Beschluss
1 B 44/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0403.1B44.21.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung einer Quarantäne kann insoweit ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs 1 S 1, 2, § 30 Abs 1 S 2 IfSG finden.(Rn.6)
2. Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Abs 7 IfSG und damit quarantänepflichtig ist, wer als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der für mögliche Ansteckungen vor dem 1. April 2021 noch geltenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, neue Fassung abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) anzusehen ist.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung einer Quarantäne kann insoweit ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs 1 S 1, 2, § 30 Abs 1 S 2 IfSG finden.(Rn.6) 2. Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Abs 7 IfSG und damit quarantänepflichtig ist, wer als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der für mögliche Ansteckungen vor dem 1. April 2021 noch geltenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, neue Fassung abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) anzusehen ist.(Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ergeht wegen der besonderen Dringlichkeit gemäß § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1 Alt. VwGO statthaft. Gegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mündliche Anordnung des Antragsgegners vom 2. April 2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (Sars-COV-2) oder der Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I in eine geeignete Häuslichkeit vom 19. März 2021; eine entsprechende Allgemeinverfügung gilt auch im Kreis Pinneberg. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse an der Vollziehung der Anordnung vom 2. April 2021, die der Antragsgegner in Eilzuständigkeit analog § 166 Abs. 3 LVwG getroffen hat, in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 19. März 2021 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Anordnung wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Nach Ziffer 1c) der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2021 sind Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zu einer Anordnung nach Ziffer 6 ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne), wenn sie Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind. Eine entsprechende Mitteilung über die Zuordnung zur Kategorie I und der daraus folgenden Quarantänepflicht hat der Antragsteller mündlich am 2. April 2021 von dem Antragsgegner erhalten. Die Anordnung einer Quarantäne kann insoweit ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme nach dieser Vorschrift unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 28 ff.). Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (vgl. Robert Koch-Institut (RKI), Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=CA6C1445BE9EBAD7E695860B5A10AE8E.internet052?nn=13490888#doc13776792bodyText2). Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Antragsteller Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Abs. 7 IfSG ist. Der Antragsteller ist als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der für mögliche Ansteckungen vor dem 1. April 2021 noch geltenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, neue Fassung abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) anzusehen sind. Kontaktpersonen der Kategorie I werden nach folgenden Kriterien eingestuft: 1. Kontaktpersonen der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) Kontaktpersonen werden bei folgenden Situationen der Kategorie 1 zugeordnet: A. Enger Kontakt ( 30 Minuten Nähere Informationen zur Risikobewertung bei engem Kontakt und bei der Übertragung durch Aerosole finden sich in Anhang 1 Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1 A. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (hier als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen. Die Zahl der ausgestoßenen Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz [MNS], Mund-Nasen-Bedeckung [MNB, entspricht Alltagsmaske] oder FFP-Maske) gemindert werden. Der Antragsteller ist aufgrund des nahen räumlichen Kontaktes zu seinem infizierten Sohn als Kontaktperson der Kategorie I anzusehen. Hinsichtlich der Anordnungen einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist der Infektionsschutzbehörde Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner, soweit es der Überprüfung des Gerichts unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), in der Allgemeinverfügung ordnungsgemäß ausgeübt. Vom Gericht überprüfbare Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sowohl das ihm zustehende Ermessen als auch die mit der häuslichen Absonderung bestehenden Einschränkungen erkannt. Er hat von dem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung – Infektionsschutz – entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Ermessensfehler sind auch nicht in der ergänzend zu der Allgemeinverfügung ergangen mündlichen Anordnung vom 2. April 2021 erkennbar. Es besteht grundsätzlich ein überwiegendes und durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG besonders geschütztes Interesse daran, dass die elterliche Sorge und ein bestehendes Umgangsrecht auch in Zeiten einer Pandemie uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Dies bestreitet auch der Antragsgegner nicht. Es ist insbesondere auch zum Wohl der Kinder geboten, dass Umgangsrecht möglichst uneingeschränkt auszuüben. Einschränkungen können sich aber bei einer besonderen vorübergehend erhöhten Gefährdungslage ergeben. Eine solche besondere Situation liegt hier für einen vorübergehenden Zeitraum vor. Der Antragsteller unterliegt grundsätzlich auch aufgrund der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg einer Verpflichtung zur Absonderung an seinem Hauptwohnsitz. Die Fahrt zu seinem Zweitwohnsitz und zu der Mutter der Kinder würde zu einer Risikoerhöhung zunächst für die Allgemeinheit führen, da nicht auszuschließen ist, dass es im Verlauf einer Fahrt aufgrund einer unvorhersehbaren Situation (technischer Schaden, Unfall, gegebenenfalls auch längerer Stau) zu einer Fahrtunterbrechung mit der Möglichkeit des Kontakts zu anderen Menschen kommen könnte. Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Kinder des Antragstellers als selbst Erkrankte (AAA) bzw. Ansteckungsverdächtige (BBB) derzeit rechtlich verpflichtet sind, sich im Haushalt der Mutter abzusondern. Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Anordnung ist dem Antragsteller die Ausübung des Umgangsrechts gegenwärtig rechtlich unmöglich. Auch würde eine erneute Kontaktaufnahme zu dem nicht infizierten Sohn insgesamt zu einem erhöhten Risiko einer Ansteckung bei dem Antragsteller führen. Der nicht infizierte Sohn lebt nämlich mit dem infizierten Sohn in einem Haushalt und ist damit fortlaufend einem erhöhten Risiko einer Ansteckung ausgesetzt, das sich bei einem Zusammenleben in einem Haushalt auch durch Schutzmaßnahmen nie ganz ausschließen lässt. Dieses erhöhte Risiko soll durch die Anordnung der Absonderung gegenüber dem Sohn gerade nicht an Personen außerhalb des Haushalts weitergetragen werden. Diesem erhöhten Risiko würde sich der Antragsteller bei einem Kontakt jedoch aussetzen müssen. Es ist für einen kurzzeitigen vorübergehenden Zeitraum auch im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht zumutbar, im Interesse des Gesundheitsschutzes bei einem erhöhten Infektionsrisiko Einschränkungen hinzunehmen, um das Risiko der Weiterverbreitung der Infektion zu mindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Quarantäne regelmäßig nur für einen relativ kurzzeitigen Zeitraum von höchstens 14 Tagen erforderlich ist und danach das Umgangsrecht trotz der allgemein bestehenden Pandemielage wieder uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.