Beschluss
1 B 118/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:1029.1B118.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 30. Juli 2021 bzw. vom 16. August 2021 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2021 anzuordnen und wiederherzustellen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2021 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 sowie der unter Ziffer 3 verfügten Zwangsgeldandrohung, gegen die Widerspruch und Klage bereits qua Gesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) keine aufschiebende Wirkung entfalten, nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris). Danach erweist sich der Antrag als unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die in dem Bescheid vom 22. Juli 2021 enthaltene Anordnung in Ziffer 1, in der der Antragsgegner dem Antragsteller die Einholung eines qualifizierten Gutachtens aufgegeben hat, in dem die unter Ziffer 1 lit. a bis c näher beschriebenen Fragen zum Eingriff, den Eingriffsfolgen, den Kompensationsmaßnahmen und den mittels qualifizierter Potenzialabschätzung zu ermittelnden betroffenen geschützten Tierarten zu beantworten sind, ist offensichtlich rechtmäßig. Weiterhin besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2021) genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer schwer reversibler negativer Auswirkungen auf den Naturhaushalt mit Blick auf seine Funktion als tierischer Lebensraum und hinsichtlich der Waldbodenfunktionen selbst deutlich zum Ausdruck, indem ausgeführt wird, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. für die besonders geschützten Waldameisen Lebensstätten langfristig verloren gehen könnten, zumal die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oft erst nach langer Zeit einen gleichwertigen Ausgleich darstellten. Bei einer Verzögerung sei damit zu rechnen, dass die betroffenen Populationen deutlich geschwächt würden, da sowohl die Nahrungsgrundlagen als auch Substrat für die Nestanlage fehlten. Die Begründung decke sich insoweit mit den Gründen des Grundverwaltungsaktes. Dies und die Erwägung, dass ansonsten eine weitere Fortpflanzungsperiode der betroffenen Arten verginge, erfüllt die Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für die Begründung des Sofortvollzugs, wenn naturschutzrechtliche Gefährdungen vorliegen, die – wenn sie sich bestätigen – nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des zu erhaltenden Naturzustandes bewirken. Dabei ist auf die Schutzzwecke des beeinträchtigten Gebietes abzustellen, wie dies der Antragsgegner (vorliegend) getan hat. Sind – im genannten Sinne – irreversible Veränderungen zu besorgen, ist eine Sofortvollzugsanordnung in der Regel angezeigt (vgl. für ein Naturschutzgebiet OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 angeordneten Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens durch ein qualifiziertes Büro für Landschaftsplanung, wobei die unter lit. a bis c näher konkretisierten Mindestinhalte zu ermitteln sind, ist § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BNatSchG) i. V. m. § 2 Abs. 4, § 11 Abs. 7 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung vom 27. Mai 2016 (GVOBl. 2016, S. 161), zuletzt geändert am 13. November 2019, wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen, § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden gemäß §§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In formeller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere erfolgte mit Schreiben vom 11. März 2021 die erforderliche Anhörung des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG umfasst auch die Anordnung der Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens, um auf der Grundlage der dort zutage geförderten Erkenntnisse Widerherstellungs- oder Kompensationsmaßnahmen anordnen zu können. Denn der Anwendungsbereich der sonderordnungsrechtlichen Generalklausel beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften, sondern erstreckt sich auch auf die Gefahrenabwehr von Schäden an Schutzgütern des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Nach überwiegender Auffassung bedarf es für das Einschreiten auf Grundlage der Generalklausel einer konkreten Gefahr, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden oder einer Beeinträchtigung führt. Besteht lediglich ein Gefahrenverdacht, also eine unklare Sachlage, die ebenso gefährlich wie ungefährlich sein kann, kann die Generalklausel die Naturschutzbehörden nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen, sondern lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen ermächtigen, die sich aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf vorläufige Anordnungen zu beschränken haben. Um den Bereich der Gefahrenerforschung handelt es sich jedoch nicht, wenn – wie hier – keine Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr, sondern lediglich bezüglich deren Ausmaßes bestehen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Heß/Wulff, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 3 Rn. 19 m.w.N.). So liegt es hier. Die von dem Antragsteller durchgeführten Bodenarbeiten in dem auf seinen Flurstücken x und x der Flur x der Gemarkung x in der Gemeinde x befindlichen Wald durch Einebnung nicht unerheblicher Teile des Waldbodens unter Entfernung der dortigen Naturverjüngung und Krautschicht und Beschädigung von mindestens zehn Ameisennestern der durch § 1 Satz 1 Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Art Formica polyctena (kahlrückige Waldameise) stellt einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG, § 8 LNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Gestalt der streitgegenständlichen Waldflächen und -ränder wurde durch die durchgeführte Flächeneinebnung mittels eines „Mulchers“ unter Entfernung der Krautschicht und Beschädigung vorhandener Ameisennester verändert, wodurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG beeinträchtigt sind. Es handelt sich dabei auch nicht um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG. Danach ist u. a. die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die forstwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Abs. 3 BNatSchG genannten Anforderungen […] und dem Recht der Land- und Forstwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Gemäß § 5 Abs. 3 BNatSchG ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Ergänzend hierzu normiert § 5 Landeswaldgesetz (LWaldG), dass die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen hat und die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten soll. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zählen gemäß § 5 Abs. 2 LWaldG insbesondere die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierwelt (Abs. 2 Nr. 2), die bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und -bestand (Abs. 2 Nr. 4) und die Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport (Abs. 2 Nr. 5). Gegen diese Grundsätze hat der Antragsteller verstoßen, da es für den von ihm beauftragten Kahlschlag und die anschließende Holzlagerung nicht – wie er vorträgt – erforderlich war, große Flächen Waldboden einzuebnen (und dabei die bestehenden Vegetationsschichten zu entfernen). Hierzu hat der befasste Mitarbeiter der unteren Forstbehörde (UFB) in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (Bl. 11R der beigezogenen Verwaltungsakte) nachvollziehbar dargelegt, dass das flächige Mulchen des Waldbodens mittels (schweren) Maschineneinsatzes nicht erforderlich war, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG bedeutet. Der Einsatz eines Mulchers sei nach Auffassung der UFB allenfalls zur Bankettpflege der Fahrwege und zur kleinflächigen Beseitigung extremer Brombeerhorste und anderer Konkurrenzvegetation vertretbar. Selbst für eine – vom Antragsteller nicht vorgetragene – geplante Naturverjüngung sei das lediglich partielle Befahren mittels Streifenpflug möglich und ausreichend und stelle hier das Standardverfahren dar. Ergänzend führt der Antragsgegner hierzu im Verfahren aus, dass eine Holzlagerung durch Poltern am Rand des Wirtschaftsweges bodenschonend möglich und ausreichend sei. Die vorgenommene Begradigung sei in ihrem Ausmaß völlig überdimensioniert und verstoße gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung von Waldboden und -bestand (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 LWaldG). Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere vermag der Einwand des Antragstellers in seiner Anhörung, er müsse die Holzpolter dem unberechtigten Zugang von Kindern entziehen, um Haftungsfällen vorzubeugen, nicht zu überzeugen. Zunächst dürfte das Eigengewicht der Stämme üblicherweise ausreichend sein, um diese bei ordnungsgemäßer Stapelung zu fixieren. Im Übrigen ist es üblich, natürliche Hindernisse wie vorhandene Bäume zu nutzen, um die Stämme zwischen diesen – abgesichert gegen seitliches Wegrollen – aufzuschichten. Einer Absicherung gegen Wegrollen in alle Richtungen bedarf es naturgemäß nicht. Auch mit Blick auf die Möglichkeit des Abtransports der Stämme erscheint eine flächige Einebnung von Waldboden weder erforderlich noch fachgerecht. Denn es bestehen bereits an anderen Stellen entlang des verdichteten Waldweges Polterplätze, von denen ein Abtransport mittel schwerer LKW möglich ist. Das Befahren der unverdichteten eingeebneten Waldbodenfläche mit schweren Fahrzeugen erscheint hingegen nicht zielführend. Durch die vorgenommenen Bodenarbeiten ist auch die Erhaltung des betroffenen Waldökosystems als Lebensraum einer artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierwelt (Abs. 2 Nr. 2) gefährdet worden. So wurden – was gleichzeitig einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG darstellt, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten, ihre Entwicklungsformen bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören – mehrere Ameisennester beschädigt, indem ihre Kuppen abgefahren und durch Einsatz des Mulchers auch Teile der unterirdischen Nestanlagen beschädigt worden sind. Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird auf die Stellungnahmen des Vorsitzenden der Ameisenschutzwarte Norddeutschland e. V. (Bl. 12 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und Bl. 44 der Gerichtsakte) sowie auf die Fotodokumentation (Bl. 7-9 und 66-84 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) verwiesen. Die Einebnung und Entkrautung großer Teile des Waldbodens mittels invasiver technischer Geräte ist auch geeignet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft erheblich zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Da sowohl die Krautschicht und die zur Waldverjüngung dienenden Pflanzen als auch die Waldameisen für das Waldbodenklima und die Waldbodenfunktionen enorm bedeutsam sind, ist in Bezug auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Die nachträgliche Zulassung des Eingriffs hat der Antragsteller weder beantragt, noch wäre dieser nachträglich genehmigungsfähig. Die Erteilung einer für die (nachträgliche) Zulassung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlichen Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG setzt voraus, dass die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn – wie hier (vgl. oben) – zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Der Antragsgegner hat mit der in Ziffer 1 angeordneten Einholung eines Gutachtens durch ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro auch nicht seine Amtsermittlungspflichten aus § 83 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH verletzt und dem Antragsteller Pflichten aufgebürdet, deren Erfüllung originär ihm selbst obliegen. Ist – wie hier – ein Eingriff bereits bekanntgeworden, sind sein Umfang und seine Auswirkungen aber noch nicht voll übersehbar, dann können Maßnahmen zur Abklärung dieser Frage sowohl als Ermittlung in Bezug auf weitere Eingriffe als auch als erster Schritt der Beseitigung der Folgen des bereits bekannten Eingriffs gedeutet werden, gewissermaßen also als Diagnose und Therapie zugleich. Unter solchen Umständen stehen den Behörden daher Rechtsgrundlagen sowohl für Anordnungen als auch für eigenes Handeln zur Verfügung. Da eine gesetzliche Abgrenzung fehlt, liegt es nahe, die Entscheidung zwischen beiden Arten des Vorgehens dem behördlichen Ermessen zu überlassen. Auch die Vielgestaltigkeit der in diesem Zusammenhang denkbaren Sachverhalte spricht gegen eine allgemeine, starre Regelung und für einen behördlichen Entscheidungsspielraum. Ein solcher rechtfertigt sich schließlich durch die Überlegung, dass die gerade im Naturschutz- und Umweltrecht notwendige behördliche Initiative nicht dadurch gelähmt werden sollte, dass die Rechtmäßigkeit von Anordnungen oder Maßnahmen an feinen Unterscheidungen hängt, die überdies durch die wirtschaftliche Interessenlage kaum erfordert werden; denn auch für die Kosten behördlicher Maßnahmen haftet letztlich der herangezogene Störer als Kostenschuldner (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974, zuletzt geändert am 1. September 2020, GVOBl. S. 508). Selbstverständlich muss die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen (§ 114 VwGO). Sie wird dabei einmal zu bedenken haben, welche der beiden Möglichkeiten für den Betroffenen den geringeren Eingriff darstellt, insbesondere, ob der Eingriff leichter durch den Betroffenen oder durch die Behörde aufzuklären oder zu beheben ist, ferner, ob der Schwerpunkt nach Sachlage mehr auf der Ermittlung oder der Kompensation eines Eingriffs besteht (vgl. zur Beseitigungsanordnung von Altlasten: Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1986 – 20 CS 86.00338 –, juris Rn. 18 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für ein ermessensfehlerhaftes Handeln des Antragsgegners. Er hat zur Begründung seiner Entscheidung im angegriffenen Bescheid frei von Rechtsfehlern darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG der Verursacher eines Eingriffs zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 BNatSchG in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben, insbesondere über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen zu machen hat. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies – wie hier aufgrund der lediglich nachträglich möglichen Bestimmung des Waldbodenzustandes und der dortigen Pflanzen- und Tierpopulationen – zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Auch an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung bestehen keine Zweifel. Im Übrigen ist der Antragsteller nicht weniger als der Antragsgegner in der Lage, ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro mit der Durchführung zu beauftragen. Hierzu hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass ein von ihm angefragtes Büro zur jederzeitigen Gutachtenerstattung bereitstünde. Dass dem Antragsteller die Beauftragung unmöglich ist, weil geeignete Büros nicht zur Verfügung stünden, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. An der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor, wenn bei rechtswidrigen Eingriffen u. a. in die Bestände besonders geschützter Arten der Eintritt von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Auswirkungen auf deren Populationen und den betroffenen Naturhaushalt verhindert werden soll. Insoweit besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gutachteneinholung, weil andernfalls geeignete Maßnahmen zum Ausgleich bzw. der Kompensation des Eingriffs nicht zeitnah festgesetzt werden können und hierdurch der Zweck, eine möglichst vollständige Kompensation der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu bewirken, vereitelt würde. Das Vollzugsinteresse deckt sich insoweit mit den Erwägungen des Grundverwaltungsaktes, worauf der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich hingewiesen hat. Auch geht von den durchgeführten Bodenarbeiten eine negative Vorbildwirkung für andere WaldbesitzerInnen und PächterInnen aus. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ergibt sich aus § 236 Abs. 1 Satz 1, § 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das nach § 237 Abs. 3 LVwG mindestens 15 höchstens 50.000 € beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 2 M 4/92 –, juris). Dem wird das angedrohte Zwangsgeld von 2.000 Euro gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.