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Urteil

11 A 329/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2016:0921.11A329.15.0A
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Tenor
Der Bescheid vom 19.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 19.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 19.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG liegen nicht vor. Nach dieser Norm ist eine Ernennung mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, die durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Gemäß § 12 Abs. 1 LBG ist die Rücknahme auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Rücknahme der Ernennung wegen „arglistiger Täuschung“ liegen nicht vor. Eine arglistige Täuschung liegt nur dann vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, um diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde danach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30/84 - und auch Beschl. d. VG Neustadt v. 25.09.2015 AZ: 1 L 657/15.NW). Vor dem Hintergrund, dass unrichtige Angaben stets eine Täuschung darstellen, muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in ihrer Selbstauskunft vom 24.11.2010 unrichtige Angaben und damit eine Täuschung begangen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem vorläufigen Entlassungsbrief des Zentrums für Psychosoziale Medizin am Klinikum A-Stadt. Die Klägerin, die vom 14.07.2014 bis zum 14.10.2014 sich in der teilstationären Behandlung dieser Einrichtung befunden hat, hat zusammen mit dem behandelnden Arzt erarbeitet, dass sie im Grunde genommen seit dem Jahr 2007 an einer depressiven Symptomatik gelitten hat. Daraus sind zumindestens Anzeichen für eine Erkrankung aus dem Psychiatrischen Formenkreis bereits im Jahr 2007 herauszulesen. Selbst wenn insoweit aber eine Täuschungshandlung der Klägerin über ihren wahren Gesundheitszustand und über frühere Medikamentationen vorgelegen hat, so kann jedenfalls zum Zeitpunkt der von der Klägerin erteilten Selbstauskunft am 24.11.2010 nicht von einer Arglist ausgegangen werden. Eine Arglist liegt frühestens dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985). Vorliegend kann der Klägerin nicht unterstellt werden, bewusst im Jahr 2010 über ihren Gesundheitszustand getäuscht zu haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die damals 18jährige Klägerin wegen Schlafstörungen ihren Hausarzt aufgesucht hat und dort angegeben hat, im Hinblick auf ein Praktikum in dessen Umfeld sie sich nicht wohlgefühlt hat, über den begrenzten Zeitraum vom 09.05.2007 bis 13.11.2007 das Medikament „Trevilor“ erhalten zu haben. Weder aus den damaligen Gesundheitsunterlagen noch aus dem späteren Entlassungsbrief des Dr. xxx vom Zentrum für Psychosoziale Medizin am Klinikum A-Stadt ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2010 gewusst hat, dass sie - entsprechend der medizinischen Selbstauskunft - in den letzten 5 Jahren an Gemüts- oder Geistesstörungen gelitten hat, noch dass sie in nervenärztlicher Behandlung gestanden hat. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beipackzettel zu dem der Klägerin verordneten Medikament „Trevilor“ den deutlichen Hinweis darauf enthält, dass es sich um ein Antidepressivum handelt, das bei Angsterkrankungen angewendet wird, kann der Klägerin der Vorwurf der Arglist nicht gemacht werden. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft, und unter Berücksichtigung ihres damaligen Alters von 18 Jahren bei der Einnahme von Trevilor geschildert, sie habe den Beipackzettel gar nicht gelesen, sondern sich auf die Anweisungen ihres behandelnden Hausarztes verlassen. Damit reduziert sich die Frage, ob der Klägerin eine Arglist zum Vorwurf gemacht werden kann darauf, ob ein fahrlässiges Nichtwissen vom Einsatzgebiet des eingenommenen Medikamentes und eine wiederum darauf beruhende Nachforschungspflicht nach dem eigenen Krankheitsbild eine Arglist im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz begründen kann. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn selbst neurologische oder psychiatrische Erkrankungen unterhalb der Schwelle psychischer Störungen für eine Ernennung auf Lebenszeit wesentlich sind und unabhängig von einer exakten medizinischen Diagnose bei einer Untersuchung im Rahmen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit angegeben werden müssen (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urt. v. 30.11.2006 - OVG 4 B 11.6), so war hier für die Klägerin nicht erkennbar, dass im Jahr 2007 Anzeichen für eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung vorgelegen haben. Dementsprechend brauchte die Klägerin auch keine über die im Rahmen der Selbstauskunft nachgefragten Störungen anzugeben. Der Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahr 1988 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Ernennung zur Lebenszeitbeamtin. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 02.08.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin ernannt. Nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bis zum 31.01.2008 wurde sie mit Wirkung vom 01.02.2008 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 01.02.2011 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Seit 01. Juli 2014 war die Klägerin durchgängig erkrankt. Nach vorangegangener Untersuchung durch den Polizeiarzt, der die Polizei- und Beamtendienstunfähigkeit der Klägerin feststellte, wurde die Klägerin durch Bescheid vom 05.03.2015 mit ihrem Einverständnis mit Ablauf des Monats März 2015 in den Ruhestand versetzt. Im Hinblick auf die im polizeiärztlichen Gutachten angegebenen Krankheiten der Klägerin aus dem Psychiatrischen Formenkreis, u. a. eine manisch depressive Erkrankung mit medikamentöser Therapie seit 2007, überprüfte der Beklagte die von der Klägerin im Rahmen einer medizinischen Selbstauskunft vom 24.11.2010 im Hinblick auf die zum 01.02.2011 erfolgte Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gemachten Angaben. Die Klägerin hat in dieser Selbstauskunft vom 24.11.2010 bei allen nachgefragten Krankheitsbildern angegeben, dass sie weder in den letzten 5 Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden aus den nachgefragten Gebieten gelitten hat noch leidet. Die Klägerin hat darüber hinaus auch die Frage nach einer bestehenden oder stattgefundenen nervenärztlichen Behandlung verneint. Durch Bescheid vom 15.06.2015 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG angehört. Der Beklagte führte aus, aus diversen Befundberichten ergebe sich, dass die Klägerin von 2007 bis Herbst 2013 wegen Depressionen medikamentös mit dem Medikament „Trevilor“ behandelt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass im polizeiärztlichen Gutachten ausgeführt worden sei, die Klägerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit phasenweise auftretender Suizidalität, hätte die Klägerin niemals als geeignet für den Polizeivollzugsdienst befunden werden dürfen. Allein im Hinblick auf die Selbstauskunft sei die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgt. Durch Bescheid vom 19.08.2015 nahm der Beklagte die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit mir Wirkung vom 01.02.2011 zurück. Der Beklagte verwies darauf, dass die Klägerin nach dem Gutachten des Polizeiarztes vom 18.11.2014 an diversen Krankheitsstörungen leide, die ihre Polizei- und Beamtendienstunfähigkeit begründeten. Insgesamt habe sich herausgestellt, dass die Klägerin an diesem Krankheitsbild schon länger leide. Die Klägerin habe, ausgehend von der Behandlung mit Trevilor seit 2007 zumindest die Frage nach Gemüts- oder Geistesstörungen falsch beantwortet. Die Frage nach der nervenärztlichen Behandlung hätte bei wahrheitsgemäßer Beantwortung zumindestens thematisiert werden müssen. Die Klägerin habe wissentlich falsche Aussagen zu ihrer gesundheitlichen Situation gemacht, was wiederum dazu geführt habe, dass der Leitende Polizeiarzt keine Bedenken gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit geäußert habe. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG sei eine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, falls diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden sei. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten getäuscht, sie habe durch Verschweigen der Tatsachen und den Umstand, dass von einer richtigen Auskunftserteilung ausgegangen wurde, bei dem begutachtenden Arzt die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass gerade keine Gemüts- oder Geistesstörung vorliege, derentwegen eine Behandlung mit Psychopharmaka erfolge. Im Übrigen ergebe sich auch aus einem von der Klägerin selbst vorgelegten Attest vom 09.10.2014, in dem heiße, die Klägerin leide an Depressionen, Anpassungsstörungen und Schlafstörungen, weswegen sich seit 2007 längere Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben hätten, dass der Klägerin ihre Erkrankung auch bewusst gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin auch bei der Aufnahme in eine teilstationäre Behandlung im Zentrum für psychosoziale Medizin des Klinikums A-Stadt angegeben, seit 2007 an einer depressiven Erkrankung gelitten zu haben. Insgesamt habe die Klägerin das Vorliegen einer manisch-depressiven Erkrankung verschwiegen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG vor, nämlich eine durch arglistige Täuschung erlangte Ernennung, die zurückzunehmen sei. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt am 26.08.2015 und zur Begründung vorgetragen, sie habe im Jahr 2007 unter Schlafstörungen gelitten. Sie sei zu dieser Zeit im Praktikum in A-Stadt gewesen und habe sich dort sehr unwohl gefühlt. Der sie damals behandelnde Hausarzt habe ihr für den absehbaren Zeitraum des Praktikums das Medikament Trevilor verschrieben. Die Verschreibung sei insgesamt 5 mal von Mai 2007 bis November 2007 erfolgt. Danach habe sie diese Tablette nicht mehr eingenommen. Erstmalig sei im März 2012 eine mittelgradige depressive Episode bei ihr diagnostiziert worden. Sie habe dann die Nachfolgerin des damals behandelnden Hausarztes aufgesucht und darum gebeten, die Krankenakte noch einmal dahingehend durchzusehen, ob es damals schon die Erkenntnis einer psychischen Erkrankung gegeben habe. Daraufhin habe die Praxisnachfolgerin das von dem Beklagten jetzt in Bezug genommene Attest vom 02.07.2015 geschrieben. Eine Depression habe nicht vorgelegen. Durch Bescheid vom 24.11.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte erneut aus, nachdem die Klägerin ab dem 11.06.2014 längerfristig dienstunfähig erkrankt sei, habe sich letztlich ihre Polizeidienstunfähigkeit wegen einer mittelgradig depressiven Episode mit phasenweise auftretender Suizidalität sowie wegen weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen herausgestellt. Unter Berücksichtigung des vom Klinikums A-Stadt erstellten Berichtes müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin von 2007 bis Herbst 2013 wegen einer Depression medikamentös mit Trevilor behandelt worden sei. Die Erkrankung der Klägerin schließe den Umgang mit Waffen aus und damit auch die Eignung als Polizeivollzugsbeamtin. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits seit 2007 eine Behandlung mit Trevilor durchgeführt habe, bedeute ihre Angabe in der Selbstauskunft vor Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit eine arglistige Täuschung. Die Klägerin habe wahrheitswidrig die Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis verschwiegen. Bereits die Packungsbeilage zum Medikament „Trevilor retard“ weise darauf hin, dass es sich um ein Antidepressivum handele, das eingesetzt werde bei einer generalisierenden Angststörung, bei sozialen Angststörungen und bei Panikattacken. Hätte die Klägerin bei ihrer gesundheitlichen Überprüfung im Rahmen der beabsichtigten Verbeamtung aus Lebenszeit diese Medikamentenangabe wahrheitsgemäß angegeben, so wäre eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht erfolgt. Die Klägerin hat gegen den am 26.11.2015 zugestellten Bescheid Klage erhoben am 16.12.2015. Die Klägerin verweist erneut darauf, sie habe im Jahr 2007 das Medikament Trevilor zur Behandlung von Schlafstörungen im Rahmen des für sie damals sehr belastenden Praktikums in A-Stadt erhalten. Sie habe bis zum 24.11.2010 und auch am 24.11.2010 (Datum der Selbstauskunft) nicht in nervenärztlicher Behandlung gestanden. Eine solche habe erst im Juli 2014 begonnen. Sie habe damals weder an einer Gemüts- noch einer Geistesstörung gelitten. Erstmalig am 23.03.2012 sei eine mittelgradige depressive Episode bei ihr diagnostiziert worden. Im Übrigen sei die jetzige Hausärztin im Jahr 2010 auch nicht ihre behandelnde Ärztin gewesen. Die Klägerin betont, sie habe keinerlei falsche Angaben gemacht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, bereits aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums A-Stadt ergebe sich, dass die Klägerin im Grunde genommen seit 2007 an einer depressiven Symptomatik leide. Insgesamt müsse die Klägerin gewusst haben, dass es sich bei dem eingenommenen Medikament Trevilor um ein Antidepressivum handele. Dies ergebe sich unmissverständlich auch für den laienhaften Verbraucher aus der Packungsbeilage und der allgemein zugänglichen Beschreibung. Damit beständen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin in dem Selbstauskunftsbogen unwahre Angaben gemacht habe und durch diese Täuschung die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit herbeigeführt habe. Folgerichtig könne die Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Klägerin sei immerhin bereits zum Zeitpunkt der Prüfung der Verbeamtung auf Lebenszeit nicht mehr (polizei)dienstfähig gewesen gemäß PDV 300. Hätten die verschwiegenen Erkenntnisse vorgelegen, wäre aus polizeiärztlicher Sicht keine Lebenszeitverbeamtung ausgesprochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.