Beschluss
11 B 105/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1011.11B105.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt. Der am 9. Oktober 2024 wörtlich gestellte Antrag, der Antragstellerin zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Verlängerung der Duldung aus der Abschiebungsandrohung zu vollstrecken, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Abschiebung der Antragsteller steht zunächst nicht entgegen, dass ihre Abschiebung zuletzt noch bis zum 14. Mai 2025 ausgesetzt war. Denn die Duldungen waren mit der Nebenbestimmung versehen „Duldung erlischt bei Wegfall des Abschiebungshindernisses (Passlosigkeit)“. Diese auflösende Bedingung ist eingetreten, da den Antragstellern, nach der am heutigen Tage eingeholten Auskunft des Berichterstatters beim Antragsgegner, ein EU-Laissez-Passer durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge ausgestellt wurde. Unter diesen Umständen ist eine Abschiebung auch ohne den Besitz eines (gültigen) Passes möglich. Eines förmlichen Widerrufs und einer Abschiebungsankündigung (§ 60a Abs. 5a AufenthG) bedarf es im Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2023 – 11 B 151/23 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Antragsteller haben zudem keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich nicht im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegen. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 15). Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 17). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere nicht, dass die Antragsteller zu 1.) und 4.) reiseunfähig wären. Die Antragsteller führen aus, der Antragsteller zu 1.) habe erhebliche gesundheitliche Beschwerden. Er sei psychisch unstabil, leide an traumatischen Depressionen und habe eine Angststörung. Er sei nicht reisefähig. Der Antragsteller zu 4.) – ... A., geb. am 20. Dezember 2012, der im Rubrum des Antrags wohl fälschlich als „...“ A. bezeichnet wird; siehe insofern die richtige Benennung auf Seite 3 der Antragsbegründung – befände sich in kritischer Verfassung. Er leide an Diabetes und habe psychische Beschwerden. Aufgrund der Stresssituation seien die Blutzuckerwerte hoch. Die Insulintherapie müsse fortgeführt werden. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. April 2017 – 10 CE 17.349 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 5. Januar 2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7). Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, da die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebungsvorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 19 CE 23.1720 –, juris Rn. 29 m.V.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. August 2019 – 3 B 394/18 –, juris Rn. 12 f.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Der Behandlungsberichte des ...klinikums xx-xx vom 3. März 2022 (Bl. 26 d.A.) und 29. April 2022 (Bl. 23 d.A.) sind veraltet und bieten bereits aus diesem Grund keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 4.). Im Übrigen lässt sich ihnen im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Antragsteller zu 4.) an Diabetes mellitus leidet. Anhaltspunkte für eine (gegenwärtige) Lebensgefahr oder drohende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 4.) im Falle einer Abschiebung bieten sie nicht. Der Arztbrief der ... Klinik ... vom 14. September 2024 (Bl. 22 d.A.), welcher im Hinblick auf den Antragsteller zu 4.) ausführt, dass ein Flug ohne stabile Stoffwechsellage nicht zu empfehlen sei, stellt kein qualifiziertes Attest im vorgenannten Sinne dar, aus dem sich eine Reiseunfähigkeit ergeben würde. Zum einen ergibt sich aus dem Schriftstück nicht, dass der Antragsteller zu 4.) nicht reisefähig ist. Ein Flug sei lediglich nicht empfehlenswert. Warum dies der Fall ist und welche Folgen mit einem gleichwohl durchgeführten Flug gegebenenfalls verbunden wären, begründet das Attest nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung im Falle einer Rückführung lebensbedrohlich ist, bieten sich dementsprechend nicht. Die festgehaltenen Symptome lauten Kopfschmerzen und Übelkeit. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die geplante aufenthaltsbeendende Maßnahme unter der Begleitung einer Notärztin stattfinden wird (Bl. 278 im Verwaltungsvorgang). Sollte der Antragsteller zu 4.) im Rahmen der Abschiebung Probleme mit seinem Blutzuckerspiegel haben, könnte dem durch eine ärztliche Intervention begegnet werden. Auch ist einzustellen, dass eine Weiterbehandlung der Diabeteserkrankung in Rumänien erfolgen kann und die Antragsteller im Umgang mit dieser Erkrankung Erfahrung haben (siehe hierzu VG Schleswig, Urteil vom 29. Januar 2024 – 13 A 59/22 –, S. 8 f. der Urteilsgründe = Bl. 997 im Verwaltungsvorgang). Schließlich ergibt sich eine Reiseunfähigkeit auch nicht aus den Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. ... ... betreffend die Antragsteller zu 1.) und 4.), jeweils vom 17. September 2024 (Bl. 20 und 21 d.A.). Diese Atteste erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gleichermaßen nicht. Im Attest für den Antragsteller zu 1.) werden keine hinreichend nachvollziehbaren Diagnosen gestellt. Es ist zwar von "psychischer Instabilität“, „traumatischer Depression“ und „Angststörung“ die Rede. Wie diese Befunde zustande gekommen sind, welche Untersuchungen angestellt wurden und welche Symptome sich zeigen, lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Das Attest legt auch nicht dar, warum der Antragsteller zu 1.) reiseunfähig sein soll. Dass prognostisch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang eine Lebensgefahr besteht, ergibt sich aus dem Schriftstück nicht. Es ist lediglich von „unabsehbaren Folgen“ die Rede und dass die Abschiebung „unverantwortlich und menschenverachtend“ sei, ohne dass dies näher konkretisiert wird. Eine berücksichtigungsfähige medizinisch fachliche Beurteilung stellt dies nicht dar. Das den Antragsteller zu 4.) bestreffende Attest zeigt ein ähnliches Bild. Auch hier ist von einer „kritischen Verfassung“ und davon, dass „die Einstellung der Diabetes nicht sicher zu gewährleisten sei“ die Rede, ohne dass konkretisiert wird, was genau damit in Bezug auf den (prognostischen) Gesundheitszustand des Antragstellers zu 4.) gemeint ist. Soweit lediglich ausgeführt wird, dass ein „brutaler Abschiebeversuch“ die Gesundheit des Kindes und sein künftiges Wohlergehen gefährden würde, fehlt es an jeglichen nachvollziehbaren Erläuterungen. Soweit sich die Antragsteller schließlich zur Glaubhaftmachung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen, handelt es sich dabei um ein im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaftes Mittel der Glaubhaftmachung. Aus denselben Gründen kann – ungeachtet einer entgegenstehenden bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 17. September 2024 – 11 B 72/24 –, juris Rn. 48) – nicht festgestellt werden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Der Rückführung steht schließlich auch nicht der Schutz der Familie (Art. 6 GG) entgegen. Eine Rückkehr nach Rumänien kann im Familienverband erfolgen, sodass es zu keiner Trennung der Familienangehörigen kommt. Soweit sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt, dass es ein weiteres Kind gibt, den am 5. Dezember 2019 geborenen ... A., der offenbar nicht zum Kreis der Antragsteller gehört – ob er in Wirklichkeit der Antragsteller zu 5.) „ A., geb. am 20. Dezember 2012“ sein soll, ist fraglich –, ist auch gewährleistet, dass dieser mit den Antragstellern nach Rumänien zurückkehrt. Hinsichtlich dieses Kindes liegt eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung vom 15. Mai 2024 vor (Bl. 983 im Verwaltungsvorgang) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bestätigt, dass er keinen wirksamen Asylantrag gestellt hat (siehe Bl. 971 im Verwaltungsvorgang). Dass der Rückkehr der Antragsteller sonst Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bzw. Abschiebungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem ist auch der Hilfsantrag – ungeachtet der Frage, ob die konkrete Antragstellung in dieser Form sinnvoll ist – unbegründet, da die Antragsteller – wie dargelegt – keinen Duldungsanspruch haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Pro Person und Streitgegenstand ist der Auffangwert von 5.000,- € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Die Kammer hat den Hilfsantrag der Antragsteller nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt. Es geht den Antragstellern insgesamt um die Aussetzung ihrer Abschiebung.