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Beschluss

11 B 79/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1010.11B79.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 16. September 2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter zu dulden, bleibt ohne Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dieser Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (lit. a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (lit. b), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Ausbildungsduldung nach allen erkennbaren Umständen jedenfalls aufgrund von § 60 Abs. 2 Nr. 3 lit. c AufenthG ausgeschlossen. Die Ausbildungsduldung wird hiernach nicht erteilt, wenn die Identität nicht geklärt ist bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise; die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in § 60c Abs. 2 lit. a bis c AufenthG genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann unbeachtlich des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, § 60c Abs. 7 AufenthG. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 27. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. September 2022 einen Asylantrag. Er führte ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei seiner Einreise in das Bundesgebiet keine Personalpapiere bei sich. Er gab an, dass er seine ID-Karte in der Türkei gelassen habe, da er illegal ausgereist sei. Er habe seine ID-Karte „angefordert“, diese werde „wahrscheinlich demnächst kommen“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers durch Bescheid vom 22. November 2022 vollumfänglich ab (Gesch.-Z.: 9545796-163). Die hiergegen erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 2023 ab (Az. 10 A 293/23), der anschließend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Februar 2024 abgelehnt (Az. 5 LA 13/24). Am 21. Juni 2024 legte der Antragsteller seine türkische ID-Karte beim Antragsgegner vor. Der Antragsteller verfügte demzufolge bei und nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nach allen erkennbaren Umständen zunächst über keinerlei Personaldokumente, mit welchen er seine Identität belegen konnte. Zwar ist die Identität des Antragstellers zwischenzeitlich aufgrund der Vorlage der ID-Karte hinreichend geklärt. Dies geschah indes unstreitig erst nach der Sechsmonatsfrist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c AufenthG. Die Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c AufenthG gilt nach Halbsatz 2 zwar auch als gewahrt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat, und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. In diesem Fall entsteht der betroffenen Person ein gebundener Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung, mit der Folge, dass der Versagungsgrund nicht eingreift (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.06.2020 – 10 CE 20.931 –, juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen jedoch gleichermaßen nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob gegenüber dem Antragsteller konkretisierende Aufforderungen durch den Antragsgegner ergangen sind, welche Maßnahmen zur Klärung der Identität konkret zu ergreifen sind (vgl. zur Anstoß- und Konkretisierungspflicht Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 60c Rn. 43 m.w.N.). Denn derartiges war vorliegend jedenfalls deswegen nicht erforderlich, weil die vorzunehmende Mitwirkungshandlung für den Antragsteller evident war (vgl. hierzu Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 60c Rn. 43 m.w.N.). Der Antragsteller hatte bereits selbst gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass er über eine türkische ID-Karte verfügt und diese in der Türkei zurückgelassen habe. Es war offenkundig, dass der Antragsteller – was er im Übrigen auch selbst ankündigte – sich um die Übersendung oder Überbringung dieses (Identitäts-)Dokumentes in die Bundespublik Deutschland bemühen musste. Der Antragsteller hat zwar behauptet, dass er dies auch getan habe und lediglich widrige Umstände zu einer späteren Übermittlung geführt hätten. Der Antragsteller hat es gleichwohl – trotz Nachforderung des beschließenden Gerichts – versäumt, diesen von dem Antragsgegner in Zweifel gezogenen Vorgang in dem vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen. Insbesondere hat er entgegen seinem Vorbringen keine eidesstattlichen Versicherungen seiner Familienangehörigen vorgelegt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass dem Antragsteller eine Vorsprache vor den Behörden seines Herkunftsstaates – anders als der Antragsgegner meint – während des noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens nicht zumutbar gewesen sein dürfte (vgl. Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 60c Rn. 44 f.). Unabhängig von dem Vorstehenden ist für die Kammer mangels entsprechender Glaubhaftmachung auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller die Voraussetzung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Er hat nämlich weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er beabsichtigt eine in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Berufsausbildung aufzunehmen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller – trotz nochmaliger Aufforderung durch das beschließende Gericht – keinen Ausbildungsvertrag vorgelegt. Im Verwaltungsvorgang findet sich lediglich ein Schreiben der xxx GmbH vom 18. Juni 2024, wonach der Antragsteller mit dem dortigen Unternehmen einen Ausbildungsvertrag zum 1. August 2024 abgeschlossen habe. Aus dem Schriftstück erschließt sich jedoch nicht hinreichend (es ergibt sich allenfalls einen Hinweis auf den Bereich Ofen- und Heizungsbau), welchen Ausbildungsberuf der Antragsteller konkret nachzugehen gedenkt. Demzufolge lässt sich für die Kammer auch nicht feststellen, ob es sich hierbei um eine der von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Ausbildungen handelt. In der Folge lässt sich auch nicht feststellen, dass die Voraussetzung des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegt, ob also eine Eintragung eines etwaigen Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Anderweitige Grundlagen für einen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers hat dieser nicht vorgetragen und deren Voraussetzungen demzufolge auch nicht glaubhaft gemacht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.