Urteil
11 A 62/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0327.11A62.22.00
1mal zitiert
53Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
51 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. AufenthG 2004 § 53 Abs 1 setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird. (Rn.56)
2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. (Rn.94)
3. Auf etwaig veränderte Umstände nach einer Haftentlassung, etwa das Entstehen von tatsächlichen und rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne des AufenthG 2004 § 60a Abs 2 S 1, muss die Ausländerbehörde erforderlichenfalls reagieren, da diese zu einer Rechtswidrigkeit der räumlichen Beschränkung führen können. (Rn.104)
4. Zweck der Verpflichtung zur Anzeige von Aufenthaltsortswechseln nach Haftentlassung ist es sicherstellen, dass der Ausländer zur Beschleunigung und Ermöglichung der Aufenthaltsbeendigung für Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Verfügung steht und die Ausländerbehörde zu diesem Zwecke über den Aufenthaltsort des Ausländers informiert ist. (Rn.108)
5. Auch bei Anerkennung einer zuzubilligenden Notwendigkeit einer gewissen zeitlichen und planerischen Flexibilität bei der konkreten Durchführung von Abschiebungen, ist es regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der von einer anstehenden Abschiebung Betroffene auch bereits ab 20:00 Uhr des vorangehenden Tages in seiner Unterkunft aufhält bzw. diesbezüglich Wechsel des Aufenthaltsortes anzeigt. (Rn.109)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022 hinsichtlich der unter Ziffer 5 enthaltenen Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthaltsortes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. AufenthG 2004 § 53 Abs 1 setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird. (Rn.56) 2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. (Rn.94) 3. Auf etwaig veränderte Umstände nach einer Haftentlassung, etwa das Entstehen von tatsächlichen und rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne des AufenthG 2004 § 60a Abs 2 S 1, muss die Ausländerbehörde erforderlichenfalls reagieren, da diese zu einer Rechtswidrigkeit der räumlichen Beschränkung führen können. (Rn.104) 4. Zweck der Verpflichtung zur Anzeige von Aufenthaltsortswechseln nach Haftentlassung ist es sicherstellen, dass der Ausländer zur Beschleunigung und Ermöglichung der Aufenthaltsbeendigung für Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Verfügung steht und die Ausländerbehörde zu diesem Zwecke über den Aufenthaltsort des Ausländers informiert ist. (Rn.108) 5. Auch bei Anerkennung einer zuzubilligenden Notwendigkeit einer gewissen zeitlichen und planerischen Flexibilität bei der konkreten Durchführung von Abschiebungen, ist es regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der von einer anstehenden Abschiebung Betroffene auch bereits ab 20:00 Uhr des vorangehenden Tages in seiner Unterkunft aufhält bzw. diesbezüglich Wechsel des Aufenthaltsortes anzeigt. (Rn.109) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022 hinsichtlich der unter Ziffer 5 enthaltenen Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthaltsortes aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid vom 4. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte in Verfügungsziffer 5 eine Verpflichtung zur Anzeige des Wechsels des Aufenthaltsortes erlassen hat (hierzu unter IV.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (hierzu unter I.-III.). I. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist anzunehmen. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit "hinreichend" ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem "Aufenthalt" des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben liegt im Falle des Klägers ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vor. Es kann dahinstehen, ob daneben auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse anzunehmen ist. Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur liegt vor. Bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56; VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10 juris m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00–, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.05.1990 – 1 B 82/89 –, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urt. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei qualifizierten Eigentumsdelikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20 –, juris Rn. 33). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (VG Bremen, Urt. v. 04.09.2023 – 4 K 238/22 –, juris Rn. 23 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 36 ff.). Dies zugrunde gelegt, ist eine hinreichende Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter Straftaten zur Überzeugung der Kammer anzunehmen. Der Kläger hat während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Anzahl von Straftaten und wiederholt Wohnungseinbruchsdiebstähle begangen. Sämtliche gegenüber dem Kläger ergangene staatliche Sanktionen, auch in Gestalt von Haftstrafen, haben ihn bislang nicht davon abhalten können, fortgesetzt und beständig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Aufgrund begangener Straftaten ist der Kläger bereits in der Vergangenheit aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden, was ihn jedoch ebenfalls zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung veranlasst hat. Ganz im Gegenteil hat er auch nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahr 2017 fortgesetzt und beharrlich weitere Straftaten begangen, die schließlich zu seiner erneuten Inhaftierung führten. Selbst die ihm im Jahr 2022 durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung hat der Kläger nicht für eine positive Entwicklung seiner Persönlichkeit im Sinne einer Straffreiheit nutzen können. Er ist vielmehr erneut und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits deutlich weniger als ein Jahr nach der Wirksamkeit des Strafaussetzungsbeschlusses des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2022 beging der Kläger im Mai 2023 erneut eine einschlägige Straftat. Dies zeugt von einer ganz erheblichen kriminellen Energie und einer kaum feststellbaren Bereitschaft, sich durch staatliches Eingreifen und drohende Sanktionen von Straftaten abhalten zu lassen sowie der von dem Kläger ausgehenden Gefahr. Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.03.2022 – 19 ZB 22.129 –, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 18.05.2021 – 19 ZB 20.65 –, juris Rn. 27; Beschl. v. 14.05.2021 – 19 ZB 20.2345 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 11.03.2020 – 10 ZB 19.777 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 16.09.2019 – 10 ZB 19.1614 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 08.04.2019 – 10 ZB 18.2284 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 06.06.2019 – 10 C 19.801 –, juris Rn. 7; Urt. v. 23.07.2019 – 10 B 18.2464 –, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.07.2019 – 10 ZB 19.1207 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Urt. v. 03.02.2015 – 10 B 14.1613 –, juris Rn. 32 m.w.N.; ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 25.02.2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – OVG 11 N 55.19 –, juris Rn. 16 ff.) bei Straftaten, die – wie vorliegend – ihre (Mit-)Ursache in einer Suchtmittelproblematik (hier: Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Kokain) haben, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und sich der Betreffende nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat. Solange kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (VGH München, Beschl. v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 06.05.2015 – 10 ZB 15.231 –, juris Rn. 11). In diesem Sinne ging auch das Landgericht Lübeck im Rahmen des Beschlusses über den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung im vergangenen Jahr davon aus, dass bei dem Kläger eine Suchtmittelproblematik bestehe, die weitere Straftaten befürchten lasse. Die weitere Entwicklung des Klägers lässt auch im Übrigen keine günstigere Prognose zu. Der Kläger hat sich während seiner bisherigen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt keinesfalls beanstandungsfrei gezeigt. Entsprechendes ergibt sich aus den beigezogenen Unterlagen, namentlich den Vollstreckungsheften sowie der Beiakte der Beklagten – samt den hierin enthaltenen Stellungnahmen und Berichten der Justizvollzugsanstalt. Der Kläger ist nach allen erkennbaren Umständen nach wie vor nicht bereit und dazu in der Lage, sich kontinuierlich an Regeln zu halten. Es kam ausweislich der Unterlagen zu mehrfachen Beleidigungen gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt. Der Kläger musste mehrfach – teilweise über mehrere Tage – wegen einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden. In die Betrachtung ist weiter einzustellen, dass vor dem Hintergrund einer erheblichen finanziellen Belastung durch Schulden i.H.v. – nach eigenen Angaben – zumindest 10.000,00 € sowie der fehlenden beruflichen Ausbildung des Klägers die nicht nur völlig entfernt liegende Gefahr besteht, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft erneut Straftaten zur Finanzierung seines Lebens und ggf. seiner Suchtmittel begehen wird. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Privatinsolvenz beantragt hätte. Aufgrund der mangelnden beruflichen Qualifizierung wird es dem Kläger zudem prognostisch lediglich möglich sein, vergleichsweise gering bezahlten Tätigkeiten nachzugehen. Der Umstand, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland über drei Kinder und weitere Familienangehörige verfügt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass er insoweit im Falle einer Haftentlassung über einen sozialen Empfangsraum verfügen würde. Weder die Beziehung zu seinen Familienangehörigen noch der Aufenthalt der Kinder in der Bundesrepublik haben den Kläger in der Vergangenheit von der Begehung von Straftaten, u.a. der Anlasstaten, abgehalten. Es bestehen zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich dies künftig voraussichtlich anders darstellen wird. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der bisherigen langjährigen strafrechtlichen Delinquenz, der Schwere der zuletzt abgeurteilten Delikte sowie der aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahren geringen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr, der finanziellen Situation des Klägers sowie seiner nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt derzeit fortgesetzt bestehenden Suchtproblematik sowie der mehrfachen Regelverstöße während seiner derzeitigen Inhaftierung von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen. 2. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) "Interessen an der Ausreise" gegenüber den (individuellen) "Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers". Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der "Interessen an der Ausreise" bzw. des damit gleichzusetzenden "Ausweisungsinteresses" (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sogenannten Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m.w.N.). Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer, wie hier der Kläger (vgl. Verurteilung vom 28.08.2023 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. der insoweit nachträglich im Rahmen der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten; vgl. zur umfassten Gesamtfreiheitsstrafe auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 31.10.2024, AufenthG § 54 Rn. 16), wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, zugunsten des Klägers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen eines besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG liegen gleichermaßen vor. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs.1 AufenthG wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers aufgrund der Verurteilung wegen (versuchten) Wohnungseinbruchsdiebstahls in mehreren Fällen vom 23. Juni 2019 (1 Jahr Freiheitsstrafe) bzw. 11. Januar 2021 (1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe; unter Einbeziehung der Entscheidung aus dem Jahr 2019) sowie der vorgenannten Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu 2 Jahren vom 28. August 2023 gegeben. Daneben liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Hiernach ist ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er ist immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.02.2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich (vgl. Beschl. der Kammer v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 54 Rn. 134 m.w.N.). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers wegen der zuvor benannten Delikte liegen nicht nur vereinzelte und nicht nur geringfügige, sondern vielmehr schwerwiegende Vorsatzstraftaten vor, die den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG im Sinne der vorstehenden Maßgaben erfüllen. Diesen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen keine typisierten Bleibeinteressen von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG liegt nicht vor. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Die Norm knüpft an die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Ausländer und dem minderjährigen ledigen Ausländer an. Ein Ausländer, der sich – wie der Kläger – in Haft befindet, kann sich auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nur dann berufen, wenn das Personensorgerecht bzw. der Umgang unmittelbar vor Beginn der Haft ausgeübt wurde und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann weder festgestellt werden, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung das Personensorgerecht für seine Kinder ausgeübt hat noch, dass der Kläger das Personensorgerecht unmittelbar nach einer etwaigen Haftentlassung ausüben wird. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dem Kläger ein Personensorgerecht zur Seite steht. Auch im Hinblick auf ein etwaiges Umgangsrecht ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat – trotz seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – weder hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass er unmittelbar vor der Inhaftierung den – gar regelmäßigen – Umgang mit seinen Kindern gepflegt hat noch wäre derartiges sonst für das Gericht hinreichend ersichtlich. Während der Inhaftierung hat es ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt auch lediglich sporadisch persönlichen (Besuchs-)Kontakt zu zwei der drei Kinder gegeben. Im September 2024 konstatierte die Justizvollzugsanstalt, dass es zwei Besuche gegeben habe. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine derartige persönliche Bindung besteht, auf welche die Kinder des Klägers zu ihrem Wohle zwingend angewiesen wären und eine regelmäßige Wahrnehmung eines Umgangsrechts im Falle einer Haftentlassung zu erwarten wäre. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass seine vormalige Ehefrau einen Kontakt zu den Kindern nicht in dem von ihm gewünschten Maße zulasse, hat er weder dargelegt noch entsprechende Unterlagen dazu übersandt, dass er sich nachhaltig – ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens – um einen Umgang mit seinen Kindern bemüht hätte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, weil durch die Ausweisung die Belange des Kindes des Klägers berührt werden. Von dem Auffangtatbestand werden unter anderem Fälle erfasst, in denen ein Kind als Familienangehöriger von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 55 Rn. 25). Es liegt kein schwerwiegendes Bleibeinteresse in diesem Sinne vor, da die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet für die Belange und das Wohl seiner Kinder nicht erforderlich ist (vgl. zu einem entsprechenden Maßstab VG München, Urt. v. 23.01.2019 – M 25 K 16.3546 –, juris Rn. 34). Zwischen dem Kläger und seinen Kindern besteht – wie dargelegt – keine feststellbare persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen wären. Selbst wenn man jedoch hilfsweise davon ausgeht, dass ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im vorgenannten Sinne bestünde, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen ein typisiertes Bleibeinteresse von vergleichbaren Gewicht gegenüberstünde. Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Die Gefahr der Begehung von schwerwiegenden Eigentumsdelikten durch den Kläger ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seinen mehrjährigen hiesigen Aufenthalt nicht hinzunehmen; die Ausweisung erweist sich trotz der Eingriffe in den Rechtskreis des Klägers insbesondere als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 –, NVwZ 2007, 1279 und v. 02.08.2001 – 54273/00 –, InfAuslR 2001, 476 –; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., 2025, Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 113 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 , m.w.N.) mit Blick auf die vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefahren gerechtfertigt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) kann eine Aufenthaltsbeendigung einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privat- oder Familienleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (Urt. v. 16.06.2005 – Sisojeva u.a. Lettland [Sisojeva I], Nr. 60654/00 – EuGRZ 2006, 554). Eine danach den Schutz des Privat- oder Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, NVwZ 1999, 303). Mögliche Eingriffe in das Recht eines Ausländers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 8.09 –, juris m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. "Boultif-Kriterien" ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 –, juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter zu berücksichtigen, dass auch Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formalrechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris). Wie der Europäische Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 23). Es ist insbesondere zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 a.a.O., Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen. Hinsichtlich des Klägers ist zunächst nicht festzustellen, dass er sein Leben deswegen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, weil es sich bei ihm um einen sog. "faktischen Inländer" handeln würde oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik Deutschland integriert wäre. Zwar hat sich der Kläger langjährig und wiederholt in der Bunderepublik Deutschland aufgehalten und verfügt nach allen erkennbaren Umständen über erweiterte Kenntnisse der deutschen Sprache. Ihm ist in der langjährigen, im Wesentlichen nicht legalen Aufenthaltszeit gleichwohl nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Dem Kläger ist es insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat während seines hiesigen Aufenthalts – wie aus dem Sachverhalt ersichtlich – eine nicht unerhebliche Zahl von Straftaten verübt, zuletzt insbesondere in Gestalt qualifizierter Eigentumsdelikte. Er hat hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland ist zudem weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger besuchte in der Bunderepublik Deutschland zwar eine Hauptschule und absolvierte ein berufsvorbereitendes Jahr. Er schloss – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – vor seiner Inhaftierung gleichwohl weder eine berufliche Ausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationsmaßnahme erfolgreich ab noch ging er langfristig und über den Zeitraum seines Aufenthalts konstant einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt spricht für eine Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen faktischen Inländer handele, im Wesentlichen sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, was jedoch nicht ausreicht, um eine hinreichende Verwurzelung bei summarischer Prüfung annehmen zu können. Bestehende soziale Kontakte sind außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) nicht dargelegt und führen daher zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung. Dem Kläger ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass der Kläger mit den heimatstaatlichen Lebensverhältnissen vertraut ist und über hinreichende Kenntnisse in der dortigen Sprache verfügt, auf die er in der Türkei prognostisch aufbauen können wird. Von einer bloßen Verbindung des Klägers zur Türkei durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Kläger – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in der Türkei, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für den Kläger unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich im Übrigen nicht erfolgreich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK berufen, denn der Anspruch des Klägers auf Schutz seines Privatlebens wird jedenfalls von den widerstreitenden öffentlichen Belangen überwogen, namentlich den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belangen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Delinquenz des Klägers und die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte in Gestalt des wiederholt verübten Wohnungseinbruchsdiebstahls in private Wohnräume, wobei es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1 StGB), überwiegen seine schutzwürdigen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Bindung des Klägers zu seinen Kindern besteht, wäre diese nicht geeignet, die Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen und das öffentliche Interesse an der Ausreise zu überwiegen. Es spricht nichts dafür, dass die Kinder des Klägers zu ihrem Wohle zwingend auf die Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik angewiesen wären. Es bestand in den vergangenen Jahren ein lediglich sporadischer persönlicher Kontakt, der sich auf wenige Treffen reduziert hat. Es ist dem Kläger demzufolge zumutbar, die Bindung durch Besuchskontakte in der Türkei und unter Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie) aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder des Klägers bereits während der derzeitigen langjährigen Inhaftierung des Klägers auf Besuchskontakte bzw. auf Telekommunikationsmittel verwiesen waren bzw. sind. Insofern war der Kontakt der Kinder des Klägers zu letzterem bereits während der Haftzeit stark eingeschränkt. Nach alledem ist anzunehmen, dass die Ausweisung des Klägers als Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange gerechtfertigt und in der Gesamtabwägung verhältnismäßig ist. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der Notwendigkeit für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten und aus dem Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung anderer, konkret aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten, der bestehenden Wiederholungsgefahr und aus dem Recht der Konventionsstaaten, den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regeln. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, weil er einen gerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der Verhütung von Straftaten andererseits. II. Die zulässige Anfechtungsklage gegen das in der angegriffenen Verfügung enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gleichermaßen unbegründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 11 Rn. 58). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Diesen Maßgaben genügt der angegriffene Bescheid in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre. Allein berücksichtigungsfähige Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst für die Kammer ersichtlich. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung über die Länge der Frist in ihrem Ermessen stehe. Sie ist sodann davon ausgegangen, dass der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Fernhaltung des Klägers über den Zeitraum der von ihm ausgehenden Gefahr nach sieben Jahren prognostisch erreicht sei. Sie hat diese Frist sodann unter Einbeziehung der berücksichtigungsfähigen Belange des Klägers, namentlich seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Aufenthaltes der Familie des Klägers im Bundesgebiet und der Bindung zu den Geschwistern und Eltern, "relativiert" und nach Gesamtabwägung auf fünf Jahre festgesetzt. Diese Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes steht auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr. Derartiges liegt in dem vorliegend zu beurteilenden Fall angesichts der vom Kläger ausgehenden und vorstehend näher beschriebenen Gefahren, auch unter Berücksichtigung seiner vorstehend benannten Interessen am Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, und dem Umstand, dass die Beklagte lediglich die Hälfte des möglichen zeitlichen Rahmens des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) ausgeschöpft hat, fern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden wäre. Dem steht insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausweislich derer Einreise- und Aufenthaltsverbote bei Ausweisungen, die nicht mit einer Rückkehrentscheidung i.S.d. RL 2008/115/EG einhergehen, unionsrechtswidrig sind, nicht entgegen. Rückkehrentscheidung in diesem Sinne ist im deutschen Recht die Abschiebungsandrohung, nicht die Ausweisung selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 56). Eine entsprechende Abschiebungsandrohung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 erlassen. Diese Rückkehrentscheidung geht auch mit dem nunmehr durch die Beklagte verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einher. Für das "Einhergehen" genügt das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung, die anders als in einem Schriftstück zusammen mit der Ausweisung, insbesondere auch – wie vorliegend – von einer anderen Behörde als der ausweisenden Ausländerbehörde oder aus einem anderen Anlass erlassen worden ist, etwa durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Anlass der Ablehnung eines Asylantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 56). III. Soweit die Beklagte unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides den Aufenthalt des Klägers für den Fall der Entlassung aus der Haft bzw. einem öffentlichen Gewahrsam auf den Bereich der Hansestadt Lübeck beschränkt hat, erweist sich dies als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Hiernach kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unabhängig von § 61 Abs. 1 bis 1b AufenthG angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Kläger ist unstreitig wegen einer Mehrzahl von Straftaten verurteilt worden. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Die Beklagte hat überdies das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten; die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Die räumliche Beschränkung ist geeignet, den behördlichen Zugriff zu erleichtern. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die räumliche Beschränkung diene dem öffentlichen Vollzugsinteresse, das sich aus der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der Verhinderung eines weiteren strafbaren Aufenthaltes ergebe. Der Kläger müsse zum Zwecke der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen. Diese Erwägung ist sachgerecht: Sollte sich der Kläger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für seine Abschiebung zuständigen Behörde aufhalten, könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen (erheblich) verzögert werden. Damit ist die räumliche Beschränkung geeignet, den Zugriff der Beklagten auf den Kläger im Zeitpunkt seiner Abschiebung zu fördern. Die räumliche Beschränkung ist erforderlich, denn sie ist das mildeste erfolgversprechende Mittel der Beklagten, den Zugriff auf den Kläger zu sichern. Andere gleichgeeignete und weniger eingriffsintensive Mittel sind durch den Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die räumliche Beschränkung ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Die Maßnahme und das durch diese verfolgte Ziel – die Erreichung einer hohen Verfügbarkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen – stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff. Unter Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem zeitnahen Zugriff auf den Kläger im Zeitpunkt des Beginns aufenthaltsbeendender Maßnahmen einerseits und dem privaten Interesse des Klägers an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet nach Art. 2 Abs. 1 GG überwiegt hier das öffentliche Interesse. Der Kläger ist ausreisepflichtig, nicht freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet nach Art. 11 GG, sondern lediglich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Der Schutzbereich wird durch die räumliche Beschränkung erheblich beeinträchtigt, weil sein Aufenthalt auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck beschränkt wird. Diese Beschränkung wiederum rechtfertigt sich aus der Zuwanderungskontrolle, denn am weiteren Aufenthalt des ausreisepflichtigen stehenden Klägers besteht keinerlei öffentliches Interesse. Vielmehr ist die Aufenthaltsbeendigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 8 Abs. 1 RL 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20 –, juris Rn. 30) geboten. Die Verfügung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil sie zeitlich unbefristet erlassen worden ist. Zwar kann es Fallkonstellationen geben, in welchen die zeitlich unbefristete räumliche Beschränkung den jeweils betroffenen Ausländer über Gebühr belastet und zur Erreichung des Zwecks völlig außer Verhältnis steht (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.03.2024 – 11 B 20/24 –, juris Rn. 10 ff.). Entsprechendes ist in dem vorliegenden Fall, in welchem die räumliche Beschränkung ausschließlich unter der Bedingung der Entlassung aus der Haft bzw. einem Gewahrsam und unter der Ankündigung einer unmittelbaren Veranlassung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung angeordnet wurde, – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht erkennbar. Auf etwaig veränderte Umstände nach einer Haftentlassung, etwa das Entstehen von tatsächlichen und rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, müsste die Beklagte erforderlichenfalls reagieren, da diese zu einer Rechtswidrigkeit der räumlichen Beschränkung führen können. Dies führt aber in der vorliegenden Konstellation nicht dazu, dass die zeitlich unbefristete räumliche Beschränkung bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig, da unverhältnismäßig, zu qualifizieren ist. IV. Die unter der Ziffer 5 des Bescheides vom 4. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022 ausgesprochene Verpflichtung zur Anzeige des Wechsels des Aufenthaltsortes gegenüber der Ausländerbehörde unter der Angabe der Adresse, unter welcher der Kläger erreichbar sein wird, sowie einer dortigen Referenzperson in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (vgl. Wunderle/Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 46 Rn. 3). Hierzu kann zum Beispiel die Anordnung getroffen werden, sich zu bestimmten Tageszeiten in der Unterkunft bereitzuhalten und Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018 – 7 E 4941/18 –, juris Rn. 7 ff.; Wunderle/Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 46 Rn. 7 m.w.N.; Broscheit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2022, § 46 Rn. 23 f. und Rn. 29 f.). Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris Rn.4 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor. Der Kläger ist nämlich infolge der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2017, die am 15. Mai 2020 Bestandskraft erlangte, vollziehbar ausreisepflichtig. Die Verfügung erweist sich gleichwohl aufgrund eines Ermessensfehlers als rechtswidrig. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), da die Maßnahme unverhältnismäßig ist. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung der Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme. Nach dem dargestellten Zweck der angefochtenen Verfügung soll diese sicherstellen, dass der Kläger zur Beschleunigung und Ermöglichung der Aufenthaltsbeendigung für Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Verfügung steht und die Beklagte zu diesem Zwecke zu den in der Verfügung genannten Zeiten über den Aufenthaltsort des Klägers informiert ist. Im Regelfall werden Abschiebungen jedoch nicht in den Abendstunden, etwa zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, durchgeführt werden, sondern beginnen meist in den frühen Morgenstunden mit der Abholung des bzw. der Betroffenen an seiner bzw. ihrer Wohnunterkunft. Die Verpflichtung, Aufenthaltsorte außerhalb der Wohnung bereits ab 20:00 Uhr anzeigen zu müssen, betrifft im Gegensatz zu Nachtzeiten auch Zeiträume, in denen man sich üblicherweise auch an anderen Orten (z.B. Besuche von Bekannten, Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen) aufhalten kann (vgl. hierzu auch VG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2019 – 1 B 30/19 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2019 – 4 MB 41/19 –, juris Rn. 8 ff.). Der Verpflichtungszeitraum betrifft zudem mit 11 Stunden täglich einen wesentlichen Teil des Tages. Soll die Abholung ausnahmsweise bereits in den Abendstunden erfolgen, würde es genügen, den Verpflichtungszeitraum auf diesen Zeitraum zu beschränken. Sollte ausnahmsweise eine genauere Planung und die Festlegung eines kürzeren Zeitraums für die tägliche Anzeigeverpflichtung nicht möglich sein, so müssten die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde bei der Entscheidung nach § 46 Abs. 1 AufenthG dies nachvollziehbar darlegen, um eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme rechtfertigen zu können. Daran fehlt es hier. Auch bei Anerkennung einer zuzubilligenden Notwendigkeit einer gewissen zeitlichen und planerischen Flexibilität bei der konkreten Durchführung von Abschiebungen, ist es regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der von einer anstehenden Abschiebung Betroffene auch bereits ab 20:00 Uhr des vorangehenden Tages in seiner Unterkunft aufhält bzw. diesbezüglich Wechsel des Aufenthaltsortes anzeigt. Dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls vorliegend etwas anderes gelten könnte, ist weder aus der Begründung der Ermessensentscheidung noch sonst hinreichend ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten nebst eines dazugehörigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie – für den Fall der Haftentlassung – einer räumlichen Beschränkung und einer Verpflichtung zur Anzeige von Wechseln des Aufenthaltsortes. Der am 1. Januar 1984 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater dreier in den Jahren 2008, 2011 und 2018 geborener Kinder. Er reiste im Jahr 1992 – zusammen mit weiteren Familienangehörigen im Rahmen eines Nachzugs zu seinem bereits seit dem Jahr 1991 hier befindlichen Vater – erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte, vermittelt über seine damaligen Erziehungsberechtigten, zunächst einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 22. Dezember 1993 vollumfänglich ab. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb erfolglos, weswegen seit dem 4. Oktober 2000 rechtkräftig über diesen Asylantrag des Klägers entschieden ist. Der Kläger erhielt in der Folge Duldungen. Am 28. Juni 2002 erlangte er einen Hauptschulabschluss an der Gewerbeschule. Eine Berufsausbildung absolvierte er im Bundesgebiet nicht. Ein Folgeantragsverfahren endete mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juli 2003 (Gesch.-Z.: 5034866-163), bestandskräftig seit dem 2. August 2003, gleichermaßen erfolglos. Ein Härtefallersuchen an die Härtefallkommission endete ebenfalls erfolglos. Mit Verfügung vom 11. September 2003 wies die Beklagte den Kläger erstmals aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Im Rahmen der Begründung verwies sie auf die erhebliche strafrechtliche Delinquenz des Klägers und mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen, unter anderem zu mehrjährigen Jugendstrafen, seit dem Jahr 1998. Diese zunächst unbefristete Ausweisungsverfügung befristete die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich ihrer Wirkungen bis zum 31. Mai 2014. Der Kläger wurde am 27. Oktober 2003 aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben. Nach einer am 7. August 2004 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet, führte man den Kläger sogleich zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe der Justizvollzugsanstalt B-Stadt zu. Eine erneute Abschiebung des Klägers erfolgte am 21. Oktober 2004. Während des Aufenthaltes in der Türkei heiratete er seine damalige Ehefrau. In der Türkei kamen in den Jahren 2008 und 2011 zwei Kinder des Klägers zur Welt. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt an, dass er in der Türkei inhaftiert worden sei. Die damalige Ehefrau und die Kinder des Klägers stellten im April 2016 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger reiste in der Folge am 24. Februar 2017 ebenfalls (erneut) in die Bunderepublik Deutschland ein. Er begann nach eigenen Angaben in diesem Jahr mit dem Konsum von Kokain und Marihuana. Nach seiner Einreise stellte er erneut einen Asylantrag und erhielt zunächst Aufenthaltsgestattungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den neuerlichen Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 7082148-163) ebenfalls vollumfänglich ab, wogegen der Kläger Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhob (Az. 2 A 258/19). Während des laufenden Verfahrens wurde im Jahr 2018 ein weiteres Kind des Klägers geboren. Die Klage des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid wies das Verwaltungsgericht, außer in Bezug auf das im Bescheid enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot, durch Urteil vom 4. Februar 2020 ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (Az. 5 LA 171/20). Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ist seit dem 12. Mai 2020 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 (Gesch.-Z.: 7082148-163) erließ das Bundesamt – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eltern des Klägers sowie zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland leben – ein neues Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches es auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Auf Antrag des Klägers erfolgte eine Umverteilung in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, da hier seine vormalige Ehefrau und zwei Kinder lebten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 3. Juli 2019 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Beschluss ist festgehalten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Jahr 2018 durch eine Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau und Kinder im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens endete. Das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder wurde der Ehefrau des Klägers übertragen. Der Kläger hielt sich im Jahr 2019 zeitweise im A. Klinikum in N. i.H. zum Zwecke der Kokainentgiftung auf, wobei der Aufenthalt aus disziplinarischen Gründen abgebrochen werden musste. Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Tätigkeit als Bauleiter in dem Unternehmen seines Bruders. Nachdem das Amtsgericht Lübeck mit Beschluss vom 24. Juni 2020 für den Kläger aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden und Kokain eine Betreuung einrichtete und den im Rubrum benannten Betreuer bestellte, beantragte letzterer am 3. Juli 2020 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 3. September 2020 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft wegen eines vorgeworfenen Wohnungseinbruchsdiebstahls und absolvierte zeitweise eine Ersatzfreiheitsstrafe. Im Rahmen des Aufnahmegesprächs gab er an, täglich Kokain konsumiert zu haben. Dies habe zum Verlust seiner Arbeitstätigkeit sowie seiner Ehe geführt. Die Justizvollzugsanstalt teilte im Dezember 2020 mit, dass seit der Inhaftierung lediglich telefonischer Kontakt zu einem seiner drei Kinder bestehe. Der Kläger trat ausweislich eines Bundeszentralregisterauszuges vom 7. Februar 2025 strafrechtlich seit dem Jahr 2017 wie nachfolgend in Erscheinung: 1. Mit Entscheidung vom 13. September 2019 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger wegen Betruges zu 20 Tagessätzen zu je 30,00 € Geldstrafe. 2. Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2019 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei es die Strafvollstreckung zur Bewährung aussetzte. 3. Mit Entscheidung vom 11. Januar 2021 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger – unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung – wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. 4. Mit Entscheidung vom 8. Juli 2021 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Kläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Im Urteil hielt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg fest, dass der Kläger über Schulden in Höhe von 10.000,00 € verfüge. 5. Mit Entscheidung vom 12. November 2021 bildete das Amtsgericht Lübeck – unter Einbeziehung der Entscheidungen zu 2., 3. und 4. – nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Es setzte den Strafrest zur Bewährung bis zum 31. August 2025 aus. Zu einem späteren Zeitpunkt widerrief es die Strafaussetzung. Die Strafvollstreckung ist seit dem 23. September 2024 erledigt. 6. Mit Entscheidung vom 28. August 2023 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger erneut wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. 7. Mit Entscheidung vom 28. September 2023 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger – unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. 8. Mit Entscheidung vom 27. Mai 2024 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 wies die Beklagte den Kläger, nach vorheriger Anhörung, aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Verfügungsziffer 1). Sie befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre (Verfügungsziffer 2). Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG ab (vgl. Verfügungsziffer 3). Für den Fall der Entlassung aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam beschränkte sie den Aufenthalt des Klägers räumlich auf den Bereich der Hansestadt Lübeck (Verfügungsziffer 4). Sie gab dem Kläger ferner auf, ab der Entlassung aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes vorab unter Angabe der Adresse, unter welcher der Kläger erreichbar sein werde, sowie der dortigen Referenzperson gegenüber der Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung gelte für Wechsel des Aufenthaltsortes, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages stattfänden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG vorlägen. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2019 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Von dem Aufenthalt des Klägers gehe prognostisch auch eine Gefahr für wichtige Rechtsgüter aus. Es drohe konkret die Begehung weiterer Straftaten. Es seien die Individualrechtsgüter der körperlichen Gesundheit anderer Menschen sowie das Eigentum und die Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen. Die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat stelle nicht die erste strafrechtliche Auffälligkeit des Klägers dar. Er sei schon im Jugendalter mit zahlreichen Delikten in Erscheinung getreten. Der in den Sanktionen des Jungendstrafrechts zum Ausdruck kommende Erziehungsgedanke habe trotz der ergriffenen Maßnahmen bei dem Kläger nicht zur Abkehr von seinem kriminellen Verhalten geführt. Auch anschließende strafrechtliche Verurteilungen und ausländerrechtliche Belehrungen über die Folgen strafbaren Verhaltens hätten den Kläger nicht nachhaltig beeindrucken und ihn zu einer Verhaltensänderung bewegen können. Besonders schwer wiege, dass der Kläger während laufender Bewährungsstrafen wieder straffällig geworden sei. Hintergrund der Straffälligkeit sei eine unbehandelte Drogensucht, welche den Kläger seit der Jugend begleite. Zur Finanzierung der Betäubungsmittelabhängigkeit sei der Kläger in kurzen Abständen wiederholt straffällig geworden. Die zur Beschaffung der Drogen erforderlichen finanziellen Mittel habe er sich durch die Begehung von Straftaten beschafft. Der Kläger habe zunächst Cannabis und übermäßig Alkohol und später Kokain, eine der gefährlichsten Drogen, konsumiert. Versuche, langfristig den Drogen zu entsagen, seien gescheitert. Die Äußerungen des Klägers vor dem Amtsgericht Lübeck, sich ernsthaft um einen erneuten Therapieanlauf zur Bewältigung der Suchtproblematik zu bemühen, würden nicht überzeugen. Der Kläger sei aus dem A.-Klinikum entlassen worden, da er während der Entgiftung Marihuana konsumiert habe. Im Übrigen verfüge der Kläger in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht über keinen stabilisierenden Halt im Falle einer Haftentlassung. Familienangehörige hätten in der Vergangenheit keinen positiven Einfluss gehabt. Der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege dessen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger erfülle Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a und nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Das Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 1a lit. d AufenthG besonders schwer, da der Kläger durch das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2019 rechtskräftig wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, begangen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Wochen, verurteilt worden sei. Es handele sich um eine serienmäßige Begehung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG. Daneben wiege das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F. schwer, da der Kläger durch Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei. Es seien zudem zahlreiche weitere Strafverfahren anhängig. Ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liege nicht vor. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass der Kläger – wie er angegeben habe – seine Kinder sehe, wenn es ihm gut gehe. Etwaige Begegnungen dürften zudem so unregelmäßig ausfallen, dass es die Kinder als keinen Verlust empfinden würden, wenn der Kläger diese Kontakte fortan aus der Türkei über das Telefon oder Videotelefonie fortsetze. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergebe sich nichts anderes. Zwar lebten die Geschwister und Eltern des Klägers in der Bundesrepublik und nach der Inhaftierung habe der Kläger bei seinem Bruder gelebt, so dass insoweit von einer engen Bindung zur Familie auszugehen sei. Der Kontakt könne jedoch nicht als stabilisierend bezeichnet werden. Während der Inhaftierung in Lübeck habe der Kläger außerdem keinen Besuch von seinen Familienangehörigen erhalten. In Bezug auf seine ehemalige Ehefrau und die Kinder gelte, dass der Kläger seit dem Jahr 2018 ein gemeinsames Leben nicht geführt habe. Eine tiefgehende Verbindung zu den Kindern des Klägers habe dieser vor zweieinhalb Jahren aufgegeben. Er habe zeitweise ohne festen Wohnsitz gelebt und gefährliche Drogen konsumiert. Er habe in der Justizvollzugsanstalt keine Besuche durch seine Kinder erhalten. Lediglich telefonisch habe er sich mit einem Kind in Verbindung gesetzt. Der Kläger sei keine verlässliche Bezugsperson gewesen. Bereits vor der Trennung sei es zu gewalttätigen Ausbrüchen gekommen, bei denen er auch vor Gewalt gegenüber seinen Kindern nicht zurückgeschreckt habe. Selbst im Anschluss habe der Kläger versucht, sich illegal Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, indem er etwa eine Balkontür eingetreten habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder die Beendigung des Aufenthaltes als emotionalen Verlust empfänden. Der Kläger könne einen Kontakt zu der Familie im Übrigen auch, im Rahmen von Ferienbesuchen und Fernkommunikation, aus der Türkei aufrechterhalten. Schließlich habe der Kläger einen überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und dort wichtige Teile seiner Sozialisation erfahren. Insgesamt seien die Möglichkeiten zur beruflichen und sonstigen Integration in der Türkei, aufgrund etwa sprachlicher Fähigkeiten, nicht schlechter zu bewerten als im Bundesgebiet. Es sei dem Kläger zuzumuten, sich in der türkischen Gesellschaft einzugliedern, zumal er vor seiner letzten Einreise hier für ca. 12,5 Jahre gelebt habe. Die Regelungen des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates (ARB 1/80) stünden der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger ARB-Ansprüche erworben habe, könne eine Ausweisung nach den Maßgaben des Art. 14 ARB 1/80 erfolgen. Sie sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus spezialpräventiven Gründen möglich. Die räumliche Beschränkung beruhe auf § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG. Der Beklagten stehe ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Ermessensleitend sei, dass nach Ablauf der Ausreisefrist ein strafbarer Aufenthalt vorliege, der unverzüglich zu beenden sei. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unerlaubten Aufenthaltes erfahre durch das Überschreiten der Ausreisefrist durch den Kläger eine signifikante Bedeutungssteigerung. Die entgegenstehenden privaten Interessen des Klägers würden nicht zu überwiegen vermögen, diese seien bereits bei der Bestimmung der Ausreisefrist hinreichend berücksichtigt worden. Das Interesse des Klägers an einer Freizügigkeit im Bundesgebiet müsse den sicherheitspolitischen Interessen und der Verfügbarkeit des Klägers für Vollzugsmaßnahmen untergeordnet werden. Die Beschränkung auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck erfolge deswegen, um den Kläger für Vollzugsmaßnahmen der Beklagten jederzeit kurzfristig zur Verfügung zu haben und somit die Dauer des unerlaubten Aufenthalts verkürzen zu können. Eine Beschränkung des Aufenthaltes auf einen größeren Bezirk würde die Verfügbarkeit erheblich verringern. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und insbesondere angemessen. Die Beschränkung des Aufenthaltes sei direkte Folge der bewussten Überschreitung der Ausreisefrist. Der Kläger könne den Eintritt der Restriktion also durch eigenes, steuerbares Verhalten beeinflussen. Während der noch nicht abgelaufenen Ausreisefrist sei der Aufenthalt des Klägers nicht beschränkt. Die Verpflichtung zur Anzeige von Aufenthaltswechseln beruhe auf § 46 Abs. 1 AufenthG. Die Beklagte führt insoweit ergänzend aus, dass der Kläger, sollte er über keinen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügen, gegenüber der Ausländerbehörde nach Ablauf der Ausreisefrist eine Adresse anzugeben habe, unter der er sich gewöhnlich aufhalte. Die Verpflichtung zur Anzeige von Aufenthaltswechseln beziehe sich dann auf diesen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatbestandsvoraussetzung liege vor. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in Hinblick auf die vorliegende Verfügung bestehe ein Entschließungs- und Auswahlermessen. Die Anordnung der Anzeige des Wechsels des Aufenthaltsortes diene der Sicherstellung der Verfügbarkeit des Klägers für Maßnahmen der Ausländerbehörde. Die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Klägers sei für diese unerlässlich. Die Maßnahme diene dem öffentlichen Interesse an einer Beschleunigung oder erst Ermöglichung der Aufenthaltsbeendigung. Gegenüberstehende persönliche Interessen könnten kein Gewicht entwickeln, welches ein Absehen von der Anordnung rechtfertige. Im Gegensatz zu anderen Instrumenten, wie etwa der Abschiebungshaft oder der Anordnung einer Wohnsitznahme in einer Einrichtung für Ausreisepflichtige, werde der Kläger durch die Anzeigeverpflichtung weniger intensiv in seiner persönlichen Freiheit belastet. Es stehe dem Kläger weiterhin frei, sich innerhalb des Bezirkes, auf den sein Aufenthalt räumlich beschränkt ist, frei zu bewegen. Die Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch gewahrt, dass die Pflicht auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages und damit auf Zeiten, hinsichtlich derer im Regelfall von einem Aufenthalt in der Wohnung auszugehen sei, begrenzt sei. Die Anzeige des von der Wohnanschrift abweichenden Aufenthaltsortes habe bis 18:00 Uhr des Tages zu erfolgen, in den der Beginn des Zeitraumes fällt, in welchem der Kläger sich nicht unter der Meldeanschrift aufhalte. Die Anzeige könne per E-Mail, per Telefon oder per Vorsprache erfolgen. Bei spontaner Abwesenheit könne eine Nachricht mit den erforderlichen Daten hinterlassen werden. Die Nachricht müsse so hinterlassen werden, dass die Ausländerbehörde von ihr ohne technische Hilfsvorrichtungen und ohne Betreten des Wohngebäudes Kenntnis erlangen könne. Idealerweise solle die Nachricht in der Nähe des Klingelschildes oder auf dem außen zugänglichen Briefkasten angebracht werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot könne im vorliegenden Fall aufgrund der Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung über fünf Jahre befristet werden, solle einen Zeitraum von zehn Jahren aber nicht überschreiten. Es werde prognostiziert, dass der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach voraussichtlich sieben Jahren erreicht sei. Diese Frist sei unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers zu relativieren. Es werde insoweit nicht verkannt, dass sich der Kläger über eine lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe, auch wenn er sich insoweit nicht nachhaltig integrieren habe können. Berücksichtigt werde auch, dass sich die Familie des Klägers im Bundesgebiet aufhalte. Die drei minderjährigen Kinder des Klägers verfügten ebenso wie dieser über kein Aufenthaltsrecht und seien vollziehbar ausreisepflichtig. Die Umstände führten insgesamt zu einer Verkürzung der Frist, so dass ein Zeitraum von fünf Jahren nach Abwägung aller Belange für verhältnismäßig erachtet werde. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG sei abzulehnen. Dem stehe bereits § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Bei der begehrten Aufenthaltserlaubnis handele es sich insbesondere nicht um eine solche des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes. Ein Fall des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liege nicht vor. Ein strikter Rechtsanspruch stehe dem Kläger nicht zur Seite. Im Übrigen erfülle der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in Gestalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG nicht. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von den Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertige, sei nicht ersichtlich. Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger befinde sich in Haft und könne der in Bezug genommenen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Widerspruch gegen die vorgenannte Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf seine Person möglicherweise eine Reiseunfähigkeit vorliege. Er werde "in dieser Woche" vom Gesundheitsamt untersucht. Das familienrechtliche Verfahren sei im Übrigen noch nicht abgeschlossen. Sollte der Kläger das gemeinsame Sorgerecht und ein Umgangsrecht behalten, würde er einen besonderen Ausweisungsschutz genießen. Während des laufenden Verfahrens wurde der Kläger im April 2021 in die Justizvollzugsanstalt B-Stadt verlegt, da diese eine Abteilung für psychisch auffällige Gefangene umfasst. Der Kläger sei mehrfach gegen sich und andere aggressiv gewesen und sei wegen Selbstverletzungen mehrfach unter Beobachtung genommen worden. Es sei aufgrund der Widersetzlichkeit zur zeitweisen Unterbringung im besonderes gesicherten Haftraum, Fixierungen und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gekommen. Der Kläger habe sich in einer depressiven, suizidalen Krise befunden. Er sei seit vielen Jahren Epileptiker und habe regelmäßig Anfälle. Auch auf der psychiatrischen Abteilung sei das Vollzugsverhalten auffällig gewesen. Es habe eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gegeben. Wegen suizidaler Gedanken habe der Kläger für eine Nacht in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden müssen. Im Oktober 2021 konnte der Kläger in den Aufnahmebereich der Strafhaft verlegt werden und sei in der Gebäudereinigung zur Arbeit eingesetzt worden. Vom 23. August 2021 bis zum 3. September 2021 habe er an einem "beruflichen Profiling" des TÜV-Nord teilgenommen. Die Justizvollzugsanstalt teilte mit, dass der Kläger über den Videodienst Skype Kontakt zu seinen Kindern habe. In der Justizvollzugsanstalt habe er den Kontakt zur Drogenberatung hergestellt, er sei bislang abstinent. Sollten notwendige Hilfsmaßnahmen eingeleitet und durch den Kläger angenommen werden, könne die aktuell erhöhte Rückfallgefahr in Drogenabusus und Straffälligkeit substanziell vermindert werden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2022, zugestellt am 18. Januar 2022, als unbegründet zurück. Sie führte noch einmal aus, dass eine Wiederholungsgefahr klar gegeben sei. Der Kläger sei zuletzt am 18. Oktober 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er begehe seit frühester Jugend Straftaten. Die gesetzlichen Maßnahmen hätten keinen Eindruck bei ihm hinterlassen. Nach wie vor bestehe Kontakt zur Familie, die den Kläger jedoch auch in der Vergangenheit nicht von Straftaten abgehalten habe. Auch im Übrigen sei der Bescheid nicht zu beanstanden und Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 18. Februar 2022 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf sein Vorbringen vor der Beklagten. Er sei durch die Abschiebung im frühen Erwachsenenalter, die ihn unter Trennung von seiner Familie zur Rückkehr in die Türkei zwang, aus der Bahn geworfen worden. Wenn er seine Drogenabhängigkeit in den Griff bekomme, dürfte keine Gefahr mehr von ihm ausgehen. Darüber hinaus lege sein Gesundheitszustand nahe, dass er wegen einer Suizidalität reiseunfähig sei. Eine entsprechende Untersuchung könne die Beklagte veranlassen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022, Az. 3.320.21 Ko/A.,, aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren – wie aus dem nachfolgenden Antrag ersichtlich – eingeschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022 hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre umfänglichen Begründungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass Ausführungen des Klägers, er wolle nach der Haft eine Ausbildung anstreben und eine Langzeittherapie beginnen, nicht geeignet seien, eine Wiederholungsgefahr abzulehnen. Bei Straftaten, die ihre (Mit-)Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, könne von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen sei und sich der Betreffende nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt habe. Zum Abschluss einer Therapie habe der Kläger bereits mehrfach Gelegenheit gehabt. Er habe im Juni 2019 selbst eine Langzeittherapie abgebrochen und eine andere Therapie sei im Dezember 2019 nach erneutem Drogenkonsum abgebrochen worden. Wieso nach langjährigem Drogenkonsum nun ein erfolgreicher Entzug möglich erscheinen solle, werde nicht dargelegt. Schon andere Maßnahmen, wie etwa die Aussetzung der Strafe auf Bewährung, hätten keinen positiven Einfluss auf den Kläger gehabt. Eine positive Prognose werde auch nicht durch den Willen zu einer Ausbildung möglich. Der Kläger sei nicht aufgrund seiner Erkrankung zu dulden. Es fehle an einem ausreichenden Attest. Ein Suizidversuch des Klägers könne während der Abschiebung verhindert werden. Der Kläger solle während des Fluges begleitet werden. Sollte nach der Landung eine ärztliche Versorgung notwendig sein, so verfüge der Flughafen Ankara über einen medizinischen Dienst. Durch entsprechende Maßnahmen könne auch die Betreuung des Klägers in der Türkei sichergestellt werden, so dass der Kläger von einem türkischen Betreuer in Obhut genommen werden könne. Der Kläger sei nicht aufgrund seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet zu dulden. Zu der vormaligen Ehefrau bestehe keinerlei Kontakt mehr. Es bestehe auch keine Vater-Kind-Beziehung. Eine persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen seien, bestehe nicht. Die Kinder hätten den Kläger während der Haftzeit nicht besucht. Ein Kontakt habe telefonisch bzw. per Skype stattgefunden. Im Übrigen seien die vormalige Ehefrau des Klägers sowie deren Kinder ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Die Justizvollzugsanstalt B-Stadt teilte der Beklagten am 5. September 2022 mit, dass der Kläger, nachdem es im Vollzugsverhalten zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen war und der Kläger an einer Familienberatung und Suchtberatung (legale Drogen; 4 Einzel- und 6 Gruppengespräche in der Gruppe für Glücksspielabhängige) sowie einer Arbeitstherapie teilgenommen hat und die A. Drogenhilfe S. die Weiterbetreuung des Klägers bestätigte, am Folgetag (06.09.2022) aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 22. August 2022 zum damaligen Zweidritteltermin (mit einer Bewährungszeit von drei Jahren) vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werde. Eine entsprechende Entlassung erfolgte. Am 29. September 2022 teilte der Betreuer des Klägers mit, dass dieser einen Suizidversuch unternommen habe und verwies darauf, dass er nicht reisefähig sei. Der Kläger sei in stationärer Behandlung, zunächst in der xxx Klinik L.. In der Klinik habe sich der Kläger fremdaggressiv, verbal beleidigend und drohend gezeigt, weshalb er habe sediert und fixiert werden müssen. Nach einer Verlegung in das A. Klinikum L. konnte eine Stabilisierung erreicht werden. Die Beklagte stellte dem Kläger in der Folgezeit Duldungen aus. Am 3. Juli 2023 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Lübeck vom 28. Juni 2023 erneut in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte den Kläger in der Folge mit Urteil vom 28. August 2023 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 28. September 2024 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger wegen einer gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der vorstehenden Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Strafschärfend berücksichtigte das Gericht unter anderem, das Verhalten und die Anzahl der Schläge sowie die beim Opfer erheblichen eingetretenen Verletzungen, die von einem erheblichen Gewaltpotential zeugen würden. Mit Schreiben vom 17. September 2024 kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er sich nicht abschieben lassen und ggf. Gewalt anwenden werde. Ausweislich einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Beklagte vom 16. Januar 2025 sei das Vollzugsverhalten des Klägers nicht beanstandungsfrei. Er sei in der Vergangenheit wiederholt durch (fremd-)aggressives Verhalten aufgefallen. Im Jahr 2023 sei es zu mehreren Aufenthalten in der "Sicherheitsabteilung" der Justizvollzugsanstalt und einer zeitweisen Verlegung in den besonders gesicherten Haftraum gekommen. Der Kläger sei am 18. Juli 2023 als besonders gefährlicher Gefangener kategorisiert worden. Eine zwischenzeitliche Verlegung in die psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt B-Stadt im Frühjahr 2024 musste ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 11. September 2024 vorzeitig am 12. März 2024 beendet und der Kläger auf die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt L. zurückverlegt werden. Ab Juli 2024 konnte der Kläger zunächst in den Regelvollzug zurückverlegt werden. Zuletzt beschrieb die Justizvollzugsanstalt sein Verhalten gleichwohl als oft provokant und fordernd, er kokettiere mit Drohungen. Auch in jüngster Vergangenheit habe der Kläger aufgrund seines Verhaltens in einem besonders gesicherten Haftraum, teilweise fixiert, untergebracht werden müssen. Am 27. Dezember 2024 habe er auf eine ablehnende Entscheidung zur Frage eines "doppelten Aufschlusses" aggressiv reagiert, die Stimme erhoben und Bedienstete beleidigt. Er habe immerzu gegen die Haftraumtür getreten und geschlagen. Beim Betreten des Haftraumes durch Bedienstete habe er sich auf der oberen Matratze des Doppelbettes befunden und gedroht, herunterzuspringen. Nachdem ihm eröffnet worden sei, dass er in den besonders gesicherten Haftraum verbracht werde, habe er den Bediensteten gedroht, diese "wegtreten" zu wollen, sich aber letztlich ohne Widerstand dorthin verbringen lassen. Er habe im besonders gesicherten Haftraum gedroht, diesen zu beschädigen und sich etwas anzutun. Er sei in Papierkleidung umgekleidet worden und habe versucht, die Kameras des Haftraumes herunterzureißen. Er habe sich auf eine Erhöhung gelegt, das "Material" um den Hals gebunden und sichtbar gewürgt. Es habe eingegriffen werden müssen. Er sei die ganze Nacht unruhig gewesen, sei im Haftraum umhergelaufen und habe versucht, an die Kameras zu kommen. Der Anstaltsarzt habe nach einem Gespräch befunden, dass der Verbleib im Haftraum zur Eindämmung der Gefahr fremd- und selbstverletzenden Verhaltens erforderlich sei. Bei der Überprüfung der Maßnahme am 28. Dezember 2024 habe sich der Kläger inadäquat, nämlich laut und aggressiv verhalten. Nach der Mitteilung des Verbleibs im besonders gesicherten Haftraum und dem Angebot zur Erprobung eine Decke zu erhalten, habe der Kläger den Inspektionsdienst beleidigt und die Annahme der Decke verweigert. Der Kläger kündigte an, alles dafür zu tun, um in das Krankenhaus zu kommen, wenn er nicht in seinen normalen Haftraum könne. Er habe sich später auf eine Erhebung gestellt und sei kopfüber auf den harten Boden gesprungen. Er habe zu seinem Schutz vorübergehend fixiert werden müssen. Eine Kopfverletzung habe durch den medizinischen Dienst nicht festgestellt werden können. Aufgrund epileptischer Anfälle habe der Kläger letztlich ins Krankenhaus verbracht werden müssen. Anschließend sei er weiterhin im besonderes gesicherten Haftraum untergebracht gewesen. Die Maßnahme habe letztlich erst am 3. Januar 2025 aufgehoben werden können. Im Hinblick auf Suchtmittel fiel der Kläger am 16. Oktober 2023 durch eine positive Urinkontrolle auf THC auf. Die Justizvollzugsanstalt gab weiter an, dass der Kläger während der Inhaftierung nur sporadisch von zwei der drei Kinder besucht worden sei (Stand September 2024: insgesamt 2 Besuche). Zudem habe er letztmalig am 7. Dezember 2024 Besuch von anderen Familienmitgliedern erhalten. Das Landgericht Lübeck widerrief mit Beschluss vom 27. März 2024 die zuvor erfolgte Reststrafaussetzungen zur Bewährung hinsichtlich der Verurteilungen des Amtsgerichtes Lübeck vom 11. Januar 2021 sowie vom 12. November 2021. Der Kläger habe gezeigt, dass Maßnahmen der Bewährungsaufsicht nicht geeignet seien, weitere Straftaten zu verhindern. Bei dem Kläger bestehe darüber hinaus unverändert eine Suchtproblematik, die weitere Straftaten befürchten lasse. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie des beigezogenen Vollstreckungshefts Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.