Beschluss
1 B 9/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0129.1B9.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, das in der „Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200" vom 24.01.2021 erlassene Betretungsverbot für die Naherholungsgebiete Himmelmoor, Holmer Sandberge, Hetlinger Schanze bis zur richterlichen Entscheidung außer Vollzug zu setzen, ist zunächst gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs begehrt. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten eines Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. VG Schleswig, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 1 B 169/20 –, juris Rn. 9). Die von ihm Wörtlich beantragte „Außervollzugsetzung“ der Regelung in der Allgemeinverfügung zugunsten aller potentiell betroffenen Tagestouristen kann er nicht erreichen, weil statthafter Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 119 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH) i. V. m. §§ 68 f. VwGO der Widerspruch ist, dessen aufschiebende Wirkung nur zu Gunsten desjenigen wirken kann, der ihn erhoben hat und nur insoweit, wie der der Widerspruchsführer von der Allgemeinverfügung betroffen wird. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 80 VwGO gilt für alle belastenden Verwaltungsakte einschließlich Verwaltungsakte mit Drittwirkung und auch für Allgemeinverfügungen. Nach herrschender und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretener Auffassung, der auch die Kammer folgt, führt die aufschiebende Wirkung lediglich zu einer Vollziehbarkeitshemmung des angefochtenen Verwaltungsakts und bedingt keine Wirksamkeitshemmung der Allgemeinverfügung insgesamt. Da es einen Grundsatz der "Einheit der sofortigen Vollziehung" nicht gibt, denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der Verwaltungsgerichtsordnung als subjektiv-rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet, tritt die aufschiebende Wirkung grundsätzlich immer nur zugunsten desjenigen Betroffenen ein, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, und kann in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht für mehrere Betroffene unterschiedliche Wege gehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Allgemeinverfügung – wie hier – als Bündelung von Verwaltungsakten darstellt, von denen jeder für sich Bestand haben kann (vgl. so schon VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 B 89/20 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris). Die Kammer kann vorliegend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 24. Januar 2021 im Hinblick auf die durch sie untersagte Betretung der benannten und in Anlage 1 näher gekennzeichneten Gebiete Himmelmoor, Holmer Sandberge und Hetlinger Schanze zu (tages-) touristischen Zwecken feststellen. Nach der Ziffer 1 der „Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200“ vom 24. Januar 2021 ist im Rahmen der Begrenzung des Tagestourismus auf dem Gebiet der Stadt Quickborn der Zugang zum Himmelmoor untersagt (siehe Anlage 1). Auf dem Gebiet des Amtes Geest und Marsch Südholstein gilt für die Holmer Sandberge und die Hetlinger Schanze ein Betretungsverbot aus touristischen Zwecken (siehe Anlage 1). Die in Bezug genommene Anlage 1 ist Teil der Allgemeinverfügung. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 19. November 2020 (BGBl. I S. 2397). Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Es kann hier offenbleiben, ob das ausgesprochene Betretungsverbot auch eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG darstellt, weil die Regelung in der Allgemeinverfügung jedenfalls durch die Generalklausel gedeckt ist. § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung). Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 –, Rn. 7, juris Rn. 7 m. w. N.). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3). Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 28. Januar 2021 dadurch gekennzeichnet, dass nach einem starken Anstieg der Fallzahlen Anfang Dezember, einem Rückgang während der Feiertage und einem erneuten Anstieg in der ersten Januarwoche die Fallzahlen nun wieder leicht sinken. Nachmeldungen können aber für diesen Zeitraum noch nicht ausgeschlossen werden. Der R-Wert liegt aktuell unter 1. Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Zahl an infizierten Personen in Deutschland bedeutet dies weiterhin eine hohe Zahl von täglichen Neuinfektionen. Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Zusätzlich findet in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARSCoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln. Ältere Personen sind aktuell sehr häufig von COVID-19 betroffen. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine medizinische Maske korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden. Auch wurden bereits alle drei neuen Virusvarianten aus Großbritannien, Südafrika und Brasilien in Deutschland nachgewiesen. Hinsichtlich der aus Großbritannien stammenden Virusvariante bestehen klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit sowie erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit der Variante zu schwereren Krankheitsverläufen führen können. Auch von der Variante aus Südafrika (B.1.351) wird berichtet, dass sie andere Varianten verdrängt hat, sodass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar ist (Lagebericht RKI vom 28. Januar 2021, Seite 2). Die gemäß Einschätzung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbaren neuen Virusvarianten unterstreichen laut Auffassung des RKI die Notwendigkeit einer strengen Einhaltung dieser kontaktreduzierenden Maßnahmen (vgl. RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Risikobewertung zu COVID-19; zuletzt abgerufen am 29. Januar 2021). Im Gebiet des Antragsgegners besteht aufgrund des Überschreitens des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in der vergangenen Woche Anlass für zusätzliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten, letztlich auch, um wesentliche Funktionen des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten. Das Infektionsgeschehen ist nach Angaben des Antragsgegners im Kreisgebiet nicht überall eingrenzbar. Vielmehr liege ein zunehmend diffuses Geschehen mit einer ansteigenden Anzahl an Fällen vor, bei denen die Infektionsquelle nicht ermittelt werden könne. Dies lasse erkennen, dass sich das SARS-CoV-2-Virus diffus im Gebiet des Antragsgegners ausgebreitet habe. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus hätten folglich verschärft werden müssen und seien zur Verhinderung der Verbreitung des Virus notwendig. Eine notwendige Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, sei nach seiner Auffassung auch die Begrenzung des Tagestourismus bzw. tagestouristischer Aktivitäten im öffentlichen Raum. Dabei beruft sich der Antragsgegner in der Begründung der Allgemeinverfügung im Wesentlichen auf den Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein vom 8. Januar 2021 (abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_erlass_200er_inzidenz.html; zuletzt abgerufen am 29. Januar 2021), welcher einen Katalog von Schutzmaßnahmen enthält und die Auswahl vorrangig davon abhängig macht, ob sich das Infektionsgeschehen eingrenzen und auf bestimmte Quellen zurückführen lässt oder sich vielmehr diffus gestaltet. Nach Angaben des Antragsgegners sei die Auswahl der Begrenzung von Tagestourismus im Sinne der drei Betretungs-/Zugangsverbote mit Bedacht und immer vor dem Hintergrund erfolgt, mögliche Kontakte und Infektionen zu minimieren. Die in der Allgemeinverfügung ausgewählten Orte seien von den jeweiligen Gemeinden benannt worden, nachdem in den vergangenen Wochen eine überaus große Vielzahl an Besucherinnen und Besuchern an den betreffenden Orten sowie den zugehörigen Parkplätzen und Zuwegungen hätten festgestallt werden können. Ausreichender Abstand sei so nicht regelmäßig gewährleistet gewesen. Es sei auch nicht nur an den Wochenenden zu großem Andrang an Spazierenden, Radfahrenden etc. gekommen, sondern auch unter der Woche. Letzteres möge an den veränderten Gewohnheiten der Menschen liegen, u. a. durch die Arbeit im Homeoffice, dem „Vermeidenwollen“ von Begegnungen am Wochenende, aber auch ganz allgemein an der Schließung von Museen, Tierparks und vielen weiteren Freizeitangeboten. Bei den drei Naherholungsgebieten handele es sich um überregionale touristische „Hot-Spots“, die über das Kreisgebiet hinweg einen Sogeffekt auf Tagestouristen hätten. Das Himmelmoor und die Holmer Sandberge seien in sich geschlossene Bereiche zum Teil mit Aussichtspunkten, an denen sich viele Menschen ansammelten. Zudem erfolge die Zufahrt zum jeweiligen Gebiet durch ein Nadelöhr: die Hetlinger Schanze z.B. werde über eine Zufahrtstraße erschlossen. Der Hin- und Rückweg zum Strand erfolge zu Fuß auf einer Zuwegung. Der Notwendigkeit stehe auch die Annahme des Antragstellers nicht entgegen, dass die Übertragungswahrscheinlichkeit im Freien verschwindend gering sei. Denn auch laut RKI bestehe die Gefahr einer Ansteckung nicht nur in geschlossenen Räumen und in Senioreneinrichtungen, sondern auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten werde. Ein erhöhtes Übertragungsrisiko bestehe z. B., wenn Gruppen von Personen an einem Tisch säßen oder bei größeren Menschenansammlungen. Nach den vorstehenden Ausführungen spricht zwar einiges für eine Notwendigkeit der Betretungsverbote, zumal der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, dass mildere Maßnahmen wie die Sperrung von Parkplätzen in der Vergangenheit nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hätten. Letztlich kennt die Kammer die Gegebenheiten vor Ort sowie die konkrete Besuchsdichte jedoch nicht und kann im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch keine sachverständigen Auskünfte über das konkrete Übertragungsrisiko des SARS-CoV-2-Erregers und etwaiger Varianten hiervon im Freien einholen. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der betroffenen Teile der Allgemeinverfügung kann daher nicht festgestellt werden, weswegen in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen sind, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrags. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Verbots, die betroffenen Naherholungsgebiete aufzusuchen. Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Dies wird anhand des bereits von einem hohen Niveau ansteigenden Infektionsgeschehen im Bereich des Antragsgegners, das längere Zeit nicht wirkungsvoll eingegrenzt werden konnte und nun – nach Ergreifen der Maßnahmen – leicht sinkt, aber dennoch auf einem hohen Plateau stagniert, besonders deutlich. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Belange sind – auch soweit sie seine Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit im Bundesgebiet) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) betreffen – als eher gering anzusehen, auch wenn die Folgen des Eingriffs für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind. Der Antragsteller nutzt die betroffenen Naherholungsgebiete zum Spazierengehen mit seiner Ehefrau. Das Bedürfnis nach Erholung an der frischen Luft kann der Antragsteller allerdings auch in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses und in den nicht betroffenen, nach Angaben des Antragsgegners zahlreichen anderen Naherholungsgebieten im Kreis befriedigen. Mit den vom Antragsgegner durch die Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen kommt dieser seiner grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Der möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und die mögliche Unterbrechung von Infektionsketten sind bei der Abwägung angesichts der konkreten Lage im Kreis Pinneberg mit einem aktuell deutlich erhöhten Infektionsgeschehens entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers für den hier in Rede stehenden Zeitraum von einer Woche und einen örtlich begrenzten Bereich, der nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Antragstellers liegt, zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. VG