Beschluss
1 B 9/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0913.1B9.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen, die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.19)
2. Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. (Rn.24)
3. Eine Ausweisung ist geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, illegal in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort unerlaubt aufzuhalten. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen, die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.19) 2. Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. (Rn.24) 3. Eine Ausweisung ist geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, illegal in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort unerlaubt aufzuhalten. (Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befristung eines von dem Antragsgegner angeordneten aufenthaltsrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 2016 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik ein. Der für den Antragsteller bestellte Vormund stellte im Juli 2016 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Am 23. Dezember 2016 schloss der Antragsteller mit dem Hotel xxx in xxx einen Ausbildungsvertrag über eine Berufsausbildung zum Hotelfachmann – mit einem Ausbildungsbeginn datiert auf den 3. Januar 2017 – ab. Am 7. März 2017 nahm der Antragsteller seinen Asylantrag zurück, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren mit Bescheid vom 8. März 2017 einstellte. Mit Schreiben vom 17. März 2017 bat die Ausländerbehörde der Stadt Neumünster den Antragsteller zur persönlichen Vorsprache, woraufhin der Antragsteller am 21. März 2017 erschien und eine Duldung zum Zwecke der Ausbildung beantragte. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 lehnte die Ausländerbehörde der Stadt Neumünster den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie – den von ihr so ausgelegten Antrag – auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. Ferner forderte sie den Antragsteller auf, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde Neumünster im Wesentlichen an, dass die Aufnahme der Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens unrechtmäßig erfolgt sei, da der Antragsteller nicht im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis gewesen sei. Am 20. November 2017 reiste der Antragsteller aus. Ungefähr zwei Wochen später reiste er wieder in die Bundesrepublik ein, schloss seine Ausbildung zum Hotelfachmann im August 2019 erfolgreich ab und begann sodann eine Tätigkeit als Fachgehilfe im Gastgewerbe beim Hotel xxx. Durch einen Dritten erlangte der Antragsgegner am 28. April 2022 Kenntnis über den Wiederaufenthalt des Antragstellers in Deutschland sowie dessen zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. Der Antragsgegner lud den Antragsteller daraufhin für den 16. Mai 2022 zur persönlichen Vorsprache vor. Im Rahmen einer von dem Antragsgegner sodann am 16. Mai 2022 erfolgten Befragung gab der Antragsteller an, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Er habe sich seit seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik nicht bei einer Ausländerbehörde gemeldet, da er erst nach Abschluss seiner Ausbildung – im Jahr 2019 – durch Freunde davon Kenntnis erhalten habe, dass dies notwendig sei. Aus Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und seine Familie in Albanien nicht mehr unterstützen zu können, sei er auch in der Folgezeit untätig geblieben. Mit Bescheid vom 16. Mai 2022 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller in Ziffer 1) für den Fall, dass dieser nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Bundesrepublik freiwillig verlasse, die Abschiebung an, verfügte in Ziffer 2) des Bescheides die Ausweisung des Antragstellers und setzte in Ziffer 3) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest, befristet auf zwei Jahre. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen an, dass der Antragsteller für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt in der Bundesrepublik keinen Aufenthaltstitel gehabt habe und auch nicht von dem Erfordernis eines solchen Titels befreit gewesen sei. Die für die freiwillige Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen sei angemessen. Hinsichtlich der verfügten Ausweisung führte der Antragsgegner an, dass ein schweres Ausweisungsinteresse bestünde. Ein solches liege vor, da der Antragsteller durch seine Einreise und den anschließenden Aufenthalt nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Ferner habe der Antragsteller seine Tätigkeit im Hotelgewerbe ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Auf Grund dieser Verstöße sei auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben. Auf Grund der nach seiner freiwilligen Ausreise im November 2017 direkt erfolgte Wiedereinreise des Antragstellers einige Wochen später, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Ausweisung könne ferner auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Die generalpräventive Ausweisung könne andere Ausländer von der unerlaubten Einreise und der damit einhergehenden Umgehung des Visumverfahrens abhalten. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege das private Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Berufsausbildung des Antragstellers könne nicht als Bleibeinteresse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da er diese unrechtmäßig absolviert habe. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf zwei Jahre zu befristen. Nach der erforderlichen Prognose, wann mit dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu rechnen sei, ergebe sich, dass der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen voraussichtlich nach zwei Jahren erreicht sei. Für die Bemessung der Frist sei maßgeblich, dass das Ausweisungsinteresse schwerer wiege als das Bleibeinteresse des Antragstellers und auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt werden könne. Bei der Bemessung der Frist – im Hinblick auf höherrangiges Recht – zu berücksichtigende schützenswerte Belange des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 3. Juni 2022 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ausreisefrist mit 30 Tagen zu kurz und die Länge des Aufenthaltsverbots zu lang bemessen sei. Bei der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots hätte berücksichtigt werden müssen, dass er Sozialversicherungsansprüche erworben habe, die er teilweise verliere, sollte er für die festgesetzten zwei Jahre nicht in die Bundesrepublik einreisen dürfen. Zudem liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da der Antragsgegner die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange verneint und damit ignoriert habe. Am 30. August 2022 reiste der Antragsteller nach Albanien aus. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ausgangsbescheid vom 16. Mai 2022 zurück. Hinsichtlich der Befristung des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots führte er im Wesentlichen aus, dass diese – auf Grund dessen, dass sich aus der nunmehr von der Ausländerbehörde der Stadt Neumünster übersandten Verwaltungsakte ergebe, dass der Antragsteller seine Ausbildung bereits zum 3. Januar 2017 und damit vor Antragstellung auf Erteilung einer (Ausbildungs-) Duldung im März 2017 begonnen habe – auf vier Jahre zu befristen gewesen sei. Auf Grund des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags sei dem Antragsteller zu unterstellen, dass er „von Anfang an nur kurzzeitig ausreisen wollte“, um seine Ausbildung in der Bundesrepublik abzuschließen. Der Antragsteller sei vorsätzlich illegal eingereist und unerlaubt aufhältig gewesen. Wegen des jugendlichen Alters des Antragstellers sowie seinen erworbenen Rentenversicherungsansprüchen sei die festgesetzte Frist von vier Jahren aber auf zwei Jahre zu reduzieren. Am 19. November 2022 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022. Am 31. Mai 2023 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er ist der Ansicht, das auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe seine Verwaltungsakten nicht vollständig geführt und hätte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufklären müssen, ob dem Antragsteller vor Beginn seiner Berufsausbildung seitens einer anderen Ausländerbehörde eine Duldung erteilt oder in Aussicht gestellt worden sei. Durch die unterbliebene Aufklärung habe der Antragsgegner seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Daraus ergebe sich zugleich auch eine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der an dem Verfahren beteiligten Sachbearbeiter. Eine Erhöhung der Höchstfrist im Widerspruchsbescheid verstoße gegen das Verschlechterungsverbot. Die vorsätzlich illegale Einreise sei schon im Ausgangsbescheid bei der Fristbemessung zu Grunde gelegt worden. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsteller wegen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seine Familie in Albanien nicht mehr finanziell unterstützen könne; auch könne er weitreichende sprachliche und berufliche Integrationsleistungen vorweisen. Schließlich sei der Fachkräftemangel in der Hotel- und Gastronomiebranche nicht nur als „nachrangiges“ Interesse zur berücksichtigen gewesen. Ferner hätte der Antragsgegner berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller das von ihm begangene „Unrecht“ auf Grund der anfänglich noch „gravierenden Sprachbarriere und fehlender Lebenserfahrung“ nicht habe nachvollziehen können. Der Antragsteller habe einen Reifeprozess durchlaufen, sodass spezialpräventive Aspekte zurückzustehen hätten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022 insoweit anzuordnen, soweit dort gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt und auf mehr als zwölf Monate befristet wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die vorgenommene Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbots sei ermessensfehlerfrei. Im Widerspruchbescheid habe der Antragsgegner bei der Fristbemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes den Umstand, dass der Antragsteller auf Grund seines vorherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik wusste, dass er zum Aufenthalt in der Bundesrepublik und zur Beschäftigung einer Erlaubnis bedarf, erstmalig berücksichtigt, da der Antragsgegner erst kurz zuvor durch die Aktenübersendung der Ausländerbehörde der Stadt Neumünster dahingehend Kenntnis erlangt habe. Zudem sei der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bestandskräftig abgelehnt worden und der Antragsteller zum Zwecke des Daueraufenthalts dennoch erneut eingereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des in Ziffer 3) des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs bzw. der erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Für die Befristung des behördlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich dies direkt aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Obwohl diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts lediglich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Bezug nimmt, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auch für den der Befristung zu Grunde liegenden (und an eine Ausweisung anknüpfenden) behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots, ebenfalls auf Grund gesetzlicher Anordnung. Bei der Nichtaufnahme des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in den in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierten Katalog der behördlichen Maßnahmen, gegen die Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, handelt es sich lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu umfassend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, Rn. 40 ff., juris). Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 4109/91 –, Rn. 5, juris). Dies ist hier der Fall. Das in Ziffer 3) des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Mai 2022 verfügte Einreise-und Aufenthaltsverbot ist offensichtlich rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit. Insbesondere hat der Antragsgegner seine aus § 83 LVwG folgende Pflicht zur Amtsermittlung nicht verletzt. Nach § 82 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Wäre dem Antragsteller also von einer anderen Ausländerbehörde als dem Antragsgegner „eine Erlaubnis zur Absolvierung der von ihm begonnenen Ausbildung“ erteilt oder „zumindest in Aussicht gestellt“ worden, wäre es Sache des Antragstellers gewesen, dies gegenüber dem Antragsgegner anzugeben und die erforderlichen Nachweise einzureichen. Dies ist nicht geschehen. Aus diesem Grund lässt sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch aus der dahingehend vermeintlich nicht weiter erfolgten Sachaufklärung des Antragsgegners auch keine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 81 a Abs. 1 LVwG begründen. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 – 9 A 4/15 –, Rn. 26, juris). Eine rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 – 9 A 4/15 –, Rn. 26, juris). Ein – wie hier – nicht auf Tatsachen gegründeter Verdacht – der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt und die Verwaltungsakte nicht vollständig geführt –, sowie das bloße Empfinden, ungerecht behandelt zu werden oder worden zu sein, oder die bloße Behauptung können die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 3. EL August 2022, VwVfG, § 21, Rn. 17). Das auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Ausweisung des Antragstellers, die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam ist, ist daher, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf den prognostischen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts inzident im Hinblick auf ihre voraussichtliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 8 ME 126/20 –, Rn. 8, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2021 – 11 S 120/21 –, Rn. 47, m.w.N., juris). Die in Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Mai 2022 verfügte Ausweisung – als Grundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbots – ist ihrerseits rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, Rn. 17, juris). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung vor. Der Aufenthalt des Antragstellers berührt öffentliche Interessen im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller den Tatbestand eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 AufenthG verwirklicht. Die Tatbestände des § 54 stellen die gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 26, juris), sodass es keines Rückgriffs auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG bedarf (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 14. April 2023 – 2 K 1366/21 –, Rn. 26, juris). In § 54 AufenthG werden, nicht abschließend, besonders schwerwiegende (Abs. 1) und schwerwiegende (Abs. 2) Ausweisungsinteressen normiert. Die Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG sind zum einen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG und weisen zum anderen diesen Ausweisungsinteressen sogleich ein besonderes Gewicht im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG erforderlichen Abwägung zu. Zwar ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG bei der Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch im Rahmen des § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 26, juris). Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 2 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dem Erlass einer Ausweisungsverfügung steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, erfolgt ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2022 – 19 ZB 22.1612 –, Rn. 13, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27/96 – Rn. 30, juris). Die unerlaubte (Wieder-) Einreise sowie der sich daran anschließende Aufenthalt des Antragstellers über die Jahre seiner Ausbildung (2017 bis 2019) ohne einen Aufenthaltstitel stellen einen Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (unerlaubte Einreise) und § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (unerlaubter Aufenthalt) dar. Eine vorsätzlich begangene Straftat (wie hier von dem Antragsteller jedenfalls gemäß § 95 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG verwirklicht) ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Demgemäß stellen die unerlaubte Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne der Nr. 9 dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2022 – 19 ZB 22.1612 –, Rn. 13, juris mit Verweis auf Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG, Rn. 95). Darüber hinaus stellt die vom Antragsteller während der Jahre seiner Ausbildung (und darüber hinaus) ausgeübte gewerbliche Beschäftigung ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III dar, die wegen der Dauer der unerlaubten Tätigkeit ebenfalls nicht als geringfügig anzusehen ist. Von dem Aufenthalt des Antragstellers geht auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob dies (auch) auf Grund von spezialpräventiven Erwägungen der Fall ist, da die Ausweisung jedenfalls auf generalpräventive Aspekte gestützt werden kann. Von dem Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet kann auch in generalpräventiver Hinsicht eine Gefährdung ausgehen (BT.-Drs. 18/4097, 49; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, Rn. 17, juris). Ziel der Generalprävention ist es, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. April 2021 – 10 B 19.1716 –, Rn. 76 m.w.N., juris). Erforderlich ist außerdem, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nrn. 2, 3 AufenthG kann danach ein generalpräventives Interesse begründen. Die strafbewehrten gesetzlichen Anforderungen an das Visumverfahren sowie an die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts stellen nach der Intention des Gesetzgebers einen wesentlichen Pfeiler zur Verhinderung der unerlaubten Einreise und damit zur Steuerung der Zuwanderung dar und wirken dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2022 – 19 ZB 22.1612 –, Rn. 13, m.w.N., juris). Eine Ausweisung des Antragstellers ist daher geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, illegal in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort unerlaubt aufzuhalten. Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, da die begangene Straftat noch nicht verjährt ist. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 AufenthG sieht für den unerlaubten Aufenthalt nach Nr. 2 und die unerlaubte Einreise nach Nr. 3 ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die obere Grenze für die fortbestehende Gefahr orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 23). Vorliegend beträgt die einfache Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre, sodass die absolute Verjährungsfrist von sechs Jahren noch nicht abgelaufen ist. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Antragstellers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Liegt ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG vor, so ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, AufenthG, § 53, Rn. 46). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Interesse an der Ausweisung setzt voraus, dass die Ausweisung zur Erreichung des angestrebten ordnungsrechtlichen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, AufenthG, § 53, Rn. 102; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 11 A 272/20 –, Rn. 68 ff., juris). Aufgrund der von dem Antragsteller begangenen aufenthaltsrechtlichen Verstöße ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG als „schwer“ zu qualifizieren. Eine gesetzliche Wertung nach § 55 AufenthG kann nicht den Ausgangs- und Orientierungspunkt der Beurteilung des Gewichts des Bleibeinteresses bilden, da der Antragsteller von keinem der dort genannten Tatbestände erfasst ist. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem Nichtvorliegen einer gesetzlichen Wertung des Bleibeinteresses als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend jedoch, dass es besonderer, außergewöhnliche Umstände bedarf, um ein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse annehmen zu können. Solche sind jedoch nicht gegeben. Mildernd ist jedoch berücksichtigen, dass seit der Beendigung der Taten des Antragstellers bereits über ein Jahr vergangen ist. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitablauf stetig an Gewicht (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 11 A 10/20 –, Rn. 43, juris). In der Gesamtbetrachtung rechtfertigen die Bemühungen hinsichtlich einer Integration aber keine Bewertung als schwerwiegendes oder gar besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Persönliche Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls wären diese nicht mit maßgeblichem Gewicht berücksichtigungsfähig. Denn der Antragsteller hätte sich nicht nur der aus der unerlaubten Einreise resultierenden unsicheren Aufenthaltsperspektive bewusst sein müssen, sondern ebenfalls damit rechnen müssen, dass hieran aufenthaltsrechtliche Maßnahmen geknüpft werden könnten, die einer legalen Aufenthaltsverfestigung im Inland entgegenstünden. Die mit seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Hotelfachmann einhergehende (sprachliche) Integration in der Bundesrepublik vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da der Antragsteller diese absolviert hat, ohne im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Selbiges gilt für die mittelbaren Interessen seines Ausbildungsbetriebs an der weiteren Beschäftigung des Antragstellers und den Umstand, dass der Antragsteller seine Familie in Albanien finanziell unterstützt. Ferner ist die vom Antragsgegner in Ziffer 3) des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Bei einer auf der Grundlage des § 11 AufenthG getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2020 – 13 LB 190/19 –, juris). Die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre steht im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG entscheidet die Behörde über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen. Die Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – mit Ausnahme einer Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung – fünf Jahre nicht überschreiten. Da über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird, richtet sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung grundsätzlich maßgeblich nach der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde, die sie in Gestalt des Widerspruchsbescheides gefunden hat (vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 2 K 1418/18 –, Rn. 71, juris). Danach begegnet die vom Antragsgegner gesetzte Befristung von zwei Jahren bei der gebotenen und auch (nur) möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken. Weder hat der Antragsgegner mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm bei der Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots eingeräumten Ermessens überschritten noch erweisen sich die im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen als fehlerhaft. Die Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Befristung eines erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die zuständige Behörde in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung der Ausländerbehörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dabei sind spezial- und generalpräventive Zwecke zu berücksichtigen. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind sodann in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen ab (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201-213, Rn. 3, juris). In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen des Antragsgegners noch den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, BVerwGE 175, 16-46, Rn. 59). Der Antragsgegner hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG frei von Ermessensfehlern auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner die im Ausgangsbescheid vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Widerspruchsbescheid im ersten Schritt nicht auf vier Jahre „erhöht“, sondern seine Ermessensentscheidung als Widerspruchsbehörde im ersten Schritt (Festsetzung der Höchstfrist) erneuert. Dementsprechend ist darin auch keine unzulässige Verböserung (Reformatio in peius) zu sehen. Diese Einschätzung des Antragsgegners erscheint angesichts der von dem Antragsteller über einen längeren Zeitraum begangenen Rechtsverstöße auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erfolgreich absolvierten Berufsausbildung angemessen und hält sich im Rahmen der Ermessensermächtigung. Zwar vermag der erfolgreiche Abschluss einer im Bundesgebiet durchgeführten qualifizierten Berufsausbildung dem Ausländer grundsätzlich eine im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu beachtende aufenthaltsrechtliche Rückkehrperspektive zu vermitteln. So kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung gemäß § 18a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2023 – A 10 S 2367/22 – , Rn. 31, juris). Dies gilt aber nur dann, wenn er diese Berufsausbildung rechtmäßig absolviert hat. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ferner hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler berücksichtigt, dass der Antragsteller nur wenige Wochen nach seiner Ausreise im November 2017 erneut illegal in die Bundesrepublik eingereist und ohne den Antragsgegner zum Zwecke der Beantragung eines Aufenthaltstitels aufzusuchen, also ohne im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, seine bereits begonnene Ausbildung zum Hotelfachmann abgeschlossen hat. Im zweiten Schritt hat der Antragsgegner die festgesetzte Höchstfrist auf zwei Jahre – und damit auf weniger als die Hälfte der fünfjährigen Höchstfrist – reduziert. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller seine seit seiner erstmaligen unerlaubten Einreise im Jahr 2017 zwischenzeitlich erfolgte Entwicklung seiner geistigen Reife vorbringt und auf sein nach Abschluss seiner Ausbildung im August 2019 nachträglich erfolgtes – erfolgloses – Bemühen, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik durch ein nachgeholtes Visumverfahren zu legalisieren, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner das „jugendliche Alter“ des Antragstellers bei der Reduzierung der Höchstfrist berücksichtigt hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch die vom Antragsteller während seiner Tätigkeit geleisteten Sozialabgaben in die Bemessung der Frist ermessensfehlerfrei eingestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.