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Beschluss

11 B 32/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0624.11B32.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 23. April 2024 gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seinen Aufenthalt vorläufig zu dulden, hilfsweise vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber abzusehen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Aufenthaltsbeendigung hätte nicht zur Folge, dass erforderliche und tatsächlich gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfallen. Die von dem Antragsteller zum Zwecke des Familiennachzugs beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bedingt tatbestandlich nicht den Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. April 2023 – 11 B 27/23 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Zudem liegen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor. Der Antragsteller ist entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum eingereist. Für den Familiennachzug, also einen längerfristigen Aufenthalt, hätte er ein zu diesem Zwecke erteiltes nationales Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG benötigt. Der Antragsteller hat auch nicht ausnahmsweise das Recht, die beantrage Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus einzuholen, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Entsprechendes folgt zunächst nicht aus § 39 Satz 1 AufenthV. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, – unter anderem – wenn er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1), er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes (Nr. 3) oder seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat (Nr. 5). Die Voraussetzungen von § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV liegen nicht vor. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung weder im Besitz eines (anderen) nationalen Visums noch einer Aufenthaltserlaubnis. Auch die Voraussetzungen von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV sind nicht erfüllt. Sowohl in Bezug auf die am 6. August 2019 erfolgte Eheschließung mit der über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden xxx als auch in Bezug auf den am 4. Dezember 2020 geborenen xxx, kann der (etwaige) Rechtsanspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht "nach der Einreise" entstanden sein. Der Rechtsanspruch entsteht im Sinne dieser Vorschrift erst und nur dann "nach der Einreise", wenn das Ereignis, welches die Anwendung der den Rechtsanspruch begründenden Rechtsnorm erst auslöst (also die Heirat oder die Geburt des Kindes) erst nach der Einreise stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 26; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 39 AufenthV / zu Nr. 3, Stand: 3. Februar 2022, Rn. 19 m.w.N.). Einreise im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV ist die letzte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 25). Der Antragsteller ist ausweislich der Stempel in seinem Reisepass (Bl. 101 im Verwaltungsvorgang (VV)) zuletzt am 10. Oktober 2021 über den Grenzübergang in Röszke/Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf (siehe auch die Angaben des Antragstellers gegenüber der Bundespolizei, Bl. 11 VV). Nach alledem erfolgte die maßgebliche Einreise nach der Geburt des Kindes bzw. der Eheschließung. Auch im Falle des am 10. Oktober 2022 geborenen xxx ist § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht anwendbar. Zwar liegt der Zeitpunkt der Geburt nach der Einreise des Antragstellers. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der (etwaige) Anspruch während des rechtmäßigen Aufenthalts entstanden ist (Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 39 AufenthV / zu Nr. 3, Stand: 3. Februar 2022, Rn. 20 m.w.N.). Der Aufenthalt des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt aber nicht rechtmäßig. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die zulässige Aufenthaltsdauer zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast einem Jahr überschritten war. Als serbischer Staatsangehöriger darf der Antragsteller gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, einreisen, ohne dass er beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss. Ausweislich des Reisepasses, reiste der Antragsteller am 18. Juli 2021 über den Flughafen Hamburg in den Schengen-Raum ein und am 3. Oktober 2021 über den Grenzübergang in Röszke/Ungarn wieder aus. Anschließend reiste er am 10. Oktober 2021 über den Grenzübergang in Röszke/Ungarn wieder in den Schengen-Raum ein. Eine Ausreise ist nicht verzeichnet (Bl. 101 VV). Davon ausgehend hat der Antragsteller bereits am 21. Oktober 2021 eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erreicht, sodass sein fortdauernder Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 22. Oktober 2021 nicht mehr rechtmäßig ist. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller auch kein Anspruch im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV zusteht. Unter einem „Anspruch“ ist im Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (stRspr BVerwG, vgl. nur Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller erfüllt die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Der Antragsgegner ist zutreffend vom Bestehen eines – hinreichend aktuellen – schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ausgegangen. Der Antragsteller hat nach allen erkennbaren Umständen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG sich im Bundesgebiet aufhält, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat – wie bereits ausgeführt – einen allein möglichen Kurzaufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, ungeachtet der Frage ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorlagen, jedenfalls ab dem 22. Oktober 2021 überschritten und hält sich seitdem gleichwohl bewusst und gewollt im Bundesgebiet auf, ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, da sein Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Wirkungen des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat. Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wovon der Antragsgegner auszugehen scheint, erst am 10. Februar 2022 oder bereits im Juli 2021 (siehe die Bezugnahme im Schriftsatz vom 10. Februar 2022, Bl. 14 VV) bei der (unzuständigen) Ausländerbehörde der xxx gestellt hat. Denn in jedem Fall war der Aufenthalt des Antragstellers nicht rechtmäßig im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG. Für den (möglichen) Antrag aus Juli 2021 gilt Folgendes: Ein visumfreier Aufenthalt im Sinne der vorstehenden Maßgaben ist nur dann als rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1806. Dabei ist maßgeblich, welche Absichten der Betroffene im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten begründet demnach dann keinen rechtmäßigen Aufenthalt, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 10 CS 20.1954 –, juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2022 – 11 B 10008/21 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller beabsichtigte nach allen erkennbaren Umständen bereits bei der Einreise, sich zum Zwecke des Familiennachzugs dauerhaft in der Bundesrepublik niederzulassen und holte das dafür erforderliche nationale Visum im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG nicht ein. Dafür streitet ganz erheblich, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits seine Ehefrau und sein älterer Sohn dauerhaft in der Bundesrepublik aufhielten. Hinzu kommt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreise und der Antragstellung – so sie denn im Juli 2021 erfolgte – besteht, was, vor dem Hintergrund des Vorstehenden, ein erhebliches Indiz für die von Anfang an bestehende Absicht zum Familiennachzug darstellt. Der Antragsteller reiste am 18. Juli 2021 in den Schengen-Raum ein. Eine Antragstellung noch im Juli 2021 liegt damit innerhalb einer Zeitspanne von 13 Tagen nach der Einreise. Für das von Anfang an beabsichtigte Niederlassen spricht schließlich auch die tatsächliche Entwicklung. Der Antragsteller hat seinen Lebensmittelpunkt nämlich nach allen erkennbaren Umständen im Juli 2021 in die Bundesrepublik Deutschland verlagert. Er reiste am 18. Juli 2021 in die Bundesrepublik ein. Sein fortdauernder Aufenthalt wurde lediglich durch eine einwöchige Ausreise zwischen dem 3. Oktober 2021 und dem 10. Oktober 2021 kurzzeitig unterbrochen. Seitdem hält er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Entsprechendes gab der Antragsteller auch gegenüber der Bundespolizei an (Bl. 11 VV). Schließlich hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, zu anderen Zwecken eingereist zu sein. Für den Antrag vom 10. Februar 2022 gilt das Gleiche. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die maximal zulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Zeitpunkt der Antragstellung lange überschritten hatte. Eine Ausreisefrist wurde dem Antragsteller zunächst nicht gewährt. Die nunmehr mit Bescheid vom 16. Februar 2024 gewährte Frist von 30 Tagen ist abgelaufen. Die Abschiebung des Antragstellers war und ist auch nicht ausgesetzt und er hat darauf auch keinen Anspruch. Die Möglichkeit des Antragsgegners, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, steht in seinem Ermessen und damit einem strikten Rechtsanspruch entgegen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht vor. Hierfür ist vorauszusetzen, dass der Antragsteller über die insoweit erforderliche Duldung nach § 60a AufenthG verfügt, woran es vorliegend mangelt. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 3 B 335/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010 – 4 Bs 220/10 –, juris Rn. 12 - 14). Es ist dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt eine Duldung erteilt wurde. Hinzu kommt, dass § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV insofern einschränkend auszulegen ist, dass ein anderes Abschiebungshindernis als jenes, welches einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen soll, vorliegen muss. Andernfalls würde die Eheschließung oder Geburt eines Kindes gewissermaßen doppelt berücksichtigt, zum einen im Rahmen der Feststellung der Abschiebungsaussetzung und zum anderen zur Begründung eines Aufenthaltsrechts. Damit entfiele jedoch die eigenständige rechtliche Bedeutung der Duldung. Privilegiert werden sollen nur Ausländer, die sich im Inland mit einer Duldung aufhalten und bei denen sodann der in § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannte Fall auftritt, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur aus diesem Grund erteilt wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 3 D 19/21 –, juris m.V.a. OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 7 D 11208/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe etwa auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 2 M 10/22 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 19 ZB 21.738 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 13 ME 299/19 –, juris Rn. 16; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2013 – OVG 7 N 63.13 –, juris Rn. 4; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. März 2008 – 11 S 378/08 –, juris Rn. 11). Aus diesem Grunde würden die vom Antragsteller geltend gemachten familiären Belange, selbst wenn er deshalb eine Duldung besäße, nicht zur Anwendbarkeit der Vorschrift führen. Im Übrigen steht dem Antragsteller, wie bereits erörtert, kein strikter Rechtsanspruch zu. Dem Antragsteller steht auch nicht aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Recht auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu. Danach kann von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind bzw. ist davon abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind mangels Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs nicht gegeben, sodass das Ermessen des Antragsgegners bereits nicht eröffnet ist. Die Kammer verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen zu § 39 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthV. Die Nachholung des Visumverfahren ist schließlich auch nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind (Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 5 AufenthG, Rn. 74 m.w.N.). Auf Seiten des Antragstellers sind hier insbesondere familiäre Belange und das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und vom 22. Mai 2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 14; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 17; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 –, juris Rn. 22). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (VGH München, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Dass der Ausländer ein kleines Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist regelmäßig nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die Nachholung des Visumverfahrens schon allein deshalb unzumutbar macht, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten (VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 – 10 CE 20.2030 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Daher ist es von Verfassungs wegen erforderlich, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung des Antragstellers auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und seine Kinder zur Folge hat (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 24). Zum einen muss dafür geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht, zum anderen muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar sein (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 – 10 CE 20.2030 –, juris Rn. 24). Dabei muss das Gericht konkret eine Vorstellung darüber entwickeln, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14). In die Prognose sind zudem „einfachrechtliche Unsicherheiten“ bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren, die auch längere Wartezeiten rechtfertigen kann (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 B 31/23 –, juris Rn. 40). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller auf die Nachholung des Visumverfahrens zu verweisen, die sich nicht als unzumutbar darstellt. Die trotz getrennter Wohnsitze des Antragstellers und seiner Familie, ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen Stellungnahmen der Ehefrau bzw. Kindesmutter (Bl. 64, 65 VV) und der nachvollziehbaren Erklärung des Antragstellers für diesen Umstand (siehe auch Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2024, Bl. 35 d.A.), bestehende familiäre Gemeinschaft wird durch die Nachholung des Visumverfahrens nicht dauerhaft, sondern nur vorrübergehend unterbrochen werden. Die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug ist im Falle des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller erfüllt die speziellen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Antragsteller ist Vater zweier Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in xxx wohnhaft sind. Er hat die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt und mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht vereinbart, wobei es dahinstehen kann, ob dies – im Hinblick auf die durch die Eltern geschlossene Ehe – überhaupt erforderlich gewesen wäre. Die Kammer hat angesichts der vorgenannten Stellungnahmen der Kindesmutter keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Personensorge für seine Kinder auch tatsächlich ausübt. Versagungsgründe nach § 27 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller erfüllt im Wesentlichen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist nicht zu prüfen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Identität des Antragstellers ist anhand des vorliegenden biometrischen Reisepasses geklärt und die Passpflicht damit erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4 AufenthG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Zwar ist im Falle des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse gegeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dies steht allerdings weder der Erteilung des Visums noch der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Denn nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Familiennachzug von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Stehen Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen, so sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung besonders schwerwiegende Bleibeinteressen und Bindungen eines nachzugswilligen Ausländers an die Familienangehörigen im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG zu berücksichtigen (Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 27 AufenthG, Rn. 89). Demnach streiten hier das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und die Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern (Art. 6 GG) mit erheblichem Gewicht für den Antragsteller und zugunsten eines Absehens von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dabei ist im besonderen Maße zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um kleine Kinder handelt, was dem ohnehin schon erheblichen Gewicht des Bleibeinteresses zusätzliche Bedeutung verleiht. Gleichzeitig ist auf Seiten des Ausweisungsinteresses einzustellen, dass der Antragsteller bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. Dezember 2023 enthält keine Eintragungen (Bl. 55 VV). Vor diesem Hintergrund steht prognostisch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass dem Antragsteller das erforderliche Visum für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden wird. Schließlich kann der Antragsteller, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, auch die formellen Anforderungen für die Beantragung des Visums erfüllen (vgl. https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/-/2631412?openAccordionId=item-2627892-2-panel [letzter Aufruf: 24. Juni 2024]). Die nach alledem nur vorrübergehende Trennung des Antragstellers von seiner Familie wird im vorliegenden Fall prognostisch nicht den Rahmen des Zumutbaren überschreiten. Im Falle der am 4. Dezember 2020 und am 10. Oktober 2022 geborenen, mithin drei Jahre und sechs Monate sowie ein Jahr und acht Monate alten Kinder des Antragstellers, ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie eine Trennungszeit von drei Monaten vereinbar, die damit weniger als ein Sechstel der Lebenszeit des jüngsten Kindes beträgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung grundsätzlich keine derartige zeitliche Unterbrechung erfahren darf, die zu einem vollständigen Verlust derselben führt. Gerade in dem hier gegebenen Kindesalter von nur etwas mehr als einem Jahr ist der Aufbau einer sicheren Bindung angesichts der Entwicklung des Kindes von einem regelmäßigen persönlichen Kontakt des Kindes zu den Eltern abhängig. Der persönliche Kontakt zu der Mutter ist weiterhin ununterbrochen gewährleistet. Eine den Zeitraum von etwa drei bis vier Monaten deutlich übersteigende Trennungszeit des Kindes von dem anderen Elternteil, hier dem Vater, dürfte im Sinne des Kindeswohls nicht mehr hinnehmbar sein. Wegen der bestehenden Bindungen der Kinder zur Mutter würden diesen zwar nicht unbedingt seelische Schäden drohen. Damit wäre jedoch die auch aus beruflichen Gründen bei anderen Paaren gelegentlich übliche Trennungszeit des anderen Elternteils überschritten und der andere Elternteil für einen wesentlichen Zeitraum von dem Kontakt zum Kind ausgeschlossen. Bei Kleinkindern von unter drei Jahren, bei denen eine Trennungszeit von einem Elternteil von über sechs Monaten infrage steht und bei denen dadurch etwa ein halbes Jahr mehr als ein Sechstel des eigenen Lebens ausmachen würde, wäre mit der Nachholung des Visumsverfahrens zuzuwarten, bis das Kind dem Kleinkindalter entwachsen ist und ihm die Möglichkeit offensteht, den Kontakt zu der Bezugsperson anderweitig, etwa brieflich oder telefonisch, weiter aufrecht zu erhalten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2021 – 1 B 92/21 –, juris Rn. 40 m.V.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. November 2012 – 3 B 199/12 –, juris Rn. 3). Hierbei ist auch einzustellen, dass den Kindern des Antragstellers die Situation einer räumlichen Trennung nicht vollkommen fremd ist. Zwar ist der Antragsteller den Angaben der Kindesmutter zufolge häufiger bei ihr zuhause als bei sich in A-Stadt. Gleichwohl verfügen die Elternteile über getrennte Wohnsitze. Im Falle des älteren Kindes hat dieses offenbar sein erstes Lebensjahr in wesentlichen Teilen ohne den Antragsteller verbracht, der erst im Jahre 2021 einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet hat. Schließlich steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Trennungszeit den zumutbaren Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten wird. Ausweislich der Angaben der Deutschen Botschaft in xxx beträgt die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung derzeit sechs bis sieben Wochen. Die Bearbeitungszeit eines vollständig eingereichten Visumsantrags beträgt in der Regel mindestens drei Wochen (https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/00-FAQ [letzter Aufruf: 24. Juni 2024]. Nach alledem dauert das Visumverfahren im Regelfall neun bis zehn Wochen, während der zumutbare Trennungszeitraum von drei Monaten im Durchschnitt dreizehn Wochen umfasst. Insofern besteht sogar ein Abstand von drei Wochen um etwaige Verzögerungen im Verfahren aufzufangen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Termin bei der Botschaft bereits von Deutschland aus über das Internet buchen kann. Ebenso liegt es in seiner Hand bereits vor der Ausreise alle erforderliche Unterlagen zusammenzustellen und die Dauer des Visumverfahrens damit auf ein Minimum zu beschränken. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Kinder des Antragstellers nicht schulpflichtig sind. Da sie nach xxx zu Besuchszwecken ohne ein Visum einreisen dürfen, wäre es im vorliegenden Falle ohne größeren organisatorischen Aufwand realisierbar, dass die Kinder den Antragsteller mit der Mutter, die ebenfalls xxx Staatsangehörige ist, – zumindest für eine gewisse Zeit – begleiten, wodurch sich der Trennungszeitraum weiter verkürzen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – auch während des Visumverfahrens – als xxx Staatsangehöriger für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in die Bundesrepublik einreisen darf. Zwar hat er diese Zeit momentan überschritten. Allerdings stehen ihm die 90 Tage erneut zur Verfügung, sobald er sich den 91. Tag außerhalb des Schengen-Raumes aufgehalten hat, denn es werden bei der Berechnung jeweils nur die letzten 180 Tage in den Blick genommen. Das bedeutet im Falle des Antragstellers, dass selbst dann, wenn das Visumverfahren doppelt so lange wie von der Deutschen Botschaft angegeben, also insgesamt 20 Wochen andauern würde – wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen –, trotzdem nur eine dreimonatige Trennung (ca. 90 Tage) im Raume stünde. Im Hinblick auf die Bindungen des Antragstellers zu seiner Ehefrau gelten die Ausführungen zu den Kindern entsprechend. Besonderes Gewicht hat der Schutz der Ehe im vorliegenden Fall zudem auch deshalb nicht, weil aufgrund des ungesicherten Aufenthalts des Antragstellers von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen konnte, die eheliche Lebensgemeinschaft ohne Unterbrechung im Bundesgebiet fortführen zu können. Die Eheleute haben sich bewusst dem Risiko aufenthaltsrechtlicher Unwägbarkeiten ausgesetzt, indem der Antragsteller ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorträgt, seine Lebensgefährtin (gemeint sein dürfte die Ehefrau) benötige seine Lebenshilfe; die Nachholung des Visumverfahrens sei mithin aufgrund der auch für sie erforderlichen Betreuung unzumutbar. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Bestätigung der Kinderärztin (Bl. 7 d.A.), dass im Falle der Ehefrau des Antragstellers zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit oder ein Angewiesensein auf den Antragsteller bestehen, diese also ohne ihn nicht lebensfähig wäre (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2024 – 11 B 34/24 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Der pauschale Verweis auf das Vorhandensein von Kindern stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern betrifft alle Eltern, die ihren Alltag organisieren müssen. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt schließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre vorigen Ausführungen Bezug. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen nicht. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m.w.N) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ausreisehindernisse sind in Bezug auf den Antragsteller nicht erkennbar. Die Kammer verweist auch insofern auf ihre bisherigen Ausführungen. Aus den bereits genannten Gründen ist auch der Hilfsantrag des Antragstellers unbegründet. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag – vorab durch den Vorsitzenden, den Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht abzuschieben – erledigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. April 2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschluss vom 30. September 2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den Hilfsantrag des Antragstellers nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt.