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Beschluss

11 B 7/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0220.11B7.24.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, hat gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands. (Rn.15) 2. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.19) 3. Ein Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, hat gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands. (Rn.15) 2. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.19) 3. Ein Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. (Rn.24) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,– Euro festgesetzt. I. Die Antragteller begehren die Rückgängigmachung ihrer Abschiebung in die Türkei. Die Antragteller sind türkische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am 22.10.2022 nach Deutschland ein. Die von ihnen gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.03.2023 als jeweils offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und den Antragstellern die Abschiebung in die Republik Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5). Der Bescheid wurde am 28.03.2023 bestandskräftig (Bl. 79 des Verwaltungsvorganges (VV Bd. I)). Die Abschiebungsandrohung wurde am 04.04.2023 vollziehbar. Mit Schreiben vom 31.07.2023 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Bl. 104 VV Bd. I). Zur Begründung bezog sich er sich darauf, dass der Antragsteller zu 1) am 27.07.2023 aus der Türkei die Mitteilung erhalten habe, dass gegen ihn wegen des Verdachtes auf ein Vergehen der Propaganda für eine terroristische Vereinigung ermittelt werde. Es sei ein Haftbefehl erlassen worden und der Antragsteller zu 1) müsse mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen. Der Antragsteller zu 1) sei psychisch stark angegriffen. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Antragsteller mit Bescheid vom 15.08.2023 als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 06.03.2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Eine neue Abschiebungsandrohung enthielt der Bescheid nicht (Bl. 133 VV Bd. I). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein weiterer Asylantrag unzulässig sei, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Diese Voraussetzungen lägen vor, da der vorgelegte Haftbefehl nicht als neues Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht komme. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 10 A 644/23 weiterhin anhängig. Zuletzt erhielten die Antragsteller vom Antragsgegner am 26.09.2023 eine Duldung, gültig bis zum 20.03.2024. Als Nebenbestimmung wurde jeweils aufgenommen: „Duldung erlischt mit dem Tage der Abschiebung“ (Bl. 167 f. VV, Bd. I; Bl. 1351 VV „“; Bl. 1470 VV „“; Bl. 1587 VV „“). Am 18.01.2024 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellt, zunächst gegen das Bundesamt (10 B 8/24) und sodann gegen die Ausländerbehörde wegen bereits laufender Abschiebemaßnahmen. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Antragsteller bereits vor Antragstellung am selben Tag in die Türkei abgeschoben worden waren, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antrag zurücknahm und das Verfahren eingestellt wurde (11 B 6/24). Sodann haben die Antragsteller noch am gleichen Tag einen Antrag gegen das Bundesamt auf Rückholung aus der Türkei gestellt, der sodann umgestellt wurde und sich nunmehr gegen den jetzigen Antragsgegner richtet. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass der Antragsteller zu 1) mit einer umgehenden Verhaftung und einer rechtsstaatswidrigen Behandlung rechnen müsse, weshalb umgehend eine Rückführung zu veranlassen sei. Aufgrund des bestehenden Haftbefehls sei davon auszugehen, dass ihm in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, unverzüglich die Antragsteller auf Kosten des Antragsgegners in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Der Antragsgegner hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Zunächst ist der Antragsgegner passivlegitimiert. Soweit die Antragsteller die Rückholung aus der Türkei beantragen, ist Rechtsgrundlage für diesen Anspruch der gewohnheitsrechtlich anerkannte, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Denknotwendig kann sich dieser Anspruch auf Rückgängigmachung nur gegen die handelnde Behörde richten. Passivlegitimiert für den Folgenbeseitigungsanspruch als öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist folglich derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt und damit vorliegend die Ausländerbehörde (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2023 – 24 AE 23.30820 –, juris, Rn. 15 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2014 – 7 LA 70.13 –, juris, Rn. 3; a. A. VG Saarlouis, Beschluss vom 15.02.2019 – 3 L 167/19 –, juris, Rn. 19). Die Zuständigkeit des Antragsgegners für die Abschiebung als zuständige Ausländerbehörde ergibt sich hierbei aus § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO) vom 27.04.2022 (GVOBI. S. 593). An dieser Kompetenzverteilung ändert nichts, dass das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG erlässt. Denn für die Vollziehung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sind die Vollstreckungsbehörden der Länder zuständig und damit die Aufenthaltsbehörden (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 71). Auf welche Weise das Bundesamt im vorliegenden Fall auf den Antragsgegner in rechtlich zulässiger Weise einwirken könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2023 – 24 AE 23.30820 –, juris, Rn. 17). Die Antragsteller haben jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Rückholung kommt vorliegend nur der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2014 – 18 B 104/14 –, juris, Rn. 6), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (vgl. OVG Bremen, Beschuss vom 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris Rn. 20; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris, Rn. 17). Daher könnte in einem derartigen Fall dem Eilantrag gemäß § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar wäre. Dafür wären hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung erforderlich, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nach einer Rückkehr erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und ein Bleibeanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 –, juris, Rn. 12 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2021 – 2 B 432/21 –, juris, Rn. 4). Daran gemessen ist eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache nicht ersichtlich. Denn die Abschiebung der Antragsteller stellt sich nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung am 18.01.2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass den Antragstellern ein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder auf einen sonstigen Aufenthaltstitel zugestanden hätte. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Abschiebung vor. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2023, mit welchem die Asylanträge der Antragsteller als jeweils offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, wurde am 04.04.2023 nach Bestandskraft des Bescheides am 28.03.2023 vollziehbar. Zwar ist über die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.08.2023, mit welchem der Asylfolgeantrag der Antragsteller abgelehnt wurde, noch nicht rechtskräftig entschieden. Jedoch kommt der Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde von Seiten der Antragsteller insoweit nicht gestellt, so dass die Ausreisepflicht vollziehbar blieb und die Antragsteller trotz des noch laufenden Klageverfahrens ausreisepflichtig waren. Soweit sich der Antragsteller zu 1) auf asylrechtliche Gründe stützt, die aus seiner Sicht geeignet sind, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und eine sofortige Rückholung rechtfertigen, so ist dieses Vorbringen wegen der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.03.2023 in diesem Verfahren unerheblich. Das nachträgliche Vorbringen wäre ausschließlich im asylgerichtlichen Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig mit dem Antrag, dass das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werde, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, entgegen der ursprünglichen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zunächst keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen, geltend zu machen gewesen und nicht gegenüber der die Vollstreckung durchführenden Ausländerbehörde, welche an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden war (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.06.2000 – 10 ZE 00.1829 –, juris, Rn. 2). Ein nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässiger Antrag auf Aussetzung der Abschiebung gegenüber dem jetzigen Antragsgegner wurde nicht rechtzeitig gestellt. Ergänzend ist anzumerken, dass den Antragstellern auch nicht wegen der ihnen ausgestellten Duldungsbescheinigungen ein Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Vollziehung zustand. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (vgl. § 60a Abs. 4 AufenthG). Zwar bleibt die Ausreisepflicht eines Ausländers nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt, jedoch wird durch die Duldung die Vollziehung derselben ausgesetzt. Bei der Duldung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Erteilung einer Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche – zeitweise – Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung des Ausländers. Ein geduldeter Ausländer darf nicht abgeschoben werden. Die den Antragstellern zuletzt erteilten Duldungen wiesen zwar eine Gültigkeit bis zum 20.03.2024 aus. Diese waren jedoch jeweils mit einer Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung versehen, dass die Duldungen mit dem Tage der Abschiebung erlöschen würden. Eine solche Nebenbestimmung ist nach § 61 Abs. 1f AufenthG zulässig (ausführlich hierzu: VGH München, Beschluss vom 09.05.2023 – 19 CS 23.535 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Danach können mit einer Duldung weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Aufgrund dieser Norm kann eine auflösende Bedingung, dass die Duldung mit dem Tage der Abschiebung erlischt, verfügt werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss der Kammer vom 18.11.2022 – 11 B 118/22 –, juris, Rn. 23 ff.; VG München, Beschluss vom 08.08.2022 – M 24 E 22.3852 –, juris, Rn. 17; offen gelassen: OVG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2024 – 6 MB 6/24 –, juris, Rn. 11). Sie trägt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung. Nach § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Erforderlich hierfür ist, dass für den betroffenen Ausländer klar ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Das den Eintritt der Bedingung auslösende Ereignis muss sowohl der Sache als auch dem abstrakten Zeitpunkt nach so eindeutig und klar umschrieben sein, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Beifügung der Bedingung ein Streit zwischen den Beteiligten absehbar ist, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass am Tage der Abschiebung die Duldung erlischt (vgl. zur Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins“: VG Schleswig, Beschluss der Kammer vom 18.11.2022 – 11 B 118/22 –, juris, Rn. 26; VG München, Beschluss vom 08.08.2022 – M 24 E 22.3852 –, juris, Rn. 17; vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 09.05.2023 – 19 CS 23.535 –, juris, Rn. 7 m. w. N. und vom 19.01.2015 – 10 C 14.1182 –, juris, Rn. 24). Die Bezeichnung „Tag der Abschiebung“ umfasst einen objektiv und subjektiv für den Ausländer genau feststellbaren Zeitpunkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenbestimmung ermessensfehlerhaft sein oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen haben könnte, sind angesichts der während des Laufs der Duldung unternommenen Vorbereitungen der Abschiebemaßnahmen nicht ersichtlich. Zudem hatten die Antragsteller ausreichend Zeit, vor ihrer Abschiebung im asylgerichtlichen Klageverfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.