Beschluss
1 B 161/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0113.1B161.20.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung ist grundsätzlich unzulässig, wenn eine Antragsbefugnis nicht gegeben ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht zu erkennen ist.(Rn.4)
(Rn.5)
Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch eine Nebenbestimmung der Erstaufforstungsgenehmigung sichergestellt ist, dass der erforderliche Mindestabstand des geplanten Waldes zum Nachbargrundstück eingehalten ist.(Rn.6)
2. Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen grundsätzlich auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Diese Vorschrift greift bei einer Erstaufforstung in der Regel nicht zum Schutz des Nachbarn ein, da der Grundstückbesitzer noch kein Waldbesitzer ist. Ein darüberhinausgehender Nachbarschutz in Gestalt eines gegenseitigen, subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes, besteht im Falle der Erstaufforstungsgenehmigung in der Regel nicht.(Rn.7)
3. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch folgt grundsätzlich nicht aus dem Umstand, dass aufgrund von etwaigen Ammoniakbelastungen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Nachbarn ausgehen, dieser bei einer Erstaufforstung mit Betriebsbeschränkungen zu rechnen hätte bzw. seinen bestehenden Betrieb nicht erweitern könnte, wenn hinsichtlich einer geplanten Erweiterung bereits ein bestandskräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt und zukünftige Planungen noch nicht vorhanden sind.(Rn.11)
4. Die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder standortbezogenen Vorprüfung führt nicht zu einer Klage- bzw Antragsbefugnis des Nachbarn gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung.(Rn.13)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung ist grundsätzlich unzulässig, wenn eine Antragsbefugnis nicht gegeben ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht zu erkennen ist.(Rn.4) (Rn.5) Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch eine Nebenbestimmung der Erstaufforstungsgenehmigung sichergestellt ist, dass der erforderliche Mindestabstand des geplanten Waldes zum Nachbargrundstück eingehalten ist.(Rn.6) 2. Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen grundsätzlich auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Diese Vorschrift greift bei einer Erstaufforstung in der Regel nicht zum Schutz des Nachbarn ein, da der Grundstückbesitzer noch kein Waldbesitzer ist. Ein darüberhinausgehender Nachbarschutz in Gestalt eines gegenseitigen, subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes, besteht im Falle der Erstaufforstungsgenehmigung in der Regel nicht.(Rn.7) 3. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch folgt grundsätzlich nicht aus dem Umstand, dass aufgrund von etwaigen Ammoniakbelastungen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Nachbarn ausgehen, dieser bei einer Erstaufforstung mit Betriebsbeschränkungen zu rechnen hätte bzw. seinen bestehenden Betrieb nicht erweitern könnte, wenn hinsichtlich einer geplanten Erweiterung bereits ein bestandskräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt und zukünftige Planungen noch nicht vorhanden sind.(Rn.11) 4. Die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder standortbezogenen Vorprüfung führt nicht zu einer Klage- bzw Antragsbefugnis des Nachbarn gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung.(Rn.13) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. November 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Erstaufforstungsgenehmigung vom 6. November 2020 anzuordnen, ist bereits unzulässig. Es fehlt dem Antragsteller an einer Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog), weil er nicht geltend machen kann durch die Erstaufforstungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein und auch eine rechtlich vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nicht greift. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Anwendung von Vorschriften in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Antragsteller befindet, zu dienen bestimmt sind und zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass angesichts der zur Begründung vorgetragenen oder sonst in Betracht kommenden Tatsachen, Rechte des Antragstellers verletzt werden. Derartige den Antragsteller schützende Normen sind vorliegend nicht erkennbar bzw. deren Verletzung erscheint nicht möglich. Eine Verletzung des Nachbarrechts nach § 12 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) erscheint bereits nicht möglich, weil der Antragsgegner durch die Nebenbestimmung in Ziffer 7 der angefochtenen Genehmigung sichergestellt hat, dass der in § 12 Abs. 3 LWaldG genannte Mindestabstand auch zum Grundstück des Antragstellers zu beachten ist. Ein Nachbarschutz, auf den sich der Antragsteller vorliegend berufen könnte, folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 LWaldG. Danach haben Waldbesitzende bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetztes möglich und zumutbar ist. Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 LWaldG scheidet jedoch aus, weil die Beigeladene (noch) keine Waldbesitzende ist. Ein darüberhinausgehender Nachbarschutz in Gestalt eines gegenseitigen, subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes, besteht im Falle der Erstaufforstungsgenehmigung in der Regel nicht. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 12 LWaldG das forstrechtliche Nachbarschaftsverhältnis und Rücksichtnahmegebot abschließend geregelt. Die Regelung des § 10 LWaldG, welcher die Genehmigung einer Erstaufforstung regelt, dient – wie sich aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG ergibt –, öffentlichen Interessen. Stehen solche dem Vorhaben nicht entgegen, ist die Genehmigung zu erteilen. Dass Landeswaldgesetze anderer Bundesländer weitergehendere Regelungen enthalten (vgl. beispielsweise Art. 16 Abs. 2 BayWaldG), ändert an dieser Auslegung des schleswig-holsteinisches Landeswaldgesetz nichts. Gleiches gilt hinsichtlich des Verweises des Antragstellers auf das sich aus § 35 BauGB ergebende baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Außenbereich. Dieses ist nicht auf das Landeswaldgesetz übertragbar. Es erscheint auch nicht möglich, dass der Antragsteller durch die angefochtene Genehmigung schwer und unzumutbar in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt wird. Die geltend gemachte Verschattung ist schon deshalb nicht geeignet eine erhebliche Verletzung seines Eigentumsrechts zu bewirken, weil sein landwirtschaftlicher Betrieb ca. 50 m in östlicher Richtung von dem Grundstück der Beigeladenen entfernt liegt und eine Verschattung ausscheidet. Das dazwischenliegende Grundstück steht nicht in seinem, sondern im Eigentum seiner Mutter. Lediglich ein schmaler Streifen des Grundstücks der Beigeladenen grenzt in nördlicher Richtung an das Grundstück des Antragstellers. Dass an dieser Stelle eine Verschattung sein Grundstück unzumutbar beeinträchtigen würde, trägt er nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine Erstaufforstung aufgrund der starken Ammoniakbelastung des Grundstücks der Beigeladenen nicht möglich sei, kann er sich darauf mangels rechtlicher Betroffenheit nicht berufen. Ein rechtlicher Abwehranspruch des Antragstellers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass er aufgrund von etwaigen Ammoniakbelastungen, die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, bei einer Erstaufforstung mit Betriebsbeschränkungen zu rechnen hätte bzw. seinen bestehenden Betrieb nicht erweitern könnte. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist sein landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxx, Flur 1, Flurstück 4/1 baurechtlich genehmigt. Diese baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Rinderstalles für 280 Kühe ist bestandskräftig und insoweit auch bestandsgeschützt. Dies gilt auch für eine von dieser Baugenehmigung noch umfasste Erweiterung. Eine Rechtswidrigkeit der Erstaufforstungsgenehmigung kann deshalb unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus Geruchsimmissionen durch Ammoniak hergeleitet werden. Soweit der Antragsteller fürchtet, zukünftig seinen Betrieb (über den genehmigten Bestand hinaus) aufgrund der Ammoniakbelastungen für den aufgeforsteten Wald auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht erweitern zu können, sind dies mangels konkreter Planungen bzw. eines konkreten Genehmigungsverfahrens bloße Erwartungen, die im Rahmen der Erstaufforstungsgenehmigung nicht zu berücksichtigen sind und zu keiner Rechtsverletzung des Antragstellers führen. Eine Zulässigkeit folgt auch nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmweltRG), etwa weil eine im Verfahren der Erteilung der Erstaufforstungsgenehmigung rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder standortbezogene Vorprüfung unterblieben wäre; dies bereits deshalb nicht, weil nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. der Ziffer 3.2.2 der Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) die genehmigte Erstaufforstung einer Fläche von ca. 8,8 ha keiner standortbezogenen Vorprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Darüber hinaus könnte der Antragsteller jedoch mangels einer Antragsbefugnis (s.o.) eine Aufhebung der angefochtenen Erstaufforstungsgenehmigung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmweltRG nicht verlangen. Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP- Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gleich. Nach Absatz 1a gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gelten die Absätze 1 bis 2 für Rechtsbehelfe von 1. Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nr. 2 VwGO sowie 2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nr. 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Das Bestehen eines Aufhebungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 UmwRG würde jedoch im Bereich von Individualklagen im Gegensatz zu Verbandsklagen nicht dazu führen, dass die Klage unabhängig davon zulässig ist, ob ein Individualkläger eine Verletzung sonstiger subjektiver Rechte geltend machen kann. Die Individualklage steht nämlich – anders als die Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG – nach wie vor unter dem Vorbehalt einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich deshalb ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 − 9 A 30.10 – juris; Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – juris; Urteil vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16, Rn. 19 – juris; ebenso die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: VGH München, Beschluss vom 10. August 2017 – 22 AS 17.40023 Rn. 19 – juris; Beschluss vom 9. Mai 2017 – 9 CS 16.1241 Rn. 28 – juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10717/16 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 S 987/15 Rn. 35 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2016 – 12 ME 131/16 Rn. 30 – juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 21. September 2016 – 2 L 98/13 – juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2016 – 1 MB 5/16, Rn. 16 – juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. August 2016 – 2 M 43/16 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2016 – 2 Bs 33/16 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – OVG 6 A 2.14 – juris; jetzt auch OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 8 A 924/16 Rn. 8 ff. – juris). Die Systementscheidung des deutschen Verwaltungsprozessrechts, den Zugang zum gerichtlichen Verfahren durch das Erfordernis der Geltendmachung einer (möglichen) Verletzung eigener Rechte (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu beschränken, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission in der Mitteilung vom 28. April 2017, C(2017) 2616 final, Rn. 72, abgerufen unter http://ec.europa.eu/en-vironment/aarhus/pdf/notice_accesstojustice_de.pdf ). Es heißt dort: „Allerdings gewähren weder Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens noch das Sekundärrecht der EU Mitgliedern der Öffentlichkeit bedingungslosen Zugang zur Justiz. Das Übereinkommen und das geltende Recht gestatten es den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten, bestimmte Zugangsbedingungen festzulegen, um allgemeine Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten für jedermann (actio popularis) zu vermeiden. Zudem wird sowohl im Aarhus-Übereinkommen als auch im abgeleiteten Sekundärrecht der EU zwischen verschiedenen Arten von Klagebefugnis differenziert - zwischen Einzelpersonen, Vereinigungen, Organisationen und Gruppen einerseits und anerkannten Umwelt-NRO andererseits.“ Während der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren bei Umweltvereinigungen wegen der Fiktionswirkung des Art. 11 Abs. 3 Satz 3 UVP-RL nicht dergestalt eingeschränkt werden darf (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09, Slg. 2011, I-3701), steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 lit. b UVP-RL frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09, Slg. 2011 I-3701). In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 juris -) hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen könne, auch vorschreiben dürfe, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt. Jedoch könne eine derartige Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12.18 –, Rn. 7 - 8, juris). § 4 Abs. 3 UmwRG lässt demnach den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprü-fung aus. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht mit der durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 geänderten Fassung des UmwRG im Einklang (so BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12.18 –, juris). 2. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig ist, ist auch der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, die „Baustelle“ auf der Grundfläche Hansestadt Lübeck, Stadt Hansestadt Lübeck, Gemarkung xxxxxx, Flur 1, Flurstück 4/2, Fläche: ca. 8,8 ha, stillzulegen, unzulässig. Ein solcher Annexantrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO setzte voraus, dass auf Antrag des Dritten eine Vollziehung des angegriffenen Bescheids durch das Gericht ausgesprochen worden ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.