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Urteil

10 A 19/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0411.10A19.22.00
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Leitsätze
1. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners keine betroffene Person im Sinne des EUV 2016/679 Art 15 Abs 1. (Rn.27) 2. AO 1977 § 2a Abs 5 Nr 2, nach der die EUV 2016/679 sowie die steuerdatenschutzrechtlichen Regelungen auf vergleichbare Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen, entsprechende Anwendung finden, bezweckt die Beibehaltung des allgemeinen Grundsatzes der Abgabenordnung, wonach verfahrensrechtliche Regelungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen unterschiedslos für jeden vom Steuer- und Steuerverfahrensrecht Betroffenen, gleichermaßen und ohne Rücksicht auf seine Rechtsform gelten.(Rn.33) 3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus EUV 2016/679 Art 15 Abs 1 fällt  nicht als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß InsO § 80. (Rn.34) 4. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 – 7 C 3/16 – und vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – widersprechen sich nach Auffassung der Kammer nicht. (Rn.47) 5. InfoZG SH § 2 Abs 4 Nr 5 verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. (Rn.54) 6. Vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den das Steuergeheimnis nach der Rechtsordnung genießt, ist die aus InfoZG SH § 2 Abs 4 Nr 5 folgende Differenzierung als willkürfrei zu qualifizieren. (Rn.74) 7. Fraglich ist, ob das Akteneinsichtsrecht nach VwG SH § 88 aufgrund der Regelungen zu Auskunftsansprüchen nach der Abgabenordnung (AO 1977 §§ 32a ff) und der Datenschutzgrundverordnung (EUV 2016/679 Art 15) (noch) anwendbar ist. (Rn.80) 8. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht findet angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche keine Anwendung mehr. (Rn.93) 9. Amtshilfevorschriften sind auf Insolvenzverwalter nicht anwendbar. (Rn.99)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners keine betroffene Person im Sinne des EUV 2016/679 Art 15 Abs 1. (Rn.27) 2. AO 1977 § 2a Abs 5 Nr 2, nach der die EUV 2016/679 sowie die steuerdatenschutzrechtlichen Regelungen auf vergleichbare Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen, entsprechende Anwendung finden, bezweckt die Beibehaltung des allgemeinen Grundsatzes der Abgabenordnung, wonach verfahrensrechtliche Regelungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen unterschiedslos für jeden vom Steuer- und Steuerverfahrensrecht Betroffenen, gleichermaßen und ohne Rücksicht auf seine Rechtsform gelten.(Rn.33) 3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus EUV 2016/679 Art 15 Abs 1 fällt nicht als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß InsO § 80. (Rn.34) 4. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 – 7 C 3/16 – und vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – widersprechen sich nach Auffassung der Kammer nicht. (Rn.47) 5. InfoZG SH § 2 Abs 4 Nr 5 verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. (Rn.54) 6. Vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den das Steuergeheimnis nach der Rechtsordnung genießt, ist die aus InfoZG SH § 2 Abs 4 Nr 5 folgende Differenzierung als willkürfrei zu qualifizieren. (Rn.74) 7. Fraglich ist, ob das Akteneinsichtsrecht nach VwG SH § 88 aufgrund der Regelungen zu Auskunftsansprüchen nach der Abgabenordnung (AO 1977 §§ 32a ff) und der Datenschutzgrundverordnung (EUV 2016/679 Art 15) (noch) anwendbar ist. (Rn.80) 8. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht findet angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche keine Anwendung mehr. (Rn.93) 9. Amtshilfevorschriften sind auf Insolvenzverwalter nicht anwendbar. (Rn.99) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, durch wen gegenüber dem Beklagten die Auskunft erteilt worden ist, auf das von ihm angegebene Konto auszuzahlen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Für Rechtsstreitigkeiten, die auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, sind die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 10 B 21/19 –, juris). Aus dem Umkehrschluss der Reglung des § 32i Abs. 2 AO a.F. ergibt sich, dass Ansprüche Dritter nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht zu den Abgabenangelegenheiten gehören. Dort wurde für diesbezügliche Ansprüche betroffener Personen ausdrücklich der Finanzrechtsweg eröffnet; für Klagen Dritter fehlte es an einer entsprechenden Regelung. Erst in der Fassung vom 21. Dezember 2020, gültig ab 29. Dezember 2020, des § 32i Abs. 2 AO wurde mit Satz 2 eine entsprechende Regelung geschaffen. Der Finanzrechtsweg ist danach auch für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. § 32e AO bezieht sich sowohl auf die betroffene Person, als auch auf Dritte. Der jedenfalls bis zum 28. Dezember 2020 eröffnete Verwaltungsrechtsweg wird durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung jedoch nicht berührt, § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (so auch Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung, § 32i AO, Rn. 2). Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag des Klägers ist daher als entsprechender Verpflichtungsantrag auf den Erlass eines den Zugang zu den begehrten Informationen gewährenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers über die o.g. Auskunft hinaus Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten zu erhalten, ist die Klage unzulässig. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Antrag gem. § 4 IZG-SH auf eine dahingehende Auskunftsgewährung. Dem Kläger fehlt daher jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Teil seiner Klage (so auch zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 90). Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft des Beklagten darüber, durch wen gegenüber dem Beklagten die Auskunft erteilt worden ist, auf das von ihm angegebene Konto auszuzahlen. Das klägerische Begehren ist anhand der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Aus dem insoweit relevanten materiellen Recht ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Heranziehung eines hiervon abweichen Zeitpunktes (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 – 6 C 5.09 – BVerwGE 137, 113 Rn. 23 und vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – BVerwGE 151, 36 Rn. 18). Maßgeblich sind zum einen die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO -). Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO hat insoweit den landesrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 27 Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ersetzt. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass über Auskunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre. Sie beansprucht gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO vielmehr ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkte Geltung (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 –, Rn. 14, juris). Neben dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kommen als Anspruchsgrundlagen auch Regelungen aus dem Informationszugangsgesetz IZG-SH und dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in Betracht. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, dass bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf einen anderen Zeitpunkt als den der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners keine betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Betroffene Personen in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 ab Rn. 17 ff. Folgendes aus: „aa. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition der "personenbezogenen Daten". Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO räumt den Auskunftsanspruch jeder natürlichen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person (Gola, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 4). "Personenbezogene Daten" sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist. […]. Für die Daten Dritter ist ein Auskunftsrecht in Art. 15 Abs. 1 DSGVO nach dessen Wortlaut nicht geregelt. bb. Der gleiche Befund ergibt sich auch bei einer Betrachtung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten. Die Datenschutz-Grundverordnung bestimmt unter Benennung und Definition der jeweiligen Normadressaten in Art. 4 Nr. 1 ("betroffene Person"), Nr. 7 ("Verantwortlicher") und Nr. 10 ("Dritter") einen Kanon der Rechte und Pflichten der an einer Datenverarbeitung Beteiligten und grenzt durch die Gegenüberstellung die jeweiligen Verantwortungssphären ab. Zudem stehen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und der Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) in einem engen inneren Regelungszusammenhang mit den weiteren Betroffenenrechten des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung. So gehören neben dem Auskunftsrecht auch die Informationspflichten des Verantwortlichen über Datenverarbeitungen (Art. 13 f. DSGVO), die Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 ff. DSGVO) sowie die Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu den Rechten, die allein an die betroffene Person als Schutzsubjekt der Datenschutz-Grundverordnung anknüpfen. Auch das Beschwerde- und Klagerecht (Art. 77 f. DSGVO) steht nur der betroffenen Person zu. Eine Erweiterung des Begriffs der betroffenen Person im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stünde daher nicht mehr in Einklang mit der Anspruchsberechtigung für diese Betroffenenrechte. Es ist aber mit der Systematik der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu vereinbaren, für die einzelnen Betroffenenrechte ein unterschiedliches Verständnis der jeweils als anspruchsberechtigt bezeichneten betroffenen Person zugrunde zu legen. Auch Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sprechen gegen ein Verständnis des Begriffs der betroffenen Person, das den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter umfassen würde. Anlass und Regelungsziel der Datenschutz-Grundverordnung ist der in Art. 8 Abs. 1 GRC und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO und Erwägungsgrund 1 zur Datenschutz-Grundverordnung). Bereits auf der Ebene der Grundrechtecharta ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC). Die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 Satz 2 zur Datenschutz-Grundverordnung). Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRC und Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur Datenschutz-Grundverordnung). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 der Vorschrift erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben (vgl. Franck, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 23; Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 1). Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DSGVO vgl. Korch/Chatard, CR 2020, 438, Lembke, NJW 2020, 1841 m.w.N. unter Fn. 20). Dieses Verständnis lässt sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur früheren Rechtslage nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31) - Datenschutzrichtlinie - belegen. Der europäische Gesetzgeber will mit der Datenschutz-Grundverordnung an die Ziele und Grundsätze der Datenschutzrichtlinie anknüpfen (Erwägungsgrund 9 zur Datenschutz-Grundverordnung) und künftig ein unionsweit gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleisten (Erwägungsgrund 10 zur Datenschutz-Grundverordnung). Daher bietet die in der Rechtsprechung vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 Buchst. a Datenschutzrichtlinie auch Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen vom 7. Mai 2009 - C-553/07 [ECLI:EU:C:2009:293], Rijkeboer - (Rn. 49 ff.), vom 17. Juli 2014 - C 141/12 [ECLI:EU:C:2014:2081], YS u.a. - (Rn. 44) und vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak - (Rn. 57) jeweils den instrumentellen Charakter des Auskunftsrechts für das Begehren der betroffenen Person hervorgehoben, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen. Dagegen dient das Auskunftsrecht nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 - Rn. 46). Zu Recht hebt das Berufungsurteil schließlich hervor, dass ein weites Verständnis des Begriffs der betroffenen Person, wie es der Kläger für den Insolvenzverwalter einfordert, dem Zweck der Datenschutz-Grundverordnung geradezu zuwiderlaufen würde. Denn eine Anspruchsberechtigung des Insolvenzverwalters würde zu einer Weitergabe der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners an einen Dritten führen und damit den als Schutz- und Kontrollrecht über die eigenen Daten konzipierten Auskunftsanspruch in sein Gegenteil verwandeln. dd. Dagegen vermögen die vom Kläger für ein weites Verständnis des Begriffs der betroffenen Person angeführten Argumente nicht zu überzeugen. Unbeschadet der gesetzlichen Aufgabe des Insolvenzverwalters zur umfassenden Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners, der ihm obliegenden Pflicht, als Vermögensverwalter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO dessen steuerliche Pflichten (z.B. Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten) zu erfüllen, und der ihm in § 80 Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter nicht umfassend in die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners ein. Datenschutzwidrige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners berühren ihn nicht in seinem eigenen Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Vielmehr verfolgt er mit einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Zweck, der von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst wird (so auch OVG A-Stadt, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 - NordÖR 2018, 336 ). Der Auskunftsanspruch dient lediglich dem Schutz ideeller Interessen der betroffenen Person, den vom Kläger reklamierten Vermögensbezug weist er nicht auf. An diesem Verständnis ändern auch die zwischen Schuldner und Verwalter im Innenverhältnis bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 97 ff. InsO) und die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Berechtigung des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nichts, grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse des Insolvenzschuldners verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C3.16.0] - Buchholz 404 IFG Nr. 28 Rn. 24). Die Argumentation des Klägers, dass durch die Vorschrift des § 2a AO eine rechtsformübergreifende Regelung hinsichtlich Daten unter der Abgabenordnung geschaffen werden sollte und sich daraus ergebe, dass es bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit nicht auf einen Status als Betroffener ankommen könne, da diese im Sinne der DSGVO immer identifizierbare natürliche Personen seien, vermag nicht zu überzeugen. § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO bestimmt, dass die DSGVO sowie die steuerdatenschutzrechtlichen Regelungen auf vergleichbare Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen, entsprechende Anwendung finden. Dabei bezweckt diese Regelung, die Beibehaltung des allgemeinen Grundsatzes der Abgabenordnung, wonach verfahrensrechtliche Regelungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen unterschiedslos für jeden vom Steuer- und Steuerverfahrensrecht Betroffenen, gleichermaßen und ohne Rücksicht auf seine Rechtsform gelten (BT-Drucks. 18/12611, 76; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 2a AO, Rn. 26). Dies steht den obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur „betroffenen Person“ nicht entgegen. Unter der Maßgabe, dass „betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht derjenige sein kann, der durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist, ist ein Insolvenzverwalter auch nach der Erweiterung des Auskunftsanspruchs des Art. 15 DSGVO durch § 2a Abs. 5 AO nicht Betroffener in diesem Sinne, sondern ein nicht von dieser Regelung erfasster Dritter. Für die Daten Dritter ist ein Auskunftsrecht in Art. 15 Abs. 1 DSGVO nach dessen Wortlaut schlicht nicht geregelt und wurde auch nicht durch § 2a Abs. 5 AO dahingehend erweitert. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO fällt auch nicht als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 InsO. Insoweit wird ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2020 (6 C 10/19) Bezug genommen. Dort heißt es unter Rn. 23 – 25 (zitiert nach juris): „Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; Birnbreier, EWiR 2019, 663, Schmittmann, NZI 2020, 39 ; Wassermann, ZD 2019, 476; a.A. wohl VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 10 A 2866/17 - juris Rn. 25). aa. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 – 6 B 143.18 - NZI 2019, 309 ), setzt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Insolvenzverwalter voraus, dass dieser Auskunftsanspruch vom Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 ff. InsO erfasst wird. Zur Insolvenzmasse zu zählendes Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen Bereichs (Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 44; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17). Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NJW 2005, 3353). Vom Insolvenzbeschlag ausgenommen sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) und Forderungen, die nicht übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO). Eine Forderung ist u.a. dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB), der Inhalt des Rechts also in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 - BGHZ 189, 65 Rn. 42 und vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 34; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 851 Rn. 4). bb. Auf der Grundlage der oben (Rn. 19 f.) dargestellten Charakterisierung des unionsrechtli-chen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erweist sich dieses Recht nach den Regelungen des nationalen Rechts als nicht übertragbar (§ 399 BGB). Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRC grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. So verhält es sich hier. Denn in der Hand des Insolvenzverwalters soll die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausschließlich die Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter befördern. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte. Und unter Rn. 27: „Gerade der Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, in der Insolvenzordnung einen ergänzenden Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Dritte hinsichtlich potentieller Anfechtungstatbestände einzuführen und er in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu informationsfreiheitsrechtlichen Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters deren Umfang in § 32e AO beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/12611 S. 89), belegt, dass die Stellung und die Befugnisse des Insolvenzverwalters insoweit nicht weiterreichen sollen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer insgesamt an. Soweit der Kläger anführt, dass es sich aufgrund des § 2a AO bei juristischen Personen des Privatrechts nicht um ein höchstpersönliches Recht handele, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die Erweiterung des Anwendungsbereichs der DSGVO nach § 2a Abs. 5 AO steht auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs nicht entgehen. Im Kern wird die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs damit begründet, dass er bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte verlieren würde. Gleich welche Rechtsform der Betroffene trägt, würde ein Übergang zu eben jener Wesensveränderung der Leistung führen. Aus der Systematik des § 2a Abs. 5 AO lässt sich umgekehrt vielmehr ableiten, dass Auskunftsansprüche nur von unmittelbar Betroffenen geltend gemacht werden können, gleich welche Rechtspersönlichkeit der Betroffene innehat. Doch auch bei Unterstellung einer Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 2a Abs. 5 AO geht jedenfalls der vorliegende Auskunftsanspruch nicht in die Insolvenzmasse und damit auch nicht in die Verfügungsbefugnis des Klägers über. Dahinstehen kann dabei, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch (mittelbar) vermögensrelevante Auswirkungen hat und so überhaupt Teil der Insolvenzmasse werden kann (so beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, Rn. 53, juris). Der vorliegend begehrte konkrete Auskunftsanspruch hat nach Auffassung der erkennenden Kammer keine vermögensrelevante Wirkung. Nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 7. Februar 2019 hatte der Kläger Kenntnis darüber, zu welchem Zeitpunkt, an wen und an welches Konto die Steuerrückerstattung zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 gezahlt wurde. Damit verfügte der Kläger bereits über alle wesentlichen Informationen über die Steuerrückerstattung selbst. Angesichts dieser Umstände lassen sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dahingehend erkennen, dass die vom Kläger begehrte Auskunft für die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs tatsächlich von Relevanz ist. Der Kläger legte darüber hinaus auch nicht dar, wozu er die Nennung desjenigen, der das Konto gegenüber dem Beklagten angegeben hat, benötigt. Dass die begehrte Auskunft einen konkreten Vermögenswert haben könnte, ergibt sich auch nicht aus den von ihm gänzlich allgemein gehaltenen und vom vorliegenden speziellen Einzelfall losgelösten Ausführungen zur Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht durch den Insolvenzverwalter. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Klägers, wonach sich aus der Regelung zum Steuergeheimnis in § 30 Abs. 4 Nr. 3 (Alt. 2) AO ergebe, dass dem Kläger als Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter das Recht zustehe, über die Verwertung von steuerlichen Daten zu entscheiden. Zunächst ist für die Kammer nicht vollständig nachvollziehbar, welche konkrete Rechtsposition § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO im vorliegenden Verfahren für den Kläger begründen soll. Die Regelungen zum Steuergeheimnis stellen ersichtlich keine Anspruchsgrundlage für ein Akteneinsichts- oder Informationszugangsrecht des Steuerpflichtigen oder des Insolvenzverwalters dar. Die Vorschrift regelt die Pflicht von Amtsträgern und ihnen gleichgestellter Personen zur Geheimhaltung steuerlicher Informationen sowie die Befugnis zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses durch diese Personen (vgl. Matthes: in: Beck’scher OnlineKommentar AO, Stand: 1. Januar 2022, § 30 AO). Allein mit der Zustimmung der betroffenen Person zur Offenbarung oder Verwertung von steuerlichen Informationen geht keine Auskunftspflicht der Behörde einher (Matthes, a.a.O., § 30 Rn. 131 m.w.N.; Pätz, in Koenig, Kommentar zu AO, 4. Auflage 2021, § 30 Rn. 196 m.w.N.). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (Az. 7 C 3/16) beruft, ist anzumerken, dass dieser Entscheidung wiederum Entscheidungen zugrunde lagen, die einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskünfte gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bejaht haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der benannten Entscheidung aus dem Jahr 2018 unter anderem ausgeführt, dass einem solchen Anspruch das Steuergeheimnis aus § 30 AO nicht entgegenstehe. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 und vom 16. September 2020 widersprechen sich nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung vom 26. April 2018 ausgeführt, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen sollen, erstreckt (Leitsatz nach juris). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 befasst sich demgegenüber damit, ob der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 32a Abs. 1 AO i.V.m. Art. 15 DSGVO als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Nach Auffassung der Kammer hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 weder die Reichweite bzw. Auswirkungen von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO als solche verkannt bzw. mit der Folge verkannt, dass sich daraus ableiten ließe, dass auch der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO Teil der Insolvenzmasse ist. Bei der Regelung in § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO geht es grundsätzlich um die Befugnis der in die Pflicht genommenen Amtsträger (siehe § 30 Abs. 1 AO) gegenüber dem Insolvenzverwalter (oder einem Dritten) Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, zu offenbaren. Die Ansicht, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen erstreckt, führt jedoch nicht dazu, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Rechtscharakter des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (in Verbindung mit §§ 32a ff. AO) dahingehend ändert, dass auch dieser als sonstiges Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO in die Insolvenzmasse fällt. Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers ist im Übrigen gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j DSGVO beeinträchtigen würde. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO korrespondiert mit der entsprechenden Ausnahme von der Informationspflicht in § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO und soll insbesondere in solchen Fällen einschlägig sein, in denen die begehrte Auskunft begehrt wird, um auf Grundlage der erteilten Informationen zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Hauptanwendungsfall in der Praxis soll daher neben der Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche vor allem die Konstellationen sein, in denen Auskunftsansprüche von Insolvenzverwaltern zur Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach §§ 129, 133 InsO eingeklagt werden (vgl. EuGH-Vorlage des BVerwG 4. Juli 2019 – 7 C 31.17 – juris; Rosenke, in: Beck’scher Online-Kommentar AO, Stand: 1. Januar 2022, § 32c Rn. 63). Der Beklagte hat und kann sich nach Ansicht der Kammer auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bzw. Verteidigungsmöglichkeiten berufen, denn die Möglichkeit, dass sich der Beklagte etwa durch Offenlegung von internen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen von Erstattungs- und Steueransprüchen des Insolvenzschuldners selbst möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und damit verbundenen Rückforderungsansprüchen aussetzen kann, ist hinreichend plausibel (vgl. hierzu auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 16 K 11306/19 –, Rn. 40, juris). Der Kläger hat insoweit auch nicht vorgetragen oder geltend gemacht, dass er die begehrten Informationen zu gänzlich anderen als den in § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO erwähnten Zwecken benötigt, vielmehr sind konkrete Ausführungen zum Verwendungszweck der vorliegend begehrten Information unterblieben. Auch aus der mit „Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) zur Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)“ überschriebenen Erklärung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Information. Insofern kann auf das Obige verwiesen werden. Der Auskunftsanspruch ist nicht übertragbar. Darüber hinaus kann die Insolvenzmasse schon mangels eines Vermögenswertes des vorliegenden Auskunftsanspruches nicht um einen solchen erweitert werden. Soweit der Geschäftsführer in dem Schreiben seinen ausdrücklichen Wunsch zur Auskunftserteilung erklärt, bleibt es ihm unbenommen selbst einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen. Der Kläger hat keinen Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch aus § 3 Satz 1 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Zu den Informationspflichtigen Stellen nach diesem Gesetz gehören gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 5 jedoch nicht die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind. Der Anwendungsbereich des IZG-SH ist daher im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Diese Regelung verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 – 4 LB 38/17 – an. Dort wurde Folgendes ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 35-51): Die Beseitigung des Anspruchs auf Informationszugang gegenüber den Landesfinanzbehörden durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG ist gültiges Recht, denn sie ist mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar. Eine Vorlage an das Landesverfassungs- oder Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. 1. Art. 53 Satz 1 LV ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung stellen die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Wie der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung im Abschnitt VII „Die Verwaltung“ und der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (Art. 53 Satz 2 LV) zeigen, dient die Norm dem öffentlichen Interesse an einer transparenten öffentlichen Verwaltung. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung. Individualansprüche folgen aus ihr nicht. Dies entspricht auch der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers (LT-Drs. 18/2115, S. 29). Deshalb sieht Art. 53 Satz 1 LV der Einschränkung des nur einfachgesetzlich geregelten Rechts auf Zugang zu Informationen durch § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht entgegen. 2. Ein Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht liegt nicht vor. a) Insbesondere greift die Beseitigung des Informationszugangsanspruchs gegenüber Finanz-behörden nicht in die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG ein. Öffentlich-rechtliche Positionen genießen den Schutz der Eigentumsordnung, soweit sie nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet und das Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung sind (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 – 6 C 9/10 –, juris Rn. 29). Das voraussetzungslos jedermann gewährte Recht auf Informationszugang ist weder ein Ausschließlichkeitsrecht noch beruht es auf einer Eigenleistung. b) Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst vor, wenn die Regelung, gegen deren Erlass oder Anwendung sich der Einzelne wendet, berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 149). Der alle Personen betreffende gesetzliche Ausschluss bestimmter Verwaltungsvorgänge von dem allgemeinen und voraussetzungslosen Informationszugangsrecht bezieht sich nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit und hat auch keine berufsregelnde Tendenz (vgl. zum Hamburgischen Landesrecht: OVG A-Stadt, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 3 Bf 236/10 –, juris Rn. 25). c) Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht betroffen. Das Grundrecht dient in erster Linie der Abwehr staatlicher Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG enthält jedoch kein Gebot oder Verbot und greift damit nicht in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Norm beseitigt lediglich den Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf den jedermann gewährten Zugang zu amtlichen Informationen der Finanzbehörden. Zwar können sich aus den Grundrechten unter besonderen Umständen auch Ansprüche auf staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter ergeben. Im vorliegenden Fall ist insofern an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu denken. Das Jedermann-Recht aus § 3 Satz 1 IZG dient jedoch – anders als das Betroffenenrecht aus § 27 LDSG – nicht der Verwirklichung dieses Rechts. 3. Schließlich ist auch das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. a) Darin, dass § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG die Finanzbehörden von den informationspflichtigen Stellen ausnimmt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2017 – 1 BvR 1784/16 –, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten. Diese liegt allein in der Differenzierung zwischen informationspflichtigen und nicht informationspflichtigen Stellen. Auch Nachteile für die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten stehen nicht in Rede (s.o.). Daher ist § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nur am Maßstab des Willkürverbots zu prüfen. Unter dieser Vorgabe ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung des Informationszugangsgesetzes von der Überlegung leiten lassen, Informations- und Veröffentlichungspflichten im Verfahren der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung seien durch die Vorschriften der Abgabenordnung begrenzt. Der Offenbarungspflicht der Steuerpflichtigen im steuerrechtlichen Verfahren sei die Verpflichtung der Verwaltung immanent, mit diesen Daten besonders vertrauensvoll umzugehen. Deshalb regelten die §§ 30 ff. AO die Weitergabe der Daten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Um Abgrenzungsschwierigkeiten und aufwändige Verwaltungsverfahren zu vermeiden, sei die Anordnung der Nichtanwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes auf Vorgänge der Steuerfestsetzung, der Steuererhebung und der Vollstreckung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen durch die Landesfinanzbehörden angesichts der Bedeutung des Steuergeheimnisses notwendig (LT-Drs. 18/4409, S. 11 f.). Diese Erwägungen sind sachlich nachvollziehbar und orientieren sich an den Vorgaben von Art. 53 Satz 1 LV. Die Verpflichtung, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, besteht danach nur, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Zu den schutzwürdigen privaten Geheimhaltungsinteressen gehört u.a. das Steuergeheimnis (LT-Drs. 18/2115, S. 30). Die geschützten Geheimhaltungsinteressen stehen zwar dem Informationszugang nur entgegen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Dem Gesetzgeber wird mit dem Ausgestaltungsauftrag des Art. 53 Satz 2 LV jedoch auch die Möglichkeit eröffnet, eine abstrakte Gewichtung von Interessen vorzunehmen (LT-Drs. 18/2115, S. 31). b) Art. 3 Abs. 1 GG – in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) –ist auch nicht dadurch verletzt, dass Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch auf anhängige Verfahren und damit auch auf den Antrag des Klägers Anwendung findet. Es handelt sich um eine zulässige unechte Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris Rn. 41 f.). Daran gemessen begründet § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG keinen Fall echter Rückwirkung. Mangels Übergangsvorschrift ist die Norm erst ab der Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Soweit dies auch bereits anhängige Anträge auf Zugang zu Informationen betrifft, wirkt die Norm lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 BvR 713/13 –, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall ist die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Steuergeheimnisses rechtfertigt die Anwendung des Gesetzes auf anhängige Verfahren. Überwiegende Bestandsinteressen der Betroffenen sind nicht ersichtlich. Der Informationszugang dient insbesondere nicht der Verwirklichung grundrechtlich geschützter Freiheiten. Soweit der Kläger mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (7 C 6/16) ergänzend vorbringt, dass anerkannt sei, dass der Insolvenzverwalter der Geheimnisherr ist, der über die steuerlichen Daten des Insolvenzverwalters gebieten könne und daher das Steuergeheimnis nicht verletzt werde, wenn ihm gegenüber steuerliche Angelegenheiten des Schuldners offenbart werden, steht dies der Einhaltung des Willkürverbots durch den Landesgesetzgeber nicht entgegen. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat keine Regelung speziell abzielend auf den Insolvenzverwalter getroffen, sondern die Möglichkeit des Informationszugangs auf die dafür geschaffenen Regelungen der Abgabenordnung beschränkt. Gegen diese Beschränkung bestehen unter Zugrundelegung der o.g. Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den das Steuergeheimnis nach der Rechtsordnung genießt, ist die aus § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH folgende Differenzierung als willkürfrei zu qualifizieren. Dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Möglichkeit der Normierung eines Akteneinsichtsrechts in Steuerakten für Insolvenzverwalter im Rahmen der Abgabenordnung bislang keinen Gebrauch gemacht, führt nicht dazu, dass ihm das IZG-SH als „Auffangrecht“ zur Verfügung steht und ihn so die engeren Voraussetzungen der Abgabenordnung umgehen lassen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers nach § 3 IZG-SH ist zudem nach § 32e AO Satz 1 und 2 i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Nach § 32e AO Satz 1 gelten die Artikel 12 bis 15 DSGVO in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen (Satz 2). Wegen des Vorliegens der anspruchssauschließenden Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO (siehe oben) wäre daher auch das Auskunftsrechts aus § 3 Satz 1 IZG-SH ausgeschlossen. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten aus § 88 Abs. 1 LVwG (ggf. i.V.m. §§ 262 Abs. 2 LVwG). § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG regelt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG sollen die Behörden den Beteiligten im Übrigen nach pflichtgemäßen Ermessen auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren. Nach § 262 Abs. 1 LVwG werden etwa öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung). Das Schleswig Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 4 LB 38/17, Rn. 53 nach juris) festgestellt, dass Gegenstand der Vollstreckungsakten des Finanzamtes die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Sinne des § 262 Abs. 1 LVwG ist. Der Kläger hat keinen (gebundenen) Anspruch aus § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG auf Einsicht in die bei dem Beklagten geführten Akten bzw. Verwaltungsvorgänge. Fraglich ist bereits, ob das Akteneinsichtsrecht nach § 88 LVwG aufgrund der Regelungen zu Auskunftsansprüchen nach der Abgabenordnung (§§ 32a ff AO) und der Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 DSGVO) (noch) anwendbar ist. Die Abgabenordnung enthielt vor der Novellierung der §§ 32a ff. weder eine Regelung, die ein Akteneinsichtsrecht gewährt, noch eine Vorschrift, die Auskunft über und Akteneinsicht in steuerrechtliche Unterlagen verbietet. Im steuerrechtlichen Verfahren wurde ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über einen Antrag auf Akteneinsicht, welcher die Darlegung entsprechender Gründe voraussetzt, jedoch anerkannt (vgl. vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 – juris; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 390 ff. m.w.N.). Zur früheren Rechtslage, d.h. vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung und der Novellierung der §§ 32a ff. AO, war zudem anerkannt, dass sich die zum Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren entwickelten Ermessenserwägungen, die aus dem rechtlichen Gehör einerseits und dem Regelungsrahmen der Abgabenordnung andererseits abzuleiten sind, lediglich auf eine Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Steuerermittlungsverfahrens beziehen und nur insoweit einen absichtsvollen Regelungsverzicht mit abschließender Wirkung und der Folge einer Verdrängung weitergehender Landes- oder bundesrechtliche Regelungen zum Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch postulieren (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 – juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53/11 – juris, Rn. 9). Weiterhin wurde angenommen, dass eine zur Zeit der Schaffung der Abgabenordnung absichtsvolle Nichtregelung einer Akteneinsicht für das laufende Verwaltungsverfahren keine Sperrwirkung für Informationszugangsrechte auf anderer Grundlage als der Abgabenordnung für den Zeitraum nach Abschluss eines solchen Steuerverwaltungsverfahrens nicht entfalten könne (vgl. OVG Schleswig, Entscheidung vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, Rn. 42, juris). Aus den nachfolgend dargestellten Gründen bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob die Regelung von Auskunftsansprüchen in den §§ 32a ff. AO in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung dazu führt, dass die Regelung in § 88 LVwG auch in abgeschlossenen Besteuerungsverfahren oder in Vollstreckungsverfahren der Finanzbehörden ausgeschlossen ist. Bei dem Kläger handelt es jedenfalls nicht um einen Beteiligten im Sinne von § 78 Abs. 1 LVwG. Der Kläger unterfällt auch als Insolvenzverwalter keiner der in § 78 Abs. 1 LVwG aufgezählten Fallgruppen. Insoweit ist zu beachten, dass die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung wie die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ein höchstpersönliches Recht ist und auch hier daher nicht von einem Übergang oder einem Eintritt in das Verfahren gem. § 80 Abs. 1 InsO auszugehen ist (so ebenfalls VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2833/19 –, Rn. 39, juris). Ein unmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht scheidet im Übrigen deshalb aus, weil der Kläger Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Verwaltungsvorgänge verlangt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, dass noch laufende Besteuerungsverfahren nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens sind. Die Akteneinsicht nach § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann jedoch nur während des laufenden Verwaltungsverfahrens begehrt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42/82 – NVwZ 1984, 445 f.). Das ein unbedingtes Akteneinsichtsrecht nach § 88 Abs. 1 LVwG bei abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht besteht, ergibt sich zudem aus § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG. Danach braucht Akteneinsicht insbesondere nicht zu gewährt werden, wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ggf. gemäß § 88 LVwG analog (vgl. hierzu Albert, in: Foerster/ Friedersen, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum LVwG; Stand: Dezember 2007, Seite 248c). Hinsichtlich einer (etwaigen) – anspruchsbegründenden – Ermessensreduzierung auf Null bei Akteneinsichtsgesuchen von Insolvenzverwaltern in steuerliche Vollstreckungsakten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 4 LB 38/17, Rn 54 f., zitiert nach juris) entschieden, dass aus der Regelung in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG hervorgehe, dass eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des um Akteneinsicht nachsuchenden Beteiligten bei abgeschlossenen Verfahren nur in Ausnahmefällen denkbar sei. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten bestehe hier regelmäßig kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht mehr, die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen sei nicht mehr erforderlich. Die vom Kläger dargelegten Zwecke des Insolvenzverfahrens reichen nicht aus, um hinreichendes berechtigtes an der Akteneinsicht zu begründen. Er führt insoweit zwar aus, dass die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich sei. Es sei auch offensichtlich, dass der Insolvenzverwalter, der einen Kontoauszug für das Steuerkonto eines Schuldners begehrt, Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO vorbereiten wolle. Dies gelte auch bei der von ihm begehrten Einsichtnahme in Veranlagungs- und Vollstreckungsakten bezüglich eines Insolvenzschuldners. Zur Erfüllung des Wertmehrungsgebotes aus § 1 InsO müsse er Sachverhalte ermitteln, die anfechtungsrelevant sein könnten und etwa ermittelte Ansprüche verfolgen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass der Hinweis des Insolvenzverwalters, er handele für Zwecke des Insolvenzverfahrens, nicht ausreiche. Die Insolvenzordnung sehe gerade keinen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht vor. Die Befugnisse des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO stehen dem Insolvenzverwalter nicht zu (vgl. hierzu OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 56). Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer an. Allerdings bedarf es nach Auffassung der erkennenden Kammer keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob der Kläger in diesem rechtlichen Kontext ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann, welches im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zu berücksichtigen wäre. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat nachfolgend ebenfalls entschieden, dass ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung – etwa analog § 88 LVwG, aus Treu und Glauben oder dem Rechtsstaatsprinzip –, der außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, voraussetzt, dass das geschriebene Recht eine Regelung zum Informationszugang nicht kennt. Eine solche Regelungslücke bestehe nicht; denn in Schleswig-Holstein gelte das Informationszugangsgesetz (IZGSH), das bezwecke, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen (§ 1 Abs.1 IZG-SH) und für jede natürliche und juristische Person einen Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen, über eine informationspflichtige Stelle verfügt (§ 3 Satz 1 IZG-SH), normiert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. März 2021 – 3 LB 2/17 – Rn 43 f.´, juris). Die Kammer folgt der dargestellten Rechtsprechung Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2021, aus der sich ergibt, dass ein Anspruch auf Informationszugang bzw. Akteneinsicht außerhalb eines konkreten bzw. bei einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht mehr auf einen Ermessensanspruch gestützt werden kann. Dies ist letztlich konsequent. Mit der Annahme eines Anspruchs auf Akteneinsicht nach behördlichem Ermessen könnte sonst die sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH folgende gesetzgeberische Wertung umgangen werden, wonach die Finanzbehörden bei den dort genannten Vorgängen nicht informationspflichtig sind. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 – Az. IV C 235/65). Dieses als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht findet nach Ansicht der Kammer angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche keine Anwendung mehr (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, Rn. 29, juris; OVG A-Stadt, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 56, juris). Auch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 32e AO zeigt, dass für solche Auffangrechte kein Anwendungsbereich mehr besteht. Die Vorschrift des § 32e AO soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO in Verbindung mit § 2a Abs. 5 AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können (vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 89). Eine solche Umgehung könnte aber bei Anwendung des o.g. entwickelten Auffanganspruchs erfolgen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Klägers aber unter Anwendung der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1968 nicht. Dieses hat ein Akteneinsichtsrecht für die Fälle angenommen, in denen das Akteneinsichtsgesuch im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Kläger hat kein konkretes berechtigtes Interesse in diesem Sinne dargelegt. Die Annahme, er verfolge als Insolvenzverwalter ein anerkanntes überwiegendes öffentliches Interesse, welches ein gewichtiges Interesse im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes darstelle, reicht nicht aus (so auch VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2833/19 –, Rn. 40, juris). Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 242 BGB zu. Angesichts der (zwischenzeitlich) gesetzlich geregelten öffentlichen-rechtlichen Auskunfts- bzw. Informationsansprüche und insbesondere angesichts der Regelungen in der DSGVO (in Verbindung mit §§ 32a ff. AO) kann nach Auffassung der Kammer nicht mehr auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche zurückgegriffen werden. (vgl. OVG A-Stadt, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 55, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, Rn. 83, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2833/19 –, Rn. 46, juris). Insofern kann ebenfalls auf die Gesetzesbegründung zu § 32e AO verwiesen werden. Aber auch bei einer – unterstellten – Anwendbarkeit des § 242 BGB auf den vorliegenden Fall besteht kein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch des Klägers. Die Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, besteht nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich aus der Anwendung des § 242 BGB nur dann ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche ableiten lässt, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 –, Rn. 7, juris). Dass ein Anfechtungsanspruch nach diesen Maßstäben vorliegt, hat der Kläger schon nicht dargelegt und ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine auf Auskunftserteilung gerichtete Treuepflicht ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, Rn. 83, jeweils zitiert nach juris). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften oder auf Akteneinsicht im Wege der sog. Amtshilfe. Art. 35 Abs. 1 GG bestimmt, dass alle Behörden des Bundes und der Länger sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Auf landesrechtliche Ebene regelt § 32 Abs. 1 LVwG, dass jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet (Amtshilfe). Diese Vorschriften sind nicht auf den Kläger als Insolvenzverwalter anwendbar. Bei ihm handelt es sich nicht um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder der entsprechenden landesrechtlichen Verfahrensregelungen. Er ist auch keine „öffentliche Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift. Zwar handelt er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse, indem er im Rahmen eines Verfahrens tätig wird, welches der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Verpflichtung geschaffen hat, bei der Ausgestaltung des Verfahrensrechts die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04-, Rn. 34, juris). Das Insolvenzverfahren zielt als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts allerdings primär und unmittelbar auf den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter Privatinteressen (BVerfG, a.a.O., Rn. 34; s. auch Rn. 30 und Rn. 33, juris). Wegen dieses auf Privatinteressen bezogenen Schwerpunktes seiner Tätigkeit übt ein Insolvenzverwalter kein öffentliches Amt aus und ist nicht als Hoheitsträger anzusehen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 32, juris; siehe auch OVG A-Stadt, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – Rn. 10 m.w.N., juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 8 A 1548/07 – juris). Die in der Insolvenzordnung zum Ausdruck kommende Amtsstellung (z.B. § 59 Abs. 1 Satz 1) besagt lediglich, dass er seine Legitimation aus der Bestellung durch das Insolvenzgericht ableitet (vgl. § 56 InsO). Gleichwohl ist sein Amt kein öffentliches Amt. Mangels Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben scheidet insbesondere jede Vergleichbarkeit mit einer Behörde aus (so ausdrücklich VG Braunschweig, Beschluss vom 4. September 2009 – 6 A 46/09 –, Rn. 18 - 21, juris). Der Kläger ist demnach als Insolvenzverwalter weder eine Behörde, noch über er hoheitliche Aufgaben aus. Aus diesem Grund kann er sich nicht auf die Vorschriften zur Amtshilfe berufen. Letztlich würde hierin auch eine Umgehung des § 32e AO bzw. von § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH liegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Einsicht in die bei dem Beklagten geführten steuerlichen Akten der Insolvenzschuldnerin. Das Amtsgericht A-Stadt eröffnete am 16. Juni 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH (Insolvenzschuldnerin). Der als Rechtsanwalt tätige Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 bat der Kläger das beklagte Finanzamt (Beklagter) um Auskunft darüber, durch wen seinerzeit die Auskunft erteilt worden ist, auf das von ihm angegebene Konto auszuzahlen. Er vermute, dass der Beklagte ein entsprechendes Schreiben erhalten habe, aufgrund dessen dann die Bankverbindung bei dem Beklagten eingegeben bzw. bei den einzelnen Überweisungen angesprochen worden sei. Gegebenenfalls bat er um Zusendung von Kopien dieser Schreiben. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf weitergehende Auskünfte hinsichtlich der Erstattungen der Umsatzsteuer 2015 ab. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019, in dem die detaillierte Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens dargestellt sei, habe er nach pflichtgemäßem Ermessen ausreichende Auskunft erteilt. Eine weitergehende Auskunft dürfe nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse substantiell dargelegt worden sei und erkennbar sei, ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann. Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers für das Besteuerungsverfahren sei nicht ersichtlich. Ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt bestehe nicht. Mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen seien vom Insolvenzverwalter selbst zu ermitteln. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, durch Hergabe von Unterlagen oder durch Erteilung von Auskünften zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2019 „Einspruch“ ein, den er mit Schreiben vom 22. Juli 2019 begründete. Er könne sich auf Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) i.V.m. § 2a Abgabenordnung (AO) berufen. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergebe sich ein voraussetzungsloses Recht auf Informationszugang. Dieses sei über § 2a AO zu berücksichtigen, da der nationale Gesetzgeber über die Vorschrift des § 2a AO einen rechtsformübergreifenden Steuer-Datenschutz vorgesehen habe. Mit Schreiben vom 13. September 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dem Bescheid vom 13. Mai 2019 eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei. Gemäß § 32i Abs. 9 AO fände ein Vorverfahren nicht statt. Der Einspruch sei nicht möglich, stattdessen müsse Klage erhoben werden. Er bat daher um Rücknahme des Einspruchs. Des Weiteren wies er darauf hin, dass gemäß § 32e AO weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten als nach Art. 12 bis 15 DSGVO in Verbindung mit §§ 32a bis 32d AO ausgeschlossen seien. Der Kläger als Insolvenzverwalter sei nicht Betroffener im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gehe auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich dabei um ein höchstpersönliches Rechts handele. Der Kläger hat am 14. Oktober 2019 Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte im Hinblick auf den Anspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO § 2a AO übersehe. Als landesrechtliche Anspruchsgrundlage käme § 262 Abs. 2 i.V.m. § 88 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Betracht. Diese werde nicht durch die Abgabenordnung verdrängt. Die Kenntnis des Akteninhalts sei zu Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich. Der Anspruch werde zudem auf das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) gestützt. § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZGSH verstoße auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Steuergeheimnisses gegen das Willkürverbot. Seinen Anspruch stütze er darüber hinaus auf das durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannte Auffangrecht bei einem gewichtigen Interesse (BVerwG IV C 235/65). Vorsorglich stütze er seinen Anspruch ausdrücklich auch auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. April 2018 (7 C 3/16) ein umfassendes Einsichtsrecht des Verwalters in die steuerlichen Daten des insolventen Steuerpflichtigen anerkannt. Dies habe der damaligen Rechtslage zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO entsprochen. Das dort anerkannte Recht müsse auch für die Akteneinsicht gelten. Das Recht des Klägers umfasse auch die Entscheidung über die Verwertung der Daten (§ 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO). Das Recht des Steuerschuldners, der Verwertung seiner steuerlichen Daten zuzustimmen, sei ein subjektives öffentliches Recht mit unmittelbar erkennbarem Vermögensbezug. Es handele sich um ein „anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege die Verwertungsbefugnis bzw. die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung zur Verwertung der steuerlichen Daten des Schuldners beim Insolvenzverwalter. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem am 16. September 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (6 C 10/19) nicht vergleichbar. Vorliegend handele es sich um eine juristische Person, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Diese sei nicht originär unter der DSGVO berechtigt. Den über § 2a Abs. 5 AO auch nach Art. 15 DSGVO berechtigten juristischen Personen stünden die Rechte daher nicht im Hinblick auf einen ideellen Charakter als Transparenzrecht oder als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte unter der DSGVO zu. Der Kläger sei ferner berechtigt, Amtshilfe zu beanspruchen. Der Insolvenzverwalter werde als Teil der „Funktionseinheit Gericht/Verwalter“ – im konkreten Verfahren, auf das sich die Bestellung bezieht und gleichsam auf Zeit – „Angehöriger“ des staatlichen Justizpersonals. Er nehme als Treuhänder aufgrund einzelgerichtlicher Anordnung insofern hoheitliche Aufgaben „sui generis“ war, indem er die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion exekutiere. Bestandteil dieser Ordnungsfunktion sei der Untersuchungsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 InsO. Der Untersuchungsgrundsatz beherrsche das Insolvenzverfahren, dessen konkrete Umsetzung sei in der Regel auf den jeweils bestellten Verwalter delegiert. Der Kläger verwirkliche somit den Untersuchungsgrundsatz, dem das Insolvenzgericht gesetzlich unterworfen ist. Darüber hinaus legte der Kläger eine „Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) zur Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)“ des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 22. Oktober 2020 vor, im welchem er seinen ausdrücklichen Wunsch zur Auskunftsgewährung mitteilte. Auf den Inhalt dieser Erklärung wird verwiesen (Bl. 43 f. d. Akte). Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Beklagten vom 13. September 2019 auf den Einspruch vom 7. Juni 2019 gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft vom 13. Mai 2019 aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, dem Kläger Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass dem Klagebegehren das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegenstehe. Eine Weitergabe von Daten, die dem Schutzbereich des § 30 AO unterfallen, dürfe nur erfolgen, sofern eine gesetzlich normierte Befugnis hierzu gegeben sei. Diese sei nicht ersichtlich. Die Übersendung eines Auszuges aus dem Erhebungskonto der Insolvenzschuldnerin an den Kläger berge die Gefahr der Anfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten nach §§ 129 ff. Insolvenzordnung. Folglich stehe einer Herausgabe des begehrten Kontoauszuges § 32c Abs. 1 Nr. 2 1. HS AO entgegen. § 32c Abs. 1 Nr. 2 1. HS AO verdeutliche, dass durch die §§ 30 ff. AO eine abschließende Regelung von Auskunftsansprüchen im Hinblick auf Daten, die im steuerlichen Verwaltungsverfahren erlangt worden sind, erfolgen sollte. Der Ausschluss nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 1. HS AO könne demnach nicht durch andere etwaige Auskunftsansprüche überwunden werden.