Beschluss
1 B 77/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0526.1B77.21.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 9.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 9.000 € festgesetzt. 1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 anzuordnen, ist bereits unzulässig. Die Kammer hat das Antragsbegehren der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst dahingehend ausgelegt, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs begehrt, weil die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nicht durch die Antragsgegnerin angeordnet wurde, sondern Widerspruch und Klage bereits durch Gesetz (§ 28 Abs. 3 1. Halbsatz, § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IfSG -) keine aufschiebende Wirkung entfalten. Für den danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO statthaften Antrag fehlt es der Antragstellerin jedoch an der Antragsbefugnis. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dem Schutz subjektiver Rechte. Ein Antragsteller ist daher nur antragsbefugt, wenn eine Verletzung von eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO möglich erscheint und nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Erscheint die Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, fehlt die Widerspruchs- oder Klagebefugnis, so dass Widerspruch und Klage unzulässig sind. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gleichfalls unzulässig und geht der Sache nach ins Leere, weil die unzulässigen Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung entfalten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 7. Auflage 2017, § 80 Abs. 5 VwGO, Rn. 881). Vorliegend macht die Antragstellerin indes keine eigenen Rechtsverletzungen geltend, wenn sie sich darauf beruft, dass der Alkoholverzehr in der Innenstadt bzw. im Hafenbereich nicht verboten werden dürfe. Von diesem Verbot des Alkoholverzehrs ist sie als juristische Person nicht unmittelbar betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsvorschriften, auf die die angegriffene Allgemeinverfügung gestützt ist, zugunsten der Antragstellerin drittschützende Wirkung entfalten. Nach der zur Beurteilung dieser Frage einschlägigen Schutznormtheorie wird ein die Verwaltung bindendes subjektives Recht erst dann begründet, wenn die Vorschrift, auf die der Erlass des Verwaltungsaktes gestützt werden soll, nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dies ist mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage der Allgemeinverfügung in § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz IfSG jedenfalls hinsichtlich der hier betroffenen Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht der Fall. Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und dadurch drohende Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit durch übertragbare Krankheiten abzuwenden (§§ 1 Abs. 1, 16 Abs. 1 IfSG). Diesem Zweck dient auch die Allgemeinverfügung, die laut ihrer Begründung zur Unterbrechung und Verfolgung von Infektionsketten und dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen erlassen wurde. Der von der Antragstellerin lediglich geltend gemachte Rechtsreflex der Allgemeinverfügung, der in einer Verringerung der potentiellen Kundenzahl besteht, begründet hingegen keine Antragsbefugnis (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. August 2018 – 7 ME 51/18 –, Rn. 6, juris). Selbst ihre Antragsbefugnis unterstellt, fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie mit ihrem Antrag nicht erreichen kann, dass Personen, die in den in der Allgemeinverfügung genannten Bereichen Alkohol verzehren möchten, die Antragstellerin aufsuchen dürfen. Die aufschiebende Wirkung ihres potentiellen Widerspruchs kann nur zu ihren Gunsten wirken, d.h. insoweit, als die Allgemeinverfügung sie betrifft. Sie könnte jedoch nicht zugunsten aller potentiell betroffenen Personen des Verzehrverbots von Alkohol in den benannten Bereichen eine aufschiebende Wirkung erreichen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 80 VwGO gilt für alle belastenden Verwaltungsakte einschließlich Verwaltungsakte mit Drittwirkung und auch für Allgemeinverfügungen. Nach herrschender und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretener Auffassung, der auch die Kammer folgt, führt die aufschiebende Wirkung lediglich zu einer Vollziehbarkeitshemmung des angefochtenen Verwaltungsakts und bedingt keine Wirksamkeitshemmung der Allgemeinverfügung insgesamt. Da es einen Grundsatz der "Einheit der sofortigen Vollziehung" nicht gibt, denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der Verwaltungsgerichtsordnung als subjektiv-rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet, tritt die aufschiebende Wirkung grundsätzlich immer nur zugunsten desjenigen Betroffenen ein, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, und kann in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht für mehrere Betroffene unterschiedliche Wege gehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 2 M 99/99 –, juris m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Allgemeinverfügung – wie hier – als Bündelung von Verwaltungsakten darstellt, von denen jeder für sich Bestand haben kann. 2. Soweit die Antragstellerin weiterhin Entschädigung begehrt, bleibt dieser Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin hier überhaupt Entschädigung nach § 56 IfSG (analog) verlangen könnte, scheidet ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache aus. Zudem hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 und 1 Gerichtskostengesetz (5.000 € für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs sowie 4.000 € für die geforderte Entschädigung).