Beschluss
11 B 120/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0423.11B120.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihm drohende Abschiebung. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste mit einem Kurzaufenthaltsvisum für Schengen-Staaten, welches vom 10.07.2015 bis zum 08.08.2015 gültig war, in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 23.02.2018 einen Asylantrag, welcher – nachdem er zwischen dem 27.02.2018 und dem 23.03.2018 sowie ab dem 27.03.2018 untergetaucht war – mit Bescheid vom 25.04.2018 nach §§ 32, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG eingestellt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Am 29.06.2021 stellte er einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid vom 19.07.2021 als unzulässig abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 14.11.2023 wurde das gerichtliche Asylverfahren eingestellt (Az.: 10 A 186/23). Seit dem 22.12.2023 ist er mit der türkischen Staatsangehörigen Frau xxx, die über eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG verfügt, verheiratet. Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG und hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die seinerzeitige Bevollmächtigte des Antragstellers schlug mit Schriftsatz vom 12.04.2024 dem Antragsgegner zu 1) vor, dass der Antragsteller das Visumverfahren nachhole und er bis dahin eine Duldung erhalte. Sie teilte außerdem mit, dass die Ehefrau des Antragstellers unter Depressionen leide und auf seine Anwesenheit angewiesen sei. Sie reichte dazu ein ärztliches Attest vom 26.01.2024 zur Akte, wonach die Ehefrau des Antragstellers aufgrund einer komplexen psychischen Erkrankung (bestehend aus "Symptomen" einer Panikstörung, Depressionen sowie emotional-instabiler Persönlichkeitsakzentuierung vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung) im Alltag in vielerlei Hinsicht auf die Anwesenheit von Bezugspersonen und dabei an erster Stelle die des Ehemanns angewiesen sei, um das Funktionsniveau inklusive der Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die fehlende Anwesenheit bzw. Unterstützung des Ehemannes führten danach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Destabilisierung und Verschlechterung des Zustands. Der Antragsteller erhielt daraufhin eine vom 06.06.2024 bis zum 09.10.2024 gültige Duldung. Seine seinerzeitige Bevollmächtigte reichte mit Schriftsatz vom 03.07.2024 ein Dokument in türkischer Sprache ein und führte aus, dass es sich dabei um die Anmeldung für einen Termin bei IDATA zum Zwecke der Familienzusammenführung vom 19.06.2024 handele. Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 teilte der Antragsgegner zu 1) mit, dass keine Gründe vorlägen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen würden und der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Duldung sei ihm am 06.06.2024 unter der Bedingung erteilt worden, dass er einen Termin bei der Deutschen Botschaft in der Türkei im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 29 AufenthG nachweise. Dies sei nicht geschehen. Der Antragsgegner zu 1) setzte dem Antragsteller eine Frist bis zum 08.11.2024, um einen Termin bei der Deutschen Botschaft in der Türkei sowie einen Ausreisetermin mitzuteilen. Sollte dies nicht innerhalb der Frist erfolgen, sähe sich der Antragsgegner zu 1) gezwungen, die Abschiebung einzuleiten. Der Antragsteller hat am 30.10.2024 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er trägt vor, dass eine Abschiebung weder erforderlich noch gerechtfertigt sei, da er nach Erhalt eines Termins freiwillig ausreisen werde. Zudem sei seine Ehefrau schwanger, wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft handele. Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsgegner zu 1) bzw. dem Antragsgegner zu 2) zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu treffen, ihm unter Beiordnung der Unterzeichnenden Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsgegner zu 1) beantragt, den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzulehnen, den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage sowie räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzulehnen. Er trägt vor, dass es dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den allgemeinen Erteilungsvorrausetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fehle. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb es aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Ein auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteter Antrag sei am 09.10.2024 abgelehnt worden. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit führten nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts. Der Antragsgegner zu 2) stellt keinen Antrag und trägt vor, dass der Antragsteller bei ihm nicht bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zu 1) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der am 05.11.2024 gestellte Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegnern zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu treffen, hat keinen Erfolg. Ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage sowie der räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist von dem Antragsteller nicht gestellt worden und mithin nicht streitgegenständlich. 1. Der Antragsgegner zu 2) ist nicht passivlegitimiert, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog, da die Ausländerbehörde des Kreises A-Stadt-Eckernförde nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 3 bis 6 der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (AuslAufnVO) nicht die zuständige Ausländerbehörde ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Grundsätzlich sind nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 AuslAufnVO – soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts Abweichendes geregelt ist – Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Landrätinnen und Landräte für die Kreise. Gemäß § 3 Abs. 3 AuslAufnVO ist abweichend von Absatz 1 das Landesamt Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 1 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 AsylG oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 oder 50 AsylG endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben. Der Antragsteller ist entsprechend der Duldung vom 06.06.2024 zur Wohnsitzname in der LUK A-Stadt, A-Straße in A-Stadt verpflichtet. Dem Antragsteller ist weder mitgeteilt worden, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung endet, noch hat er diese verlassen. 2. Der Antragsteller hat mit dem Antrag, dem Antragsgegner zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen nicht zu ergreifen, keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seiner Abschiebung rechtliche Gründe entgegenstehen. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in: HTK-AuslR, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar stellt das Schreiben des Antragsgegners vom 09.10.2024 – bei dem es sich um eine einfache Auskunft handelt – noch keine Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, weil es an der erforderlichen Regelungswirkung fehlt (vgl. § 35 Abs. 1 VwVfG). Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt aber grundsätzlich noch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau nach § 27 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Ausländers zu erteilen, wenn der Ausländer einen unter § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel besitzt, beide Ehegatten volljährig sind und der zuziehende Ehegatte die erforderlichen Sprachkenntnisse hat. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er über die erforderlichen Sprachkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 9 AufenthG verfügt. Seine seinerzeitige Bevollmächtigte kündigte zwar mit Schriftsatz vom 03.07.2024 an, ein A1-Zertifikat zur Akte zu reichen. Ein solches befindet sich aber weder in dem Verwaltungsvorgang, noch ist es im gerichtlichen Verfahren eingereicht worden. Daneben erfordert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs zu einem Ausländer außer dem Vorliegen der in § 30 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d. h., dass der zuziehende Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist und hat auch nicht die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht. Vielmehr ist er 2015 mit einem Kurzaufenthaltsvisum in die Bundesrepublik eingereist. Die Frage der Erforderlichkeit des Visums im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestimmt sich dabei nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Danach reist ein Drittstaatsangehöriger nicht "mit dem erforderlichen Visum" ein, wenn er lediglich ein einheitliches Visum für den kurzfristigen Aufenthalt ("Schengen-Visum") besitzt, in Deutschland aber eine Aufenthaltserlaubnis, etwa für einen Familiennachzug, beantragt. Für diesen Aufenthaltszweck bräuchte er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Die Erforderlichkeit folgt somit nicht aus einem beabsichtigten Daueraufenthalt, sondern – objektiv – aus dem der beantragten Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Aufenthaltszweck. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, wenn der Entschluss für einen Daueraufenthalt erst im Bundesgebiet gefasst wird (Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Stand: 04.01.2022 Rn. 17, 18 m. W. N.). Demnach fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 20 m. V. a. BT-Drucks 15/420 S. 70). Der Antragsteller ist auch nicht nach den Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit von dem Visumerfordernis befreit. Entsprechendes folgt nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es fehlt an der von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV geforderten Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 04.05.2017 – M 9 E 17.1561 –, juris Rn. 29). Dem Antragsteller ist eine vom 06.06.2024 bis zum 09.10.2024 gültige Duldung erteilt worden, danach erhielt er keine weitere Duldung. Zudem hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben, da die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m. w. N.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nicht gegeben, da einem entsprechenden Anspruch ein Ausweisungsinteresse entgegensteht, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es liegt ein typisiertes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 – 1 C 9.94 –, juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 19.09.2017 – 10 C 17.1434 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2010 – 8 PA 27/10 –, juris Rn. 7; jeweils zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996, a. a. O., juris Rn. 20 zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018 – 13 LB 160/17 –, juris Rn. 40 zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.). Der Antragsteller hielt sich nach Ablauf seines Kurzaufenthaltsvisums für Schengen-Staaten am 08.08.2015 bis zur Asylantragstellung am 21.02.2018 sowie nach dessen rechtskräftigen Einstellung mit Bescheid vom 25.04.2018 bis zur Ausstellung der Duldung am 06.06.2024 und hält sich erneut seit dem 10.10.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er erfüllt damit die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er sich bewusst und gewollt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. aufhält und er vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), die ihm in Ziff. 3 des Bescheides vom 25.04.2018 gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (§ 38 Abs. 2 AsylG) abgelaufen ist und seine Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Das aufgrund des unerlaubten Aufenthalts vorliegende Ausweisungsinteresse ist auch beachtlich, da der Verstoß zum einen mehrfach vorgenommen wurde und der Antragsteller sich auch zurzeit weiterhin unerlaubt in der Bundesrepublik aufhält. Dass der Antragsgegner zu 1) im Falle des Familiennachzuges von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege absehen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis, da hiermit gerade kein strikter Rechtsanspruch im vorstehenden Sinne verbunden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der in § 39 AufenthV weiter genannten Varianten einschlägig ist. Dem Antragsteller steht auch nicht aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Recht auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu. Danach kann von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind bzw. ist davon abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen eines insoweit gleichermaßen erforderlichen strikten Rechtsanspruchs sind – wie oben ausgeführt – nicht gegeben. Auch ist die Nachholung des Visumverfahren schließlich nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind (Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 5 AufenthG, juris Rn. 105 m. w. N.). Auf Seiten des Antragstellers sind hier insbesondere dessen familiäre Belange zu berücksichtigen, also die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer türkischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, sowie ihre vorgetragene Schwangerschaft (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (Beschluss der Kammer vom 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Daran gemessen hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen und das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens zurücktreten ließen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 34), insbesondere ist hierbei die gesetzgeberische Wertung der §§ 27 ff. AufenthG zu beachten, ausweislich derer die Durchführung des Visumverfahrens grundsätzlich gerade nicht entbehrlich ist. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m. w. N.). Zunächst ist in die Abwägung einzustellen, dass eine nur vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Raume steht. Der Antragsteller hat, wenn er das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen kann, prognostisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dementsprechend auch auf die Erteilung eines Visums, was ihm die Wiedereinreise und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ermöglicht. Soweit es an dem Sprachzertifikat fehlt, ist es dem Antragsteller zumutbar, dieses zügig nachzuholen. Das Erfordernis, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG der Definition des Sprachniveaus der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates (GER). Der nachziehende Ehegatte muss folglich in der Lage sein, sich zumindest auf rudimentäre Weise in Deutsch zu verständigen (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 8.09 –, juris Rn. 12). Das Sprachzertifikat muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es existieren derzeit drei Institute, die als deutsche Mitglieder der Association of Language Testers in Europe (ALTE) derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: das Goethe-Institut, das Test-DaF-Institut und die telc gGmbH (DVV) (Sachsenmaier in: HTK-AuslR, § 30 AufenthG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 15.04.2025, Rn. 42). Wie der nachziehende Ehegatte sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, ist ihm überlassen. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfordert auch nicht die Teilnahme an einem Sprachkurs. Möglich ist ein Spracherwerb für das im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Niveau auch durch ein Selbststudium und Kontakt zu deutsch sprechenden Personen (Sachsenmaier in: HTK-AuslR, § 30 AufenthG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 15.04.2025, Rn. 46-48). Selbst wenn der Antragsteller noch nicht über die sprachlichen Anforderungen verfügen würde, könnte er dies innerhalb kurzer Zeit erreichen. Das Goethe-Institut bietet Kurse in der Türkei bzw. online an, bei denen innerhalb von vier Wochen das A1 Niveau erreicht werden sollte (siehe https://www.goethe.de/ins/tr/de/spr/kur/fer/ble.html [letzter Aufruf 16.04.2025]). Aufgrund der langen Aufenthaltszeit des Antragstellers in der Bundesrepublik sowie seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren, bereits eine Sprachprüfung absolviert zu haben, geht das Gericht aber davon aus, dass er nicht den Maximalzeitraum benötigen wird, um das geforderte Niveau zu erreichen. Der nächste verfügbare Termin für die Absolvierung des A1 Tests ist am 24.06.2025 in Istanbul (siehe https://www.goethe.de/ins/tr/de/sta/ist/prf/gzsd1.cfm [letzter Aufruf 16.04.2025]), am 24.04.2025 in Ankara (siehe https://www.goethe.de/ins/tr/de/sta/ank/prf/gzsd1.cfm [letzter Aufruf 16.04.2025]) und am 09.05.2025 in Izmir (siehe https://www.goethe.de/ins/tr/de/sta/izm/prf/gzsd1.cfm [letzter Aufruf 16.04.2025]). Perspektivisch ist das Erfüllen der Voraussetzungen für den Antragsteller innerhalb kurzer Zeit erreichbar. Die Dauer des Visumverfahrens ist mit sechs bis 14,5 Monaten (drei bis elfeinhalb Monate Wartezeit auf den Termin und bis zu drei Monate Bearbeitungsdauer, siehe https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinreise/1513848-1513848 [letzter Aufruf 16.04.2025]) auch absehbar und zumutbar. Insofern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich gegenüber dem Antragsgegner zu 1) bereits einverstanden gezeigt hat, das Visumverfahren durchzuführen und er diesbezüglich vorträgt, bereits einen Termin gebucht zu haben. Schließlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit auch nicht aufgrund der Krankheit oder der Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m. V. a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17.04.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44).Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist danach, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist, sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist, die erforderliche Lebenshilfe auch tatsächlich erbracht wird und die erforderliche Lebenshilfe von nicht unbeträchtlichem Gewicht ist. Dabei ist immer zu beachten, dass die tatsächliche Erbringung von erforderlichen Betreuungsleistungen eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist, dass andererseits aber allein die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen noch nicht zu einem Abschiebungshindernis führt (Haedicke in: HTK-AuslR, § 60a AufenthG, Abs. 2 Satz 1 – familiäre Gründe, Stand: 16.10.2020, Rn. 10 u. 11; Beschluss der Kammer vom 14.05.2024 – 11 B 34/24 –, juris Rn. 16). Vorliegend hat der Antragsteller weder betreffend die psychische Erkrankung, noch betreffend die Schwangerschaft glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau auf seine Lebenshilfe dringend angewiesen sei. Das zur Akte gereichte Attest vom 26.01.2024, wonach die Ehefrau des Antragstellers unter einer komplexen psychischen Erkrankung leide und daher im Alltag in vielerlei Hinsicht auf die Anwesenheit von Bezugspersonen und dabei an erster Stelle die des Ehemanns angewiesen sei, belegt eine solche Angewiesenheit nicht. Ein Rückschluss auf ein beträchtliches Gewicht einer etwaig erforderlichen Lebenshilfe lässt sich daraus nicht ziehen. Es ist weder dargelegt, worin die Unterstützungsleistungen des Antragstellers liegen sollen und inwiefern diese gegenwärtig tatsächlich geleistet werden, noch in welcher Hinsicht seine Ehefrau auf die Hilfe konkret angewiesen ist. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Schwangerschaft der Ehefrau. Zwar ergibt sich aus dem am 21.02.2025 eingereichten Attest vom 20.02.2025, dass bei der zu dem Zeitpunkt in der 10. Schwangerschaftswoche befindlichen Ehefrau des Antragstellers eine Risikoschwangerschaft vorliege. Weiteres, insbesondere aus welchem Grund diese Einstufung erfolgte und welche Folgen dies haben könnte, ist nicht ausgeführt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem ärztlichen Attest gemäß § 16 MuSchG vom 07.02.2025. Dieses führt aus, dass ein ärztliches Beschäftigungsverbot voraussichtlich bis zum Entbindungstermin bestehe. Es erschließt sich daraus jedoch nicht, dass die Ehefrau auf die Anwesenheit des Antragstellers aufgrund einer von ihm geleisteten Lebenshilfe angewiesen ist. Darüber hinaus hat es der Antragsteller selbst in der Hand die Zeit seiner Abwesenheit auf das notwendige Minimum zu begrenzen, indem er die Modalitäten seiner Ausreise und der Antragstellung bei der Botschaft, z. B. die Terminbuchung, von Deutschland aus organisiert und damit einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens ermöglicht. Zudem können die Folgen einer räumlichen Trennung dadurch abgemildert werden, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen in der Türkei besucht. Außerdem könnte der Antragsteller den Kontakt mit seiner Ehefrau etwa über Telefongespräche oder mithilfe sonstiger moderner Kommunikationsmittel auch aus dem Ausland aufrechterhalten (vgl. zur Berücksichtigung entsprechender Kommunikationsmöglichkeiten: VGH München, Urteil vom 07.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 43). Auch im Hinblick auf das noch ungeborene Kind des Antragstellers lässt sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise annehmen. Dabei drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa, weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seinem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere sei deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 – 1 C 13.02 –, juris Rn. 26). Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Die genannten Grundsätze bedürfen jedoch – da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht – einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass – anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft – zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (VGH München, Beschluss vom 11.10.2017 – 19 CE 17.2007 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Gemessen daran folgt aus der bevorstehenden Geburt noch keine rechtlich relevante Vorwirkung. Zwar wird der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit der Kindsmutter, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch bei Geburt des Kindes bestehen wird, nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater des Kindes sein. Eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Art. 6 GG, die eine derzeitige Unmöglichkeit der Ausreise begründen könnte, ist ungeachtet der Frage, welche Staatsangehörigkeit das Kind erlangen wird, jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil bisher nicht zur Überzeugung der Kammer belegt wurde, dass der Antragsteller und seine Ehefrau bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten ließen. So führen der Antragsteller und seine Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft. Er ist vielmehr in der Aufnahmeeinrichtung A-Stadt, A-Straße wohnhaft, während seine Ehefrau in B-Stadt lebt. Dem Antragsteller ist lediglich die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereiches der räumlichen Beschränkung erteilt worden. Er hat darüberhinausgehend keinerlei Angaben dazu gemacht, noch ist es sonst ersichtlich, ob und inwiefern er elterliche Verantwortung in Form von Betreuungsleistungen und gemeinsamen Erziehungsbeiträgen leisten wird. Aufgrund der fehlenden Angaben kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkung entfalten. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschluss der Kammer vom 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m. w. N.) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ausreisehindernisse sind in Bezug auf den Antragsteller nicht erkennbar. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich – entsprechend den obigen Ausführungen – insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Anderweitige Gründe, aus denen die Abschiebung des Antragstellers gegenwärtig rechtlich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre, hat dieser weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aufgrund der obigen Ausführungen mangels Erfolgsaussichten abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.