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Beschluss

11 B 64/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0728.11B64.22.00
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Leitsätze
1. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen.(Rn.21) 2. Für das Vorliegen einer geschützten familiären Lebensgemeinschaft kann es sprechen, wenn bei getrennt lebenden Elternteilen ein regelmäßiger Kontakt besteht und eine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung wahrgenommen wird.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen.(Rn.21) 2. Für das Vorliegen einer geschützten familiären Lebensgemeinschaft kann es sprechen, wenn bei getrennt lebenden Elternteilen ein regelmäßiger Kontakt besteht und eine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung wahrgenommen wird.(Rn.26) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist jamaikanischer Staatsbürger und reiste am 23. September 2019 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Mai 2019 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, da er mit seiner damaligen Ehefrau, die ebenfalls jamaikanische Staatsbürgerin ist, zusammenlebte. Am 13. März 2020 gab die damalige Ehefrau des Antragstellers die Trennung bekannt. Der Antragsteller wohnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit seiner damaligen Ehefrau zusammen. Am 25. März 2020 wurde der gemeinsame Sohn Matthew geboren. Der Antragsteller beantragte am 8. Juni 2020 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, woraufhin er eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erhielt. Mit Bescheid vom 3. November 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, da keine eheliche Gemeinschaft mehr geführt werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht seit mindestens drei Jahren eine Ehe im Bundesgebiet geführt habe. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG scheitere daran, dass keine außergewöhnliche Härte vorliege. Auch ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da weder rechtliche, noch tatsächliche Gründe für eine Unmöglichkeit der Ausreise vorlägen. Darüber hinaus könne er auch seinen Lebensunterhalt nicht sichern. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Darüber hinaus drohte sie dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung nach Jamaika an. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 Widerspruch. Er führte an, dass er regelmäßigen, wöchentlichen Umgang mit seinem Sohn pflege. Er sehe seinen Sohn etwa eine bis eineinhalb Stunden pro Woche. Er zahle zudem regelmäßig Unterhalt für seinen Sohn. Der Antragsteller hat am 6. Dezember 2021 außerdem erstmals vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom gleichen Tage anzuordnen. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch des Antragstellers während dieses gerichtlichen Verfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 2022 zurück. Das Gericht erhielt hierüber keine Mitteilung. Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) abgelehnt. Eine Beschwerde hat der Antragsteller gegenüber diesem Beschluss nicht eingelegt. Der Antragsteller erhob am 7. April 2022 Klage (Az. 11 A 120/22). Gleichzeitig hat er erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im Verfahren 11 B 10016/21. Ergänzend trägt er vor, dass der neuerliche Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig sei, da das Widerspruchsverfahren mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen sei und durch die Erhebung der Klage in der Hauptsache ein „neues, weiteres Verfahren“ vorliege. Hieraus folge, dass auch ein neuer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen sei. Entgegen dem Beschluss der Kammer bestehe zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn keine bloße „Begegnungsgemeinschaft“. Dies ergebe sich aus den in dem damaligen Verfahren eingereichten Unterlagen. Ergänzend werde auf einen beigefügten weiteren Chat-Verlauf mit der Mutter des Kindes verwiesen. Der Antragsteller habe – wie bereits im Vorverfahren vorgetragen worden sei – unter Vermittlung der Kirchengemeinde mit der Mutter des gemeinsamen Kindes eine Umgangsvereinbarung getroffen. Die Vereinbarung entspreche jedoch nicht den Bedürfnissen des Kindes sowie des Antragstellers. Es sei zwischenzeitlich ein Verfahren auf Regelung und Intensivierung des Umgangs beim Familiengericht anhängig gemacht worden. In dem Beschluss vom 31. März 2022 habe das Gericht die Rechte des Kindes auf Umgang mit seinem Vater nicht berücksichtigt. Die Kammer habe auch verkannt, dass es faktisch unmöglich sei, aus Jamaika eine regelmäßige „Vater-Sohn-Beziehung“ zu führen. Es hätten sich schließlich gegenüber dem ersten gerichtlichen Verfahren Änderungen des Sachverhalts ergeben. Die „Umgangskontakte“ des Antragstellers mit seinem Kind hätten sich intensiviert. Der Antragsteller verweist auch insoweit auf die vorgenannte Umgangsvereinbarung und seinen Antrag beim Familiengericht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 11 A 120/22 gegenüber dem Bescheid vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Sie meint, dass der Antrag angesichts der bereits zuvor erfolgten Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens und der unterbliebenen Einlegung einer Beschwerde bereits unzulässig sein könne. Jedenfalls sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Änderungen des Sachverhalts würden nicht vorliegen, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 10016/21 sowie die Gründe des insoweit ergangenen Beschlusses verwiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 11 B 10016/21 und 11 B 64/22) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der neuerliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) entgegen (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 – 6 B 290/20 –, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 – M 1 S 01.70162 –, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126). Der Umstand, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 6. Dezember 2021 zurückgewiesen worden ist und der Antragsteller nunmehr Klage erhoben hat (Az. 11 A 120/22), führt vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 31. März 2022 nicht dazu, dass nunmehr für die gerichtliche Prüfung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage erneut ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet wäre. Gegenstand des ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war die Frage der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 3. November 2021 bis zu seiner Unanfechtbarkeit – beziehungsweise bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. näher zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 Bs 100/16 –, juris Rn. 17). Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist über diesen Streitgegenstand abschließend entschieden worden. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass es bei der Vollziehbarkeit des vorgenannten Bescheides bleibt und den dagegen eingelegten Rechtsmitteln des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Erlass des Widerspruchsbescheides – zumal dieser vor der Entscheidung im Verfahren zum Az. 11 B 10016/21 ergangen ist – und die Erhebung einer Klage ändern daran nichts. Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hatte, bleibt es während des gesamten „Schwebezustands“ bei der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, so dass eine Korrektur nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.03.2012 – OVG 10 S 17.11 –, juris Rn. 5 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.1995 – 2 M 18/95 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 02.05.2011 – 2 M 34/11 –, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 Bs 100/16 –, juris Rn. 19). Selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – trotz der rechtsanwaltlichen Vertretung des Antragstellers und dessen ausdrücklicher Argumentation zur Zulässigkeit eines erneuten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Bl. 44 d. Gerichtsakte) – in einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände umdeuten würde (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 – 2 M 34/11 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Die Möglichkeit der Umdeutung im Falle der anwaltlichen Vertretung verneinend: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 – 6 B 290/20 –, juris Rn. 4), bleibt dieser Abänderungsantrag mangels Begründetheit ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier also der Beschluss der Kammer vom 31. März 2022 – formell und materiell richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08 –, juris Rn. 5). Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11 –, juris Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten. Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf welche die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller keine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eil-entscheidung vom 31. März 2022 dargelegt, die eine Abänderung derselben rechtfertigen würde. Er hat auch nicht dargetan, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, bereits im ursprünglichen Verfahren bestehende Umstände rechtzeitig geltend zu machen. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung des vorliegenden Antrages pauschal auf sein bisheriges Vorbringen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 10016/21 beruft, lässt sich hieraus offenkundig keine berücksichtigungsfähige Veränderung der Sach- und Rechtslage herleiten. Der diesbezügliche Vortrag erfolgte gerade vor der Beschlussfassung der Kammer am 31. März 2022. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis darauf, dass entgegen den Ausführungen im Beschluss der Kammer zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn keine bloße „Begegnungsgemeinschaft“ bestehe und die Kammer die Rechte des Sohnes auf Umgang mit dem Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt hätte, vermag dem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Kammer Besuchsmöglichkeiten aus dem Herkunftsstaat des Antragstellers heraus zugrunde gelegt habe, die tatsächlich nicht existieren würden. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Einwänden gegenüber der materiellen Richtigkeit des Beschlusses vom 31. März 2022, die allein im insoweit vorgesehenen Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO) berücksichtigungsfähig gewesen wären. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage folgt auch nicht aus den vorgelegten „Chat-Protokollen“ (vgl. „Anlagenkonvolut K 2“) sowie aus der vorgelegten „vorläufigen Umgangsvereinbarung“ (vgl. „Anlage K 3“). Der textliche Austausch des Antragstellers mit seiner vormaligen Ehefrau entstammt ausweislich der im Chatverlauf enthaltenen Datumsangaben dem Zeitraum vom 9. Oktober 2021 bis zum 12. November 2021 und somit einem Zeitraum, der vor der gerichtlichen Eilentscheidung am 31. März 2022 lag. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er unverschuldet gehindert gewesen wäre, diese Angaben schon im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens geltend zu machen. Es handelt sich nach allen erkennbaren Umständen vielmehr um exakt denselben Chatverlauf, den der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 bereits im Ausgangsverfahren vorgelegt (vgl. Bl. 49 ff. der Gerichtsakte zum Az. 11 B 10016/21) und der entsprechend Berücksichtigung in der vorangegangenen Kammerentscheidung gefunden hat. Die vorgelegte „Umgangsvereinbarung“ datiert ebenfalls bereits auf den 3. Dezember 2021 und somit auf einen Zeitpunkt noch vor der Einleitung des Ausgangsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller hat auch insoweit nicht ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund er unverschuldet an einer Geltendmachung dieses Umstandes im Ausgangsverfahren gehindert gewesen wäre. Allein der nunmehr vorgelegte Antrag an das Amtsgericht A-Stadt – Familiengericht – vom 7. April 2022 (vgl. „Anlage K 4“) und der Verweis auf zwischenzeitlich „intensivierte“ Umgangskontakte mit seinem Sohn (vgl. Bl. 45 d. Gerichtsakte) betreffen den Zeitraum nach der gerichtlichen Eilentscheidung vom 31. März 2022. Im Ergebnis rechtfertigen jedoch auch diese Umstände keine Abänderung des Beschlusses vom 31. März 2022, da sich hieraus keine veränderte Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch und der Klage angegriffenen Verwaltungsakts herleiten lässt. Der Antragsteller erfüllt insbesondere auch weiterhin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Wie die Kammer in der Ausgangsentscheidung dargelegt hat, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 26). Wie gewichtig der aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, unter Umständen auch vom Alter der Kinder oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen ist eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig. Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14). Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu den Eltern in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung dient und dass das Kind beide Eltern braucht. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2019 – 4 MB 48/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft kann ein regelmäßiger Kontakt eines getrenntlebenden Elternteils zum Kind, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringt, sowie eine emotionale Verbundenheit, gefordert werden (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 33). Gerade – aber nicht nur – in Fällen, in denen eine nicht nur kurzzeitige oder gar dauerhafte Trennung möglich ist und zudem ein sehr kleines Kind betroffen ist, sind die Ausländerbehörden gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dabei ist der Ausländer zur umfassenden Mitwirkung heranzuziehen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller auch im Abänderungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass eine schützenswerte persönliche Verbundenheit zwischen ihm und seinem Sohn besteht und damit eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung vorliegt. Soweit der Antragsteller nunmehr auf „intensivierte“ Umgangskontakte mit seinem Sohn verweist, ist nicht nachvollziehbar, auf welche tatsächliche Grundlage der Antragsteller diese Behauptung stützt. Weitergehende und präzisierende Angaben enthält das Antragsvorbringen hierzu nicht. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die Besuchszeiten im Sinne der Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2021 vollumfänglich ausschöpfen würde. Auch aus dem Antrag an das Familiengericht vom 7. April 2022 ist keine derzeit bestehende schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung herzuleiten. Zwar kann es im Rahmen des Aufbaus einer Eltern-Kind-Beziehung ausreichend sein, wenn der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2021 – OVG 11 S 81/21 –, juris Rn. 12 und v. 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, juris Rn. 9). Die Glaubhaftmachung eines derartigen ernsthaften und nachhaltigen Bemühens um einen Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn zwecks Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge, vermag die Kammer jedoch auch nicht vor dem Hintergrund des nunmehr – in Kenntnis des ablehnenden Kammerbeschlusses vom 31. März 2022 und der nunmehr drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen – angestrengten familiengerichtlichen Verfahrens zu erkennen. Das ernsthafte Bemühen müsste hierfür im Sinne der vorstehenden Maßgaben erkennbar von dem Willen zur tatsächlichen Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung im Rahmen der beabsichtigten Umgangszeiten getragen sein. Derartiges ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat die ihm zur Verfügung stehenden Umgangszeiten ausweislich der Angaben der Kindesmutter in der Vergangenheit nicht kontinuierlich genutzt (vgl. 109 ff. des Verwaltungsvorgangs zum „wochenlangen“ Nichterscheinen zu vereinbarten Treffen). Nach allen erkennbaren Umständen hat der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Umgangszeiten auch bis zuletzt zwar regelmäßig, aber nicht vollumfänglich in Anspruch genommen. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, beschränkt sich der Umgang nach Angaben der Kindesmutter nunmehr auf eine Stunde pro Woche, bei dem eine Begleitung durch die Kindesmutter erfolgt. Dies obwohl der Antragsteller und die Kindesmutter ausweislich der schriftlichen Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2021 einen Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn über zumindest vier Wochenstunden vereinbart haben (vgl. „Anlage K3“: jeweils am Samstag von 15:00 bis 17:00 Uhr und am Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr). Es ist auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Wahrnehmung der schriftlich fixierten Umgangszeiten einseitig durch die Kindesmutter kontinuierlich dergestalt verhindert würde, dass der Antragsteller seinen Sohn nur für eine Stunde in der Woche sehen könnte. Nach den Angaben der Kindesmutter übernimmt der Antragsteller neben der vorgenannten Umgangszeit keine Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben und verbringt auch keine Feiertage, Geburtstage oder Urlaube mit seinem Sohn. Er begleitet seinen Sohn hiernach auch nicht zu Arztbesuchen. Der Antragsteller ist diesen Angaben nicht berücksichtigungsfähig entgegengetreten. Angesichts dieser Sachlage, vermag der Antrag an das Familiengericht, gerichtet auf Erweiterung von Umgangszeiten, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der ernsthafte und nachhaltige Wille und ein entsprechendes Bemühen zum Umgang mit dem Kind des Antragstellers zwecks Ausübung der elterlichen Sorge, welches dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen würde, ist hierdurch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus diesen Gründen hat der Antragsteller – auch vor dem Hintergrund des Vortrages zu dem beim Familiengericht gestellten Antrag – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.