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Beschluss

11 B 99/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0215.11B99.21.00
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Tenor
Soweit in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13.10.2021 die Ausreisefrist auf den 30.10.2021 festgesetzt wird, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13.10.2021 die Ausreisefrist auf den 30.10.2021 festgesetzt wird, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um ihren weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Die Antragstellerin ist thailändische Staatsgengehörige und reiste am 14.08.2016 im Alter von 20 Jahren erstmals mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.12.2016 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG a. F. zur Ausübung einer Tätigkeit als Au-pair erteilt, gültig bis zum 10.09.2017. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 04.04.2018 verlängert. In dieser Zeit absolvierte die Antragstellerin ein freiwilliges soziales Jahr beim DRK-Landesverband in xxx. Am 07.08.2018 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 1 AufenthG a. F. zum Zwecke einer Ausbildung als Altenpflegerin in der Seniorenwohnanlage xxx in xxx. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihr am 27.08.2018 erteilt und am 07.02.2019 bis zum 30.09.2021 verlängert. Als Auflage für die Erwerbstätigkeit wurde aufgenommen, dass die Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf der Altenpflegerin im xxx xxx gemäß § 8 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gestattet sei. Beendigung oder Veränderung des Arbeitsverhältnisses seien der Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung bis zu zehn Stunden pro Woche sei erlaubt. Am 06.12.2019 erhielt die Antragstellerin vom Landesamt für soziale Dienste ihre Urkunde nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Die Ausbildung zur Altenpflegerin führte die Antragstellerin nicht fort. Die Antragstellerin reichte sodann im Dezember 2019 neben ihrem Ausbildungsabschluss bei dem Antragsgegner einen Dienstvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden ab dem 01.01.2020 als Pflegeassistentin bei der xxx Diakonie in xxx ein. Mit Datum vom 08.01.2020 erteilte das Bundesamt die Zustimmung zu dieser Tätigkeit gemäß § 39 AufenthG i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a. F. als qualifizierte Beschäftigte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung als Altenpflegerin erfolgreich abgeschlossen worden sei. Am 15.02.2021 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und reichte erneut einen Arbeitsvertrag, beginnend ab dem 01.02.2021, als Pflegehilfskraft auf Vollzeitbasis für das Alten- und Pflegeheim xxx in A-Stadt beim Antragsgegner ein. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a AufenthG ab mit der Begründung, bei der einjährigen Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin handele es sich nicht um eine Berufsausbildung gemäß § 12 Abs. 12a AufenthG, so dass eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft nicht möglich sei. In der Folgezeit erhielt die Antragstellerin vom zuständigen Sachbearbeiter eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 9 BeschV und ging in der Folge, bis zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber, in der Zeit vom 01.01.2020 zum 31.10.2021 einer Beschäftigung als Altenpflegehelferin nach. Am 08.03.2021 erhielt der Antragsgegner Kenntnis von diversen gegen die Antragstellerin geführten Strafverfahren. Es handelte sich hierbei unter anderem um den Verdacht des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und Körperverletzung, die im Wesentlichen in einer beendeten Beziehung ihren Ursprung hatten. Mit Bescheid vom 13.10.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.10.2021 zu verlassen (Ziffer 2) und für den Fall der nichtfreiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Thailand oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Voraussetzungen des § 18a AufenthG lägen nicht vor. Aufgrund des Abbruchs der Ausbildung zur Altenpflegerin handele es sich bei der Antragstellerin nicht um eine qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 18a AufenthG. Und auch die Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung nicht zugestimmt habe, da es sich bei der Berufsausbildung der Antragstellerin nicht um eine solche im Sinne des § 2 Abs. 12a AufenthG handele. Sie sei daher seit mindestens Beginn des Jahres 2020 nicht befugt gewesen, eine unqualifizierte Beschäftigung auszuüben. Eine Begründung zur Abschiebungsandrohung oder zur Fristsetzung fehlte. Mit Schreiben vom 20.10.2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diese Entscheidung, über den noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin hat am 25.10.2021 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie führt zur Begründung aus, die Berufsbezeichnung als Altenpflegehelferin entspreche dem Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 12.6.2004 in der Fassung vom 16.3.2015. Hierdurch gelte sie als Fachkraft gemäß § 18a AufenthG. Das Bundesamt habe daher die Zustimmungsanfrage auf Ausübung einer Beschäftigung im Pflegeheim xxx mit unzutreffender Begründung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 12a AufenthG erfüllt seien. Die Entscheidung des Antragsgegners widerspreche zudem den Bedürfnissen der Bundesrepublik Deutschland, da ein großer Fachkräftemangel an Pflegepersonal sowohl in den Krankenhäusern als auch in den Alten- und Pflegeheimen herrsche. Außerdem wiege das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, da sie sich bereits seit über 5 Jahren in Deutschland ordnungsgemäß und beanstandungsfrei aufhalte und bisher über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe. Es sei im Übrigen kein übergeordnetes Interesse ersichtlich, sie als voll integrierte Ausländerin abzuschieben. Außerdem habe sie vom 30.12.2016 bis zum 10.9.2017 eine versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV ausgeübt, die anschließend in der DRK fortgesetzt worden sei. Die zuständigen Ausländerbehörden seien regelmäßig über die Beschäftigungs-, wie auch über die Ausbildungsverhältnisse informiert gewesen, so dass eine rechtmäßige versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der erteilten Aufenthaltserlaubnis ausgeübt worden sei. Auch der Wechsel ihres Aufenthaltes sei mit der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis genehmigt und die diesbezügliche Gebühr kassiert worden. Dem Antragsgegner sei anlässlich der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zudem bekannt gewesen, dass die Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.9.2021 erteilt worden sei und mithin bis zu diesem Datum die 5-Jahres-Frist des legalen Aufenthalts überschritten werden würde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13.10.2021, zugestellt am 19.10.2021, sowie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen von § 2 Abs. 12a AufenthG seien nicht erfüllt, da die Ausbildung zur Altenpflegehelferin lediglich 12 Monate dauere und nicht im Sinne des § 2 Abs. 12a AufenthG eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer vorsehe. Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV seien nicht erfüllt, da der Aufnahme einer Beschäftigung als Pflegeassistentin zum 01.01.2020 nicht zugestimmt worden sei und folglich keine rechtmäßige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Es sei auch zu keiner Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis als der nach § 17 Abs. 1 AufenthG a. F. und damit zu keinem Zweckwechsel gekommen. Es sei lediglich aufgrund des hohen Arbeitsvolumens bei Vorsprache versehentlich von einer anderen Sach- und Rechtslage ausgegangen worden, die zu der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 BeschV geführt habe. Auch die eher zufällige Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch das unterlassene Tätigwerden der zu dem Zeitpunkt zuständigen Behörden (nachträgliche Befristung) könne nicht dazu führen, dass das Bleibeinteresse überwiege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Antrag ist nach dem erkennbaren Antragsziel (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin sich neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugleich gegen die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 2 und 3 des Bescheides verfügten Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung wenden möchte. Der so verstandene Antrag ist zulässig (1.), aber nur hinsichtlich der in Ziffer 2 festgesetzten Ausreisefrist begründet (2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (3.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13.10.2021 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gem. § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung einer Fortgeltungswirkung zur Folge, allerdings wird in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht. Deshalb ist nur in den Fällen des Eintritts von Fortgeltungs- bzw. Fiktionswirkungen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf. Der bei dem Antragsgegner am 15.2.2021 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte wegen der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu dem Eintritt von Fortgeltungswirkungen nach § 81 AufenthG. Denn wenn ein Ausländer – wie hier die Antragstellerin – vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat deshalb für die Antragstellerin eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre, da die Antragstellerin erst mit der Ablehnung ihres Antrags durch den Bescheid vom 13.10.2021 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ausreiseaufforderung in Ziffer 2 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 13.10.2021 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ebenfalls statthaft, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag teilweise begründet und die aufschiebende Wirkung insoweit im tenorierten Umfang anzuordnen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Verwaltungsakte andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Vorliegend erweist sich jedenfalls die festgesetzte Ausreisefrist als voraussichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausreisefrist ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Eine datumsmäßige Fixierung der Frist – wie hier bis zum 30.10.2021 – ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19/14 -, juris, Rn. 26). So liegt es hier. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Antragstellerin vor, weil sie nach Ablauf ihres befristeten Aufenthaltstitels nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Bemessung der Frist von 17 Tagen nach Erlass des Bescheides nicht begründet hat. Abschiebungsandrohungen bedürfen nach § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht nur der Schriftform, sondern sind auch mit einer Begründung zu versehen. Ergänzend bestimmt § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Da es sich bei der Bestimmung der Ausreisefrist zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, sind auch die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in der Begründung kenntlich zu machen, § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Ausreisefrist wird in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides zwar auf den 30.10.2021 festgelegt, doch wird hierfür an keiner Stelle des Bescheides eine Begründung gegeben. Es fehlt sowohl an der Benennung der Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) als auch an einer Begründung oder etwaigen Ermessenserwägungen. Vielmehr findet sich in Ziffer 2 des Bescheides im Anschluss an die Ausreisefrist lediglich ein Klammerzusatz, der die §§ 50 und 51 AufenthG bezeichnet. Und auch aus den sonstigen Ausführungen des Bescheides lässt sich eine konkludente Begründung für die Bestimmung der Ausreisefrist nicht herauslesen. Eine Begründung erübrigt sich auch nicht allein deshalb, weil der Antragsgegner sich mit der festgesetzten Frist innerhalb des Rahmens des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewegt und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich wären. Denn das Ermessen ist dem Zweck der Ausreisefrist entsprechend auszuüben. Sie soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N.). Der Begründungsmangel ist unter diesen Umständen auch nicht unbeachtlich i.S.d. § 115 LVwG. Dies würde entweder voraussetzen, dass die Entscheidung bei Beachtung des Verfahrens nicht anders hätte ausfallen dürfen (rechtliche Alternativlosigkeit) oder dass sich der Fehler auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris, Rn. 10). Von beidem kann bei Ermessensentscheidungen regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Behörde bei Beachtung der Verfahrensvorschrift zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris, Rn. 10 m. w. N.). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem noch nicht einmal erkennbar ist, ob sich der Antragsgegner des sich aus § 59 Abs. 1 AufenthG ergebenden Ermessensspielraums und der im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmenden Abwägung (§ 73 Abs. 1 LVwG) überhaupt bewusst gewesen ist. Da der Antragsgegner allerdings nicht gehindert ist, den Begründungsmangel im Widerspruchsbescheid zu beheben (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG), war die aufschiebende Wirkung zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen. Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt hingegen nicht in Betracht. Eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zum einen lässt die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung unberührt, da beide nicht untrennbar miteinander verknüpft sind (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG, Rn. 23). Und zum anderen ist die Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, weil sie nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist. 3. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie kann sich nicht erfolgreich auf eine der in § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Ausnahmen berufen. Diese Regelung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Zweckwechsel bei einem wie hier nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 17 AufenthG a. F.) bewilligten Aufenthalt zu Ausbildungszwecken zulässig ist. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der hier maßgeblichen (vgl. zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 15.8.2019 – 1 C 23.18 -, juris, Rn. 12) Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) darf während des Aufenthalts nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Die Vorschrift will verhindern, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung aus anderen Motiven genutzt wird (vgl. zu § 16b Abs. 4: VGH München, Beschluss vom 07.09.2010 – 19 CS 10.1681 –, juris, Rn. 7; VG Schleswig, Beschluss vom 09.4.2021 – 1 B 34/21 –, juris, Rn. 33). Die Regelung soll damit sicherstellen, dass nur Ausbildungs- und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nur noch in den Fällen des § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (vgl. zu § 16b Abs. 4 AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 – 13 ME 151/20 –, juris, Rn. 6). So heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/8285, S. 90), dass ein Zweckwechsel vor Abschluss der Ausbildung (also bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur in den in § 16a Abs. 1 geregelten Fällen möglich ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin der Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG unterfällt. Zwar ist ihr von dem vormals zuständigen Sachbearbeiter eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 9 BeschV erteilt worden. Bei der Vorschrift des § 9 BeschV handelt es sich indes nicht um eine eigenständige Rechtsgrundlage. Vielmehr dient diese unter anderem der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 9 BeschV / zu Abs. 1, Stand: 10.06.2021), indem eine Beschäftigung nicht mehr von einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig gemacht wird. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin abweichend von ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG a. F. eine solche Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Zweckwechsels erteilt worden wäre. Eine solche Vorgehensweise lässt sich auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Soweit die Antragstellerin sich lediglich auf § 9 BeschV stützt, wiederum aber nicht vorträgt, auf welcher Rechtsgrundlage ihr eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein soll, reicht dies nicht aus, da es an ihr – gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Unterlagen – gewesen wäre, einen vollzogenen Zweckwechsel zu belegen. Die Antragstellerin kann sich weder auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 18a AufenthG (a.) noch auf eine solche mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG (b.) oder einen sonstigen gesetzlichen Anspruch (c.) berufen. a. Die Antragstellerin erfüllt zunächst nicht die Voraussetzungen des § 18a AufenthG. Danach kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei ihr jedoch nicht um eine Fachkraft im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff der Fachkraft ist in § 18 Abs. 3 AufenthG definiert, wonach es sich bei einer solchen um einen Ausländer handelt, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) (Nr. 1) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) (Nr. 2). Der Begriff der qualifizierten Berufsausbildung ist wiederum legaldefiniert in § 2 Abs. 12a AufenthG. Um eine solche handelt es sich danach, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, liegen diese Voraussetzungen bei dem Berufsabschluss der Altenpflegehelferin nicht vor. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (APAG) vom 02.06.2004 (GVOBl. 2004, 152) in der Fassung vom 16.01.2019 (GVOBl. 2019, 30) dauert die Ausbildung in der Altenpflegehilfe mindestens ein Jahr, wobei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 die näheren Einzelheiten vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren geregelt werden können. Entsprechend ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe (APOAPH) vom 13.03.2012 (GVOBl. 2012, 355) geregelt, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer unabhängig vom Prüfungstermin ein Jahr dauert. Damit erfüllt die Ausbildung der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen an eine qualifizierte Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG und unterfällt folglich nicht dem Anwendungsbereich des § 18a AufenthG. b. Und auch die Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Norm schafft damit die Möglichkeit, Fachkräften mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen auch unabhängig von einer formalen Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. Bergmann in Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 19c Rn. 12). Auch in diesem Fall knüpfen die berufspraktischen Kenntnisse jedoch unmittelbar an eine Tätigkeit als Fachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG, an, zu welcher die Antragstellerin aufgrund des Abbruchs ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin nicht befähigt ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin keine qualifizierte Beschäftigung anstrebt, sondern – wie sich aus dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag vom 19.10.2021 ergibt – eine weitere Beschäftigung im Bereich der Altenpflegehilfe (Pflegehelferin in einer Senioren-Betreuungsgesellschaft) und damit außerhalb einer Beschäftigung als Fachkraft anstrebt. c. Die tatbestandlichen Voraussetzungen "eines gesetzlichen Anspruchs" sind ebenfalls ersichtlich nicht erfüllt. Erforderlich hierfür wäre, dass sich der gesetzliche Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt dabei voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 – 13 ME 151/20 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). (1) Soweit die Antragstellerin auf § 9 BeschV abstellt, so sich lässt sich hieraus kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Altenpflegehelferin ableiten. Dieser ergibt sich auch nicht aus dem hier allein in Betracht kommenden § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 9 BeschV. Eine Anwendbarkeit scheitert schon daran, dass die Regelung in § 19c Abs. 1 AufenthG keinen gesetzlichen Anspruch statuiert, sondern lediglich bestimmt, dass einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden „kann“, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden kann. Des Weiteren gilt zu beachten, dass die Vorschrift des § 9 BeschV ohnehin keine Anwendung auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung findet (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 9 BeschV / zu Abs. 1, Stand: 10.06.2021, Rn. 14 unter Verweis auf die Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen z. Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5758, GR 23 Seite 161, Stand: 03/2020) und auch aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 19c Abs. 1 AufenthG abzulehnen ist. (2) Die öffentlichen Interessen, auf die die Antragstellerin Bezug nimmt, wenn sie ausführt, dass die negative Entscheidung des Antragsgegners den Bedürfnissen der Bundesrepublik Deutschland und den Interessen unseres Gemeinwesens widerspricht, und die allenfalls im Rahmen des § 19c Abs. 3 AufenthG Berücksichtigung finden können, begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Kann-Regelung. So regelt § 19c Abs. 3 AufenthG, dass einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „kann“, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. (3) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie sich seit mehr als fünf Jahren erlaubt in Deutschland aufhält, ist dies vorliegend unerheblich. Denn der Antragsgegner hat sich in seiner Begründung in dem angefochtenen Bescheid nicht auf ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt, sondern bereits die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 18a, 19c Abs. 1 AufenthG wegen der fehlenden qualifizierten Berufsausbildung der Antragstellerin verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt.