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Beschluss

11 B 141/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1214.11B141.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Bereits am 20. August 2022 meldete der Antragsteller dem Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin seinen Einzug in eine Wohnung unter der im Rubrum benannten Adresse an. Am 11. November 2023 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle des Antragstellers, nachdem dieser durch die Polizei vor der Wohnungstür eines Wohnobjektes beobachtet worden war, in welchem zu diesem Zeitpunkt eine polizeiliche Durchsuchung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmittel albanischer Staatsangehöriger stattfand. Die Polizei stellte hierbei anhand des Reisepasses fest, dass der Antragsteller zuletzt am 28. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und übermittelte die Erkenntnisse an die Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 27. November 2023 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Sie räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 4. Dezember 2023 ein und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Albanien an. Sie wies darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, der zur Aufnahme des Antragstellers bereit und verpflichtet sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger sich für maximal 90 Tage je Halbjahr visumfrei im Schengenraum aufhalten dürfe. Diesen Zeitraum habe der Antragsteller deutlich ⎯ nämlich um 107 Tage ⎯ überschritten und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Soweit der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache angegeben habe, dass er sich im Jahr 2022 für drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe und ab dem 28. April 2023 erneut, weil seine Freundin schwanger gewesen sei und nunmehr ein Kind geboren habe, sei dies vom Antragsteller noch nicht durch Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Geburtsurkunde belegt worden. Die Ausreisefrist sei angemessen und reiche aus, um eventuell notwendige Vorbereitungen für die Heimreise zu treffen und mit einem Visum wieder einzureisen. Sollte die Ausreisepflicht nicht eingehalten werden können, obliege es dem Antragsteller Nachweise vorzulegen, um eine Fristverlängerung prüfen zu können. Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2023 Widerspruch und hat am 3. Dezember 2023 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass er erstmalig mit einem Visum im August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und sich in A-Stadt bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. Im April 2023 sei er erneut nach Deutschland eingereist, als er erfahren habe, dass seine Lebensgefährtin schwanger sei. Am 14. August 2023 habe seine Lebensgefährtin die gemeinsame Tochter, A. B., zur Welt gebracht. Das Kind habe die albanische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller habe die Vaterschaft am 14. September 2023 vor dem Standesamt A-Stadt anerkannt. Der Antragsteller lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind in einer Wohnung. Er betreue und erziehe das gemeinsame Kind. Der Schutz der Grundrechte der Familie stehe der geplanten Abschiebung des Antragstellers entgegen. Die Abschiebungsandrohung sei unzulässig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Dezember 2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2023 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist darauf, dass der Antrag unzulässig oder jedenfalls unbegründet sei. Der Antragsteller habe den für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nötigen Aufenthaltstitel bislang nicht einmal beantragt. Für die gerichtliche Eilentscheidung fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er keinen Aufenthaltstitel besitze, unerlaubt eingereist sei und noch nicht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Die Einreise am 28. April 2023 sei unerlaubt gewesen, da der Antragsteller ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist sei. Zwar dürfe er als albanischer Staatsangehöriger grundsätzlich mit einem biometrischen Pass nach Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II EU-Visa-VO 2018 für 90 Tage ohne Visum einreisen. Die Befreiung gelte allerdings nur, wenn der Aufenthalt als Kurzaufenthalt geplant sei. Dies sei schon nach dem eigenen Bekunden des Antragstellers nicht der Fall gewesen. Er habe selbst ausgeführt, dass er zu seiner schwangeren Ehefrau nach Deutschland gereist sei, um gemeinsam mit ihr und dem Kind in Deutschland zu leben. Tatsächlich habe der Antragsteller schon seit dem 20. August 2022 seinen Wohnsitz in Deutschland angemeldet. Für die Einreise sei ein nationales Visum zum Daueraufenthalt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich gewesen. Die Vaterschaft zu dem ausländischen Kind vermittele weder ein Aufenthaltsrecht noch ein Abschiebehindernis. Es sei nicht dargelegt oder erkennbar, aus welchem Grund dem Antragsteller die Ausreise zur Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens vom Heimatstaat aus nicht zumutbar sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die angegriffene Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme darstellt, deren Vollstreckung sich nach dem Landesrecht richtet, weswegen Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar kann es am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses fehlen, wenn ein Antragsteller in einem gerichtlichen (Eil-)Verfahren erstmalig einen Anspruch gegenüber einer Behörde verfolgt, ohne sich zuvor an diese gewandt zu haben. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 ⎯ 6 VR 4.21 ⎯ , juris Rn. 7 f. m. w. N.). Eine derartige Konstellation ist vorliegend indes schon im Ansatz nicht gegeben, da sich der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzgesuch gegen eine ihm gegenüber ergangene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wendet, gegen die er einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch erhoben hat. Eine unnötige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist insoweit nicht ersichtlich. Eine etwaige positive Entscheidung in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre ohne Weiteres geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gleichwohl unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden Wirkung regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Nach summarischer Prüfung erweist sich die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 27. November 2023 als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG steht bei einer bestehenden Ausreisepflicht nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Funke-Kaiser in: GK AufenthG, II ⎯ § 59 Rn. 91). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur darauf, ob er ausreisepflichtig ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 20.02.2023 ⎯ 11 B 13/23 ⎯ , juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 10.04.2012 ⎯ 10 CS 12.62 ⎯ , juris Rn. 13). Die Androhung der Abschiebung verdeutlicht die Ausreiseverpflichtung und droht die Abschiebung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise an. Hierfür bedarf es keines besonderen Anlasses, vor allem braucht (noch) kein Anhalt für die Nichterfüllung der Ausreisepflicht zu bestehen. Dem Ausländer wird es ermöglicht, seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen und die freiwillige Ausreise vorzubereiten (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5, m. w. N.). Dementsprechend bestimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, sie also nicht rechtswidrig macht. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn hinreichend sicher ist, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen wird und nicht nur vorübergehenden (wenn auch zwingenden) Charakter hat, weil dann die Abschiebungsandrohung erkennbar ihren Zweck verfehlen würde (vgl. zu alledem OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.11.2021 ⎯ 2 M 124/21 ⎯ , juris Rn. 12; vgl. Funke-Kaiser in: GK AufenthG II ⎯ § 59 Rn. 60; Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 59 Rn. 8; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht A 1 AufenthG, § 59 Rn. 39). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsteller hat bislang keinen Aufenthaltstitel bei der Antragsgegnerin beantragt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er Inhaber eines entsprechenden Aufenthaltstitels wäre. Im Sinne der Ausführungen der Antragsgegnerin trifft es im Übrigen zu, dass der Antragsteller sich auch nicht deswegen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil es sich bei ihm um einen albanischen Staatsangehörigen handelt. Zwar ist der Antragsteller als sog. Positivstaatler grundsätzlich berechtigt, sich über 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen auch ohne ein Visum zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II EU-Visa-VO 2018). Unabhängig davon, dass der Antragsteller bereits nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern nach seinem eigenen ausdrücklichen Bekunden zum Zwecke eines langfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet ⎯ für welchen ein nationales Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich ist, das vor der Einreise erteilt wird (vgl. hierzu auch Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 ⎯ 11 B 75/22 ⎯ , juris Rn. 25) ⎯ , wäre der vorgenannte maximale Zeitraum eines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund der Einreise des Antragstellers am 28. April 2023 unzweifelhaft abgelaufen. Es lässt sich im Übrigen anhand der dem Gericht vorliegenden Informationen auch nicht feststellen, dass die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die geltend gemachten familiären Bindungen in Deutschland auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 ⎯ rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Die Abschiebung des Antragstellers ist indes weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Derartiges folgt insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 ⎯ 2 BvR 1001/04 ⎯ , juris Rn. 17 ff. m. w. N. und v. 22.05.2018 ⎯ 2 BvR 941/18 ⎯ , juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 ⎯ 2 BvR 1432/21 ⎯ , juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden ⎯ etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht ⎯ , so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 ⎯ 2 BvR 1169/84 ⎯ , juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 ⎯ 1 C 3.08 ⎯ , juris Rn. 18 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 ⎯ 3 B 191/10 ⎯ , juris Rn. 6). Auch aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 ⎯ 1 C 3.08 ⎯ , juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 ⎯ 3 B 191/10 ⎯ , juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 ⎯ 1 C 3.08 ⎯ , juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 ⎯ 11 S 1224/18 ⎯ , juris Rn. 24 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Abschiebung des Antragstellers weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Derartiges folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass er in A-Stadt in häuslicher Gemeinschaft mit seiner rumänischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind leben würde. Durch eine Abschiebung müsste in diese (unterstellte) familiäre Lebensgemeinschaft aller Voraussicht nach nicht eingegriffen werden, da es dem Antragsteller und den weiteren Familienmitgliedern zuzumuten ist, die Lebensgemeinschaft in Albanien fortzusetzen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder hinreichend ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könnte. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen albanischen Staatsangehörigen, wohingegen es sich bei seiner Lebensgefährtin um eine rumänische Staatsangehörige handelt. Es ist insoweit nicht notwendig, dass das Herkunftsland des Antragstellers ausdrücklich die Bereitschaft erklärt, der Lebensgefährtin bzw. dem gemeinsamen Kind den Aufenthalt zu ermöglichen, da Albanien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) beigetreten ist und diese ratifiziert hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylG vom 7. Juli 2023, Stand: Mai 2023, S. 14). Aus diesem Grund muss prognostisch davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Konventionsstaat realisierbar ist und es zu keiner dauerhaften Trennung der familiären Lebensgemeinschaft kommt (vgl. VG Köln, Beschl. v. 14.10.2019 ⎯ 5 L 2146/19 ⎯ , juris Rn. 14, 22). Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund einer etwaigen nicht gemeinsam erfolgenden Ausreise des Antragstellers sowie seiner Lebensgefährtin und des Kindes nach Albanien mit einer längerfristigen Trennung der (unterstellten) familiären Lebensgemeinschaft zu rechnen wäre. Ausweislich frei zugänglicher Erkenntnismittel können rumänische Staatsangehörige visumfrei nach Albanien einreisen (vgl. Republic of Albania, Ministry for Europe and foreign Affairs, Visa Regime for foreign Citizens: https://punetejashtme.gov.al/en/regjimi-i-vizave-per-te-huajt/ sowie https://punetejasht-me.gov.al/wp-content/uploads/2023/04/3-VISA-REGIME-FOR-FOREIGN-CITIZNES-20. April 2023.pdf; zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2023). Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung des Antragstellers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes in der Bunderepublik Deutschland, aufgrund der diese faktisch Inländern gleichzustellen wären, so dass ihnen das Verlassen des Bundesgebietes vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 1 EMRK gegebenenfalls nicht zugemutet werden könnte, sind bereits mangels eines diesbezüglichen Vortrages nicht erkennbar. Weder dargelegt noch hinreichend ersichtlich ist im Übrigen, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers oder das gemeinsame Kind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt wären und aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Albanien in Betracht käme. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es in der Folge dazu, ob die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Rumänien fortgesetzt werden könnte. Lediglich ergänzend ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden auszuführen, dass sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 15.02.2023 ⎯ C 484/22 ⎯ , juris) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung keine abweichende Beurteilung ergibt. Der Rückkehrentscheidung stehen familiäre Gründe nach allen erkennbaren und vorgetragenen Umständen nicht entgegen. Im Übrigen sind weder die Frist zur freiwilligen Ausreise, die sich im Zeitrahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewegt, noch die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung zu beanstanden. Der Antragsteller hat insoweit ⎯ abseits der vorstehend erörterten familiären Aspekte ⎯ auch keine substantiierten rechtlichen Bedenken geltend gemacht. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.