Beschluss
11 B 117/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1118.11B117.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 7. November 2022 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber unbegründet. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das von § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Gefahr, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.10.2005 – 24 CE 05.2292 –, juris Rn. 20), ist derzeit nicht erkennbar. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit vollziehbar ausreisepflichtig wäre (vgl. zum Anordnungsgrund im Falle einer vollziehbaren Ausreisepflicht: OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 7). Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang, dass der Antragsteller – unabhängig von dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG verfügt (vgl. Bl. 453 d. Verwaltungsvorganges), die noch bis zum 6. Dezember 2022 gültig ist. Der Antragsteller hat es insoweit in der Hand, rechtzeitig vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag zu stellen, um die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG herbeizuführen. Dementsprechend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sind. Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag (vgl. Antrag zu 3. aus dem Antragschriftsatz vom 07.11.2022; Bl. 2 d. Gerichtsakte) erledigt (VG München, Beschl. v. 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.