des Grobastes erfolgt. Ein Nachschnitt sei nicht akut, aber in den nächsten Jahren sinnvoll. Eine Beratung des Eigentümers bei dem Ortstermin sei erfolgt. Die Garage vom Nachbarn sei 3 m entfernt. Der Baum sei kompakt, für eine Eiche klein, die Beklagte vermerkte einen Stammumfang von 230 cm. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2014 ab und führte zur Begründung an, anlässlich der Begutachtung sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Ausnahmegrund oder einer der genannten Befreiungstatbestände der Baumschutzsatzung zutreffe, so dass die Fällung nicht genehmigt werden könne. Nach einem Vermerk der Beklagten über ein Telefongespräch mit dem Kläger habe dieser mitgeteilt, dass die Eiche bei starkem Sturm erneut Kronenteile verlieren könne, er befürchte eine Gefahr. Zudem habe er 3 Bäume. Er würde die Eiche auch gerne als Überhälter fällen. Der Abstand von 60 m zwischen den verbliebenen Bäumen würde nicht unterschritten. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, die Beklagte habe in dem Prozess mit dem früheren Nachbarn ausgeführt, dass bei der Herstellung des Streifenfundaments für die ungenehmigte Garage das für die Nährstoffzufuhr wichtige Feinwurzelwerk des Baumes beschädigt worden sei, wodurch in ca. 10-15 Jahren Äste in auffallendem Maße absterben würden. Diese Analyse entspreche der heutigen Begutachtung. Ferner müsse man berücksichtigen, dass zwischenzeitlich 2 Regenwasserrückhaltebecken in ca. 30 m Entfernung beseitigt worden seien, wodurch der Baum in den letzten Jahren verstärkt Mehltau habe und die Belaubung insgesamt weniger geworden sei. Damals sei ein großer Ast unsachgemäß entfernt worden. Hinzu komme der Abbruch eines Starkastes bei dem letzten Sturm. Es werde von Seiten der Beklagten nicht bestritten, dass der herabgefallene Ast einen Menschen getötet hätte. Wenn der Ast anders gefallen wäre, hätte er das Garagendach des Nachbarn oder das Dach seiner Veranda zerschlagen. Der Kläger verwies weiter auf die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und zu Baumschutzsatzungen. Er führte aus, dass sich auf dem Grundstück ein Knick befinde, die Baumschutzsatzung gelte allerdings nicht für Bäume im Knick. Demnach dürfte der gestellte Antrag und damit auch der Bescheid gegenstandslos sein. Nach der Knickordnung würden Bäume auf Knicks Überhälter genannt, die in Abständen von 40-80 m stehen gelassen werden müssten. Etwa 5-10 m südlich seines Grundstücks befinde sich eine Baumreihe. In der Knickverlängerung Richtung Norden sei der Klick zunächst durch die Straße unterbrochen. Auf der gegenüberliegenden Seite werde der Knick jedoch fortgesetzt. Unmittelbar an der Straße stünden 2 größere Bäume, die man als Überhälter bezeichnen könne. Der Abstand zwischen den Überhältern auf den südlichen und nördlichen Nachbargrundstücken betrage ca. 40 m. Für seinen Anteil bedeute dies, dass kein Überhälter erhalten werden müsse. Die Beschattung durch die Überhälter führe natürlich auch zur Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzung, sowohl hinsichtlich des Wintergartens als auch der Obstbäume und des Gartens. Das Grundstück sei in den letzten Jahren zunehmend verschattet. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 3. Juli 2014 sei am 23. Mai 2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden. Der Stammumfang der Eiche betrage unterhalb einer Verzweigung in 1 m Höhe deutlich mehr als 2 m. Eine genaue Messung sei aufgrund des Bewuchses mit Efeu nicht möglich. In 1 m Höhe verzweige sich der Baum in 2 Stämme mit 195 cm bzw. 218 cm Umfang. Die südlich stehende Eiche weise einen Stammumfang von 178 cm, die Buche von 240 cm auf. Die Beklagte bestätigte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juni 2014, dass der Baum sich auf einem Knick befinde und deshalb eine Genehmigung nach der Baumschutzsatzung nicht erforderlich sei. Der angefochtene Bescheid werde deshalb aufgehoben. Die Eiche sei jedoch Bestandteil eines Knicks, der selbst nach § 21 LNatSchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sei. Für eine Fällung könne jedoch eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG beantragt werden. Der Kläger beantragte am 27. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der Eiche auf dem Knick. Zur Begründung führte er an, nach der neuesten Verordnung sei das Fällen von Überhältern ab einem Stammumfang von 2 m gemessen in 1 m Höhe nicht zulässig, da diese Bäume besondere landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende sowie Biotopfunktionen aufwiesen. Lege man das formale Vorgehen der neuen Verordnung zu Grunde, so falle der Baum nicht unter den Schutz der neuen Verordnung, da er in 1 m Höhe schon die Krone ausbilde, er somit in dieser Höhe gar keinen Stamm mehr besitze. Bei dem Baum könne man in keinster Weise davon reden, dass er landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Funktionen aufweise. In den Regelungen zur Verordnung werde als Beispiel für schützenswerte Bäume eine große, mächtige Eiche dargestellt. Dagegen sei sein Baum, der offensichtlich bei einer vor Jahrzehnten missglückten Beseitigung deformiert worden sei, das glatte Gegenteil. Die abnorme Ausbildung der Krone habe dazu geführt, dass einige Äste hätten entfernt werden müssen, die bis in die damalige Baugrube hinein geragt hätten. Er habe in den letzten Jahren mehrfach pflegerische Maßnahmen vornehmen lassen. Dennoch sei bei dem letzten großen Sturm ein Starkast abgebrochen. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 3. Juli 2014 stünden auf dem Knick, der das Grundstück des Klägers nach Westen begrenze, 3 große Bäume. Bei diesen Bäumen handele es sich um Überhälter im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 13. Juni 2013. 2 dieser Bäume (Stieleiche, Rotbuche) gelten aufgrund ihres Stammumfangs als ortsbildprägende Bäume, die zudem eine besondere Biotopfunktion aufwiesen. Ausnahmen von diesem Verbot sollten nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden. Zwar sei der Baum im Jahre 1995 tatsächlich erheblich beschädigt worden. Die befürchteten Folgen seien aber nicht in dem prognostizierten Umfang eingetreten. Der Bruch des Astes sei während eines starken Orkans erfolgt, der in Norddeutschland zahlreiche Bäume zerstört habe. In Anbetracht dessen müsse der Schaden sogar als gering angesehen werden. Ein Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen aus dem Jahre 1995 sei nicht erkennbar. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2014 ab und führte zur Begründung an, die Beurteilung des aktuellen Antrages habe auf der Grundlage der geltenden Schutzbestimmungen zu erfolgen. Nach dem Erlass vom 13. Juni 2013 handele es sich bei der Eiche aufgrund des Stammumfangs um einen landschafts- bzw. ortsbildprägenden Baum, der zudem eine Biotopfunktion aufweise. Die Fällung sei damit grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot solle nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden. Bei der Begutachtung am 22. Januar 2014 sei festgestellt worden, dass der Baum standsicher und mit Ausnahme des angebrochenen Starkastes ausbruchsicher sei. Der Baum habe keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Es seien trotz der Schädigung im Jahre 1995 keine über das übliche Maß hinausgehenden negativen Entwicklungen erkennbar. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 14. August 2014 Widerspruch ein und führte aus, die 3 Bäume, die auf seinem Knick stünden, seien Überhälter im Sinne der Knickordnung. Er dürfe Überhälter im Rahmen der auferlegten Knickpflege beseitigen lassen. Überhälter seien im Abstand von 40-60 m stehen zu lassen. Dies treffe für ihn nicht zu, da auf seinem ca. 25 m langen Knick 3 Überhälter stünden. Ferner existierten jeweils 10 m in der Süd- bzw. Nordverlängerung seines Knicks Überhälter. Der streitige mittlere Baum erfülle nicht die Voraussetzung eines Stammumfangs von über 2 m. Einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung habe er seines Wissens nach nicht gestellt. Er würde gerne eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach installieren. Dies sei jedoch nicht möglich, da der Baum die westliche Dachhälfte seines Hauses verschatte. Sie hätten das Grundstück bei dem Kauf extra aufgrund des Knicks gekauft, da dieser einen guten Sichtschutz zum Nachbarn biete und das Grundstück nicht verschatte. Inzwischen habe die Größe der Überhälter jedoch dazu geführt, dass sie ein überwiegend schattiges Grundstück hätten. Der gedachte Sichtschutz sei nur bedingt gegeben, da einige Gehölze unter den Überhältern vertrockneten, andere nicht ihre volle Größe erreichten. Insbesondere der besagte Baum verhindere einen typischen Knickbewuchs und stehe zudem noch dicht an den Häusern. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Baum in 1 m Höhe schon die Krone ausbilde. Die Beklagte gehe recht locker mit ihren damaligen Einschätzungen vor Gericht um. Es solle nicht bestritten werden, dass nach dem Ausschneiden potenziell bruchgefährdeter Äste der Baum zunächst wieder bruchsicher sei. Wenn man bedenke, dass der letzte Baumschnitt ihn über 400 EUR gekostet habe, sehe er dies als unzumutbar an. Zumal es in Zukunft auf eine jährliche Baumbegutachtung hinauslaufe, damit er alle haftungsrechtlichen Folgen auf den Gutachter abwälzen könne. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit müsse berücksichtigt werden, dass der Baum dicht an 2 Häusern stehe und mit seiner Krone Gartenwege und Teile der Garage des Nachbarn sowie die Terrassenüberdachung bedecke. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 zurück und führte aus, bei der zur Fällung beantragten Eiche handele es sich um einen Überhälter, der Bestandteil des Knicks sei. Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG könne nach Abwägung aller Belange eine Ausnahmegenehmigung vom Knickschutz erteilt werden. Näheres ergebe sich aus den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 13. Juni 2014. Danach sei das Fällen von Überhältern ab einem Stammumfang von 2 m, gemessen in 1 m Höhe, unzulässig, da diese Bäume besondere landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende sowie Biotopfunktionen aufwiesen. Es sei unbestreitbar, dass der Stammumfang des Baumes weit über 2 m liege, da bereits ein Stämmlinge des sich verzweigenden Stammes einen Umfang von mehr als 2 m aufweise. Ob der Baum auch aus sonstigen Gründen eine landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Wirkung habe, sei nicht weiter zu prüfen, da der genannte Erlass unter Ziffer 3 ganz klar definiere, dass Bäume mit einem Stammumfang von 2 m besondere landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende sowie Biotopfunktionen aufwiesen. Die Fällung bedürfe deshalb einer Ausnahme, die jedoch nach dem Knickschutzerlass nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden solle. Der Baum sei von ihrer zertifizierten Baumkontrolleurin als standsicher beurteilt worden. Dass jährlich Kosten für die Baumpflege in Höhe von 400 EUR anfielen, sei so nicht richtig. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe nach Abschneiden des angebrochenen Astes keine unzumutbare und unverhältnismäßige Belastung. Nach dem Erlass solle zwar eine Ausnahme nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden, dies schließe jedoch nicht aus, dass auch aus sonstigen erheblichen Gründen eine Ausnahmegenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden könne. Hierzu verweise der Kläger auf die Errichtung einer Photovoltaikanlage, den fehlenden oder unzureichenden Sichtschutz sowie die Beschattung des Grundstücks. Nach der gängigen Rechtsprechung gehöre der Schattenwurf von Bäumen ebenso wie der Frucht- und Laubfall zu den natürlichen Begleiterscheinungen eines jeden Baumes und stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die Eiche stehe im Westen des Grundstücks, so dass die Wohnräume des Hauses nur geringfügig beschattet würden. Die Beschattung des Gartens und der geringe Bewuchs unterhalb der Eiche stellten ebenfalls keine unzumutbare Härte dar, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden. Der angeführte Sichtschutz ließe sich auch problemlos außerhalb des Knicks herstellen. Die Energiegewinnung habe nicht überall den Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen. Der Kläger hat am 31. Oktober 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe den Sachverständigen A. P. (Assessor des Forstdienstes) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Größe und Vitalität der Eiche beauftragt. Der Sachverständige habe den Baum am 17. Januar 2015 untersucht. Der Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass die Stämmlinge in 1 m Höhe einen Umfang von 195 cm und 185 cm hätten. Die Gabelung des Baumes setze wenige Zentimeter über dem Erdboden an. Damit entfalle eine wesentliche Annahme für die Entscheidung der Beklagten. Die Eiche könne im Zuge der üblichen Knickpflege beseitigt werden, sofern weitere Überhälter in angemessenem Abstand stehen blieben. Dies sei hier unproblematisch. Die Eiche sei durch Baumaßnahmen des Nachbarn im Wurzelbereich sowie durch Beschneidungen nachhaltig geschädigt worden. Zum Ausgleich für das Beschneiden des Baumes durch den Nachbarn seien die gegenüberliegenden Äste unter Kontrolle des städtischen Baumpflegers entfernt worden. Diese Beeinträchtigungen führten damals zu der Aussage, dass schwere Baumschäden in 10-15 Jahren zu erwarten seien. Die in dieser Weise geschädigte Eiche stelle heute eine Gefahrenquelle dar, wie der Abbruch eines Starkastes bei dem Sturm im Oktober 2013 zeige. Bei der Bewertung durch die Mitarbeiterin der Beklagten sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Bauphase das Wurzelwerk des Baumes geschädigt worden sei und er zuletzt 3 Jahre zuvor im Oktober 2010 bereits einen umfangreichen Baumschnitt habe vornehmen lassen. Der von ihm beauftragte Sachverständige komme nach eingehender Untersuchung des Baumes zu dem Ergebnis, dass bei dem schräg wachsenden Stämmling das Risiko eines Torsionsbruches bestehe, was sich aus der vorhandenen Rissbildung ankündige. Im Stammfußbereich gebe es deutliche Anzeichen für eine tief gehende Fäule, die sich bis in den zentralen Wurzelbereich fortsetzen dürfte. Die mechanisch wirksamen Halterwurzeln reichten nicht über einen Radius von 2 m hinaus und erreichten damit nicht den Radius des Kronentraufbereiches. Außerdem würden Stützwurzeln gegen die Kippbelastung fehlen. Aufgrund der geringen Wurzelmasse und der verkleinerten Krone sei mit einem beschleunigten Holzabbau zu rechnen. Nach dem von dem Kläger eingereichten Privatgutachten des Sachverständigen P. vom 26. Januar 2015 werde das Alter der Eiche auf ca. 80 Jahre geschätzt. Insgesamt habe der Baum bei niedriger Höhe und starkem Durchmesser eine gedrungene Gestalt. Die Berechnung der Werte zur Baumstatik hätten hohe Grundbuchsicherheiten der Stämmlinge von 551 und 243 % gegen Bruch ergeben. Nach dem Wachstumsphasenmodell von Roloff befinde sich die Eiche zwischen Explorationsphase und Degenerationsphase. Die Eiche sei mehrmals aufgeastet worden. Außerdem sei die Krone in der Vergangenheit mehrmals in der Höhe zurückgeschnitten worden, was an den büschelartigen Neuaustrieben zu erkennen sei. Die Stieleiche – so der Privatgutachter – sei aus Stockausschlag nach der letzten Nutzung gewachsen. Am Stammfuß zeige sie auffällige Überwallungen und Reaktionsholz als Folge von kräftigen Schnittmaßnahmen im Bereich der Stammbasis. Hier seien in der Vergangenheit Stämmlinge und Starkäste nicht fachgerecht entfernt worden, so dass sehr große Wunden entstanden seien. Im Bereich des Zwiesels sei Rinde eingewachsen, es habe sich eine Mulde gebildet, in der sich Regenwasser sammele. Der westliche Stämmling wachse schräg in Richtung Wintergarten des Hauses und habe aufgrund der Windbelastung einen ovalen Querschnitt ausgebildet. Der Baum sei zum Zeitpunkt der Untersuchung bedingt vital, aber aufgrund der Summe der Schädigungen und Defekte habe er eine deutlich herabgesetzte Lebenserwartung. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, seien auf Dauer wiederkehrende Maßnahmen notwendig insbesondere müsste die Baumhöhe auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, was zu zusätzlichen Assimilationsverlusten führen und die Wurzeln weiter schädigen würde. In der Abwägung der Lage und des Wertes des Baumes, der dauerhaft notwendigen Pflegekosten zur Herstellung der Verkehrssicherheit und der ungünstigen Prognose der Vollentwicklung werde die Fällung des Baumes aus Sicht des Gutachters empfohlen. Es fehle bereits an einem Überhälter, der in 1 m Höhe einen Stammumfang von 2 m aufweise. Der Baum weise bereits auf einer Höhe von weniger als 1 m einen sogenannten Zwiesel auf. Bei einem entsprechenden Zwiesel sei nicht der Umfang der beiden Seitentriebe zu addieren. Vielmehr sei jeder einzelne Seiten trieb allein für sich zu betrachten. Im Rahmen des Ortstermins habe festgestellt werden können, dass Überhälter in unmittelbarer Nähe vorhanden seien, so dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG vorlägen. Es bedürfe daher gar nicht der Genehmigung durch die Beklagte. Bedingt durch den Baum sei es in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, an dieser Stelle einen klassischen Knick wachsen zu lassen. Der streitige Baum sei zu dominant gewesen. Sollte der Baum nunmehr gefällt werden, bestehe in diesem Bereich die Möglichkeit, einen komplett neuen Knick zu pflanzen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er für die Fällung der streitgegenständlichen Eiche keiner Ausnahmegenehmigung nach den Biotopvorschriften bedarf, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Fällung der mittleren Eiche, von den an seiner südwestlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 Bäumen zu erteilen, bzw. seinen Antrag auf Genehmigung der Fällung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei dem Baum um einen Überhälter im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, da der Baum einen Stammumfang von mehr als 2 m in 1 m Höhe habe. Dies gelte auch dann, wenn sich der Baum bereits in 1 m Höhe in 2 einzelne Stämmlinge aufteilen sollte. Insoweit handele es sich um ein atypisches Wachstum, das in der Definition der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz nicht berücksichtigt worden sei. Da es sich jedoch weiterhin um denselben Baum handele, spreche schon dieser Umstand bei natürlicher Betrachtung dafür, die Stämmlinge bei der Bemessung des Umfangs zusammenzurechnen. Der Sinn und Zweck der Definition des Überhälters und seine tatsächliche Funktion als Baum mit besonderer Größe im Knick sprächen ebenfalls dafür, die Stämmlinge gemeinsam zu berücksichtigen. Der Baum sei als verkehrssicher einzustufen, die Empfehlung des Gutachters stünde dem nicht entgegen. Es handele sich insoweit um eine Empfehlung, die auf einer Zusammenführung mehrerer Umstände beruhe, nämlich einer ungünstigen Prognose bei zukünftiger unterstellter Verschlechterung, dem Wert des Baumes und den vom Gutachter geschätzten Pflegekosten. Daraus folge jedoch nicht, dass der Baum zum gegenwärtigen Standpunkt nicht standsicher sei. In dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten würden Art und Umfang der Vorschädigung nicht dargelegt. Es fehlten angesichts der später dargestellten Untersuchungen zum Wurzelraum Erläuterungen zur Abschätzung der Standsicherheit und der hierfür wesentlichen Parameter. Es hätte hier zum Beispiel auf den statisch wirksamen Wurzelbereich eingegangen werden können (ein Kreis mit dem 3-4,5 fachen Durchmesser des Stammes in 1 m Höhe). Auch die angewandte Methode der Wurzeldetektion mit dem Impulstomographen werde mit keinem Wort erläutert. Eine 80-jährige Eiche in der Vitalitätsstufe 0-1 sei als hochvital einzustufen. Das Gutachten enthalte keinerlei Aussagen zu aktuellen, konkreten Wurzelschäden. Die in den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz angenommene besondere Biotopfunktion größerer Überhälter sei darin begründet, dass Artenvielfalt und Anzahl der auf dem jeweiligen Baum lebenden Individuen mit dem Alter und der Größe des Baumes zunähmen. Die sich aus den konkreten Umständen abzuleitenden Biotopfunktionen stünde der atypische Wuchs des streitbefangenen Baumes nicht entgegen, da der Stammumfang tatsächlich nur ein regelmäßiges Indiz für die mögliche Funktion sei. Die Eiche habe aufgrund ihres Alters und ihrer Größe Funktionen, die durch die Anpflanzung von einfachen Knickpflanzen nicht ausgeglichen werden könnten. Es gebe etwa 300-500 Tierarten, die ausschließlich auf und von der Stieleiche lebten. Das Anpflanzen eines neuen Baumes würde diese Funktionen nicht ersetzen und zudem auch nicht dem Interesse des Klägers entsprechen, da dieser in diesem Bereich eine Photovoltaikanlage betreibe und eine zukünftige Verschattung daher zu vermeiden suche. Dementsprechend lägen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht vor. Einer solchen Ausnahme bedürfte es allerdings, da der Baum als Überhälter, der einen Stammumfang von mehr als 2 m in 1 m Höhe aufweise, geschützt sei. Insoweit werde auf die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Stammumfanges hingewiesen, die dem ablehnenden Ausgangsbescheid vorangegangen seien. Das Gericht hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nach erfolglosen Einigungsbemühungen verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.