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Beschluss

11 B 95/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1011.11B95.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der vom Antragsteller am 13. September 2022 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der – mangels des Entstehens eines fiktiven Bleiberechts und einer sich darauf gründenden Vorrangigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 23) – nach § 123 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil die begehrte einstweilige Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO jedoch grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache kann demzufolge auch dann vorliegen, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, das heißt unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll. Die einstweilige Regelung darf grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des Anspruchs dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. außerdem zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzziels der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einstweiligen Rechtsschutzverfahren: VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 9 sowie VG Trier, Beschl. v. 27.07.2022 – 11 L 1950/22 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine derartige, die Hauptsache teilweise vorwegnehmende Regelung begehrt der Antragsteller vorliegend, da er bereits in dem hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (befristeten) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erreichen will (vgl. entsprechend zur Vorwegnahme der Hauptsache im Falle der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung: VGH München, Beschl. v. 28.09.2020 – 10 CE 20.2081 –, juris Rn. 3; VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 35). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt zumindest an der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zur Seite. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gestellt hätte, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG nämlich nur auf seinen Antrag erteilt, soweit – wie hier (vgl. auch § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) – nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in aller Regel ebenfalls einen (Verlängerungs-)Antrag voraus, da auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG; vgl. zum Antragserfordernis im Falle einer begehrten Verlängerung auch § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und die Aufenthaltserlaubnis als befristeter Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ohne einen Verlängerungsantrag gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit Ablauf der Geltungsdauer erlischt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 8 Rn. 12). Zwar stellte der Antragsteller erstmals mit Schreiben seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Am 12. April 2021 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller hieraufhin auch die begehrte Aufenthaltserlaubnis, befristet diese jedoch bis zum 11. April 2022. Der Antragsteller stellte jedoch weder vor noch nach Ablauf des 11. April 2022 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es mag im Sinne des Antragsvorbringens zutreffen, dass der Antragsteller im Rahmen der Wahrnehmung eines Termins zur persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 2. Mai 2022 zunächst die Intention verfolgte, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen. Er unterschrieb im Rahmen dieser persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin letztlich jedoch – unbestritten – folgende gegenteilige Erklärung: „Ich, A., erkläre hiermit, dass ich keinen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25a Aufenthaltsgesetz stelle. Ich wurde über die Konsequenzen, der damit einhergehenden Ausreisepflicht hingewiesen“. Der Antragsteller fügte folgenden Zusatz hinzu: „Sie würden den Antrag auf 25a ablehnen. Deshalb werde ich Härtefallantrag in Kiel beantragen“. Entsprechend ist in einem Aktenvermerk vom 2. Mai 2022 (Bl. 491 d. Beiakte) festgehalten, dass der Antragsteller bereits mit der Härtefallkommission in Kontakt gestanden habe. Die Härtefallkommission habe seinen Antrag aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen. Ausweislich des Aktenvermerks wolle der Antragsteller daher wieder eine Duldung ausgestellt bekommen. In Ansehnung der (vermeintlichen) Erfolglosigkeit eines Verlängerungsantrages und der beabsichtigten neuerlichen Anrufung der Härtefallkommission verzichtete der Antragsteller demzufolge ausdrücklich auf eine Antragstellung. Es ist weder erkennbar noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu der abgegebenen Erklärung in rechtswidriger Art und Weise genötigt worden oder während der Abgabe der Erklärung sonst nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage gewesen wäre. Der Antragsteller hat auch in der Folgezeit keinen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gestellt. Er trug nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Antragsgegnerin vielmehr – rechtsirrig – vor, dass ein Verlängerungsantrag überhaupt nicht erforderlich sei (vgl. Bl. 535 d. Beiakte). Im Übrigen verfolgte er seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung weiter (vgl. etwa Bl. 617, 619 und 628 ff. d. Beiakte; vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 23.08.2022 – 1 B 64/22 –, n.v.). Selbst wenn man annähme, dass in dem vorliegenden und an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zugleich ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG – gerichtet an die Antragsgegnerin – zu erblicken wäre, bliebe der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg. Er wäre gleichermaßen unbegründet. Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Die Norm sieht demzufolge als zeitliche Altersgrenze vor, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt werden muss. Maßgeblich für die Wahrung der Altersgrenze ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht hingegen der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 25a Rn. 15 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021 – 2 M 113/21 –, juris Rn. 34). Der am 22. März 2000 geborene Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung in dem vorliegenden Verfahren (13. September 2022) bzw. der Zustellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages an die Antragsgegnerin (14. September 2022) bereits 22 Jahre und 5 Monate alt und erfüllt die vorgenannte Voraussetzung demzufolge nicht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.