Beschluss
11 B 84/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0720.11B84.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 12. Juli 2023 gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen, bleibt ohne Erfolg. Der – mangels des Entstehens eines fiktiven Bleiberechts und einer sich darauf gründenden Vorrangigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 23) – nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist bereits unzulässig. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe, mit denen ein Handeln oder Unterlassen einer Behörde verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (vgl. etwa in Bezug auf die Verpflichtungsklage § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO: „Antrag auf Vornahme“). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 7 f. m.w.N.). Diese Anforderung ist daher grundsätzlich auch an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Jedenfalls bedarf es besonderer Gründe für die Stellung eines derartigen gerichtlichen Antrags, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Als bloße „Förmelei“ könnte das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung allenfalls dann erscheinen, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70). Der Antragsteller bezieht sich zu Begründung seines Begehrens darauf, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Antragsgegnerin zu unterbleiben hätten, da er im Bundesgebiet eine Ausbildung in einem Pflegeberuf absolvieren wolle. Er hat jedoch – was im Sinne der vorstehenden Maßgaben grundsätzlich erforderlich wäre – nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass er vor der Stellung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung einer Berufsausbildung oder etwa eine Ausbildungsduldung im Sinne von § 60c Abs. 1 AufenthG beantragt hätte. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mitgeteilt, dass der Antragsteller sich bislang nicht mit ihr in Verbindung gesetzt hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin sich nicht in der Sache zu dem Begehren des Antragstellers verhalten und dementsprechend auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie dessen Anliegen definitiv ablehnen wird. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme unmittelbaren gerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise deswegen erforderlich wäre, weil die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller offenbar befürchtet – den Antragsteller trotz eines etwaig bei der Behörde gestellten Antrages unmittelbar abschieben würde, was schon aus tatsächlichen Gründen kaum möglich sein dürfte. Im Übrigen stünde dem Antragsteller in einem derartigen Fall die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes offen. Darauf, dass auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs aus § 60c Abs. 1 AufenthG mangels näherer Konkretisierung der angestrebten Berufsausbildung und Vorlage eines entsprechenden Ausbildungsangebotes bzw. -vertrages oder sonstiger Unterlagen zu der Berufsausbildung nicht ersichtlich ist, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht weiter an. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.