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Beschluss

11 B 76/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0918.11B76.24.00
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Leitsätze
Eine 560 Stunden umfassende „Schulung“ für Kranken- und Altenpflege stellt keine Qualifikation als Fachkraft mit Berufsausbildung dar, die einen Anspruch auf  Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung im Sinne des § 18a AufenthG 2004 begründen könnte.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine 560 Stunden umfassende „Schulung“ für Kranken- und Altenpflege stellt keine Qualifikation als Fachkraft mit Berufsausbildung dar, die einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung im Sinne des § 18a AufenthG 2004 begründen könnte.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 11. September 2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 30. August 2024 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2023, zugestellt am 31. Juli 2024, anzuordnen, bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem vorgenannten Bescheid der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beendet hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Entsprechendes ergibt sich in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nach allen erkennbaren Umständen aus § 2 Satz 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige (Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung – TürkeiErdbebenAufenthÜV) vom 25. April 2023 (BGBl. I Nr. 116). Hiernach waren türkische Staatsangehörige, die am 6. Februar 2023 ihren alleinigen Wohnsitz in den türkischen Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elâzığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa hatten und die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Der in ... (Kahramanmaraş) geborene Antragsteller stammt nach seinem unbestrittenen Vortrag aus einer der benannten türkischen Provinzen, die von dem Erdbeben betroffen gewesen sind und ist mit einem Schengen-Visum für kurzeitige Aufenthalte (Typ-C-Visum), welches ausweislich der Verwaltungsvorgänge eine Gültigkeit vom 16. März 2023 bis zum 28. Juni 2023 aufwies (vgl. Bl. 2 d. Beiakte), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist gleichwohl unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG oder § 18a AufenthG liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 AufenthG. Die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraus (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 19c Rn. 5, 10, 14; Hocks, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 18a Rn. 3). Ein entsprechendes nationales Visum zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hat der Antragsteller bei der Einreise unstreitig nicht besessen. Der Antragsteller ist auch nicht ausnahmsweise berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen. Eine Entbehrlichkeit des Visumverfahrens ergibt sich nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AufenthV. Hiernach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist (Nr. 2) oder er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e AufenthG (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller unstreitig um einen türkischen Staatsangehörigen im Sinne von § 2 Satz 1 TürkeiErdbebenAufenthÜV, der nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die spätestens am 24. März 2023 erfolgte, zeitweise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit gewesen ist. Der Anwendungsbereich des § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV ist hierdurch jedoch nicht eröffnet worden. Eine Befreiung des Antragstellers vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für über sechs Monate war hiermit nämlich nicht verbunden. Die Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, bereits mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft getreten und sah von Beginn an lediglich eine Gültigkeit vom 7. Mai 2023 bis zum Ablauf des 6. August 2023 und somit lediglich über einen Zeitraum von drei Monaten vor. Die Voraussetzungen von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV liegen gleichermaßen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem von dieser Norm vorausgesetzten strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG, der nur dann gegeben wäre, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wären und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hätte (stRspr BVerwG, vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG etwa Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Erteilung der vorgenannten Aufenthaltserlaubnis ist gerade in das pflichtgemäße Ermessen der Antragsgegnerin gestellt (vgl. zu § 19c Abs. 1 - 3 AufenthG Bergmann/Broscheit, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 19c Rn. 4). Soweit der Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens darauf verweist, dass auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG in Betracht komme und ein entsprechender Erteilungsanspruch bestehe, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 18a AufenthG wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne dieser Norm. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist eine Fachkraft mit Berufsausbildung ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Bei inländischen qualifizierten Berufsabschlüssen muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert worden sein (vgl. § 2 Abs. 12a AufenthG). Bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 18a AufenthG, Stand: 25.06.2024, Rn. 6). Entsprechendes hat der Antragsteller weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Er hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vielmehr lediglich ein Zertifikat vorgelegt, wonach er eine 560 Stunden umfassende „Schulung“ für Kranken- und Altenpflege vom 20. März 2023 bis zum 10. Juli 2023 abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden habe. Eine diesbezügliche Gleichwertigkeitsbescheinigung (vgl. zum Feststellungsverfahren Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 18 Rn. 30) ist weder gegenüber der Antragsgegnerin noch dem beschließenden Gericht vorgelegt worden. Nach alledem kommt es auf die von der Antragsgegnerin nachvollziehbar aufgeworfene Frage, auf welche Art und Weise der Antragsteller die Schulung der türkischen Bildungseinrichtung nach seiner bereits im März 2023 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland absolviert hat, nicht entscheidungserheblich an. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht über § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt, die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Zwar kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist darüber hinaus abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat indes im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, keinen strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 bzw. § 18a AufenthG glaubhaft gemacht. Dass sich die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzumutbar darstellt, ist ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid Bezug, denen es sich auch unter Berücksichtigung des insoweit nicht ergiebigen Antragsvorbringens anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch gleichermaßen unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung der Türkei als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch die weiteren Familienangehörigen des Antragstellers mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2023 von der Antragsgegnerin – unter Androhung der Abschiebung in die Türkei – zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden. Auch gegen die Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides bestehen keine Bedenken. Ferner ist die konkrete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 23. Oktober 2023 auch einen Antrag des Antragstellers auf eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat, ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG bereits nicht statthaft (vgl. Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.7.2, Stand: 29.09.2019, Rn. 3). Eine Auslegung des Antrages (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend, dass er insoweit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen wollte, kommt mangels hinreichender diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in Betracht. Die der Antragsschrift zu entnehmende sachliche Argumentation bezieht sich ausschließlich auf die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Im Übrigen verfügt der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs derzeit über eine am 20. August 2024 mit einer Gültigkeit bis zum 20. Februar 2025 ausgestellte Duldung (vgl. Bl. 49 d. Beiakte). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.