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Beschluss

11 B 88/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1010.11B88.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt. Der am 27. September 2024 gestellte Antrag der Antragsteller, ihnen eine Duldung zu erteilen und die Abschiebung auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig (hierzu unter I.), jedenfalls aber unbegründet (hierzu unter II.). I. Der Zulässigkeit des Antrags steht das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen, weil die Antragsteller die Erteilung einer Duldung nicht zuvor bei der Ausländerbehörde beantragt haben (hierzu unter 1.) und einer solcher Antrag auch nicht entbehrlich ist (hierzu unter 2.). 1. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist und das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn sich der Antragsteller mit seinem Begehren nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 37a m.w.N.; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 MB 70/18 –, juris Rn. 10). Dieses Erfordernis stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller bei dem Antragsgegner, nicht die Erteilung einer Duldung beantragt, bevor sie das Gericht angerufen haben. Vielmehr haben sie ihr Begehren, soweit es sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, erstmals mit der Antragsschrift vom 26. September 2024 überhaupt geäußert. 2. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die vorherige Befassung der Verwaltungsbehörde entbehrlich ist. Eine vorherige Befassung der Behörde kann dann entbehrlich sein, wenn zu befürchten steht, dass durch Zeitablauf schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen oder eine qualifizierte Eilbedürftigkeit vorliegt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 MB 70/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gleiche gilt, wenn ein solcher Antrag faktisch aussichtslos gewesen wäre oder eine bloße Förmlichkeit dargestellt hätte, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 123 Rn. 70). Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch erst aus Anlass des gerichtlichen Verfahrens verneint wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2022 – 11 B 101/22 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall ein besonderes Eilbedürfnis gegeben ist. Aus dem vorgelegten Schreiben des Antragsgegners vom 16. September 2024 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Die Antragsteller werden darin lediglich darauf hingewiesen, dass sie ab dem 3. Oktober 2024 vollziehbar ausreisepflichtig seien. Bis zur Ausräumung der Ausreisehindernisse sei ihnen eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Daneben forderte der Antragsgegner sie auf, sollten sie nicht freiwillig ausreisen, am 21. Oktober 2024 vorzusprechen. Das dann stattfindende Gespräch diene der Förderung der freiwilligen Ausreise, der Belehrung über die Passbeschaffung und Identitätsklärung sowie der Belehrung über die Folgen einer ausbleibenden freiwilligen Ausreise und Vorsprache. Sollten die Antragsteller unentschuldigt zu dem Termin nicht erscheinen, werde die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Davon, dass derart kurzfristig eine Veränderung des bestehenden Zustandes, etwa durch eine Abschiebung, zu besorgen ist, dass die Beantragung einer Duldung bei der Ausländerbehörde zeitlich nicht mehr möglich wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Denn bis zu dem Vorsprachetermin droht allen erkennbaren Umständen nach keine Veränderung des Status quo. Den Antragstellern bliebe daher ein Zeitraum von mehreren Wochen eine Duldung beim Antragsgegner zu beantragen. b) Es ist ebenfalls nicht anzunehmen, dass ein vorheriger Antrag bei der Behörde vor vornherein aussichtslos war. Der Antragsgegner war mit dem Begehren bis zur Anrufung des Gerichts nicht befasst und hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass er den Antrag ablehnen wird. c) Auch aus der Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner keine Duldung erteilen wird. Zwar hat er sich einerseits inhaltlich eingelassen, soweit die Antragsteller Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend machen. Andererseits hat er betont, dass das Vorliegen von Duldungsgründen noch nicht beurteilt werden könne. Er führt hierzu in seinem Schriftsatz vom 30. September 2024 aus: „Sofern am 21.10.2024 Duldungsgründe vorliegen bzw. vorgetragen werden, d.h. eine freiwillige Ausreise nicht gewollt ist und eine sofortige oder zeitnahe Abschiebung nicht möglich ist, wird eine Duldung erteilt. Die Vorsprache der Antragsteller ist hierfür am 21.10.2024 zwingend erforderlich. Da aktuell keine eindeutigen Aussagen zu einer freiwilligen Ausreise bekannt sind, noch Informationen zur Reisefähigkeit aller Antragsteller noch sonstige humanitäre Gründe, die zu einem Duldungsgrund führen, kann noch keine Entscheidung über die Erteilung einer Duldung getroffen werden.“ Der Antragsgegner hat also vielmehr deutlich gemacht, dass er eine Prüfung von Duldungsgründen noch vornehmen wird und den Antragstellern die Gelegenheit gibt diese vorzutragen. II. Selbst wenn man dies – etwa aufgrund der teilweise negativen Einlassung des Antragsgegners in diesem Verfahren – anders bewerten würde, hätte der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 1. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen nicht und werden von Antragstellerseite auch nicht geltend gemacht. Soweit sich aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Antragsteller möglicherweise nicht im Besitz von (gültigen) Reisepässen sind, ist in Ansehung der Regelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Abl. 2014, L 134/3) und der Tatsache, dass die Antragsteller ausweislich der Empfangsbestätigung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge vom 17. Januar 2024 über ID-Karten verfügen, nicht ersichtlich, dass dieser Umstand einer Abschiebung entgegensteht. Es ist vielmehr zu erwarten, dass anhand dieser Dokumente nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann (vgl. Art. 9 des Rückübernahmeabkommens), dass es sich bei den Antragstellern um türkische Staatsangehörige handelt und die Türkei daher nach Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme der Antragsteller verpflichtet ist. 2. Auch das Bestehen von rechtlichen Abschiebungshindernissen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall. a) Soweit die Antragsteller geltend machen, ihr Leben sei im Falle einer Abschiebung in die Türkei bedroht, etwa aufgrund von Morddrohungen, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da es sich auf hier nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bezieht. Bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit sind im vorliegenden Verfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG außer Acht zu lassen. Denn es steht aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2024 fest, dass die vorbezeichneten Abschiebungsverbote im Falle der Antragsteller nicht vorliegen. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange diese Bestand hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 12). Gleiches gilt in der Folge in dem vorliegenden Verfahren für das beschließende Gericht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. März 2024 – 8 K 2512/22 –, juris Rn. 77). b) Ein Abschiebungshindernis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller zu 3.), 4.) und 5.) in der Bundesrepublik Deutschland eine Schule besuchen. Das Recht auf schulische Bildung (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG; siehe auch Art. 14 Abs. 1 GRCh) verleiht zwar ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, solange sich die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es verleiht jedoch kein Aufenthaltsrecht und auch nicht das Recht, sich den Staat auszusuchen, in dem eine Schulausbildung beansprucht werden soll. Vielmehr können die Antragsteller zu 3.), 4.) und 5.) auch in der Türkei eine Schule besuchen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zudem, dass zumindest die Antragsteller zu 3.) und 5.) in der Türkei eingeschult waren, bevor sie sich nach Deutschland begeben haben. Dass die Fortsetzung des Schulbesuchs in Deutschland den vorliegenden Stellungnahmen der Lehrkräfte zufolge wünschenswert sei, ändert an dieser Beurteilung nichts. c) Ein Abschiebungshindernis ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den von Antragstellerseite erbrachten Integrationsleistungen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 29. März 2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und vom 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Nach diesem Maßstab lässt sich vorliegend schon eine Verwurzelung der Antragsteller in die deutschen Lebensverhältnisse nicht erkennen; eine solche ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass die Kinder hier eine Schule besuchen und sich in einem stabilen sozialen Umfeld befänden, lässt sich entsprechendes nicht ableiten. Zu weiteren Gesichtspunkten, die für eine Integration der Antragsteller sprächen – insbesondere der Antragsteller zu 1.) und 2.) als Elternteile – ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht vielmehr der Umstand, dass die Antragsteller erstmals am 21. September 2023 im Bundesgebiet erfasst wurden dagegen, dass bei ihnen von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann. Sie halten sich gerade einmal etwas über ein Jahr in Deutschland auf, sodass von einem erforderlichen mehrjährigen Aufenthalt nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern eine Reintegration in der Türkei nicht möglich sein sollte. Die Antragsteller halten sich erst seit kurzem in Deutschland auf und haben den Großteil ihres Lebens im gemeinsamen Herkunftsland verbracht. Es ist anzunehmen, dass sie durch die in dieser Zeit erfahrene Sozialisation in der Türkei mit den heimatstaatlichen Lebensverhältnissen vertraut sind und über hinreichende Kenntnisse in der heimatstaatlichen Sprache verfügen, auf die sie in der Türkei prognostisch aufbauen können. Von einer bloßen Verbindung der Antragsteller zur Türkei durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in der Türkei, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für die Antragsteller unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass das jüngste Kind gerade fünf Jahre alt ist, da dieses im Falle einer Rückführung in die Türkei von seinen Eltern, den Antragstellern zu 1.) und 2.), unterstützt werden kann. d) Soweit die Antragsteller weiterhin auf ihren psychologischen Zustand verweisen, ergibt sich auch daraus kein Abschiebungshindernis. Zwar kann der (psychische) Gesundheitszustand des Ausländers einer Abschiebung grundsätzlich entgegenstehen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Schwelle einer Reiseunfähigkeit oder eines – hier nicht zu prüfenden – zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG erreicht ist. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2024 – 11 B 43/24 –, juris Rn. 33 ff.) oder eine solche erhebliche Gefahr im Zielstaat besteht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Dass dies hier der Fall ist, wird von den Antragstellern bereits nicht dargelegt. Sie führen lediglich allgemein aus, dass der Prozess für sie und insbesondere die Kinder sehr belastend sei. Sie hätten Ängste und Sorgen um die Zukunft. Die Kinder hätten in Deutschland ein stabiles soziales Umfeld und befänden sich in einem geregelten Schulalltag. Eine Rückkehr in die Türkei würde sie sowohl sozial als auch psychologisch erheblich belasten. Das Bestehen einer relevanten Erkrankung und einer damit verbundenen Lebensgefahr ergibt sich daraus nicht und es ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben wären, zumal eine entsprechende Erkrankung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden muss. e) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass mit der Rückkehr der Antragsteller in die Türkei eine relevante Kindeswohlgefährdung einhergehen würde, zumal diese im Familienverbund erfolgen dürfte. III. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Pro Person und Streitgegenstand ist der Auffangwert von 5.000,- € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.).