Beschluss
11 B 127/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1223.11B127.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsteller reiste am 11. September 2018 erstmalig mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Am 12. Dezember 2019 erhielt der Antragsteller einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG a. F. in Verbindung mit § 14 BeschV zur Aufnahme einer Tätigkeit als Freiwilliger bei der xxx im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres. Die Aufenthaltserlaubnis war bis zum 14. Oktober 2020 befristet und mit der Nebenbestimmung versehen, dass sie mit Beendigung der Tätigkeit bei der xxx erlischt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 1. April 2021 verlängert. Vor Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. Am 15. April 2021 erhielt der Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG befristet bis zum 14. Oktober 2021 (Bl. 111 d.VV.), um die erforderlichen Abschlüsse in Deutschland anerkennen zu lassen. Am 12. Juli 2021 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass er mit der Fiktionsbescheinigung ausschließlich als Freiwilliger bei der xxx tätig sein dürfe. Am 1. September 2021 nahm der Antragsteller eine Ausbildung zum Maler und Lackierer bei dem Malereibetrieb xxx in A-Stadt auf. Dies teilte er der Ausländerbehörde am 14. September 2021 mit, die daraufhin die Fortführung der Ausbildung untersagte. Am 12. Oktober 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Bundesagentur für Arbeit zu keinem der vom Antragsteller eingereichten Beschäftigungsverhältnisse die Zustimmung erteilt habe, da bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden. Der am 12. November 2021 eingelegte Widerspruch wurde am 8. Dezember 2021 aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen. Am 23. November 2021 erhielt der Antragsteller erstmals eine bis zum 24. Februar 2022 befristete Duldung. Die Duldung des Antragstellers wurde am 24. Februar 2022 bis zum 21. März 2023 verlängert (Bl. 190 d.VV.). Am 21. März 2022 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung bis zum 4. Juli 2022 (Bl. 195 d.VV.). Zu dem am 21. März 2022 vereinbarten Termin am 23. März 2022 zur Beantragung von Fördermitteln für die freiwillige Ausreise erschien der Antragsteller nicht. Am 4. April 2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (Bl. 199 d.VV.). Dieser solle das am 1. September 2021 begonnene und auf Geheiß der Antragsgegnerin unterbrochene Ausbildungsverhältnis zugrunde liegen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso dem durch Vorlage des Ausbildungsvertrags am 14. September 2021 erfolgten Antrag auf Ausbildungsduldung noch nicht stattgegeben worden sei. Sofern die Untersagung der Ausbildung wegen eines mangelnden förmlichen Antrags auf Ausbildungsduldung erfolgt sei, bestehe trotzdem ein gebundener Anspruch hierauf. Am 26. April 2022 buchte die Antragsgegnerin einen Rückführungsflug für den Antragsteller. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022, zugestellt am 27. Juni 2022, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Ausbildungsduldung ab. Zwar sei die Ausbildung zum Maler und Lackierer eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 2 Abs. 12a AufenthG, allerdings liege ein neuer Ausbildungsvertrag für die Zukunft nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass die Ausbildung momentan nicht aufgenommen sei, da die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht erteilt habe. Zudem seien konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unternommen worden, indem der Betroffene am 21. März 2022 erklärt habe, freiwillig ausreisen zu wollen, ihm daraufhin die Fördermöglichkeiten dargelegt worden seien und anschließend ein Termin für den 23. März 2022 zur Beantragung staatlicher Fördermittel zur freiwilligen Rückkehr vereinbart worden sei. Dass der Antragsteller zu dem Termin nicht erschienen sei, beweise, dass er die vorherigen Angaben nur gemacht habe, um Zeit zu gewinnen. Die Buchung des Rückführungsfluges sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht wahrgenommenen Termin erfolgt. Der für den 15. Juni 2022 vorgesehene Abschiebeversuch scheiterte, da der Antragsteller nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde. Am 18. Juli 2022 erhob der Antragsteller Klage gegen die Versagung der Ausbildungsduldung und beantragte die Erteilung einer solchen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anzeige der Ausbildung am 14. September 2021 seien noch keine konkreten Abschiebemaßnahmen ergriffen worden. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, das in Rede stehende Ausbildungsverhältnisse wiederaufzunehmen. Das Ausbildungsverhältnis ruhe nur aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin führte im Klageverfahren zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung aus, dass eine Ausbildungsduldung versagt werden müsse, da die Ausbildung unerlaubt aufgenommen worden sei. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme und zum Zeitpunkt der Anzeige der Ausbildung die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht erfüllt. Er sei weder geduldet noch Asylbewerber gewesen. Eine kurzfristige Gewährung der Ausbildungsduldung nach Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis sei nicht möglich gewesen, da die erforderliche Vorduldungszeit nicht vorgelegen habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 4. April 2022 seien allerdings schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden. Am 25. November 2022 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz zur Erlangung einer Ausbildungsduldung nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf die Begründung im Klageverfahren. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Ausbildungsbetrieb sich nicht in der Lage sehe, die Ausbildungsstelle für den Antragsteller bis Ende des Jahres freizuhalten. Vertiefend führt der Antragsteller aus, dass in der Anzeige der Ausbildung am 14. September 2021 konkludent die Beantragung einer Ausbildungsduldung zu sehen sei. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Ausbildungsduldung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie über die Stellungnahme im Klageverfahren hinaus, dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr über eine Duldung verfüge, da die zuletzt erteilte Duldung mit Ablauf des 4. Juli 2022 ihre Gültigkeit verloren habe. Aus einer ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis aufgenommenen Ausbildung könne kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung erlangt werden. Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten solle nicht begünstigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 11 A 212/22 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt und der Ausbildungsduldung keine Versagungsgründe entgegenstehen. Zwar verfügt der Antragsteller noch bis zum 21. März 2023 über eine Duldung. Der Ausbildungsduldung stehen auch keine Versagungsgründe entgegen, insbesondere standen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bevor. Der Antrag auf Ausbildungsduldung erfolgte auch erst am 4. April 2022. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch Vorlage des Ausbildungsvertrags am 14. September 2021 bei der Antragsgegnerin keine konkludente Antragstellung erfolgt. In der Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrags ist regelmäßig ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu sehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 4 MB 70/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags nicht geduldet ist und - wie hier - ersichtlich ist, dass der Ausbildungsvertrag gezielt eingereicht wurde, um einen Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG zu erhalten, da dieser schon vorher beantragt wurde. Allerdings lag dem Antrag ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsbeginn am 1. September 2021 zugrunde. Der Antragsteller hatte die Ausbildung zu diesem Datum bereits rechtswidrig - ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis - aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme war der Aufenthalt des Antragstellers zudem aufgrund der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG rechtmäßig und der Antragsteller noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Ausbildungsduldung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Aufnahme der Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig ist (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 17) und im Status der Duldung aufgenommen wurde oder aufgenommen wird. Die Ausbildungsduldung kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer bei Ausbildungsbeginn noch im Besitz eines Aufenthaltstitels war und erst später vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 25. Oktober 2021, Rn. 63). Eine rechtswidrig aufgenommene Ausbildung ist nicht schutzwürdig. Nur ein rechtmäßig, mit einer Beschäftigungserlaubnis aufgenommenes Ausbildungsverhältnis ist schützenswert, sofern der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 18 B 1203/22 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 19 CE 17.619 -, juris Rn. 21). Die Fortführung der noch während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erlaubt aufgenommenen Ausbildung könnte im Einzelfall allenfalls mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis ermöglicht werden, wenn der Abbruch der Ausbildung unverhältnismäßig wäre und sich ein entsprechendes Abschiebungshindernis hieraus ergäbe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 S 32/21 -, juris Rn. 8). Das dem Antrag auf Ausbildungsduldung zugrundeliegendes Ausbildungsverhältnis ist im Sinne dieser Maßgaben nicht schützenswert. Der Antragsteller hat die Ausbildung rechtswidrig aufgenommen und war zu dem Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme nicht geduldet. Dass die Ausbildung zwischenzeitlich unterbrochen wurde, vermag an der rechtswidrigen Aufnahme der Ausbildung und der damit einhergehenden mangelnden Schutzwürdigkeit nichts zu ändern. Ein neuer Ausbildungsvertrag über ein nicht rechtswidrig aufgenommenes Ausbildungsverhältnis wurde nicht vorgelegt. Eine Ausbildungsduldung aufgrund der am 1. September 2021 aufgenommenen Ausbildung scheidet zudem auch aus, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und der Ausbildungsaufnahme weder vollziehbar ausreisepflichtig noch geduldet war, sondern der Aufenthalt aufgrund der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG rechtmäßig war. Der Antragsteller hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Eine solche kommt in dem vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil die Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen wurde und daher nicht schützenswert ist. 2. Nach alledem war der Antrag des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.