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Beschluss

12 B 68/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2014:0203.12B68.13.0A
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Leitsätze
1. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. (Rn.3) 2. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.9) 3. Die Funktion Projektmanager ist nicht grundsätzlich als einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht angemessen zu beurteilen. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.11.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2013 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. (Rn.3) 2. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.9) 3. Die Funktion Projektmanager ist nicht grundsätzlich als einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht angemessen zu beurteilen. (Rn.12) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.11.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2013 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Der 1955 geborene Antragsteller steht als in A-Stadt wohnansässiger Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) zur Zeit beschäftigungslos in den Diensten der Antragsgegnerin und wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 05.11.2013 ausgesprochene, zum 02.12.2013 wirksame dauerhafte Zuweisung mit dem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines Projektmanagers konkret bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG). Der am 23.12.2013 gestellte Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruches vom 22.11.2013 gegen die Zuweisungsverfügung vom 05.11.2013 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220). Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Sofortvollzug ausgestattete Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2013 erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Insbesondere weist die Begründung den erforderlichen Bezug zum konkreten Fall auf. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass an der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, da es gegenwärtig nicht möglich sei, den Antragsteller anderweitig zu beschäftigen. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zum Nichtvorliegen einer geeigneten Beschäftigungsalternative ist vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen – hier VCS am Standort Rendsburg – trage die DTAG dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung. Die dem Antragsteller in dem Unternehmen zugewiesene Tätigkeit müsse andernfalls durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erbracht werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden. Dass die Antragsgegnerin, wie dem Gericht bekannt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in gleichgelagerten Fällen ähnlich begründet, ist unerheblich (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2011 – 3 MB 55/11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 – 1 B 829/11– Juris Rn. 13). Rechtsgrundlage der streitigen Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Das frühere für solche Fälle weitere gesetzliche Kriterium des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Aktiengesellschaft ist mit Wirkung zum 01.01.2013 entfallen (Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl. I 2299). Eine Zustimmung des Beamten ist – hier nicht einschlägig – nur bei Zuweisungen zu solchen Unternehmen vorgesehen, denen die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören (Konzernmuttergesellschaft) oder deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Konzernmuttergesellschaft gehören (Konzernschwestergesellschaften), vgl. BT-Drucks. 17/10307, S. 10. Das Erfordernis eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses findet sich demgegenüber nur noch in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, der die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Zustimmung des Beamten regelt. Zwar ist in der Gesetzesbegründung a.a.O. der Entfall des weiteren Kriteriums für dauerhafte Zuweisungen nicht angesprochen worden und insofern nur von „redaktionellen Änderungen“ die Rede. Die Kammer ist indes nicht der Auffassung, dass insofern von einem Redaktionsversehen auszugehen wäre (diese Frage offen lassend OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2013 – 5 ME 165/13 – Juris Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2014 – 28 L 201.13 – Juris Rn. 41). Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Zudem hat sich die Antragsgegnerin überdies auch auf das Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Aktiengesellschaft berufen. Die Zuweisung ist jedenfalls geeignet, den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung zu erfüllen und diente deshalb zumindest auch einem personalwirtschaftlichen Interesse. Ohne die dauernde Zuweisung wäre der Antragsteller unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.) weiterhin ohne tatsächliche Beschäftigung. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung liegen vor. Der Antragsteller ist insbesondere in hinreichendem Umfang angehört worden (§ 28 VwVfG). Die Betriebsräte sind ordnungsgemäß beteiligt worden (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1, 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BPersVG; § 99 BetrVG). Auch der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens hat der Zuweisung zugestimmt. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 87f Abs. 2 GG wurde das Sondervermögen Deutsche Bundespost nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des aufgrund von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erlassenen PostPersRG werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, grundsätzlich bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft – hier die DTAG – beschäftigt. Sie stehen im Dienst des Bundes und sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG). Das bedeutet, dass insbesondere auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 C 126/07, BVerwGE 132, 40). Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05, BVerwGE 126, 182 unter Hinweis auf BR-Drucksache 432/04 S. 10). Zu dem Kreis der in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG genannten privaten Unternehmen gehören auch die Tochter- und Enkelunternehmen der jeweiligen Konzernmuttergesellschaft, auch wenn nur dieser in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG die Dienstherreneigenschaft zugewiesen wurde (so überzeugend VG München, Beschluss vom 06.08.2010 – M 21 S 10.329 – Juris Rn. 45). Die VCS mit dem Betriebsstandort ist ein solches Tochterunternehmen der DTAG. Der Antragsteller kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt– funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten übertragen werden. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret–funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragenen Funktionen, seinen Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.). Da es weder bei den Postnachfolgeunternehmen noch bei den Tochter- und Enkelunternehmen Dienstposten, Laufbahnen und Laufbahngruppen für die dort beschäftigten Beamten gibt, ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung in diesen privatrechtlich organisierten Unternehmen als verwirklicht anzusehen, wenn er dauerhaft in eine Organisationseinheit eingegliedert wird (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 26.04.2010 – 15 CS 10.419 – ZBR 2010, S. 349; VG Regensburg, Beschluss vom 10.11.2010 – RN 1 S 10.1854 -) und ihm ein abgrenzbarer abstrakter und konkreter Kreis von Aufgaben des Unternehmens übertragen wird, der dem innegehabten beamtenrechtlichen Status jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeitsbereichs erfordert die dauerhafte Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist der Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsdienststelle, d.h. der Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens aktuell übertragen wird. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, damit hinreichend gewährleistet ist, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.02.2011 – 12 L 1212/10 - und VG Ansbach, Beschluss vom 02.06.2010 – AN 11 S 10.00953 -, beide zitiert nach juris). Diesen Vorgaben entspricht die angefochtene Zuweisungsverfügung. Zwar wird vom Antragsteller in Zweifel gezogen, dass der ihm zugewiesene Aufgabenkreis amtsangemessen sei. Dies kann auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens jedenfalls mit Blick auf die in der angefochtenen Zuweisung enthaltene Aufgabenbeschreibung im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden. Das gesamte Vorbringen insoweit lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Aufgabenbeschreibung unzutreffend sei und die verbriefte Wertigkeit nur zum Schein ausdrücke. Es ist allerdings nicht ersichtlich, woraus sich dieser Vortrag des Antragstellers konkret speisen könnte. Es muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, diesen Einwänden des Antragstellers nachzugehen. In diesem Rahmen können dann auch die bis dahin gewonnenen eigenen Eindrücke des Antragstellers einfließen sowie den Anregungen zu entsprechender Sachverhaltsaufklärung nachgegangen werden. Das vom Antragsteller benannte Projekt Megaplan war bereits Gegenstand des Einzelrichterurteils vom 27. August 2012 – 12 A 332/11. Allgemein ist in der Rechtsprechung die Funktion „Projektmanager“ nicht grundsätzlich als einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht angemessen beurteilt worden (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 19.06.2012 – 6 BV 11.2713; Beschluss vom 13.05.2013 – 6 ZB 12.2600). Das Gericht hält es jedenfalls einstweilen für zumutbar, die in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgezählten künftigen Tätigkeiten auszuüben. Es kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass durch die nicht alle Einzelheiten festlegende Tätigkeitsbeschreibung eine Unbestimmtheit zu erblicken wäre. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass Festlegungen zur konkreten Tätigkeit oder auch den Details der Arbeitsumstände erst erfolgen, wenn die zugewiesene Arbeit konkret aufgenommen wird. Das beschäftigende Unternehmen kann in Zuweisungsfällen gegen den offensichtlichen Willen des Betroffenen nicht sicher damit rechnen, dass die Dienstaufnahme überhaupt oder termingemäß erfolgen wird. Immerhin richtet sich auch das vorliegende Verfahren genau hiergegen. Dienstherrenbefugnisse werden dem Unternehmen durch derartige Spielräume hinsichtlich der neuen Tätigkeit nicht überlassen. Rechtmäßigkeitsbedenken ergeben sich auch nicht aus den dem Antragsteller attestierten gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. im Einzelnen Seite 7 f. der Antragsschrift, Attest Dr. vom 23.11.2013). Das Attest ist bereits nicht plausibel, als es sich nicht mit den betriebsärztlichen Feststellungen auseinandersetzt, welches die gesundheitliche Problematik ebenfalls gewürdigt hat. Daneben geht es allein davon aus, dass der Antragsteller sich tatsächlich für einen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln entscheiden würde. Dies erscheint gerade angesichts der dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht glaubhaft. Angesichts der mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung gleichzeitig zugesagten Umzugskostenvergütung hat es der Antragsteller in der Hand, die mit dem künftigen weiteren Anreiseweg zur Arbeitsstätte verbundenen Erschwernisse zu vermeiden. Es kann für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit unterstellt werden, dass der Antragsteller sich aus dem daraus ergebendem Spektrum von Möglichkeiten (Umzug, Aufnahme einer Zweitwohnung, tägliche Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, tägliche Anreise mit einem privaten PKW) diejenige auswählt, die die größte Rücksicht auf seine eigene gesundheitliche Verfassung nimmt. Dass alle diese Möglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden ist weder vorgetragen noch ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sonst anzunehmen. Die Wegstrecke vom Wohnort zum neuen Dienstort erscheint hinsichtlich der Zumutbarkeit unproblematisch. Insofern kann auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2014, S. 13 verwiesen werden. Familiäre Hintergründe, die eine Unzumutbarkeit der Zuweisung bedeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der auf Seite 8 der Antragsschrift erwähnten „Gesundheitsgefährdung der Ehefrau“ dürfte es sich um einen Textbaustein des Antragstellervertreters aus einem anderen Verfahren handeln. Die weiteren Angriffe gegenüber der Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin verfangen nicht. Insbesondere ist die Behauptung einer wohnortnäheren Beschäftigungsmöglichkeit unsubstantiiert. Zwar verweist der Antragsteller darauf, dass in der aus Sicht des Antragstellers wohnortnäheren Niederlassung in A-Stadt 15 CFT-Kräfte tätig seien und noch im Jahr 2012 für eine Wiedereingliederungsmaßnahme ein Platz in A-Stadt gefunden werden konnte. Allerdings bietet dieses Vorbringen keinerlei Anhalt, an der Ermessensbetätigung zu zweifeln. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise daran mitgewirkt hätte, selbst wieder eine womöglich wohnortnähere Einsatzmöglichkeit zu finden. Dass im Rahmen der Ermessensbetätigung tatsächlich Möglichkeiten einer wohnortnäheren Einsatzmöglichkeit ungeprüft geblieben sind, ist eine bloße Behauptung des Antragstellers. Überdies liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin in der Zuordnung der wenigen vor Ort verbliebenen Einsatzmöglichkeiten auch nicht immer für alle Betroffenen das aus deren Sicht optimale Ergebnis finden kann. Maßgeblich bleibt deshalb, dass sie im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten vorliegend ein freies Aufgabenfeld und einen entsprechend qualifizierten unbeschäftigten Mitarbeiter zusammenführt hat ohne die Grenzen der beamtenrechtlichen Zumutbarkeit zu überschreiten. Ist so von keinem der vorgebrachten Kritikpunkte wahrscheinlich, dass er zum Erfolg eines etwaigen Hauptsacheverfahrens führen könnte, ist dem Antragsteller in Anbetracht der Tatsache, dass er voll alimentiert wird, zuzumuten, dass er zunächst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens der Zuweisungsverfügung nachkommt. Eine zeitige Wiedereingliederung in das Arbeitsleben dient auch den Interessen des Antragstellers, da erfahrungsgemäß der Wiedereinstieg – zumal in eine neue Tätigkeit – umso schwerer fällt, je länger der beschäftigungslose Zustand andauert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.