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Beschluss

11 B 20/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0215.11B20.23.00
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Leitsätze
Ein Asylgesuch nach § 13 AsylVfG 1992 kann – im Gegensatz zum förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylVfG 1992 – insbesondere gegenüber Ausländerbehörden und Gerichten geäußert werden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind unabhängig vom Besitz des Ankunftsnachweises unzulässig, wenn der Ausländer um Asyl nachgesucht hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –).(Rn.5)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung über den Asylantrag untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylgesuch nach § 13 AsylVfG 1992 kann – im Gegensatz zum förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylVfG 1992 – insbesondere gegenüber Ausländerbehörden und Gerichten geäußert werden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind unabhängig vom Besitz des Ankunftsnachweises unzulässig, wenn der Ausländer um Asyl nachgesucht hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –).(Rn.5) Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung über den Asylantrag untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, hat Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Auffassung der Kammer einen formell ordnungsgemäßen und hinreichend von der Bevollmächtigten begründeten Asylantrag i.S.d. § 13 AsylG gestellt. Ein Asylgesuch nach § 13 AsylG kann – im Gegensatz zum förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG – insbesondere gegenüber Ausländerbehörden und Gerichten geäußert werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind unabhängig vom Besitz des Ankunftsnachweises unzulässig, wenn der Ausländer um Asyl nachgesucht hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –, juris Rn. 18). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.