Beschluss
1 B 31/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0924.1B31.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig weiter zu dulden und ihr die Aufnahme der Ausbildung, für die eine „Ausbildungsduldung“ beantragt wurde, zu erlauben hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dazu gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der maßgeblichen Tatsachen ist gegeben, wenn deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123, Rn. 51, m. w. N.). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (dazu unter 1.), noch auf Erteilung einer Duldung aus sonstigen Grünen (dazu unter 2.). 1. Zunächst besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung. Ein solcher folgt weder aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (dazu unter a.), noch aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (dazu unter b.) a. Nach § 60c Satz 1 Nr. 1 a AufenthG ist einem Ausländer eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn er in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und er nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte. Zwar dürfte die Antragstellerin als Folgeantragstellerin nach § 71 AsylG zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung am 1. September 2024 Asylbewerberin im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sein (vgl. Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60c, Rn. 12). Sie hat indes jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese Ausbildung auch in tatsächlicher Hinsicht aufgenommen hat. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner zwar einen Ausbildungsvertrag mit der „ … GmbH & Co.KG“ für eine Ausbildung als Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk und eine Eintragungsbestätigung zum Berufsausbildungsvertrag der Handwerkskammer … vom 30. Mai 2024 vorgelegt. Dass diese Ausbildung aber auch tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde, ergibt sich hieraus nicht. Nur bereits in Vollzug gesetzte Ausbildungsverhältnisse genießen erhöhten Schutz und sollen ohne den nach vollziehbarer Ablehnung eines Asylantrags eigentlich einsetzenden Ausreise- und Abschiebungsdruck fortgesetzt werden können (Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60c, Rn. 13). In Abgrenzung hierzu spricht § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lediglich von „Berufsausbildung aufnimmt“. Insoweit hat die Kammer die Antragstellerin ausdrücklich um Vorlage eines Nachweises gebeten, worauf bis zur hiesigen Entscheidung keine Reaktion erfolgte. b. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin auf eine Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, (insbesondere) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt und die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend fehlt es derzeit am Vorliegen der erforderlichen Duldung, bzw. einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 7 B 10178/20.OVG –, Rn. 9, juris). Der Verfahrensakte des Antragsgegners lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zuletzt bis zum 12. September 2024 (Bl. 166 der Beiakte A) geduldet war. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR, § 60a AufenthG, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Tatsächlich unmöglich i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sie aus objektiven oder in der Person des Ausländers liegenden Gründen (aktuell) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist (Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60a, Rn. 23). Solche Gründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus wird eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen insbesondere bevor, wenn eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde (§ 60c Abs. 2 Nr. 5a AufenthG), der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat (§ 60c Abs. 2 Nr.5b AufenthG), die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde (§ 60c Abs. 2 Nr. 5c AufenthG) oder vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen (§ 60c Abs. 2 Nr.5d AufenthG). Auf die Kenntnis des Betroffenen von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung kommt es nicht an (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 41). Der Antragsgegner hat zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung begonnen. Insofern wurde eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst, die mit ärztlicher Bescheinigung vom 21. Januar 2024 positiv abgeschlossen wurde (Bl. 114 der Beiakte A). Hat ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 Nr. 5 einmal gegriffen, sperrt er die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht „ewig“, sondern nur so lange, wie der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung noch besteht (Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60c Rn. 63). Gemessen daran liegt noch ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dieser Vorbereitungsmaßnahmen mit der Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin vor. Der Umstand, dass die Antragstellerin kurz vor Stellung des Antrages auf Erteilung einer Ausbildungsduldung am 27. Mai 2024 einen Folgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat (Bl. 168 der Beiakte A) und die damit nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG fehlende Möglichkeit der Abschiebung bis zur behördlichen Ablehnungsentscheidung ausgelöst wurde (vgl. Camerer, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15. Januar 2024, AsylG § 71 Rn. 40; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AsylG § 71 Rn. 15), stellt ein lediglich vorübergehendes rechtliches Vollzugshindernis dar, welches der Annahme eines hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht. Nur vorübergehend wirkende Umstände, welche die Aufenthaltsbeendigung zwar verzögern, sie jedoch nicht in einen zeitlich nicht mehr überschaubaren, ungewissen Rahmen verlagern, können die Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht beseitigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 19 C 20.2914 –, Rn. 16 - 17, juris). 2. Die Antragstellerin hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Einer Differenzierung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der gesetzliche Auffangwert nicht zugänglich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, Rn. 5 f., juris).