Beschluss
1 B 5/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0328.1B5.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die durch Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2022 vom Antragsgegner angeordnete Aufstallungspflicht für Geflügel. Der Antragsteller hält derzeit vier federfüßige Zwerghühner in seinem Garten, die dort üblicherweise frei herumlaufen und nur über Nacht ihren Stall aufsuchen. Unter dem 12. Januar 2022 ordnete der Antragsgegner mit Wirkung zum 13. Januar 2022 im gesamten Kreisgebiet u. a. die Aufstallung von Geflügel im Sinne von Art. 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/Animal Health Law -AHL-) insbesondere Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse ab sofort an (Ziffer 1). Geflügel im vorgenannten Sinne dürfe ausschließlich in geschlossenen Ställen (a) oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegenüber Einträgen geschlossenen Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) (b), gehalten werden. Die weitere Anordnung des Antragsgegners in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist nicht streitgegenständlich. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung der Anordnung an, soweit diese nicht bereits aus dem Tiergesundheitsgesetz folge. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass Ende 2021 und Anfang 2022 die bestätigten Fälle der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI = Geflügelpest) bei Wildvögeln im Land Schleswig-Holstein sprunghaft zugenommen hätten und zum Erlasszeitpunkt 379 bestätigte Geflügelpestfälle des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vorlägen, wobei sich die Fundorte der auf den Kreis entfallenden bestätigten Ausbrüche über weite Teile des Kreisgebiets erstreckten. Bei amtlicher Bestätigung der Geflügelpest bei einem Wildvogel gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 AHL treffe die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Dazu gehörten insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers, indem Tiere empfänglicher Arten so isoliert würden, dass Kontakt mit wildlebenden, potentiell infizierten Tieren verhindert werde. Denn bei Freilandhaltungen sei das Risiko der Einschleppung des Geflügelpesterregers durch die Wildvögel deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung. Die Behörde ordne gemäß des aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 71 AHL anwendbaren § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig sei. Aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI, des nachgewiesenen Vorkommens des Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation, der Gegebenheiten des Kreisgebietes aufgrund von Rastgebieten, Nachweisen in umliegenden Kreisen und (Bundes)Ländern, der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet sei zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Nutztierbestände eine Aufstallung des Geflügels im gesamten Kreisgebiet anzuordnen. Eine Begrenzung auf bestimmte Bereiche des Kreisgebietes komme aufgrund der Verteilung der Fundorte und des Verbreitungsgeschehens nicht in Betracht. Die Anordnungen seien geeignet, eine Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest schnell und wirksam zu verhindern. Mildere Mittel, diese Ziele zu erreichen, seien nicht ersichtlich. Die Regelungen seien auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Tierseuchenvorbeuge/-bekämpfung der Vorrang gegeben werden müsse. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, es sei zur Verhinderung einer Einschleppung der hoch ansteckenden, schnell fortschreitenden, akut verlaufenden und leicht übertragbaren Viruserkrankung in die Geflügelbestände erforderlich, dass die vorgenannten Anordnungen sofort griffen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden seien höher einzuschätzen als persönliche Interessen Betroffener an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs, da ein Eintrag beispielsweise in Nutzgeflügelbestände zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen könne. Für einen Aufschub der angeordneten Maßnahmen sei kein Raum. Die Behörde müsse ggfs. auch vor Beendigung von etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit notwendigen Vorbeugemaßnahmen durchzusetzen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2022 Widerspruch, den er damit begründete, dass die Anordnung der Aufstallungspflicht jedenfalls für die Stadt A-Stadt weder erforderlich noch verhältnismäßig sei. Am 3. Februar 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht und trägt zur Begründung vor, dass die Allgemeinverfügung sich mit der Geflügelpest-Verordnung auf eine nicht mehr geltende Rechtsgrundlage stütze. Mit der bereits am 20. April 2016 in Kraft getretenen AHL sei mit Geltungsbeginn am 21. April 2021 ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit geschaffen worden. Die AHL und die auf ihrer Grundlage erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen überlagerten u. a. die Geflügelpest-Verordnung, die noch als nationaler Umsetzungsakt der vormals geltenden Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza erlassen worden sei. Art. 112 der Delegierten VO (EU) 2020/687 bestimme ausdrücklich, dass die RL 2005/94/EG und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakte ab dem 21. April 2021 nicht mehr gälten. Einer Anwendung des § 13 Geflügelpest-Verordnung über die Öffnungsklausel in Art. 71 AHL stehe der ausdrückliche Wortlaut entgegen, wonach die Mitgliedstaaten lediglich Seuchenbekämpfungs-maßnahmen zusätzlich zu den in der AHL sowie den hierzu erlassenen delegierten Rechtsakten geregelten Maßnahmen ergreifen könnten, sofern diese Maßnahmen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügten und zur Bekämpfung der Ausbreitung einer in Art. 9 Abs. 1 lit. a AHL gelisteten Seuche (u. a. HPAI = Geflügelpest) erforderlich und verhältnismäßig seien. Normen würden von der Öffnungsklausel gerade nicht umfasst. Entscheidend sei, dass mit der Delegierten VO (EU) 2020/687 vorrangige Vorschriften zu Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bestünden, die der Antragsgegner weder zur Kenntnis genommen noch angewandt habe. Seine auf § 13 Geflügelpest-Verordnung gestützte Ermessensausübung sei damit fehlerhaft. Bei Beachtung der Rechtslage hätte der Antragsgegner prüfen müssen, ob vorrangig infizierte Zonen gemäß Art. 63 Delegierte VO (EU) 2020/687 festzulegen seien. Dies hätte bei Anwendung des Kriteriums „Wildvogelbestand“ Anlass gegeben, innerhalb des Kreises Segeberg differenzierte Zonen je nach lokalen Verhältnissen auszuweisen. Dabei hätte der Antragsgegner feststellen müssen, dass es in A-Stadt keine Gewässer gebe, die typischerweise von häufig infizierten Wasservögeln aufgesucht würden. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung auch wegen Verstoß gegen das Begründungserfordernis formell rechtswidrig, weil die formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts keine Risikoabwägung darstelle. Im Übrigen lägen auch die Tatbestandvoraussetzungen für eine Aufstallungspflicht nicht vor, weil insbesondere im Kreis Segeberg laut Datenlage nicht von einem gehäuften Auftreten der Geflügelpest gesprochen werden könne. Soweit zwischen 15. Dezember 2021 und 15. Januar 2022 im Kreis fünf amtlich bestätigte Geflügelpestfälle bei Wildvögeln aufgetreten seien, könne nicht von vermehrten Seuchenfällen gesprochen werden, denn insgesamt lägen für diesen Zeitraum in Schleswig-Holstein im Tierseucheninformationssystem (TSIS) 241 gemeldete Fälle vor. Der Antragsgegner habe auch keine weitere Prüfung vorgenommen, ob die Funde vermehrt oder vereinzelt an bestimmten Orten gemacht worden seien und ob sie prognostisch die Annahme einer Verbreitungsgefahr begründeten. Diese sei nicht gegeben, da die Funde vornehmlich an der Westküste und an der Elbe – mithin in Gewässernähe – zu beobachten seien und in A-Stadt keine vergleichbaren Gewässer als typische Begebenheiten bestünden. Auch das FLI ordne in seiner Risikoeinschätzung keine generelle Aufstallungspflicht an, sondern rate zu einer flexiblen Handhabung durch die zuständigen Behörden aufgrund gebietsbezogener Risikoeinschätzung. Das größte Risiko eines Eintrags sowie der größte wirtschaftliche Schaden bestehe für industrielle Geflügelbestände. Diese seien insbesondere durch wirksame präventive Biosicherheitsmaßnahmen zu schützen und ggf. zusätzlich aufzustallen. So handhabten es auch diverse andere Kreise anderer Bundesländer, die eine generelle Aufstallungspflicht nur für Betriebe mit über 50, 400 oder 1000 Stück gehaltenem Geflügel anordneten. Ein solches Vorgehen sei auch im Kreis Segeberg völlig ausreichend gewesen. Die Aufstallungspflicht für Kleinsthaltungen hingegen verstoße gegen das Übermaßverbot und sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Januar 2022 gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt begründend aus, dass die Geflügelpest-Verordnung auf Grundlage des Tierseuchengesetzes und nicht auf Grundlage der Richtlinie 2005/94/EG erlassen worden sei und fortgelte, soweit ihr nicht die Vorgaben des EU-Rechts entgegenstünden. Art. 63 Delegierte VO (EU) 2020/687 eröffne der zuständigen Behörde die Möglichkeit auf Grundlage mehrerer Faktoren, u. a. dem Seuchenprofil, eine infizierte Zone festzulegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Bei der bei Wildvögeln nachgewiesen Geflügelpest sei es – im Gegensatz zu terrestrisch lebenden Wildtieren – unmöglich, die Population einzudämmen oder die Flugbahnen zu beeinflussen. Wildvögel kämen überall im Land vor. Dabei bestehe gerade bei Wassergeflügel die Gefahr, dass die Tiere eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus ohne sichtbare Erkrankungsanzeichen durchmachten. Nicht alle mit dem Geflügelpestvirus infizierten Wildvögel erkrankten oder verendeten daran. Die im Rahmen des Monitorings beprobten Wildvögel lieferten jedoch Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in der Wildvogelpopulation, wobei nur ein verhältnismäßig geringer Teil der aufgrund der Geflügelpest verendeten Wildvögel auch tatsächlich gefunden und beprobt werde. Bei dem von den Ländern zwischen September und Januar zu führenden Monitorings sei Mitte Oktober 2021 der erste Nachweis von Geflügelpest in Schleswig-Holstein (Kreis Nordfriesland) seit dem Sommer bestätigt worden. Eine Ausbreitung sei dann zunächst an der Westküste erfolgt, bis Ende Oktober 2021 ein Betrieb mit Mastgänsen in Dithmarschen von der Geflügelpest betroffen gewesen und der erste tote Wildvogel beim Veterinäramt des Kreises Segeberg gemeldet und beprobt worden sei. Zwischen Ende Oktober 2021 und 9. Januar 2022 habe es insgesamt sieben positive Funde im Kreisgebiet gegeben. Anfang November 2021 sei in einem größeren Hausgeflügelbestand im Kreis Pinneberg der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Ein Teil der Überwachungszone habe sich auch auf Teile des Kreises Segeberg erstreckt. Am 23. November 2021 habe das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erlassen und außer der Stadt Kiel hätten mittlerweile alle Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein sowie Hamburg eine Aufstallungspflicht verfügt. Nachdem auch in A-Stadt am 5. November 2021 und 14. Dezember 2021 zwei verendet aufgefundene Wildgänse positiv auf das aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N1 getestet worden seien, bestehe kein Raum dafür, das Stadtgebiet von der Aufstallungspflicht auszunehmen. Tatsächlich hätten sich die Nachweise des Geflügelpestvirus bei Wildvögeln über ganz Norddeutschland erstreckt. Zwar seien die Vogelzugrouten und gewöhnlichen Rastgebiete der Wildvögel grundsätzlich bekannt. Dennoch führten Faktoren wie mildes Klima, gutes Nahrungsangebot, erkrankte und/oder geschwächte Wildvögel zu Abweichungen des Zugverhaltens. Deshalb könne man auch die positiven Funde der Nachbarkreise und -städte nicht außer Betracht lassen. Der Fund der Graugans am Rückhaltebecken xxxxx in A-Stadt habe zudem gezeigt, dass ein Risiko nicht nur an typischerweise von Wasservögeln aufgesuchten Gewässern bestehe. Zudem zeigten die Funde auch, dass auch Greifvögel und Möwen Überträger sein könnten. Die besondere Gefahr der Einschleppung des Geflügelpestvirus in einen Hausgeflügelbestand werde auch durch den zweiten positiven Fall in A-Stadt deutlich, bei dem eine Nonnengans in dicht besiedeltem Wohngebiet ohne jegliche Gewässernähe gefunden worden sei. Erkrankte/infizierte Wildvögel könnten überall unabhängig von dem typischen Lebensraum verenden. Daher seien sämtliche 1.633 gemeldeten Geflügelhaltungen mit insgesamt 1,16 Mio. Stück Geflügel im Kreis Segeberg, von denen in A-Stadt 114 Geflügelhaltungen mit zwei gewerbsmäßigen Hühnerhaltungen mit 450 bzw. 600 Tieren gemeldet seien, zu schützen gewesen. Dies beeinträchtigte den Antragsteller bzw. das Tierwohl seiner Hühner auch nicht unverhältnismäßig, zumal es angesichts seines kleinen Bestandes leicht sei, das Außengehege der Hühner gegen Wildvögel zu schützen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gegenseitigen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Anordnung der Aufstallungspflicht nicht unter einen der Fälle des § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) fällt, in denen der Gesetzgeber bereits den Wegfall der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2022 zwar nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall – soweit bei einer Allgemeinverfügung möglich – abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diesen Maßstäben wird der Antragsgegner gerecht, indem er unter Bezugnahme auf die Gefahr der Weiterverbreitung der hoch ansteckenden, schnell fortschreitenden, akut verlaufenden und leicht übertragbaren Viruserkrankung der Geflügelpest durch Einschleppung in Geflügelbestände und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden insbesondere für Nutzgeflügelhalter ausführt, dass alle zur Vorbeugung eines Seuchenausbruchs erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände unabhängig von der Dauer eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens ergriffen werden und die wirtschaftlichen Interessen bzw. das Affektionsinteresse Betroffener gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen müssten. Die Behörde müsse ggfs. auch vor Beendigung von etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit notwendigen Vorbeugemaßnahmen durchzusetzen. Mit der Begründung macht der Antragsgegner deutlich, dass ihm der Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung bewusst war und die Dringlichkeit der Seuchenprävention als Maßnahme der Abwehr einer abstrakten Gefahr, die sich nicht notwendigerweise realisieren muss, den Sofortvollzug ausnahmsweise rechtfertigt. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann auch die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5), sofern auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Gemessen an diesen Maßstäben bleibt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2022 der Erfolg versagt, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die angefochtene Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und an ihrer sofortigen Vollziehung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung normierte Aufstallungspflicht für Geflügel ist aufgrund des aus Art. 288 Abs. 2 AEUV folgenden Anwendungsvorrangs des Europarechts Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i) und Abs. 2 AHL. Gemäß Art. 70 Abs. 1 AHL verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens wie folgt: a) Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant; b) sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Nach Art. 70 Abs. 2 AHL können die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 1 lit. b AHL eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung. Die Aufstallungspflicht ist als „sonstige zweckdienliche Maßnahme“ vorliegend auf Art. 61 Abs. 1 lit. i) AHL zu stützen, weil der Ausbruch der Seuche im Hoheitsgebiet des Antragsgegners bereits amtlich bestätigt im Sinne von Art. 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 54 Abs. 1 AHL ist und Art. 61 Abs. 1 lit. i) und Abs. 2 AHL in der durch die Rechtsfolgenverweisung in Art. 70 Abs. 1 und 2 AHL gebotenen Auslegung insgesamt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstellt. Der vom Antragsgegner in seiner Allgemeinverfügung ebenfalls zitierte Art. 55 Abs. 1 lit. d AHL eröffnet zwar eine Isolierung und Absonderung betroffener Tiere von anderen (gehaltenen) sowie wild lebenden Tieren. Der Antragsgegner kann sich hierauf jedoch nicht stützen, da Art. 55 AHL nur während des Verdachtsstadiums, d. h. bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Art. 54 Abs. 1 AHL und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 61 Abs. 1 AHL gilt. Dass der Antragsgegner die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung angeordneten Aufstallungspflicht ausweislich seiner Begründung auf Art. 71 Abs. 1 AHL i. V. m. § 13 GeflügelpestVerordnung gestützt hat, führt indes nicht zu ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Verwaltungsakt angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris m. w. N.). Während der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung sowie das Nachschieben der Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung bei einer zunächst zu Unrecht bemühten Ermessensnorm keine Wesensänderung darstellt, führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Entgegen dieser Grundsätze ist keine Wesensänderung anzunehmen, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinanderliegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 14 – 16). Gemessen daran überwiegen bei dem hier in Rede stehenden Austausch der Rechtsgrundlage die gegen eine Wesensänderung sprechenden Gesichtspunkte. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass dem Antragsgegner ausweislich Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 2 AHL ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Seuchenbekämpfungsmaßnahme zustand. Hierfür spricht, dass Art. 71 Abs. 1 AHL i. V. m. § 13 Geflügelpest-Verordnung und Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i) und Abs. 2 AHL mit der Förderung der Tiergesundheit und der Verringerung des Auftretens von Tierseuchen und ihrer (wirtschaftlichen) Auswirkungen identische Ziele verfolgen (vgl. Erwägungsgründe 8 und 9 der AHL und Erwägungsgrund 5 der RL 2005/94/EG, zu deren Umsetzung die GeflügelpestVerordnung erlassen worden ist, BR-Drs. 601/07, Seite 2). Auch stimmen die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i) AHL sowie Art. 71 Abs. 1 AHL i. V. m. § 13 Geflügelpest-Verordnung sowie die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen im Wesentlichen überein. Beide Vorschriften setzen den Verdacht bzw. den amtlich bestätigten Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a AHL bei Tieren voraus und ermöglichen der zuständigen Behörde auf Rechtsfolgenseite die Ergreifung erforderlicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen des europarechtlich Zulässigen, Erforderlichen und Verhältnismäßigen. Auch ermächtigt sowohl Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i) und Abs. 2 AHL sowie Art. 71 Abs. 1 AHL i. V. m. § 13 GeflügelpestVerordnung – Art. 61 Abs. 1 lit. i) als Auffangtatbestand für sonstige zweckdienliche Maßnahmen und § 13 Geflügelpestverordnung ausdrücklich – zur Aufstallungsanordnung für Geflügel unter Berücksichtigung des konkreten Seuchenprofils, der betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuche auf Tier und Mensch. Die getroffene Aufstallungsanordnung dürfte sich daher durch den Austausch ihrer Begründung nicht in ihrem Wesen ändern, da die für ihren Erlass auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i) und Abs. 2 AHL wesentlichen Voraussetzungen und Ermessenserwägungen mit jenen der vom Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlage übereinstimmen. Zudem muss sich die Entscheidung gleichermaßen an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientieren. Die Aufstallungsanordnung in der angefochtenen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung ist formell rechtmäßig. Sie leidet weder an einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, noch an einem Begründungsmangel. Auf die Anhörung des Antragstellers konnte vorliegend nach § 87 Abs. 2 Nr. 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) verzichtet werden. Es liegt auch kein Begründungsmangel vor. Nach § 109 Abs. 1 LVwG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Vorgaben hält der Antragsgegner vorliegend ein, indem er zur Begründung der Allgemeinverfügung umfangreich die Entwicklung der infizierten Funde in Schleswig-Holstein insgesamt, in seinem Kreisgebiet sowie den angrenzenden Kreisen und Städten beschreibt und auf das konkrete Seuchenprofil der Geflügelpest als eine hochansteckende, anzeigepflichtige Tierseuche der Kategorie A gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer iv i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a AHL, die Folgen eines Eintrags in einen Geflügelbestand für die Tiergesundheit, die Wirtschaft und die Umwelt (weitreichende Restriktionsmaßnahmen als Folge) eingeht. Begründet wird die Aufstallungsanordnung weiterhin damit, dass sie zur Vermeidung der weiteren Verbreitung und Einschleppung der Geflügelpest in Bestände aufgrund der Risikobewertung, der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI, des nachgewiesenen Vorkommens der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation, der spezifischen Gegebenheiten (Rastgebiete, Nachweise in umliegenden Kreisen und (Bundes)Ländern), der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet erforderlich ist. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll in ihrer Begründung darüber hinaus die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dem wird der Antragsteller gerecht, indem er ausführt, dass keine gleichermaßen geeigneten, milderen Mittel gegenüber der Aufstallungspflicht zur Verfügung stünden, um Geflügelbestände vor dem Eintrag des Geflügelpestvirus durch die Wildvogelpopulation zu schützen, und die Interessen Betroffener in Anbetracht der mit der Ausbreitung der Geflügelpest verbundenen immensen Folgen für die betroffenen Tiere und Tierhalter sowie der wirtschaftlichen Schäden für die Geflügelwirtschaft zurückzustehen hätten. Die Aufstallungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und die Anordnung der Aufstallungspflicht insgesamt ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig ist. Gemäß Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 AHL ergreift die zuständige Behörde beim (amtlich bestätigten) Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bei gehaltenen Tieren […] unverzüglich eine oder mehrere der in Abs. 1 lit. a bis i genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 9 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 iv) AHL i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Das Tatbestandsmerkmal „beim Ausbruch […] bei gehaltenen Tieren“ ist mit Blick darauf, dass Art. 70 Abs. 2 AHL eine Anwendung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen u. a. des Art. 61 AHL auch beim Ausbruch der Seuche bei wild lebenden Tieren erlaubt, dahingehend auszulegen. Die Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung erfüllt, nachdem im Kreisgebiet des Antragsgegners zwischen Ende Oktober 2021 und Anfang Januar 2022 von 18 toten Wildvögeln insgesamt sieben positiv auf das Geflügelpestvirus beprobt worden sind. Nach Art. 61 Abs. 1 AHL kann die zuständige Behörde die folgenden Bekämpfungsmaßnahmen anordnen: a) Verhängung von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem sonstigen Material oder Stoff, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen; b) Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen; c) Vernichtung, Verarbeitung, Umwandlung oder Behandlung von Erzeugnissen, Futtermitteln oder jeglichen sonstigen Stoffen oder aber Behandlung von Ausstattung, Transportmitteln, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Wasser, die möglicherweise kontaminiert sind, in einer Weise, mit der sichergestellt werden kann, dass jeglicher Seuchenerreger oder dessen Vektor vernichtet wird; d) Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 69 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden; e) Isolierung, Quarantäne oder Behandlung von Tieren und Erzeugnissen, die wahrschein-lich kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen; f) Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige notwen-dige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken; g) Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter Proben, die für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 erforderlich sind; h) Laboruntersuchung von Proben; i) alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen. Gemäß Abs. 2 berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung, welche der in Abs. 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am besten zu treffen sind, vorliegend vor allem das Seuchenprofil. Das Seuchenprofil umfasst gemäß Art. 4 Nr. 19 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. a AHL folgende Kriterien: Die von der Seuche betroffene Tierart; die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen; die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt; die Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz; das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt; die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen; das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und – sofern die Seuche in der Union nicht auftritt – das Risiko ihrer Einschleppung in die Union; die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind. Unabhängig davon, dass eine Risikobewertung nach Vorgaben des § 13 Geflügelpest-Verordnung auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 AHL nicht mehr tatbestandlich vorausgesetzt ist, können die dortigen Vorgaben fachliche Anhaltspunkte für die Prüfung und Bewertung der Erforderlichkeit einer Aufstallungspflicht mit Blick auf das Seuchenprofil und die betroffenen wild lebenden Tiere geben. Insofern kommt der Antragsgegner in seiner aktualisierten Risikobewertung vom 11. Januar 2022 (vgl. Bl. 272 f. der Beiakte A) unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung des FLI, die das Risiko der Auswertung der bekannten Seuchenfälle zwischen 1. Oktober 2021 und 10. Januar 2022 in den benachbarten Kreisen und der diffusen Verteilung der Fundorte von Seuchenfällen im Kreisgebiet, die keinen Bezug zu typischen Rastgebieten oder Zugkorridoren erkennen lässt, zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Aufstallungspflicht erforderlich ist, um die weitere Verbreitung und insbesondere die Einschleppung in Bestände zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dabei war auch eine Steigerung der positiven Funde im Kreisgebiet zu erkennen. So war in dem Zeitraum zwischen 27. Oktober 2021 und Ende November 2021 von vier Totfunden lediglich einer positiv. Im Dezember 2021 erwiesen sich bereits vier Proben aus elf Funden positiv, während in der ersten Januarwoche von drei Totfunden bereits zwei positiv waren. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Zahlenwerte aufgrund der geringen Probennahme keine statistisch validen Werte darstellen. Dies ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals jedoch nicht erforderlich. Mit Blick auf die in der Risikobewertung beschriebenen Umstände der Seuchenverbreitung, der betroffenen Tiere und ihres Zugverhaltens und unter Berücksichtigung des Seuchenprofils hat der Antragsgegner sowohl sein Erschließungs- als auch das ihm gemäß Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 2 AHL zustehende Auswahlermessen hinsichtlich der zu wählenden Seuchenbekämpfungsmaßnahme(n) fehlerfrei ausgeübt. Dabei sei lediglich anzumerken, dass keinerlei Weisung mit Blick auf die Ergreifung bestimmter Maßnahmen seitens des MELUND vorlag, sondern lediglich die Weisung gegenüber dem Antragsgegner erfolgte, seine zuletzt im Dezember 2021 erfolgte Risikobewertung mit Blick auf die am 10. Januar 2022 vom FLI erneuerte Risikoeinschätzung zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner sich sodann zum Eingreifen entschieden und frei von Ermessensfehlern die Aufstallungspflicht angeordnet. Zu den möglichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gehören neben den in Art. 61 Abs. 1 lit. a bis i AHL genannten auch solche, die sich aus Durchführungsbestimmungen der Kommission auf der Grundlage von Art. 63 Satz 2 lit. a AHL zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen des Art. 61 und 62 AHL für die Mitgliedsstaaten ergeben. Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Kommission mit Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Delegierte VO (EU) 2020/687) Gebrauch gemacht, wobei insbesondere die dortigen Art. 63-67 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten regeln. Die in Art. 63 Delegierte VO (EU) 2020/687 eröffnete Möglichkeit zur Ausweisung einer infizierten Zone und die Ergreifung der mit der Ausweisung verbundenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Art. 64 und 65 Delegierte VO (EU) 2020/687 hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei als ungeeignet abgelehnt. Hierzu führt er in der Allgemeinverfügung begründend aus: „Mildere Maßnahmen als das Aufstallungsgebot […] sind derzeit nicht geeignet, um Geflügelbestände vor dem Eintrag des Geflügelpestvirus durch die Wildvogelpopulation zu schützen […].“ Diese Ermessenserwägungen hat er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise dahingehend ergänzt, dass eine Begrenzung der Aufstallungspflicht als Seuchenbekämpfungsmaßnahme auf Teile des Kreisgebietes außerhalb von A-Stadt und auch die Ausweisung einer infizierten Zone (analog der Sperrzone bei gehaltenen Tieren) aufgrund der Fundorte der infizierten Wildvögel, des Seuchenprofils und der nicht terrest-risch lebenden betroffenen Wild- und Wasservögel nicht in Betracht komme. Zum Übertragungsweg als Bestandteil des Seuchenprofils führt er u. a. aus, dass das Risiko der Einschleppung des Geflügelpesterregers durch die Wildvögel bei Freilandhaltungen deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung sei. Zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Nutztierbestände sei aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI, des nachgewiesenen Vorkommens von hochpathogenem, hochinfektiösen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation (= Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen als Teil des Seuchenprofils) der Gegebenheiten im Kreis (Rastgebiete, Nachweise in umliegenden Kreisen und (Bundes)Ländern), der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet, eine Aufstallung des Geflügels im gesamten Kreisgebiet anzuordnen. Eine Begrenzung der Aufstallungspflicht auf bestimmte Bereiche des Kreisgebietes komme aufgrund der Verteilung der Fundorte und des gesamten Geschehens nicht in Betracht. Soweit Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffne, auf Grundlage mehrerer Faktoren, eine infizierte Zone festzulegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, wobei ein Faktor das Seuchenprofil sei, handele es sich bei den betroffenen Wildvögeln um Tiere, bei denen es unmöglich sei, die Population einzudämmen oder die Flugbahnen zu beeinflussen. Sie kämen bekanntermaßen überall im Land vor. Dementsprechend hätten sich die Nachweise des Geflügelpestvirus bei Wildvögeln über ganz Norddeutschland erstreckt. Maßgeblich bei der Verbreitung der Geflügelpest seien aber nicht nur Wildvögel, die an Gewässern lebten. Jedoch bestehe gerade beim Wassergeflügel die Gefahr, dass die Tiere eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus ohne sichtbare Erkrankungsanzeichen durchmachten. Nicht alle mit dem Geflügelpestvirus infizierten Wildvögel würden daran erkranken oder sterben. Im Rahmen des Wildvogel-Monitorings beprobte Wildvögel lieferten jedoch Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in der Wildvogelpopulation, wobei nur ein verhältnismäßig geringer Teil der aufgrund der Geflügelpest verendeten Wildvögel auch tatsächlich gefunden und beprobt werde. Die Dunkelziffer infizierter Wildvögel sei deutlich größer. Auch wenn die Vogelzugrouten und gewöhnlichen Rastgebiete der Wildvögel grundsätzlich bekannt seien, gebe es mehrere Faktoren, die zu Abweichungen davon führten. Mildes Klima, gutes Nahrungsangebot, erkrankte und/oder geschwächte Wildvögel sorgten dafür, dass Wildvögel nicht oder nur verzögert weiterzögen. Auch die hiesigen Standvögel seien für das Geflügelpestvirus empfänglich. Seit Jahren sei die Aufstallung des Hausgeflügels verbunden mit begleitenden Biosicherheitsmaßnahmen die bewährte Risikominderungsmaßnahme, um eine Ausbreitung der Seuche, insbesondere das Risiko der Einschleppung der Geflügelpest in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, zu verhindern. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Ausweisung einer infizierten Zone aufgrund der Flugrouten vorliegend nicht zielführend war. Unabhängig davon ergreifen der Antragsgegner bzw. das MELUND bereits die im Art. 64 Abs. 1 und 2 lit. a 2. HS und lit. c Delegierte VO (EU) 2020/687 vorgeschriebenen Mindestmaßnahmen. Aufgrund der Fundorte der verendeten infizierten Wildvögel auch in A-Stadt und ohne konkreten Rastplatz- bzw. Gewässerbezug kommt eine Aussparung der Stadt A-Stadt aus dem Geltungsbereich der Aufstallungspflicht ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschränkung der Aufstallungspflicht auf Nutzgeflügelbestände mit höheren Geflügelstückzahlen – wie sie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Allgemeinverfügungen anderer Bundesländer vorträgt – stellt zwar ein milderes Mittel dar. Dies wäre aber nicht gleichermaßen geeignet, da insbesondere in den Nachbarkreisen bereits Hobbygeflügelbestände von einer Einschleppung betroffen waren. Angesichts der sich im Bundesvergleich in Schleswig-Holstein ballenden Seuchenfälle liegt auch keine vergleichbare Lage mit den vom Antragsteller zitierten Landkreisen vor. Angesichts der bereits oben ausgeführten Totfunde und positiven Beprobungen bei Wildvögeln ist die kreisweite Aufstallungsanordnung auch geeignet, um ihren legitimen Zweck – nämlich die Seuchenbekämpfung insbesondere mit Blick auf einen drohenden Eintrag in gehaltene (Nutz-) Geflügelbestände – zu fördern. Sie war auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Zunächst standen – wie oben bereits ausgeführt – keine milderen Mittel zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils gleichermaßen geeignet erscheinen, vgl. oben. Die Aufstallungspflicht stellt sich mit Blick auf die mit ihr einhergehenden Einschränkungen für Geflügelhalter und Tierwohl auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Die Aufstallung seiner vier Zwerghühner – alternativ die wildvogelsichere Überdachung seines Außengeheges – stellt für den Antragsteller und das Tierwohl seines Geflügels eine zumutbare Einschränkung dar. Dies gilt insbesondere, weil die Stallpflicht regelmäßig zeitlich begrenzt auf wenige Monate und die Haltung von Geflügel in Ställen per se nicht tierschutzwidrig ist, wenn auch eine Freilandhaltung – wie vom Antragsteller üblicherweise praktiziert – vorzugwürdig ist. Angesichts des mit der Aufstallungspflicht verfolgten Schutzzwecks, der letztlich auch in der Erhaltung der Tiergesundheit sowie der Vermeidung enormer wirtschaftlicher Schäden insbesondere auf Seiten der Nutzgeflügelhalter besteht, erscheinen diese Einschränkungen des Antragstellers in seiner durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit jedoch vertretbar. Der Klarstellung halber merkt die Kammer an, dass sich die Aufstallungspflicht auch auf der Grundlage der ursprünglich vom Antragsgegner gewählten Rechtsgrundlage des Art. 71 Abs. 1 und 2 der AHL i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung als rechtmäßig erweist. Nach Art. 71 Abs. 1 AHL können die Mitgliedstaaten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die sie bereits gemäß (Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m.) Art. 55, Art. 61 Abs. 1, Art. 62, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs. 1 sowie gemäß Art. 63, Art. 67 und Art. 68 Abs. 2 AHL erlassenen delegierten Rechtsakten ergreifen können, sofern diese den Bestimmungen der AHL genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich und verhältnismäßig sind. Dabei haben die Mitgliedsstaaten die besonderen epidemiologischen Umstände (lit. a), die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der betreffenden Erzeugung (lit. b), die betreffenden Tierarten und -kategorien (lit. c) sowie wirtschaftliche oder soziale Bedingungen (lit. d) zu berücksichtigen. Damit beinhaltet Art. 71 AHL eine Öffnungsklausel für solche Seuchenbekämpfungs- und präventionsmaßnahmen, die nicht in der AHL oder delegierten Rechtsakten zur ihrer Umsetzung enthalten sind, denen die AHL oder delegierte Rechtsakte nicht entgegenstehen und die insgesamt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 71 Abs. 1 lit. a-d AHL genannten Kriterien genügen. Die nationale GeflügelpestVerordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind. Für diese Auslegung des Art. 71 Abs. 1 AHL sprechen auch die Erwägungsgründe. Nach Erwägungsgrund 43 zur AHL haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Prävention von Seuchen durch höhere Normen [Anmerkung der Kammer: gemeint ist durch höhere Standards – vgl. englische Fassung des Erwägungsgrundes 43 „through higher biosecurity standards“] für den Schutz vor biologischen Gefahren zu unterstützen, indem sie eigene Leitfäden für bewährte Verfahren ausarbeiten. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit durch Vorschriften innerhalb der Geflügelpest-Verordnung Gebrauch gemacht. An der grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit einer Aufstallungspflicht als Maßnahme der Seuchenbekämpfung und -prävention bestehen auch keine Zweifel. Dem steht nicht Art. 112 Delegierte VO (EU) 2020/687 entgegen, wonach u. a. die Richtlinie 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte ab dem 21. April 2021 nicht mehr gelten, denn bei der Geflügelpest-Verordnung handelt es sich nicht um einen „Rechtsakt“ im Sinne des Art. 112 Delegierte VO (EU) 2020/687. Rechtsakte im vorgenannten Sinne sind nur solche der Europäischen Union. Dies gilt zum einen, weil nationale Gesetze zur Ratifizierung von EU-Richtlinien schon dem Wortlaut nach nicht „auf der Grundlage“ der Richtlinie, sondern zu ihrer Umsetzung erlassen werden. Zum anderen streitet auch der Erwägungsgrund 5 zur Delegierten VO (EU) 2020/687 für diese Interpretation, wonach „[d]ie früheren Seuchenbekämpfungsvorschriften in einer Reihe von Richtlinien festgelegt [wurden], die jeweils Vorschriften für eine oder mehrere Tierseuchen enthielten. Einige dieser Vorschriften wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt, andere müssen zwecks Vereinfachung und zur Beseitigung etwaiger Widersprüche durch die vorliegende delegierte Verordnung ersetzt werden.“ Aus der Verwendung des Begriffs Richtlinien wird deutlich, dass von der in Art. 112 Delegierte VO (EU) 2020/687 geregelten Aufhebung lediglich europäische Rechtsakte umfasst sind. Dies ist auch deshalb folgerichtig, weil dem europäischen Verordnungsgeber weder eine Normsetzungs- noch eine Verwerfungsbefugnis hinsichtlich des nationalen Rechts der Mitgliedsstaaten zukommt. Überlagert sich Unionsrecht mit nationalem Recht, besteht vielmehr (nur) ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalen Normen. Nach § 13 Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Der Risikobewertung sind gemäß § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung zugrunde zu legen: 1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, 2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, 2a. die Geflügeldichte oder 3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll. Zu berücksichtigen ist ferner die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Die erforderliche Risikobewertung, die nach Auffassung der Kammer den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung genügt, hat der Antragsgegner am 11. Januar 2022 vorgenommen und hat auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei die Aufstallungspflicht im gesamten Kreisgebiet angeordnet. Zur Begründung gelten die bereits oben getätigten Ausführungen. An der sofortigen Vollziehung der Aufstallungsanordnung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung hinausgeht, weil andernfalls der gefahrenabwehrrechtliche Zweck, die Verbreitung der Geflügelpest mit ihren schwerwiegenden Folgen für die Tiergesundheit und die Geflügelwirtschaft während der kritischen Wintermonate einzudämmen, leerliefe. Der Antrag war folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.