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Urteil

1 A 103/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0202.1A103.18.00
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Leitsätze
1. Zur Umlegung von Kosten für Rückstandsuntersuchungen.(Rn.35) 2. Der Betreiber eines Schlachthofs ist auch dann im Hinblick auf die Rückstandsuntersuchungen gebührenpflichtig, wenn die Untersuchungen bei lebenden Tieren bei den Landwirten direkt erfolgen. Dass diese Untersuchungen auch dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen, steht einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LB 54/12 –, RdL 2015, 71 und Rn. 85, juris).(Rn.45) 3. Zu den Anforderungen an die Kalkulation für eine Gesamtgebühr vergleiche BVerwG, Urteil vom 3. September 2020 – 3 C 4/20 –, Rn. 34, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 LB 17/14 -, juris.(Rn.47)
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. April 2017 (Az. 513) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag über 10.437,58 € festgesetzt worden ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 12.069,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (21. März 2018) an die Klägerin zu zahlen. Wegen der darüberhinausgehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 6. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Umlegung von Kosten für Rückstandsuntersuchungen.(Rn.35) 2. Der Betreiber eines Schlachthofs ist auch dann im Hinblick auf die Rückstandsuntersuchungen gebührenpflichtig, wenn die Untersuchungen bei lebenden Tieren bei den Landwirten direkt erfolgen. Dass diese Untersuchungen auch dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen, steht einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LB 54/12 –, RdL 2015, 71 und Rn. 85, juris).(Rn.45) 3. Zu den Anforderungen an die Kalkulation für eine Gesamtgebühr vergleiche BVerwG, Urteil vom 3. September 2020 – 3 C 4/20 –, Rn. 34, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 LB 17/14 -, juris.(Rn.47) 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. April 2017 (Az. 513) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag über 10.437,58 € festgesetzt worden ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 12.069,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (21. März 2018) an die Klägerin zu zahlen. Wegen der darüberhinausgehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 6. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2022 ist in dem streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die nach dem Gebührenverzeichnis des Beklagten ermittelte Gesamtgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen inklusive der Zerlegeuntersuchung sowie der Rückstandsuntersuchung ist aufgrund eines methodischen Kalkulationsfehlers fehlerhaft ermittelt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschließlich von Zerlegeuntersuchungen sowie der Rückstandsuntersuchung ist weiterhin zum einen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1). Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind zwar nach Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 S. 1) zum 14. Dezember 2019 außer Kraft getreten; sie bilden aber weiterhin die maßgebliche Grundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die im Jahr 2017 stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 2020 – 3 C 4. 20 –, Rn. 19, juris). Die Verordnung (EU) 2017/625 ist zudem nach dessen Art. 167 zum 14. Dezember 2019 und damit nach dem hier einschlägigen Prüfungszeitpunkt in Kraft getreten. Rechtsgrundlage ist ferner das Gebührenverzeichnis des Beklagten i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom 4. Dezember 2007 i.d.F. vom 17. Mai 2016 i.V.m. den Tarifstellen 1.2.1.2.1 und 1.2.1.2.2, 1.2.1.4.1 und 1.2.1.4.2 (für Fleisch- und Schlachttieruntersuchung) sowie 1.1.2.1 (für Zerlegeuntersuchung) sowie 1.2.6.2.1 und 1.2.6.2.4 für Rückstandsuntersuchungen der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmitte- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2019 (VetVwGebV SH), die auf Grund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH) i.V.m. § 4 Nr. 3 e) der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 ergangen ist. Die vom Beklagten in seiner Gesamtgebühr berücksichtigten Kosten für die Rückstandsuntersuchung sind fehlerhaft ermittelt worden. Diese Kosten durfte der Beklagte zwar dem Grunde nach berücksichtigen (1. und 2.). Sie sind jedoch der Höhe nach unzutreffend kalkuliert (3.), was zur Fehlerhaftigkeit der Gesamtgebühr führt (4.). 1. Zunächst durfte der Beklagte die beim Beigeladenen entstandenen Kosten für Rückstandsuntersuchungen, für die der Beigeladene nach § 2 Nr. 2a der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (LMFZVO) vom 20. Juni 2006 zuständig ist, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VetbKostG bei der Berechnung der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Grunde nach berücksichtigen. Nach § 1 VetbKostG erheben die Kreise und kreisfreien Städte für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Nr. 1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Nr. 2) unter Berücksichtigung des Titels II Kapitel VI der VO (EG) Nr. 882/2004 Gebühren, die nicht niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung angegebenen Mindestbeträge und die nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Gemäß § 2 Abs.1 VetbKostG sind bei der Berechnung der Gebühren nach § 1 im Falle kostendeckender Gebühren 1. die Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung, Reisekosten und Nebenkosten und 3. Kosten für die Probenahme und Laboruntersuchung zu berücksichtigen. Nach Satz 2 gilt der Satz 1 auch, wenn Löhne, Gehälter und Kosten bei anderen, für die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/23/EG zuständigen Behörden entstehen. Die jetzige Regelung ist dahingehend zu auszulegen, dass der Beklagte bei der Erhebung der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung auch die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen des Beigeladenen berücksichtigen darf. Die im Urteil der Kammer vom 30. September 2014 (1 A 112/09) festgestellte fehlende Zuständigkeit des Beklagten, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 2 Abs. 1 Satz 2 VetbKostG behoben (vgl. LT-Drucks. 18/3637). Ein Verstoß gegen Art. 26 ff. VO (EG) Nr. 882/2004 liegt darin nicht. Zunächst stellen die Rückstanduntersuchungen Tätigkeiten dar, für welche nach Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV Abschnitt A der VO (EG) Nr. 882/2004 Gebühren zu erheben sind. Dass vorliegend der Beklagte als nach Landesrecht unzuständige Behörde für die Rückstandsuntersuchungen die Kosten des Beigeladenen hierfür in seiner Gebührenberechnung gegenüber der Klägerin berücksichtigt, verstößt indes nicht gegen Art. 27 (EG) Nr. 882/2004. Zuständige Behörde ist nach Art. 2 Nr. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaates oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes. Insoweit ist es möglich, dass – wie in Schleswig-Holstein – unterschiedliche Behörden die amtlichen Kontrollen vornehmen. Aus Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich indes nicht, dass die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde, auch die Gebühren zu erheben hat. Insoweit spricht beispielsweise Absatz 4 nur davon, dass die erhobenen Gebühren „nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten“ und „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden“ können. Aus diesen Formulierungen folgt nicht, dass die für die Kontrollen zuständigen Behörden die jeweiligen Gebühren selbst erheben müssen und dies nicht auch andere Behörden übernehmen können. Zu beachten ist vielmehr, dass mit der VO (EG) Nr. 882/2004 die für die amtlichen Kontrollen geltenden Vorschriften nur in begrenzten Umfang harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten verfügen deshalb über einen gewissen Spielraum, wenn sie über die „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 882/2004 die amtlichen Kontrollen ausgestalten, solange die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet bleibt. Zur Gewährleistung dieser Wirksamkeit gehört auch, dass angemessene finanzielle Mittel verfügbar sind (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-477/18 und C-478/18 – Exportslachterij J. Gosschalk –, Rn. 52 f. sowie 57 f.). Da vorliegend die Grundsätze der Verordnung beachtet werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde hier nicht gegenüber der Klägerin die Kosten unmittelbar geltend macht. 2. Voraussetzung für die Berücksichtigung der bei dem Beigeladenen entstandenen Kosten für die Rückstandsuntersuchung im Rahmen der Gebührenerhebung des Beklagten ist weiterhin, dass gegenüber der Klägerin ein Gebührentatbestand für diese Untersuchungen vorliegt. Eine gebührenpflichtige Amtshandlung (a.), für die die Klägerin Kostenschuldnerin (b.) und der Beklagte Kostengläubiger (c.) ist, liegt vor. a. Nach § 1 der VetVwGebV werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten u.a. der Lebensmittelüberwachung und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif der Anlage erhoben. Nach den Tarifstellen 1.2.6.2.1 sowie 1.2.6.2.4 i.V.m. § 7 des Gebührenverzeichnisses des Beklagten werden für die Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchung nach § 10 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) je Schlachttier Rind 1,68 € und je Schlachttier Schaf 0,27 € festgelegt. Eine § 1 VetVwGebV entsprechende Amtshandlung liegt vor. In § 1 VwKostG wird die Amtshandlung legal definiert. Danach sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) unter anderem der Behörden des Landes, der Gemeinden und Kreise. Die vom Beigeladenen vorgenommenen Probenahmen und Untersuchungen im Rahmen des NRKP stellen eine besondere Inanspruchnahme dar. An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich im Abrechnungszeitraum bei der Klägerin vorgenommen worden sind. Diese Frage stellt sich vielmehr erst bei der Prüfung, ob die Klägerin Kostenschuldnerin für diese Amtshandlung ist, d.h. ob die Klägerin für diese Amtshandlung gebührenpflichtig ist. Denn unstreitig sind Rückstandsuntersuchungen des Beigeladenen im Jahre 2017 erfolgt. b. Die Klägerin ist zudem Kostenschuldnerin für diese Amtshandlung. Dies gilt unabhängig davon, ob im Abrechnungszeitraum Rückstandsuntersuchungen durch den Beigeladenen bei der Klägerin stattgefunden haben. Nach § 13 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt (Nr.1), wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (Nr. 2) oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (Nr. 3). Nach § 1 Abs. 2 des Kostenverzeichnisses des Beklagten ist Kostenschuldner der Besitzer der Schlachttiere, des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse und der Schlacht- und Zerlegebetrieb. Diese Vorgabe ist hier jedoch nicht einschlägig, weil das Kostenverzeichnis des Beklagten keinen Rechtscharakter, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift ist. Ein Abweichen von § 13 VwKostG ist ihm indes mangels Zuständigkeit nicht möglich. Wer Kostenschuldner ist, folgt deshalb – mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der VetVwGbV – aus § 13 VwKostG. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Schuldner, der eine individuell zurechenbare Leistung (im Sinne einer Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit) erlangt hat, die Kosten individuell verantwortlich verursacht hat oder der Schuldner den Tatbestand eines lenkbaren, aufwanderheblichen Verhaltens erfüllt hat oder erfüllen wird. Die gebührenpflichtige Leistung muss an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen anknüpfen, und die Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar (vgl. Schliesky, ZLR 2004, 283, 297) sein, wobei gerade auch eine Kostenverursachung ohne Pflichtverletzung wie z. B. die Zustandshaftung eine Kostenverantwortlichkeit auslösen kann. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG Kostenschuldnerin, weil sie durch den Betrieb des Schlachthofes einen Tatbestand geschaffen hat, der die Behörde zur Amtshandlung veranlasst hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LB 54/12 –, Rn. 85, juris). Soweit die Kontrollen bei den Landwirten oder anderen Schlachthöfen stattfinden und auf alle Schlachthöfe umgelegt werden, ist die Klägerin ebenfalls Kostenschuldnerin. Dies bereits deshalb, weil sie durch den Betrieb des Schlachthofes die Schlachtzahlen pro Jahr in Schleswig-Holstein beeinflusst und damit auf die Anzahl der zu untersuchenden Proben Einfluss nimmt (vgl. § 10 Tier-LMÜV). Ferner erlangt sie auch einen Vorteil. Denn durch den Rückstandskontrollplan und die in diesem Rahmen durchgeführten Untersuchungen wird die Lebensmittelsicherheit erhöht – auch wenn die Kontrollen nur stichprobenhaft erfolgen. Insgesamt profitiert die Klägerin, die Teil der Lebensmittelkette ist und das von ihr geschlachtete Fleisch am Markt anbietet, von dieser erhöhten Sicherheit (vgl. zum ähnlichen Ansatz bei der Flugsicherheitsgebühr BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 – 1 BvR 1270/94 –, Rn. 20, juris). Dies gilt auch, wenn die Untersuchungen bei lebenden Tieren bei den Landwirten direkt erfolgen. Dass diese Untersuchungen auch dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen, steht dabei einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LB 54/12 –, Rn. 85, juris). Dass die Kosten für die Untersuchungen auf die Schlachtzahlen umgelegt werden, um so eine Kostengleichheit herzustellen, ist nicht zu beanstanden (vgl. wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LB 54/12 –, Rn. 85, juris). c. Der Beklagte ist weiterhin Gebührengläubiger. Dies folgt bereits aus § 2 Abs. 1 S. 2 VetbKostG. Die spezielle Regelung der §§ 1ff. VetbKostG verdrängen insoweit die Regelung des § 12 VwKostG. Ein Verstoß gegen das EU-Recht ist daraus nicht ersichtlich. Zuständige Behörde ist nach Art. 2 Nr. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaates oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes. Insoweit ist es möglich, dass – wie in Schleswig-Holstein – unterschiedliche Behörden die amtlichen Kontrollen vornehmen. Aus Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich nämlich nicht, dass die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde auch die Gebühren erheben muss (vgl. hierzu die Ausführungen unter I 1). 3. Die Gebührenkalkulation des Beklagten für die Gesamtgebühr ist allerdings deshalb methodisch fehlerhaft, weil die Kosten für die Rückstandgebühren in diese Gesamtgebühr einfließen und diesen keine entsprechende Kalkulation nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 882/2004 zugrunde liegen. Nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. b der VO (EG) Nr. 882/2004 können die zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Höhe der Pauschalgebühr auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden darf und es keiner nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedarf (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 1.12 – Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 32 Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 3. September 2020 – 3 C 4/20 –, Rn. 34, juris). Eine nachträgliche Kalkulation – wie hier nunmehr durch den Beklagten erfolgt – ist danach ebenfalls möglich. Nach § 7 seines Kostenverzeichnisses bestimmt der Beklagte die Höhe des Gebührenanteils für die Rückstandsuntersuchungen nach der jeweils geltenden Fassung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2019 (Tarifstelle 1.2.6). Die danach in den Tarifstellen 1.2.6.2.1 und 1.2.6.2.4 festgelegten Beträge in Höhe von 1,68 € pro Schlachttier (Rind) und 0,27 € pro Schlachttier (Schaf) sind indes fehlerhaft ermittelt, weil dabei Kosten berücksichtigt worden sind, die nach dem Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht in die Kalkulation hätten eingestellt werden dürfen. Aus dem Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011, welches der Kalkulation der Gebührenhöhe zugrunde lag, ergibt sich zunächst, dass 100 % der Gemeinkosten des Beigeladenen auf die jeweiligen Bereiche umgelegt worden sind, darunter auch anteilig laborweite Gemeinkosten. Dies widerspricht indes dem Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004. Zur Berücksichtigung von allgemeinen Verwaltungskosten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 20. Mai 2021 (3 LB 17/14) bereits ausgeführt: „Gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird. Die Höhe der Gebühr ist begrenzt. Denn Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) 882/2004 bestimmt unter anderem, dass die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren a) nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI. Nach Anhang VI sind bei der Berechnung der Gebühren folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Ob die Kosten noch untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden sind, ist durch eine wertende Betrachtung zu ermitteln. Geklärt ist, dass zu den berücksichtigungsfähigen Kosten auch Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal zählen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-477/18 und C-478/18 -, juris Rn. 65). Das sind auch die Personalkostenanteile der Verwaltungsstelle, die die Abrechnungen - für Lohn oder Gehalt, Reise- und sonstige Nebenkosten - für die amtlichen Tierärzte und Fachassistenten und die Abwicklung der übrigen Kostenpositionen vornimmt. Bei sämtlichen Positionen handelt es sich um Kosten, die den Mitgliedstaaten aus der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.2020 - , juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-519/16 -, Rn. 33). Aufgrund des dem Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 immanenten Finanzierungsansatzes zählen die Kosten der untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundenen Tätigkeiten des für die Logistik und die Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen eingesetzten Verwaltungs- und Hilfspersonals zu den durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten (BVerwG, Urt. v. 03.09.2020 - a.a.O., juris Rn. 31). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Beklagte einen zu weitgehenden Maßstab angelegt, um die berücksichtigungsfähigen Kosten im vorstehenden Sinne zu ermitteln. Bei wertender Betrachtung sind die vom Beklagten berücksichtigten Kosten für Steuerungsdienste (Kreistag, Landrat, Kreispräsident, Politische Gremien, zentrale Steuerungsunterstützung), Personalrat und Arbeitsmedizinischen Dienst keine unmittelbaren Kosten und Kosten für Zentrale Dienste (Haupt- und Kämmereiamt, z.B. Organisation, Personalwesen, Finanzen/Investition, Buchhaltung/Kasse, Kommunikation/Post, Fuhrpark, Druckerei, Rechtsabteilung, Gebäudemanagement, Hochbau) überwiegend keine unmittelbaren Kosten, die mit Tätigkeiten der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden wären. Insoweit fehlt es an der „Nähe“ und somit an der unmittelbaren Verbindung der einbezogenen Kosten zu der eigentlichen „amtlichen Kontrolle“. Pauschale Gemeinkosten sind nicht berücksichtigungsfähig; denn die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Kostenteile in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist abschließend (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-477/18, juris Rn. 68).“ (OVG Schleswig, Urteil vom 20. Mai 2021 – 3 LB 17/14 –, Rn. 59 - 64, juris) Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Da bei der Gebührenkalkulation (auch) sämtliche Gemeinkosten des Beigeladenen anteilig auf die jeweiligen Bereiche umgelegt worden sind, wurden auch Kosten berücksichtigt, die nicht untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden sind und damit nicht nach dem Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden dürfen. Darüberhinausgehend ergibt sich aus dem Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011, dass neben den als Aufwand erfassten Abschreibungen kalkulatorische Abschreibungen für wesentlich technische Geräte ermittelt worden sind, die bereits vollständig abgeschrieben sind, für die aber Neuanschaffungen erforderlich werden. Dies verstößt gegen Art. 27 Abs. 4 Buchstabe a VO (EG) Nr. 882/2004. Nach dessen Wortlaut dürfen die zwecks amtlicher Kontrollen erhobenen Gebühren nur die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der Verordnung ausgleichen. Die Gebühren für amtliche Kontrollen dürfen deshalb nur zu Deckung der Kosten bestimmt sein, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-477/18 und C-478/18, Exportslachterij J. Gottschalk u.a. – Rn. 98 ff., juris). Dies bedeutet, dass Abschreibungen für zukünftige Investitionen nicht möglich sind, weil diese Kosten noch nicht tatsächlich entstanden sind. 4. Beruht damit die Kalkulation der Gesamtgebühr durch nicht berücksichtigungsfähige Kosten für die Rückstandsuntersuchungen auf einem methodisch fehlerhaften Kalkulationsansatz, erweist sich diese als insgesamt fehlerhaft. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass nicht bereits jeder Kalkulationsfehler zur Unwirksamkeit einer Gebühr führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Februar 2006 – 3 LB 3/05 –, juris), gilt dies nur für sich nicht erheblich auswirkende fehlerhafte Prognoseannahmen, nicht jedoch für methodische Unrichtigkeiten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. September 2014 – 1 A 112/09 –, unveröffentlicht). Der angefochtene Bescheid ist damit in der angefochtenen Höhe, welche über den EU-Mindestgebühren (vgl. Anhang IV der VO (EG) Nr. 882/2004) liegt, aufzuheben. II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die Klage auf Rückforderung auch schon vor Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung zulässig sein. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO greift auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 231). Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 21 Abs. 1 VwKostG SH. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Gebühren in Höhe von 12.069,62 € sind zu Unrecht erhoben. Zu Unrecht erhoben sind Kosten, wenn die Kostenentscheidung fehlerhaft und damit rechtswidrig war (Friedersen, Kommentar zum Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 21, 3.1, S. 103, September 2006). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine neue Kostenentscheidung, die rechtmäßig wäre, erhoben werden könnte. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich die Unrechtmäßigkeit der Kostenerhebung. Dies gilt zudem für den nunmehr im Widerspruchsbescheid aufgehobenen Gebührenteil in Höhe von 1.263,58 €. Insoweit hat der Beklagte die erhobene Gebühr in dieser Höhe selbst aufgehoben und damit den Rechtsgrund entfallen lassen. Die Gebühren wurden zudem erhoben. Die Klägerin hat diese gezahlt. Die Kostenentscheidung ist in der geforderten Höhe auch nicht unanfechtbar und nicht verjährt. Das Unionsrecht steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 3 B 4.19 – Rn. 25, juris). Die Zinsforderung beruht auf § 291 BGB. Die Höhe der geforderten Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, der auf den § 291 BGB verweist, und entspricht hier 5 % über dem Basiszinssatz. Die von der Klägerin geforderte Zinshöhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB findet indes keine Anwendung, weil § 288 Abs. 2 BGB im Falle eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht einschlägig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 32/15 –, Rn. 8, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten für den erledigten Rechtsstreit hat ebenfalls der Beklagte zu tragen, weil der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben und sich insoweit in die Position des Unterlegenen begeben hat. Aus o.g. Gründen stellte sich zudem der Bescheid insoweit ebenfalls als rechtswidrig dar. Inwieweit die Klägerin einen Erstattungsanspruch für ihre außergerichtlichen Kosten im Vorverfahren inne hat bzw. ob dieser aufgrund der Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 24. März 2013 ausgeschlossen ist, musste hier nicht entschieden werden (vgl. § 162 Abs. 2 VwGO). Das teilweise Unterliegen der Klägerin in Bezug auf die Zinsforderung war hier nicht kostenrelevant (vgl. § 43 GKG). Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich mangels eigener Anträge nicht am Prozessrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Das Urteil war nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären, da bei der vorliegenden Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache (§ 167 Abs. 2 VwGO) das gesamte Urteil erfasst (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. April 2001 – W 2 K 99.598 –, Rn. 50, juris). § 167 Abs. 1 VwGO umfasst nur die Verurteilung zu einer (Rück-)Zahlung, die nicht – wie hier – auf der Vollziehung eines Verwaltungsaktes beruht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2019 – 12 K 40/17 –, Rn. 74, juris). V. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten streiten um einen Gebührenbescheid für Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren. Aufgrund diverser – auch gerichtlich anhängiger – Streitigkeiten in Bezug auf die Gebührenfestsetzungen des Beklagten vereinbarten die Beteiligten am 24. März 2013, dass die von der Klägerin eingelegten Widersprüche gegen die Gebührenfestsetzungen des Beklagten nicht beschieden werden, bis zum Ausgang der bei dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein aus den Jahren 2014 und 2015 anhängigen Verfahren (3 LB 17/14, 3 LB 6/15 und 3 LB 7/15). Mit Bescheid vom 10. April 2017 setzte der Beklagte Gebühren für Schlachttier- und Fleischtieruntersuchungen einschließlich der Zerlegeuntersuchung in der Kalenderwoche 14 in Höhe von 22.507, 20 € fest. Der Gebührenkalkulation lag folgende Vorkalkulation 2017 zugrunde: Als Rechtsgrundlage wird das Gebührenverzeichnis des Beklagten vom 21. Dezember 2016, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. EU Nr. L 165, S. 1, ber. ABl. EU Nr. L 191, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom 20. Dezember 2007 (GVOBl. S.-H. S. 476, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2016, GVOBl. S.-H. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (BS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2013-2-48, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2016, GVOBl S.-H. S. 398) in der zur Zeit geltenden Fassung genannt. Letztere wurde mit Änderungsverordnung vom 7. November 2011 in der Tarifstelle 1.2.6.2 unter anderem dahingehend geändert, dass für Probenahme nach § 10 Abs. 1 Nummer 2 und Untersuchung der § 10 Abs. 1 Nummer 1 und 2 der TierLMÜV für Rindfleisch je Schlachttier 1,68 € (1.2.6.2.1) sowie für Schaf- und Ziegenfleisch je Schlachttier 0,27 € (1.2.6.2.4) an Gebühren anfallen. In der zuvor geltenden Fassung wurde für Rindfleisch je Tier 0,39 € sowie für Schaf- und Ziegenfleisch je Tier 0,03 € an Gebühren nach den genannten Tarifstellen erhoben. Die Ermittlung der kostendeckenden Rückstandsuntersuchungskostenanteile ergäbe sich aus dem Sachverständigengutachten für den Landesbetrieb „Landeslabor Schleswig-Holstein“ über angemessene Gebühren für die Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs des nationalen Rückstandskontrollplans und Hemmstofftests, erstellt durch die XXX GmbH am 8. Juli 2011. Gegen diesen Gebührenbescheid erhob die Klägerin am 10. Mai 2017 Widerspruch. Da durch diverse rückwirkende Gesetzes- und Verordnungsänderungen sowie der Erhöhung der Gebühren sich weitergehende Rechtsfragen stellten, schlug die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 dem Beklagten vor, einen Widerspruch, der seit dem 15. März 2017 gegen Gebührenfestsetzungen nach dem 20. Februar 2017 eingelegt wurde, zu bescheiden. Der Beklagte stimmte diesem Vorgehen mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zu und schlug hierfür den Widerspruch vom 10. Mai 2017 gegen den Gebührenbescheid vom 10. April 2017 vor. Mit Schreiben vom 5. September 2017 bat die Klägerin um Bescheidung ebendieses Widerspruchs. Die Klägerin hat am 21. März 2018 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 17.16 ausgesetzt. Die Aussetzung ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 aufgehoben worden. Unter dem 25. Januar 2022 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid. Darin wurden unter Abänderung des angegriffenen Bescheides die „Kosten für die Schlacht- und Fleischuntersuchung einschließlich NRKP (Nationaler Rückstandskontrollplan) sowie die Kosten für die Zerlegungsüberwachung“ auf 21.243,62 € reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nur in diesem Einzelfall die vom dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 gerügten Verwaltungsgemeinkosten nicht in die Kalkulation eingestellt würden. Danach habe die Nachkalkulation einen Betrag von 10,07 € pro Rind und 2,10 € pro Schaf sowie 2,25 € pro Tonne bei der Zerlegungsüberwachung ergeben. Insoweit sei mit den tatsächlich angefallenen Schlachtzahlen für das Jahr 2017 kalkuliert worden (im Gegensatz zur Vorkalkulation). Eine solche Nachkalkulation sei zulässig. Der Nachkalkulation wurden folgende Unterlagen zur Berechnung beigefügt: Im Übrigen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (Bl. 202 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin wie folgt vor: Zunächst sei die Einstellung der vom Beigeladenen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Probennahme und Untersuchung von Stichproben im Rahmen des sog. nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) zu beanstanden. Zuständige Behörde sei hier nach den einschlägigen Landesverordnungen allein der Beigeladene. Dabei seien in keiner Weise Mitarbeiter des Beklagten in diese Tätigkeit mit einbezogen. Der Beklagte mache indes diese ihm in Rechnung gestellten Kosten des Beigeladenen ihr gegenüber geltend. Für diese Gebührenerhebung im Rahmen des NRKP durch den Beklagten gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie – die Klägerin – sei zudem nicht Veranlasserin und damit Kostenschuldnerin nach § 13 VerwKostG SH für die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für die Rückstandsuntersuchungen. Für den festgesetzten Gebührenzeitraum hätten bei ihr jedenfalls für Schafe keine Rückstandsuntersuchungen stattgefunden. Grundsätzlich würden bei 99,5 % aller geschlachteten Rinder im Betrieb der Klägerin keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt, bzgl. Schafen würden keine Untersuchungen bei ihr durchgeführt. Probeentnahmen fänden zudem auch an lebenden Tieren auf den entsprechenden Höfen statt (zu 31,25 %). Von den Landwirten würden die entsprechenden Gebühren allerdings nicht erhoben. Aufgrund dessen sei auch die Gebührenfestsetzung insoweit rechtswidrig, weil der Verteilungsmaßstab falsch gewählt worden sei. Denn eine Gebührenfestsetzung erfolge ihr gegenüber auch dann, wenn – wie im Falle der Schafe/Lämmer – überhaupt keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt würden. Zudem entspreche die Kalkulation für den Gebührenanteil der Rückstandsuntersuchungen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004. Den Nachweis darüber, dass die Überschreitung der Mindestgebühren zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen hervorgerufenen Kosten tatsächlich entstanden seien, sei durch Vorlage aktueller und nachprüfbarer Kalkulationen zu erbringen, was bislang nicht geschehen sei. Der Nachweis werde nicht durch das Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011 erbracht. Zudem sei der Beklagte nicht die nach Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 zuständige Behörde. Weiterhin würden nach den Tarifstellen der Landesverordnung verschiedene Gebühren vorliegend vermischt – die Gebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchung Rind mit den Gebühren für die Rückstandsuntersuchung. Darüber hinaus sei die Gebührenfestsetzung auch rechtswidrig, weil der Beklagte in der Kalkulation seit 2012 Verwaltungsgemeinkosten in einer zu beanstandenden Größenordnung festlege. Der Beklagte habe bis zum Jahre 2009 Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 12%-13% in der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt. Dieser Prozentsatz habe über dem Bundesdurchschnitt von 5%-7% gelegen. Ab dem Jahr 2010 seien die Verwaltungsgemeinkosten mehrfach ganz erheblich gestiegen und hätten im Jahr 2017 erstmals die Grenze von 30% überstiegen. Gründe für diesen rapiden Anstieg seien nicht ersichtlich. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Personalkosten sich nur unwesentlich verändert hätten. Zudem sei die Geltendmachung der Verwaltungsgemeinkosten in der geltend gemachten Höhe rechtswidrig. Schließlich sei der Bescheid wegen eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 rechtswidrig. Denn der Beklagte habe für den Zeitraum der Kalenderwoche 14 im Jahre 2017 einen weiteren Gebührenbescheid erlassen. Dieser betreffe Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit hinausgingen (Mehraufwand). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 den Rechtsstreit in Höhe von 1.263, 58 € für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 1. die Gebührenfestsetzung vom 10. April 2017, Az. 513 für Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren einschließlich der Zerlegeüberwachung in der KW 14 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2022 in Höhe von 21.243,62 € aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von 10.437,58 € überschritten wird, 2. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 12.069,62 €, verzinst ab Rechtshängigkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Einstellung der vom Beigeladenen ihm gegenübergeltend gemachten Kosten für Probennahmen und Untersuchungen im Rahmen des NRKP in die Kalkulation der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr ergebe sich aus den europarechtlichen Bestimmungen. Zu erheben sei nach Art. 27 der VO (EG) Nr. 882/2004 nur eine Gebühr für verschiedene amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen, die gleichzeitig in ein und demselben Betrieb durchgeführt würden. Zu den Tätigkeiten, für die Gebühren durch die Mitgliedsstaaten zu erheben seien, gehörten nach Anhang IV Abschnitt A der VO (EG) Nr. 882/2004 auch die Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 96/23/EG fielen, dies seien die Untersuchungen und Probennahmen im Rahmen des NRKP. Diese Kosten gehörten auch gemäß Ziffer 3 des Anhangs VI der VO (EG) Nr. 882/2004 zu den zu erhebenden Kosten (Kosten für Probennahme und Laboruntersuchung). Die Aufgaben zur Überwachung des NRKP seien integraler Bestandteil der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der europäische Verordnungsgeber habe ausdrücklich angeordnet, dass die Tätigkeiten quasi als Annex vom amtlichen Tierarzt im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit zu erledigen seien. Ob dabei das Monitoring des staatlichen Rückstandskontrollplanes durch den Schlachthof veranlasst sei, spiele aus seiner Sicht keine Rolle, er bzw. der Beigeladene seien gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, dieses Monitoring durchzuführen. Da der Gebührenschuldner aber Anspruch darauf habe, nur mit einer einzigen Gebühr belastet zu werden, gebe es nur die von ihm gewählte Lösung der Einbeziehung der Aufwendungen des Beigeladenen in die eigene Gebührenberechnung. Auch das Landesrecht lasse die Gebührenerhebung zu. Grundlage der Kostenberechnung sei das Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011. Die Klägerin sei zudem Kostenschuldnerin nach § 13 VwKostG SH, weil sie durch die Untersuchungen einen Vorteil erhalte, selbst wenn diese nicht unmittelbar in ihrem Betreib stattfänden. Sie sei nicht beliebige Dritte. Zudem unterläge sie der Überwachung. Ferner seien die noch in der Gebührenrechnung enthaltenen allgemeinen Verwaltungskosten zulässigerweise in die Kalkulation eingestellt worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.