Beschluss
1 B 83/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1212.1B83.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin, die Versiegelung der Küche ihres Gastronomiebetriebs im Wege einstweiliger Anordnung aufzuheben, ist zulässig und insbesondere statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin trägt vor, eine solche Regelung in Gestalt der (vorläufigen) Beseitigung des von ihr als rechtswidrig erachteten Zustands bzw. der Rückgängigmachung der am 6. Dezember 2022 erfolgten Versiegelung ihrer Betriebsräume in der A-Straße in A-Stadt sei erforderlich, um wesentliche wirtschaftliche Nachteile für ihren lebensmittelrechtlichen Betrieb abzuwenden. Dieses Begehren ist nicht i.S.d. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig mittels eines Antrags auf Anordnung oder Wiederherstellung eines gegen die Maßnahme eingelegten Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Die streitgegenständliche Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Versiegelung durch den Antragsgegner beinhaltet keine (konkludente) Regelung, etwa betreffend die Duldung der Maßnahme o.ä., sondern erschöpft sich in ihrer rein tatsächlichen Durchführung (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. April 2001 – 4 L 727/01.NW –, Rn. 15 m.w.N., juris). Der Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil der Antragsgegner die Betriebsräume in der A-Straße, A-Stadt rechtmäßig versiegelt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme liegen vor. Nach § 228 Abs. 1 LVwG werden Verwaltungsakte, die auf Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Mit der hier vom Antragsgegner durchgesetzten Anordnung vom 18. November 2022, mit welcher die Herstellung/Produktion sowie jegliches Behandeln von Lebensmittel einschließlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln in bzw. aus der Betriebsstätte „A., A-Straße, A-Stadt“ ab sofort untersagt wurde, liegt eine taugliche Grundverfügung mit vollstreckungsfähigem Inhalt vor. Nach § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat seine lebensmittelrechtliche Anordnung vom 18. November 2022 aus Sicht der erkennenden Kammer rechtsfehlerfrei mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 B 80/22) hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 abgelehnt, das Verfahren befindet sich gegenwärtig in der Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (3 MB 23/22). § 235 Abs. 1 LVwG sieht als mögliches Zwangsmittel zur Durchsetzung der Verfügung u.a. gemäß Nr. 3 die Anwendung unmittelbaren Zwangs vor. Unter unmittelbarem Zwang ist gemäß § 251 Abs. 1 LVwG die Einwirkung auf Personen oder Sachen u.a. durch 1. körperliche Gewalt oder 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu verstehen. Nach § 251 Abs. 2 LVwG ist körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. § 251 Abs. 3 LVwG zählt beispielhaft Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf, z.B. Fesseln oder Wasserwerfer, aber auch technische Sperren. Bei der hier gewählten Versiegelung handelt es sich um einen Unterfall des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 3 M 12/94 –, Rn. 10, juris). Für die Annahme der durch § 251 Abs. 1 LVwG vorgesehenen Einwirkung auf eine Sache durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist nicht erforderlich, dass die Handlung mit größerer Kraftanstrengung verbunden ist oder in die Integrität der Sache eingegriffen wird. Vorliegend hat der Antragsgegner körperlich auf die Betriebsräume der Antragstellerin eingewirkt, indem er ein Siegel aufgebracht hat. Dies ist eine physische Veränderung hinsichtlich der Sache. Unerheblich ist, dass die Lösung des Siegels keinen beträchtlichen Aufwand erfordern würde und dass die psychische Wirkung auf die Antragstellerin durch die physische Veränderung der Sache, nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 136 StGB, im Vordergrund stehen dürfte (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juli 1994, a.a.O.). Für eine solche Versiegelung kann eine spezialgesetzliche Vorschrift besondere Voraussetzungen regeln oder auch gewisse Anforderungen herabstufen (vgl. zur bauaufsichtlichen Versiegelung OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juli 1994, a.a.O.). Daneben können aber – wie hier – auch die Vorschriften des allgemeinen Ordnungs- bzw. Vollstreckungsrechts die Grundlage für das behördliche Handeln bilden (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 3 M 12/94 –, Rn. 9, juris). Gegen die Auswahl des unmittelbaren Zwangs als im konkreten Fall anzuwendendes Zwangsmittel bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 239 LVwG kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang den Pflichtigen zur ihm auferlegten Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg führen oder untunlich sind. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass über den gesamten, im vom Antragsgegner übermittelten Verwaltungsvorgang dokumentierten Zeitraum insbesondere keine Zwangsgeldandrohung oder –festsetzung erfolgt ist, die hätte gewährleisten können, dass die vom Antragsgegner wiederholt angemahnten lebensmittelrechtlichen Verstöße durch die Antragstellerin beendet werden. Dessen ungeachtet war der Antragsgegner nicht gehalten, vor der Ergreifung des als ultima ratio zu qualifizierenden unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Unterlassungsanordnung eine Zwangsgeldandrohung und –festsetzung als weniger belastende Vollstreckungsmaßnahme zu ergreifen. Der Antragsgegner durfte vielmehr auf der Grundlage des gesamten, über mehrere Jahre andauernden Geschehensablaufs davon ausgehen, dass sich dieses Zwangsmittel als untunlich erweisen würde. Er ist zurecht davon ausgegangen, dass nur der unmittelbare Zwang in der konkreten Ausgestaltung der Versiegelung sich als effektiv erweisen würde, um die Antragstellerin, (allein) vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn xxx, von der weiteren Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln in und aus ihren Betriebsräumen heraus abzuhalten. Die Antragstellerin hat sich über die letzten Jahre erheblichen behördlichen Maßnahmen ausgesetzt gesehen, u.a. bereits einer vorübergehenden Betriebsschließung im Jahr 2020 sowie der Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu den vom Antragsgegner dokumentierten gravierenden Mängeln. Zu keinem Zeitpunkt ist deutlich geworden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin bereit gewesen wäre, hier bei der Verbesserung der Situation nachhaltig zu kooperieren. Auch am 17. November 2022 sind die Betriebsräume der Antragstellerin bereits geschlossen worden, was die Antragstellerin offenkundig nicht davon abgehalten hat, die lebensmittelrechtlich relevanten Tätigkeiten dort fortzusetzen. Weiter dokumentiert die Antragstellerin eindrucksvoll, dass sie sich weder von der mit Sofortvollzug versehenen Unterlassungsverfügung vom 18. November 2022 noch von deren gerichtlicher Bestätigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 2. Dezember 2022 auch nur im Ansatz beeindrucken ließ. Aus dem gesamten, auch ausdrücklichen, Vorbringen der Antragstellerin wird nämlich ersichtlich, dass sie nicht, wie es der gesetzlichen Konzeption des Sofortvollzugs entspricht, erst nach einer für sie günstigen Entscheidung der mit der Sache befassten Gericht(e) den (Vorweihnachts-)Betrieb wiederaufnehmen will, sondern dies bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ungemindertem Umfang tut. So seien für jeden Tag der Vorweihnachtszeit Weihnachtsfeiern vorgebucht, die auch stattfinden sollen. Man habe hierfür bereits zubereitete Lebensmittel von großem finanziellen Wert vor Ort, ebenso müssten Unmengen bereits abgebratener Gänse nunmehr vernichtet werden. Allein am 6. Dezember 2022 habe man „500 frische Enten“ zubereitet. Die Arbeiten der Antragstellerin ergeben sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus den an diesem Tag gefertigten Lichtbildern des Antragsgegners. Aus diesem insgesamt in den Blick zu nehmenden Verhalten durfte der Antragsgegner schließen, dass sich die Antragstellerin nur in Ansehung einer durch § 136 StGB strafbewehrten Versiegelung von der tatsächlichen Nutzung der Betriebsräume würde abhalten lassen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der unmittelbare Zwang sich als unverhältnismäßig erweise, weil die gerügten Mängel nunmehr alle abgestellt seien, wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich zuletzt im gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 1 B 80/22 nach wie vor Beanstandungen ergaben (vgl. Bl. 7 des Beschlussabdrucks vom 2. Dezember 2022 zu den lose aufliegenden Angaben zu den Produkten in der Transportkiste), deren Abstellung nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Vielmehr ergibt sich aus den neuesten Lichtbildern des Antragsgegners, dass genau dieses Vorgehen – trotz der wiederholten Anmahnung zuletzt durch das Gericht – weiter gewählt wird. Zudem sieht sich der Antragsgegner nicht mehr nur gehalten, die reine Mängelbeseitigung durchzusetzen, sondern vielmehr die umfassende Untersagungsverfügung vom 18. November 2022, die auf der Grundlage der gravierenden und immer wieder auftretenden Missstände gerechtfertigt war. Zu Recht stellt der Antragsgegner darauf ab, dass die umgehende und effektive Umsetzung des Verbraucherschutzes im vorliegenden Fall auch das einschneidende Mittel des unmittelbaren Zwangs rechtfertigen kann. Wiederum ergeben sich aus den Lichtbildern eindrucksvoll Verhältnisse in der Betriebsstätte, die es dringend gebieten, der Einhaltung der Untersagungsverfügung nunmehr auch tatsächlich Geltung zu verschaffen. Hierzu gehört u.a. die Annahme, dass die rohen Geflügelprodukte ohne Kühlung auf den Fluren standen, sowie auf den Produkten befindliche, zumindest fragwürdige (5. Dezember 2022), wenn nicht gar offensichtlich seit geraumer Zeit abgelaufene (21. November 2022) Mindesthaltbarkeitsdaten. Soweit die Antragstellerin versucht, die dokumentierten Missstände zu entkräften, verstrickt sie sich Widersprüche, wenn sie vorträgt, das (zeitweilige) ungekühlte Lagern der rohen Geflügelprodukte ohne jegliche Abdeckung auf den Fluren sei unproblematisch und üblich, weil der „Bereich in sich rein“ sei. Bereits wenige Absätze später bestätigt sie nämlich, dass das gesamte (Service-)Personal diese „reinen“ Bereiche ohne weiteres nutzen müsse, um zu den Personalräumen zu gelangen. Auch der Einwand, in den mit den verschmutzten Kartonagen abgedeckten Bereichen hätten keine Küchenarbeiten stattgefunden, erscheint angesichts der dort vorgefundenen, ersichtlich in Bearbeitung befindlichen Produkte und auch angesichts der gerade auf der verschmutzten Seite liegenden Küchengeräte nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Versiegelung der Betriebsräume, wie von der Antragstellerin gerügt, die Lagerräume umfasste, erscheint rechtlich unbedenklich. Soweit dort nämlich Lebensmittel lagerten, die aus dem Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom 18. November 2022 stammen, sollen diese nach der unter jedem Gesichtspunkt nachvollziehbaren Bewertung durch den Antragsgegner gerade nicht (mehr) in den Verkehr gelangen. Soweit dort Lebensmittel aufbewahrt wurden, die nach Erhalt der behördlichen Untersagungsanordnung dorthin verbracht wurden, erfolgte dies auf gänzlich eigenes wirtschaftliches Risiko und spielt für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Vollzugsmaßnahme keine Rolle. Der Antragsgegner hat weiter das für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs vorgesehen Verfahren eingehalten. Der unmittelbare Zwang muss gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG grundsätzlich schriftlich angedroht werden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 LVwG kann das Zwangsmittel allerdings gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung vom 18. November 2022 entfaltet wegen des vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, sodass die Androhung des Zwangsmittels gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. LVwG im Ganzen entbehrlich ist (vgl. hierzu st. Rspr. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2000 – 4 L 135/99 –, Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002 – 4 L 118/01 –, Rn. 29; OVG Schleswig, Urteil vom 27. April 2006 – 4 LB 23/04 –, Rn. 93, alle juris). Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass im Übrigen nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der unter dem 9. Dezember 2022 vorgenommenen Androhung bestehen. Die Kammer geht davon aus, dass die hier gewählte konkrete Ausgestaltung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung ihre Zwangswirkung vergleichbar einem Dauerverwaltungsakt entfaltet und demzufolge die entsprechenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung zumindest für den Zeitraum ab 9. Dezember 2022 anzunehmen wären. Auch die konkrete Durchführung des unmittelbaren Zwangs ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Nach § 252 Abs. 1 LVwG darf unmittelbarer Zwang nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden. Solche sind nach § 252 Abs. 2 LVwG Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte (Nr. 1) sowie andere Personen, die vom Träger der Aufgabe der durch Verordnung nach Abs. 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben (Nr. 2). Nach den Schilderungen der Antragstellerin waren neben Vertreter/innen des Antragsgegners und der Stadt A-Stadt auch Polizeivollzugsbeamte vor Ort anwesend, so dass – mangels anderer Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, dass diese die Versiegelungsmaßnahme in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe durchgeführt haben. Gegenteiliges ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 2 GKG.